LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 8 006 C (NICHTIGKEIT)


AVL List GmbH, Hans-List Platz 1, 8020 Graz, Österreich (Antragstellerin), vertreten von Patentanwalt Dipl.–Ing. Michael Babeluk, Florianigasse 26/3, 1080 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter)


g e g e n


AVL Krafttechnik GmbH, Torstraße 177, 10115 Berlin, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von GSK Stockmann, Mohrenstraße 42, 10117 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 23/08/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen einen Teil der Waren der Unionsmarke Nr. 8 922 122 gestellt, und zwar gegen einen Teil der Waren in der Klasse 7 sowie gegen alle Waren der Klasse 12. Der Antrag beruht auf neun eingetragenen Marken, unter anderem, der Unionsmarke Nr. 74 500 für die Wortmarke „AVL“ sowie dem österreichischen Firmennamen „AVL LIST GmbH“.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV (zuvor Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26.02.02.2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV sowie auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 UMV (zuvor Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c GMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 GMV).


Darüber hinaus hat die Antragstellerin in Bezug auf die Marken auch relative Nichtigkeitsgründe unter Angabe von Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a und c GMV geltend gemacht (heute Artikel 60 Absatz 2 UMV - sonstige ältere Rechte).


Danach wird eine Unionmarke für nichtig erklärt, wenn die Benutzung der Marke nach dem für dessen Schutz maßgebende Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nationalen Recht verboten werden kann. Artikel 60 Absatz 2 UMV gilt nur, wenn die geltend gemachten Rechte so geartet sind, dass sie als nicht typische im Löschungsverfahren geltend zu machende Rechte gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV angesehen werden (Entscheidung vom 13/11/2011, 4033 C, § 12)


Vorliegend hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2013 die geltend gemachten Rechte näher erläutert. Dabei handelt es sich um die oben genannten älteren Rechte sowie den Firmennamen. Diese sind unter Artikel 60 Absatz 1 UMV verankert, so dass diese geltend gemachten Rechte  nicht unter Artikel 60 Absatz 2 UMV fallen. Zu weiteren gewerblichen Schutzrechten hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Soweit die Antragstellerin die Löschung somit auf diesen Grund gestützt hat, ist der Grund nicht gegeben.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass aufgrund ähnlicher Zeichen und identischer bzw. zumindest ähnlicher Waren eine Verwechslungsgefahr für das Publikum nach Artikel 8 Absatz 1 Buchtstabe b UMV besteht und somit die Unionsmarke gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV als nichtig zu erklären ist.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin Urkunden für die vorgenannten Marken eingereicht, im Falle der internationalen Registrierungen mit den Übersetzungen und in Bezug auf das geltend gemachte Firmenrecht in Bezug auf „AVL List GmbH“ das Firmenbuch für die AVL List GmbH mit Stand vom 08.05.2013.


Die Inhaberin der Unionsmarke wurde zunächst mit Schreiben vom 27.06.2013 über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke vom 29.05.2013 informiert und dann mit weiteren Schreiben vom 25.09.2013 unter Fristsetzung bis zum 25.12.2013 zur Stellungnahme aufgefordert.


Die Inhaberin der Unionsmarke nahm innerhalb der gewährten Fristverlängerung Stellung und erhob am 25.02.2014 den Einwand der fehlenden Benutzung in Bezug auf alle älteren eingetragenen Marken, auf denen der Nichtigkeitsantrag basiert.


Darüber hinaus machte die Inhaberin der Unionsmarke geltend, es läge weder eine Ähnlichkeit der Zeichen noch der Waren vor.


Mit Schreiben vom 04.03.2014 wurde der Antragstellerin Gelegenheit zum Nachweis der Benutzung gegeben. Innerhalb der bis zum 14.08.2014 verlängerten Frist reichte die Antragstellerin Benutzungsnachweise ein. Nach der Stellungnahme der Inhaberin der Unionsmarke, in der diese geltend machte, die Benutzung sei für keine der Marken und für keine der Waren und Dienstleistungen nachgewiesen, reichte die Antragstellerin darüber hinaus am 05.06.2015 eine weitere Stellungnahme sowie weitere Nachweise für die Benutzung ein. Da die am 05.06.2015 eingereichten Unterlagen nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt wurden, reichte die Antragstellerin am 02.07.2015 einen Antrag auf Weiterbehandlung des Verfahrens ein, dem stattgegeben wurde.


Mit Entscheidung vom 07.01.2016 wies die Löschungsabteilung den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit vollumfänglich zurück. Sie kam zu dem Ergebnis, dass selbst bei Annahme identischer Waren für das deutschsprachige Publikum, das die Bestandteile „GERMANY“ und „KRAFTTECHNIK“ verstehe, aufgrund der Unterschiede in den Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe.


In der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde vom 03.03.2016 entschied die Beschwerdeabteilung in der Sache R 437/2016‑1 am 31.05.2017, die Entscheidung aufzuheben und verwies die Sache an die Löschungsabteilung zurück. Entgegen der Ansicht der Löschungsabteilung kann für den bedeutenden Teil des relevanten Publikums, der Deutsch spricht und der die Buchstaben „AVL“ in der jüngeren Marke erkennt, eine Verwechslungsgefahr für identische Waren nicht verneint werden, da für diesen Teil des Publikums die Wörter „KRAFTTECHNIK“ und „GERMANY“ keine bzw. nur eine geringe Kennzeichnungskraft aufweisen. Das dominante Element der jüngeren Marke „AVL“ entspricht daher der älteren Marke und integriert es vollständig und ergänzt sie lediglich mit schwachen bzw. Elementen ohne Unterscheidungskraft. Daher sei der eingereichte Benutzungsnachweis zu prüfen und ggf. ein Warenvergleich durchzuführen.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Wenn die Inhaberin der Unionsmarke dies fordert, muss die Antragstellerin gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 UMV (in der bei Einreichen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltenden Fassung) den Nachweis erbringen, dass sie in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Marke in dem Gebiet, für das Schutz besteht, und in Verbindung mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die sie als Begründung für den Antrag anführt, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung bestehen. Für die früheren Marken gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war. Wenn am Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke mindestens fünf Jahre lang eingetragen war, muss die Antragstellerin den Nachweis erbringen, dass zusätzlich die Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 UMV an diesem Tag erfüllt waren.


Gemäß dieser Bestimmung wird bei Fehlen eines solchen Nachweises der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat von der Antragstellerin den Benutzungsnachweis aller Marken verlangt, auf denen der Antrag beruht, nämlich den nachfolgend aufgeführten Marken:


österreichische Marken


Bildmarke , Nr. 125 155, eingetragen am 12.05.1989 für die Klassen 9, 12, 35, 37, 41, 42;

Wortmarke „AVL“, Nr. 175 113, eingetragen am 15.04.1998 für die Klassen 1, 7, 9, 10, 12, 37, 41, 42;

Bildmarke „ , Nr. 53 867, eingetragen am 18.12.1964 für die Klassen 7, 9, 10, 41;

Bildmarke , Nr. 181 104, eingetragen am 16.03.1999 für die Klassen 1, 7, 9, 10, 12, 37, 41, 42;


Unionsmarke


Wortmarke „AVL“, Nr. 74 500, eingetragen am 20.09.1999 für die Klassen 7, 9, 12, 37, 41, 42;


Internationalen Registrierungen


Wortmarke „AVL“, Nr. 706 819, mit Erstreckung nach BG; BX; CZ, DE, ES, FR, IT, LV, HU, PL, PT, RO, SI, SK für die Klassen 1, 7, 9, 10, 12, 37, 41, 42;

Bildmarke Nr. 295 136, mit Erstreckung nach BX, DE, FR, IT, HU, PT, RO, SI für die Klassen 7, 9, 10, 12;


Bildmarke Nr. 546 277mit Erstreckung nach BG, BX, CZ, DE, ES, FR, IT, HU, PT; RO, SI für die Klassen 7, 9, 12, 37, 41, 42;


Bildmarke Nr. 736 861, mit Erstreckung nach BG; BX, CZ, DK, DE, EE, ES, FR, IT, LV, LT, HU, PL, PT, RO, SI, SK, FI, SE, UK für die Klassen 1, 7, 9, 10, 12, 37, 41, 42.


Die Löschungsabteilung wird den eingereichten Benutzungsnachweis in Bezug auf alle Marken, auf denen der Nichtigkeitsantrag basiert prüfen, unabhängig davon, für welche Marke die Nachweise eingereicht wurden.


Nachfolgend werden die Schutzbereiche der Marken angegeben, für die Inhaberin der Marke den Nachweis der Benutzung angefordert hat. In Bezug auf einen Teil der IR Marken wurden aus Gründen der Verfahrensökonomie die von der Antragstellerin eingereichten und unbestrittenen Übersetzungen der Marken eingefügt.


Bildmarke , Nr. 125 155, eingetragen am 12.05.1989 für die Klassen 9, 12, 35, 37, 41, 42


Klasse 9:

Aktoren, Sensoren, Geräte, Einrichtungen und Anlagen, alle vorgenannten Waren zur Messung, Prüfung und Überwachung für die Forschung; piezoelektrische Kristalle, Vorrichtungen zum Züchten und zur Behandlung von piezoelektrischen Kristallen, Dehnmeßstreifen, piezoelektrische und elektroakustische Bauelemente, piezoelektrische Resonatoren, Druckaufnehmer, Hochdruckaufnehmer, statische und dynamische Kalibrieranlagen für Hochdruckaufnehmer, Beschleunigungsaufnehmer, Meßeinrichtungen zur Bestimmung des Resonanzverhaltens von piezoelektrischen Druckaufnehmern, Kraftaufnehmer, Wegaufnehmer, optische Sensoren, kapazitive und induktive Meßwandler, Mikrowellensensoren; Meßsonden und Meßgeräte für die Biotechnologie und den Umweltschutz, Geräte zum Analysieren von Umweltproben und Mikrocomputer sowie Mikroprozessoren für diese Geräte; ionenselektive Sensoren auf Basis fluoreszenzoptischer Meßprinzipien; Fluoreszenzphotometer und spektroskopische Analyseneinrichtungen; Meßsonden und Geräte zur Überwachung von Kläranlagen und zum Gewässerschutz; Vorrichtungen zur Bestimmung der Konzentration eines in einer Substanz enthaltenen Stoffes, Lumineszenzindikatoren, elektrooptische Meßeinrichtungen, elektrochemische Elektroden, Mikroelektroden, mikrooptische und mikroelektrochemische Sensoren mit Auswerteelektronik; wissenschaftliche Meßgeräte, Meßapparate, Meßeinrichtungen und Auswerteeinrichtungen hiezu, Meßwerkzeuge, Präzisionsmeßgeräte zur Bestimmung von Innendurchmessern an Rohren, Meßmaschinen, Prüfinstrumente, Prüfapparate, Prüfmaschinen, Wäge-, Signal- und Überwachungsgeräte, Durchflußmeßgeräte, Temperaturmeßgeräte, Geräte zur Messung von Körperschall und Luftschall, Durchflußregler, Druckregler, Geschwindigkeitsregler; elektronische Flüssigkeitsniveaumeßgeräte, Geräte zur Messung von Druckschwingungen in Flüssigkeiten, Drehschwingungsmeßeinrichtungen, kapazitive Abstandsmeßeinrichtungen für den oberen Totpunkt von Kolbenmaschinen, Geräte zur Messung der Zusammensetzung von Abgasen, Schwärzungsmeßgeräte, Winkelmarkengeber, Lichtschranken, Mikrowelleninterferometer, Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen, Kadenzrechner, Kalibriereinrichtungen für Sensoren und Meßgeräte, elektrische Ladungsverstärker; laseroptische Instrumente zur Untersuchung von flüssigen und gasförmigen Strömungsvorgängen; Diagnoseeinrichtungen für fremd- und eigenangetriebene Verbrennungsmotoren, Überwachungseinrichtungen für den Betriebszustand von Verbrennungsmotoren, Meßeinrichtungen für die thermodynamische Bewertung von Verbrennungsmotoren; ballistische Meßwerterfassungs- und -auswerteeinrichtungen, Zielerfassungseinrichtungen, Pulveranalyseeinrichtungen, ballistische Meßgeräte, innerballistische Munitionsprüfeinrichtungen; Leistungsbremsen für Prüfstände, Einrichtungen für die Regelung von Verbrennungsmotoren, teil- und vollautomatische Motorenprüfstände sowie Prüfstände für Aggregate und deren Komponenten, Prüfstände für die Prüfung von Flugzeugkomponenten;

Klasse 12:

Verbrennungsmotoren und deren Bestandteile, Kompressoren, elektrotechnische Maschinen und Apparate; Verbrennungsmotoren für Versuchszwecke mit und ohne Abgasturbolader, mit Abgasrückführung und mit Speicherung von Verbrennungsgas;

Klasse 35:

Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen für Makroprogramme für rechnergestütztes Konstruieren und rechnergestützte Fabrikation sowie Computerprogramme für Datenbank-Applicationen; Computer- und Steuerprogramme für den Betrieb sowie zum Testen von Verbrennungsmotoren und für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion, sowie für Spannungen, Dehnungen, Schwingungen, Geräuschentstehung, Geräuschfortpflanzung und Geräuschabstrahlung; Computerprogramme für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge sowie Gemischbildungs- und Gemischschichtungsvorgänge; Computerprogramme zur Simulation von thermodynamischen Abläufen; Computerprogramme zur Simulation von Strömungen, Temperatur- und Druckverläufen; Computerprogramme zur Simulation der Temperaturverteilung in Festkörpern, insbesondere in Komponenten von Brennkraftmaschinen und deren Aggregate; Computerprogramme zur Simulation von Verbrennungs- und Explosionsvorgängen; Computerprogramme für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge und Gemischbildungs- und Ladungs- bzw. Gemischschichtungsvorgänge, Computerprogramme für Außenumströmung bewegter Teile und Körper, insbesondere von Land-, Luft- und Seefahrzeugen, Computerprogramme für Strömungen in Räumen, insbesondere Klimatechnik; Computerprogramme für die Untersuchung von Abgasemissionen deren Entstehung und Reduktion;

Klasse 37:

Wartung von Verbrennungsmotoren und Fahrzeugen, Wartung von elektronischen Meß-, Prüf- und Überwachungsgeräten sowie elektronischen Meß-, Prüf- und Überwachungseinrichtungen

Klasse 41:

Kurse und Schulungen zur Weiterbildung von Mitarbeitern sowie Gastingenieuren auf dem Gebiet der Motoren-Konstruktion, -Forschung und -Entwicklung, sowie auf dem Gebiet der Meßtechnik, Elektromedizin und Biomedizin, alle auch mittels Vorführung von Kino- und Videofilmen;

Klasse 42:

Forschungen auf den Gebieten Motorenbau und Meßtechnik, Ingenieurarbeiten, Sachverständigenarbeiten und -gutachten; Entwicklung, Entwurf, Berechnung und Konstruktion von Verbrennungsmotoren, Versuchsmotoren sowie Teile derselben; Berechnungen auf Datenverarbeitungsanlagen; Entwicklung von Maschinen und Apparaturen, Prüfständen, dynamischen Prüfständen, Simulationsprüfständen, Kaltprüfständen, Fertigungsprüfständen; Prüfvorrichtungen, Meßgeräte und Versuchseinrichtungen für Kraft- und Arbeitsmaschinen und Ballistik; Komponentenentwicklung für Verbrennungsmotoren und andere Maschinenarten; Berechnung und Entwicklung von abgasarmen Verbrennungsverfahren und Magermotoren; Verbrennungsfotografie und Hochgeschwindigkeitsfotografie bei Brennräumen; Entwicklung von Antriebsaggregaten, Fahrzeugentwicklung; Berechnung und Entwicklung von Kraftstoffsystemen für Motoren für flüssige, feste und gasförmige Kraftstoffe sowie für Einspritzmotoren für gängige Kraftstoffe und Alternativkraftstoffe; Berechnung, Analyse und Untersuchung des Einflusses von Kraftstoffen und Schmierölen auf Abgasemissionen und auf den abrasiven und korrosiven Verschleiß von Motorbauteilen und den daraus resultierenden Partikelemissionen; Berechnung, Analyse und Untersuchung des Ölverbrauches basierend auf den metallischen Bestandteilen innerhalb der Partikelemission; transiente Abgasemissionstechnik, chemische und spektroskopische Analyse der Abgase und der Partikelemissionen; Untersuchung des Gesamtverhaltens, der Geräuschentwicklung und der Schalldämpfung; Entwicklungen und Berechnungen für Geräuschminderung an Motoren und Getrieben sowie Gesamtanlagen; Durchführung von Analysen und Beratungen, alles für Verbrennungsmotoren und damit betriebene Anlagen, sowie für Getriebe; Makroprogramme für rechnergestütztes Konstruieren und rechnergestützte Fabrikation sowie Computerprogramme für Datenbank-Applicationen; Erstellung von Computer- und Steuerprogrammen für den Betrieb sowie zum Testen von Verbrennungsmotoren und für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion, sowie für Spannungen, Dehnungen, Schwingungen, Geräuschentstehung, Geräuschfortpflanzung und Geräuschabstrahlung; Erstellung von Computerprogrammen für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge sowie Gemischbildungs- und Gemischschichtungsvorgängen; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von thermodynamischen Abläufen; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von Strömungen, Temperatur- und Druckverläufen; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation der Temperaturverteilung in Festkörpern, insbesondere in Komponenten von Brennkraftmaschinen und deren Aggregate; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von Verbrennungs- und Explosionsvorgängen; Erstellung von Computerprogrammen für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge und Gemischbildungs- und Ladungs- und/oder Gemischschichtungsvorgänge, Erstellung von Computerprogrammen für Außenumströmung bewegter Teile und Körper, insbesondere von Land-, Luft- und Seefahrzeugen, Erstellung von Computerprogrammen für Strömungen in Räumen, insbesondere Klimatechnik; Erstellung von Computerprogrammen für die Untersuchung von Abgasemissionen deren Entstehung und Reduktion.




Wortmarke „AVL“, Nr. 175 113, eingetragen am 15.04.1998 für die Klassen 1, 7, 9, 10, 12, 37, 41, 42


Klasse 1:

Chemikalien zur Kalibrierung und Kontrolle von Analysatoren;

Klasse 7:

Verbrennungsmotoren und deren Bestandteile (ausgenommen für Landfahrzeuge); Kompressoren;

Klasse 9:

Aktoren, Sensoren, Geräte, Einrichtungen und Anlagen, alle vorgenannten Waren zur Messung, Prüfung und Überwachung für die Forschung; piezoelektrische Kristalle, Vorrichtungen zum Züchten und zur Behandlung von piezoelektrischen Kristallen, Dehnmeßstreifen, piezoelektrische und elektroakustische Bauelemente, piezoelektrische Resonatoren, Druckaufnehmer, Hochdruckaufnehmer, statische und dynamische Kalibrieranlagen für Hochdruckaufnehmer, Beschleunigungsaufnehmer, Meßeinrichtungen zur Bestimmung des Resonanzverhaltens von piezoelektrischen Druckaufnehmern, Kraftaufnehmer, Wegaufnehmer, optische Sensoren, kapazitive und induktive Meßwandler, Mikrowellensensoren; Meßsonden und Meßgeräte für die Biotechnologie und den Umweltschutz, Geräte zum Analysieren von Umweltproben und Mikrocomputer sowie Mikroprozessoren für diese Geräte; ionenselektive Sensoren auf Basis fluoreszenzoptischer Meßprinzipien; Fluoreszenzphotometer und spektroskopische Analyseneinrichtungen; Meßsonden und Geräte zur Überwachung von Kläranlagen und zum Gewässerschutz; Vorrichtungen zur Bestimmung der Konzentration eines in einer Substanz enthaltenen Stoffes, Lumineszenzindikatoren, elektrooptische Meßeinrichtungen, elektrochemische Elektroden, Mikroelektroden, mikrooptische und mikroelektrochemische Sensoren mit Auswerteelektronik; wissenschaftliche Meßgeräte, Meßapparate, Meßeinrichtungen und Auswerteeinrichtungen hiezu, Meßwerkzeuge, Präzisionsmeßgeräte zur Bestimmung von Innendurchmessern an Rohren, Meßmaschinen, Prüfinstrumente, Prüfapparate, Prüfmaschinen, Wäge-, Signal- und Überwachungsgeräte, Durchflußmeßgeräte, Temperaturmeßgeräte, Geräte zur Messung von Körperschall und Luftschall, Durchflußregler, Druckregler, Geschwindigkeitsregler; elektronische Flüssigkeitsniveaumeßgeräte, Geräte zur Messung von Druckschwingungen in Flüssigkeiten, Drehschwingungsmeßeinrichtungen, kapazitive Abstandsmeßeinrichtungen für den oberen Totpunkt von Kolbenmaschinen, Geräte zur Messung der Zusammensetzung von Abgasen, Schwärzungsmeßgeräte, Winkelmarkengeber, Lichtschranken, Mikrowelleninterferometer, Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen, Kadenzrechner, Kalibriereinrichtungen für Sensoren und Meßgeräte, elektrische Ladungsverstärker; laseroptische Instrumente zur Untersuchung von flüssigen und gasförmigen Strömungsvorgängen; Diagnoseeinrichtungen für fremd- und eigenangetriebene Verbrennungsmotoren, Überwachungseinrichtungen für den Betriebszustand von Verbrennungsmotoren, Meßeinrichtungen für die thermodynamische Bewertung von Verbrennungsmotoren; Leistungsbremsen für Prüfstände, Einrichtungen für die Regelung von Verbrennungsmotoren, teil- und vollautomatische Motorenprüfstände sowie Prüfstände für Aggregate und deren Komponenten, Prüfstände für die Prüfung von Flugzeugkomponenten; Verbrennungsmotoren für Versuchszwecke mit und ohne Abgasturbolader, mit Abgasrückführung und mit Speicherung von Verbrennungsgas; ballistische Meßwerterfassungs- und -auswerteeinrichtungen, Zielerfassungseinrichtungen, Pulveranalyseeinrichtungen, ballistische Meßgeräte, innerballistische Munitionsprüfeinrichtungen; Computer- und Steuerprogramme für den Betrieb sowie zum Testen von Verbrennungsmotoren und für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion, sowie für Spannungen, Dehnungen, Schwingungen, Geräuschentstehung, Geräuschfortpflanzung und Geräuschabstrahlung; Computerprogramme für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge sowie Gemischbildungs- und Gemischschichtungsvorgänge; Computerprogramme zur Simulation von thermodynamischen Abläufen; Computerprogramme zur Simulation von Strömungen, Temperatur- und Druckverläufen; Computerprogramme zur Simulation der Temperaturverteilung in Festkörpern, insbesondere in Komponenten von Brennkraftmaschinen und deren Aggregate; Computerprogramme zur Simulation von Verbrennungs- und Explosionsvorgängen; Computerprogramme für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge und Gemischbildungs- und Ladungs- bzw. Gemischschichtungsvorgänge; Computerprogramme für Außenströmung bewegter Teile und Körper, insbesondere von Land-, Luft- und Seefahrzeugen, Computerprogramme für Strömungen in Räumen, insbesondere Klimatechnik; Computerprogramme für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion; Meßsonden und Meßgeräte für die Biotechnologie, die Getränke- und Lebensmitteltechnologie und den Umweltschutz, deren Teile sowie Mikrocomputer und Mikroprozessoren für diese Geräte; Sensoren und Meßsonden zur Messung des Sauerstoffpartialdruckes, des Kohlendioxidpartialdruckes, der Wasserstoffionenkonzentration, der Elektrolytkonzentration, des Gehaltes an Metaboliten und Substraten in Bioreaktoren, Fermentern und Geräten der Getränke- und Lebensmitteltechnologie; faseroptische Sensoren und Instrumente zur Simultanmessung verschiedener Parameter (z.B. Sauerstoffpartialdruck, Kohlendioxidpartialdruck, Wasserstoffionenkonzentration, Elektrolytkonzentration); Biosensoren und ionenselektive Sensoren auf Basis lumineszenzoptischer Meßprinzipien; Lumineszenzphotometer; Sensoren und Instrumente für die Spurenanalyse in der Getränke- und Lebensmittelindustrie; optische Sensoren, Referenzelektroden, Kapillarelektroden, Elektroden-Prüfgeräte; Prüfstände, Prüfvorrichtungen und Versuchseinrichtungen für medizinische, biotechnologische Geräte, sowie für Geräte in der Getränke- und Lebensmitteltechnologie;

Klasse 10:

Medizinische Apparate und Geräte; medizinische Meßgeräte und Instrumente sowie deren Teile, medizinische Therapiegeräte; Sonden für medizinische Zwecke, nichtinvasive und transcutane Meßgeräte, Blutentnahmeapparate; Blutanalysengeräte sowie deren Teile, Schlauchpumpen, Probeneingabevorrichtungen, Vorrichtungen zur Bestimmung des Gehaltes an Elektrolyten, der Wasserstoffionenkonzentration, des Gehaltes an Metaboliten und Substraten und des Partialdruckes gasförmiger Substanzen; Vorrichtungen zur Bestimmung der Konzentration eines in einer Substanz enthaltenen Stoffes, Lumineszenzindikatoren, Lumineszenzphotometer und spektroskopische Analyseneinrichtungen, elektrooptische Meßeinrichtungen, elektrochemische Elektroden, Mikroelektroden, optische Sensoren, Immunosensoren, mikrooptische und mikroelektrochemische Sensoren mit Auswerteelektronik, Referenzelektroden, Kapillarelektroden, Elektroden-Prüfgeräte, Kalibriervorrichtungen für Meßgeräte, alle für medizinische Anwendungen; Geräte zur Tumordiagnose; implantierbare Geräte zur Messung der Zusammensetzung von Körperflüssigkeiten sowie zur selbsttätigen Medikamentenzuführung; medizinische Pulsdruckgeber; Schlaf- und Narkosegeräte; Mikrocomputer und Mikroprozessoren für medizinische Zwecke;

Klasse 12:

Verbrennungsmotoren und deren Bestandteile für Landfahrzeuge; elektrotechnische Maschinen und Apparate;

Klasse 37:

Wartung von Verbrennungsmotoren und Fahrzeugen; Wartung von elektronischen Meß-, Prüf- und Überwachungsgeräten sowie elektronischen Meß-, Prüf- und Überwachungseinrichtungen; Wartung von medizinischen und biotechnologischen Geräten und Einrichtungen, sowie von Geräten der Getränke- und Lebensmitteltechnologie;

Klasse 41:

Kurse und Schulungen zur Weiterbildung von Mitarbeitern sowie Gastingenieuren auf dem Gebiet der Motoren-Konstruktion, -Forschung und -Entwicklung, sowie auf dem Gebiet der Meßtechnik, alle auch mittels Vorführung von Kino- und Videofilmen;

Klasse 42:

Forschungen auf den Gebieten Motorenbau und Meßtechnik, Ingenieurarbeiten, Sachverständigenarbeiten und -gutachten; Entwicklung, Entwurf, Berechnung und Konstruktionsplanung von Verbrennungsmotoren, Versuchsmotoren sowie Teile derselben; Berechnungen auf Datenverarbeitungsanlagen; Entwicklung von Maschinen und Apparaturen, Prüfständen, dynamischen Prüfständen, Simulationsprüfständen, Kaltprüfständen, Fertigungsprüfständen, Prüfvorrichtungen, Meßgeräte und Versuchseinrichtungen für Kraft- und Arbeitsmaschinen und Ballistik; Komponentenentwicklung für Verbrennungsmotoren und andere Maschinenarten; Berechnung und Entwicklung von abgasarmen Verbrennungsverfahren und Magermotoren; Verbrennungsfotografie und Hochgeschwindigkeitsfotografie bei Brennräumen; Entwicklung von Antriebsaggregaten, Fahrzeugentwicklung; Berechnung und Entwicklung von Kraftstoffsystemen für Motoren für flüssige, feste und gasförmige Kraftstoffe sowie für Einspritzmotoren für gängige Kraftstoffe und Alternativkraftstoffe; Berechnung, Analyse und Untersuchung des Einflusses von Kraftstoffen und Schmierölen auf Abgasemissionen und auf den abrasiven und korrosiven Verschleiß von Motorbauteilen und den daraus resultierenden Partikelemissionen; Berechnung, Analyse und Untersuchung des Ölverbrauches basierend auf den metallischen Bestandteilen innerhalb der Partikelemission; transientes Messen von Abgasen und Partikelemissionen, chemische und spektroskopische Analyse der Abgase und der Partikelemissionen; Untersuchung des Gesamtverhaltens, der Geräuschentwicklung und der Schalldämpfung; Entwicklungen und Berechnungen für Geräuschminderung an Motoren und Getrieben sowie Gesamtanlagen; Durchführung von Analysen und Beratungen, alles für Verbrennungsmotoren und damit betriebene Anlagen, sowie für Getriebe; Erstellung von Makroprogrammen für rechnergestütztes Konstruieren und rechnergestützte Fabrikation sowie von Computerprogrammen für Datenbank-Applicationen; Erstellung von Computer- und Steuerprogrammen für den Betrieb sowie zum Testen von Verbrennungsmotoren und für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion, sowie für Spannungen, Dehnungen, Schwingungen, Geräuschentstehung, Geräuschfortpflanzung und Geräuschabstrahlung; Erstellung von Computerprogrammen für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge sowie Gemischbildungs- und Gemischschichtungsvorgänge; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von thermodynamischen Abläufen; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von Strömungen, Temperatur- und Druckverläufen; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation der Temperaturverteilung in Festkörpern, insbesondere in Komponenten von Brennkraftmaschinen und deren Aggregate; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von Verbrennungs- und Explosionsvorgängen; Erstellung von Computerprogrammen für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge und Gemischbildungs- und Ladungs- und/oder Gemischschichtungsvorgänge; Erstellung von Computerprogrammen für Außenumströmung bewegter Teile und Körper, insbesondere von Land-, Luft- und Seefahrzeugen; Erstellung von Computerprogrammen für Strömungen in Räumen, insbesondere Klimatechnik; Erstellung von Computerprogrammen für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen sowie von Computer-, Simulations- und Steuer- und Makroprogrammen für die Entwicklung und Forschung, für rechnergestütztes Konstruieren und rechnergestützte Fabrikation, für Datenbank-Applicationen sowie für den Betrieb und das Testen von Verbrennungsmotoren; Forschung und Entwicklung von Apparaturen, Geräten, Meßsonden und Meßgeräten, Entwicklung von Prüfständen, Prüfvorrichtungen und Versuchseinrichtungen; Erstellung von Computer- und Steuerprogrammen, Durchführung von Analysen und Beratungen, alle auf den Gebieten der Biotechnologie, der Medizin, der Getränke- und Lebensmitteltechnologie sowie des Umweltschutzes; Messungen im Rahmen des Umweltschutzes; Vermietung von medizinischen Geräten und Einrichtungen, Geräten der Getränke- und Lebensmitteltechnologie sowie von Geräten für den Umweltschutz.





Bildmarke , Nr. 53 867, eingetragen am 18.12.1964 für die Klassen 7, 9, 10, 41


Klasse 7:

Verbrennungsmotoren und deren Bestandteile, Kompressoren, elektrontechnische Maschinen und Apparate.

Klasse 9:

Physikalische und elektrotechnische Geräte, Wäge-, Signal-, Meß- und Überwachungsgeräte; Meßapparate, Meßinstrumente, Meßwerkzeuge, Meßmaschinen, Prüfinstrumente, Prüfapparate, Prüfstände, Prüfmaschinen, Materialprüfungsmaschinen, Durchflußmeßgeräte, Temperaturmeßgeräte, Durchflußregler, Druckregler, Geschwindigkeitsregler, elektrische Anzeigegeräte, elektronische Geräte, wissenschaftliche Geräte, Mikroskope.

Klasse 10

ärztliche :Apparate und Geräte.

Klasse 41:

Entwicklung und Erzeugung von Verbrennungsmotoren, elektronischen und elektrotechnischen Maschinen und Apparaten, Prüf-, Meß- und Regelgeräten.


Bildmarke , Nr. 181 104, eingetragen am 16.03.1999 für die Klassen 1, 7, 9, 10, 12, 37, 41, 42


Klasse 1:

Chemikalien zur Kalibrierung und Kontrolle von Analysatoren.

Klasse 7:

Verbrennungsmotoren und deren Bestandteile (ausgenommen für Landfahrzeuge); Kompressoren.

Klasse 9:

Aktoren, Sensoren, Geräte, Einrichtungen und Anlagen, alle vorgenannten Waren zur Messung, Prüfung und Überwachung für die Forschung; piezoelektrische Kristalle, Vorrichtungen zum Züchten und zur Behandlung von piezoelektrischen Kristallen, Dehnmeßstreifen, piezoelektrische und elektroakustische Bauelemente, piezoelekrische Resonatoren, Druckaufnehmer, Hochdruckaufnehmer, statische und dynamische Kalibrieranlagen für Hochdruckaufnehmer, Beschleunigungsaufnehmer, Meßeinrichtungen zur Bestimmung des Resonanzverhaltens von piezoelektrischen Druckaufnehmern, Kraftaufnehmer, Wegaufnehmer, optische Sensoren, kapazitive und induktive Meßwandler, Mikrowellensensoren; Meßsonden und Meßgeräte für die Biotechnologie und den Umweltschutz, Geräte zum Analysieren von Umweltproben und Mikrocomputer sowie Mikroprozessoren für diese Geräte; ionenselektive Sensoren auf Basis fluoreszenzoptischer Meßprinzipien; Fluoreszenzphotometer und spektroskopische Analyseneinrichtungen; Meßsonden und Geräte zur Überwachung von Kläranlagen und zum Gewässerschutz; Vorrichtungen zur Bestimmung der Konzentration eines in einer Substanz enthaltenen Stoffes, Lumineszenzindikatoren, elektrooptische Meßeinrichtungen, elektrochemische Elektroden, Mikroelektroden, mikrooptische und mikroelektrochemische Sensoren mit Auswerteelektronik; wissenschaftliche Meßgeräte, Meßapparate, Meßeinrichtungen und Auswerteeinrichtungen hiezu, Meßwerkzeuge, Präzisionsmeßgeräte zur Bestimmung von Innendurchmessern an Rohren, Meßmaschinen, Prüfinstrumente, Prüfapparate, Prüfmaschinen, Wäge-, Signal- und Überwachungsgeräte, Druchflußmeßgeräte, Temperaturmeßgeräte, Geräte zur Messung von Körperschall und Luftschall, Durchflußregler, Druckregler, Geschwindigkeitsregler; elektronische Flüssigkeitsniveaumeßgeräte, Geräte zur Messung von Druckschwingungen in Flüssigkeiten, Drehschwingungsmeßeinrichtungen, kapazitive Abstandsmeßeinrichtungen für den oberen Totpunkt von Kolbenmaschinen, Geräte zur Messung der Zusammensetzung von Abgasen, Schwärzungsmeßgeräte, Winkelmarkengeber, Lichtschranken, Mikrowelleninterferometer, Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen, Kadenzrechner, Kalibriereinrichtungen für Sensoren und Meßgeräte, elektrische Ladungsverstärker; laseroptische Instrumente zur Untersuchung von flüssigen und gasförmigen Strömungsvorgängen; Diagnoseeinrichtungen für fremd- und eigenangetriebene Verbrennungsmotoren, Überwachungseinrichtungen für den Betriebszustand von Verbrennungsmotoren, Meßeinrichtungen für die thermodynamische Bewertung von Verbrennungsmotoren; Leistungsbremsen für Prüfstände, Einrichtungen für die Regelung von Verbrennungsmotoren, teil- und vollautomatische Motorenprüfstände sowie Prüfstände für Aggregate und deren Komponenten, Prüfstände für die Prüfung von Flugzeugkomponenten; Verbrennungsmotoren für Versuchszwecke mit und ohne Abgasturbolader, mit Abgasrückführung und mit Speicherung von Verbrennungsgas; ballistische Meßwerterfassungs- und -auswerteeinrichtungen, Zielerfassungseinrichtungen, Pulveranalyseeinrichtungen, ballistische Meßgeräte, innerballistische Munitionsprüfeinrichtungen; Computer- und Steuerprogramme für den Betrieb sowie zum Testen von Verbrennungsmotoren und für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion, sowie für Spannungen, Dehnungen, Schwingungen, Geräuschentstehung, Geräuschfortpflanzung und Geräuschabstrahlung; Computerprogramme für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge sowie Gemischbildungs- und Gemischschichtungsvorgänge; Computerprogramme zur Simulation von thermodynamischen Abläufen; Computerprogramme zur Simulation von Strömungen, Temperatur- und Druckverläufen; Computerprogramme zur Simulation der Temperaturverteilung in Festkörpern, insbesondere in Komponenten von Brennkraftmaschinen und deren Aggregate; Computerprogramme zur Simulation von Verbrennungs- und Explosionsvorgängen; Computerprogramme für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge und Gemischbildungs- und Ladungs- bzw. Gemischschichtungsvorgänge, Computerprogramme für Außenströmung bewegter Teile und Körper, insbesondere von Land-, Luft- und Seefahrzeugen, Computerprogramme für Strömungen in Räumen, insbesondere Klimatechnik; Computerprogramme für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion; Meßsonden und Meßgeräte für die Biotechnologie, die Getränke- und Lebensmitteltechnologie und den Umweltschutz, deren Teile sowie Mikrocomputer und Mikroprozessoren für diese Geräte; Sensoren und Meßsonden zur Messung des Sauerstoffpartialdruckes, des Kohlendioxidpartialdruckes, der Wasserstoffionenkonzentration, der Elektrolytkonzentration, des Gehaltes an Metaboliten und Substraten in Bioreaktoren, Fermentern und Geräten der Getränke- und Lebensmitteltechnologie; faseroptische Sensoren und Instrumente zur Simultanmessung verschiedener Parameter (z.B. Sauerstoffpartialdruck, Kohlendioxidpartialdruck, Wasserstoffionenkonzentration, Elektrolytkonzentration); Biosensoren und ionenselektive Sensoren auf Basis lumineszenzoptischer Meßprinzipien; Lumineszenzphotometer; Sensoren und Instrumente für die Spurenanalyse in der Getränke- und Lebensmittelindustrie; optische Sensoren, Referenzelektroden, Kapillarelektroden, Elektroden-Prüfgeräte; Prüfstände, Prüfvorrichtungen und Versuchseinrichtungen für medizinische, biotechnologische Geräte, sowie für Geräte in der Getränke- und Lebensmitteltechnologie;

Klasse 10:

Medizinische Apparate und Geräte; medizinische Meßgeräte und Instrumente sowie deren Teile, medizinische Therapiegeräte; Sonden für medizinische Zwecke, nichtinvasive und transcutane Meßgeräte, Blutentnahmeapparate; Blutanalysengeräte sowie deren Teile, Schlauchpumpen, Probeneingabevorrichtungen, Vorrichtungen zur Bestimmung des Gehaltes an Elektrolyten, der Wasserstoffionenkonzentration, des Gehaltes an Metaboliten und Substraten und des Partialdruckes gasförmiger Substanzen; Vorrichtungen zur Bestimmung der Konzentration eines in einer Substanz enthaltenen Stoffes, Lumineszenzindikatoren, Lumineszenzphotometer und spektroskopische Analyseneinrichtungen, elektrooptische Meßeinrichtungen, elektrochemische Elektroden, Mikroelektroden, optische Sensoren, Immunosensoren, mikrooptische und mikroelektrochemische Sensoren mit Auswerteelektronik, Referenzelektroden, Kapillarelektroden, Elektroden-Prüfgeräte, Kalibriervorrichtungen für Meßgeräte, alle für medizinische Anwendungen; Geräte zur Tumordiagnose; implantierbare Geräte zur Messung der Zusammensetzung von Körperflüssigkeiten sowie zur selbsttätigen Medikamentenzuführung; medizinische Pulsdruckgeber; Schlaf- und Narkosegeräte; Mikrocomputer und Mikroprozessoren für medizinische Zwecke.

Klasse 12:

Verbrennungsmotoren und deren Bestandteile für Landfahrzeuge; elektrotechnische Maschinen und Apparate.

Klasse 37:

Wartung von Verbrennungsmotoren und Fahrzeugen; Wartung von elektronischen Meß-, Prüf- und Überwachungsgeräten sowie elektronischen Meß-, Prüf- und Überwachungseinrichtungen; Wartung von medizinischen und biotechnologischen Geräten und Einrichtungen, sowie von Geräten der Getränke- und Lebensmitteltechnologie.

Klasse 41:

Kurse und Schulungen zur Weiterbildung von Mitarbeitern sowie Gastingenieuren auf dem Gebiet der Motoren-Konstruktion, -Forschung und -Entwicklung, sowie auf dem Gebiet der Meßtechnik, alle auch mittels Vorführung von Kino- und Videofilmen.

Klasse 42:

Forschungen auf den Gebieten Motorenbau und Meßtechnik, Ingenieurarbeiten, Sachverständigenarbeiten und -gutachten; Entwicklung, Entwurf, Berechnung und Konstruktionsplanung von Verbrennungsmotoren, Versuchsmotoren sowie Teile derselben; Berechnungen auf Datenverarbeitungsanlagen; Entwicklung von Maschinen und Apparaturen, Prüfständen, dynamischen Prüfständen, Simulationsprüfständen, Kaltprüfständen, Fertigungsprüfständen, Prüfvorrichtungen, Meßgeräte und Versuchseinrichtungen für Kraft- und Arbeitsmaschinen und Ballistik; Komponentenentwicklung für Verbrennungsmotoren und andere Maschinenarten; Berechung und Entwicklung von abgasarmen Verbrennungsverfahren und Magermotoren; Verbrennungsfotografie und Hochgeschwindigkeitsfotografie bei Brennräumen; Entwicklung von Antriebsaggregaten, Fahrzeugentwicklung; Berechnung und Entwicklung von Kraftstoffsystemen für Motoren für flüssige, feste und gasförmige Kraftstoffe sowie für Einspritzmotoren für gängige Kratstoffe und Alternativkraftstoffe; Berechnung, Analyse und Untersuchung des Einflusses von Kraftstoffen und Schmierölen auf Abgasemissionen und auf den abrasiven und korrosiven Verschleiß von Motorbauteilen und den daraus resultierenden Partikelemissionen; Berechnung, Analyse und Untersuchung des Ölverbrauches basierend auf den metallischen Bestandteilen innerhalb der Partikelemission; transientes Messen von Abgasen und Partikelemissionen, chemische und spektroskopische Analyse der Abgase und der Partikelemissionen; Untersuchung des Gesamtverhaltens, der Geräuschentwicklung und der Schalldämpfung; Entwicklungen und Berechnungen für Geräuschminderung an Motoren und Getrieben sowie Gesamtanlagen; Durchführung von Analysen und Beratungen, alles für Verbrennungsmotoren und damit betriebene Anlagen, sowie für Getriebe; Erstellung von Makroprogrammen für rechnergestütztes Konstruieren und rechnergestützte Fabrikation sowie von Computerprogrammen für Datenbank-Applicationen; Erstellung von Computer- und Steuerprogrammen für den Betrieb sowie zum Testen von Verbrennungsmotoren und für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion, sowie für Spannungen, Dehnungen, Schwingungen, Geräuschentstehung, Geräuschfortpflanzung und Geräuschabstrahlung; Erstellung von Computerprogrammen für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge sowie Gemischbildungs- und Gemischschichtungsvorgänge; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von thermodynamischen Abläufen; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von Strömungen, Temperatur- und Druckverläufen; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation der Temperaturverteilung in Festkörpern, insbesondere in Komponenten von Brennkraftmaschinen und deren Aggregate; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von Verbrennungs- und Explosionsvorgängen; Erstellung von Computerprogrammen für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge und Gemischbildungs- und Ladungs- und/oder Gemischschichtungsvorgänge; Erstellung von Computerprogrammen für Außenumströmung bewegter Teile und Körper, insbesondere von Land-, Luft- und Seefahrzeugen; Erstellung von Computerprogrammen für Strömungen in Räumen, insbesondere Klimatechnik; Erstellung von Computerprogrammen für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen sowie von Computer-, Simulations- und Steuer- und Makroprogrammen für die Entwicklung und Forschung, für rechnergestütztes Konstruieren und rechnergestützte Fabrikation, für Datenbank-Applicationen sowie für den Betrieb und das Testen von Verbrennungsmotoren; Forschung und Entwicklung von Apparaturen, Geräten, Meßsonden und Meßgeräten, Entwicklung von Prüfständen, Prüfvorrichtungen und Versuchseinrichtungen, Erstellung von Computer- und Steuerprogrammen, Durchführung von Analysen und Beratungen, alle auf den Gebieten der Biotechnologie, der Medizin, der Getränke- und Lebensmitteltechnologie sowie des Umweltschutzes; Messungen im Rahmen des Umweltschutzes; Vermietung von medizinischen Geräten und Einrichtungen, Geräten der Getränke- und Lebensmitteltechnologie sowie von Geräten für den Umweltschutz.


Unionsmarke, Wortmarke „AVL“, Nr. 74 500, eingetragen am 20.09.1999 für die Klassen 7, 9, 12, 37, 41, 42


Klasse 7:

Verbrennungsmotoren und deren Bestandteile (ausgenommen für Landfahrzeuge); Kompressoren.

Klasse 9:

Aktoren, Sensoren, Geräte, Einrichtungen und Anlagen, alle vorgenannten Waren zur Messung, Prüfung und Überwachung für die Forschung; piezoelektrische Kristalle, Vorrichtungen zum Züchten und zur Behandlung von piezoelektrischen Kristallen, Dehnmeßstreifen, piezoelektrische und elektroakustische Bauelemente, piezoelektrische Resonatoren, Druckaufnehmer, Hochdruckaufnehmer, statische und dynamische Kalibrieranlagen für Hochdruckaufnehmer, Beschleunigungsaufnehmer, Meßeinrichtungen zur Bestimmung des Resonanzverhaltens von piezoelektrischen Druckaufnehmern, Kraftaufnehmer, Wegaufnehmer, optische Sensoren, kapazitive und induktive Meßwandler, Mikrowellensensoren; Meßsonden und Meßgeräte für die Biotechnologie und den Umweltschutz, Geräte zum Analysieren von Umweltproben und Mikrocomputer sowie Mikroprozessoren für diese Geräte; ionenselektive Sensoren auf Basis fluoreszenzoptischer Meßprinzipien; Fluoreszenzphotometer und spektroskopische Analyseneinrichtungen; Meßsonden und Geräte zur Überwachung von Kläranlagen und zum Gewässerschutz; Vorrichtungen zur Bestimmung der Konzentration eines in einer Substanz enthaltenen Stoffes, Lumineszenzindikatoren, elektrooptische Meßeinrichtungen, elektrochemische Elektroden, Mikroelektroden, mikrooptische und mikroelektrochemische Sensoren mit Auswerteelektronik; wissenschaftliche Meßgeräte, Meßapparate, Meßeinrichtungen und Auswerteeinrichtungen hiezu, Meßwerkzeuge, Präzisionsmeßgeräte zur Bestimmung von Innendurchmessern an Rohren, Meßmaschinen, Prüfinstrumente, Prüfapparate, Prüfmaschinen, Wäge-, Signal- und Überwachungsgeräte, Durchflußmeßgeräte, Temperaturmeßgeräte, Geräte zur Messung von Körperschall und Luftschall, Durchflußregler, Druckregler, Geschwindigkeitsregler; elektronische Flüssigkeitsniveaumeßgeräte, Geräte zur Messung von Druckschwingungen in Flüssigkeiten, Drehschwingungsmeßeinrichtungen, kapazitive Abstandsmeßeinrichtungen für den oberen Totpunkt von Kolbenmaschinen, Geräte zur Messung der Zusammensetzung von Abgasen, Schwärzungsmeßgeräte, Winkelmarkengeber, Lichtschranken, Mikrowelleninterferometer, Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen, Kadenzrechner, Kalibriereinrichtungen für Sensoren und Meßgeräte, elektrische Ladungsverstärker; laseroptische Instrumente zur Untersuchung von flüssigen und gasförmigen Strömungsvorgängen; Diagnoseeinrichtungen für fremd- und eigenangetriebene Verbrennungsmotoren, Überwachungseinrichtungen für den Betriebszustand von Verbrennungsmotoren, Meßeinrichtungen für die thermodynamische Bewertung von Verbrennungsmotoren; Leistungsbremsen für Prüfstände, Einrichtungen für die Regelung von Verbrennungsmotoren, teil- und vollautomatische Motorenprüfstände sowie Prüfstände für Aggregate und deren Komponenten, Prüfstände für die Prüfung von Flugzeugkomponenten; Verbrennungsmotoren für Versuchszwecke mit und ohne Abgasturbolader, mit Abgasrückführung und mit Speicherung von Verbrennungsgas; ballistische Meßwerterfassungs- und -auswerteeinrichtungen, Zielerfassungseinrichtungen, Pulveranalyseeinrichtungen, ballistische Meßgeräte, innerballistische Munitionsprüfeinrichtungen; Computer- und Steuerprogramme für den Betrieb sowie zum Testen von Verbrennungsmotoren und für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion, sowie für Spannungen, Dehnungen, Schwingungen, Geräuschentstehung, Geräuschfortpflanzung und Geräuschabstrahlung; Computerprogramme für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge sowie Gemischbildungs- und Gemischschichtungsvorgänge; Computerprogramme zur Simulation von thermodynamischen Abläufen; Computerprogramme zur Simulation von Strömungen, Temperatur- und Druckverläufen; Computerprogramme zur Simulation der Temperaturverteilung in Festkörpern, insbesondere in Komponenten von Brennkraftmaschinen und deren Aggregate; Computerprogramme zur Simulation von Verbrennungs- und Explosionsvorgängen; Computerprogramme für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge und Gemischbildungs- und Ladungs- bzw Gemischschichtungsvorgänge, Computerprogramme für Außenströmung bewegter Teile und Körper, insbesondere von Land-, Luft- und Seefahrzeugen, Computerprogramme für Strömungen in Räumen, insbesondere Klimatechnik; Computerprogramme für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion.

Klasse 12:

Verbrennungsmotoren und deren Bestandteile für Landfahrzeuge; elektrotechnische Maschinen und Apparate.

Klasse 37:

Wartung von Verbrennungsmotoren und Fahrzeugen; Wartung von elektronischen Meß-, Prüf- und Überwachungsgeräten sowie elektronischen Meß-, Prüf- und Überwachungseinrichtungen.

Klasse 41:

Kurse und Schulungen zur Weiterbildung von Mitarbeitern sowie Gastingenieuren auf dem Gebiet der Motoren-Konstruktion, -Forschung und -Entwicklung, sowie auf dem Gebiet der Meßtechnik, alle auch mittels Vorführung von Kino- und Videofilmen.

Klasse 42:

Forschungen auf den Gebieten Motorenbau und Meßtechnik, Ingenieurarbeiten, Sachverständigenarbeiten und -gutachten; Entwicklung, Entwurf, Berechnung und Konstruktionsplanung von Verbrennungsmotoren, Versuchsmotoren sowie Teile derselben; Berechnungen auf Datenverarbeitungsanlagen; Entwicklung von Maschinen und Apparaturen, Prüfständen, dynamischen Prüfständen, Simulationsprüfständen, Kaltprüfständen, Fertigungsprüfständen, Prüfvorrichtungen, Meßgeräte und Versuchseinrichtungen für Kraft- und Arbeitsmaschinen und Ballistik; Komponentenentwicklung für Verbrennungsmotoren und andere Maschinenarten; Berechnung und Entwicklung von abgasarmen Verbrennungsverfahren und Magermotoren; Verbrennungsfotografie und Hochgeschwindigkeitsfotografie bei Brennräumen; Entwicklung von Antriebsaggregaten, Fahrzeugentwicklung; Berechnung und Entwicklung von Kraftstoffsystemen für Motoren für flüssige, feste und gasförmige Kraftstoffe sowie für Einspritzmotoren für gängige Kraftstoffe und Alternativkraftstoffe; Berechnung, Analyse und Untersuchung des Einflusses von Kraftstoffen und Schmierölen auf Abgasemissionen und auf den abrasiven und korrosiven Verschleiß von Motorbauteilen und den daraus resultierenden Partikelemissionen; Berechnung, Analyse und Untersuchung des Ölverbrauches basierend auf den metallischen Bestandteilen innerhalb der Partikelemission; transientes Messen von Abgasen und Partikelemissionen, chemische und spektroskopische Analyse der Abgase und der Partikelemissionen; Untersuchung des Gesamtverhaltens, der Geräuschentwicklung und der Schalldämpfung; Entwicklungen und Berechnungen für Geräuschminderung an Motoren und Getrieben sowie Gesamtanlagen; Durchführung von Analysen und Beratungen, alles für Verbrennungsmotoren und damit betriebene Anlagen, sowie für Getriebe; Erstellung von Makroprogrammen für rechnergestütztes Konstruieren und rechnergestützte Fabrikation sowie von Computerprogrammen für Datenbank-Applicationen; Erstellung von Computer- und Steuerprogrammen für den Betrieb sowie zum Testen von Verbrennungsmotoren und für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion, sowie für Spannungen, Dehnungen, Schwingungen, Geräuschentstehung, Geräuschfortpflanzung und Geräuschabstrahlung; Erstellung von Computerprogrammen für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge sowie Gemischbildungs- und Gemischschichtungsvorgänge; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von thermodynamischen Abläufen; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von Strömungen, Temperatur- und Druckverläufen; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation der Temperaturverteilung in Festkörpern, insbesondere in Komponenten von Brennkraftmaschinen und deren Aggregate; Erstellung von Computerprogrammen zur Simulation von Verbrennungs- und Explosionsvorgängen; Erstellung von Computerprogrammen für innermotorische Strömungs- und Verbrennungsvorgänge und Gemischbildungs- und Ladungs- und/oder Gemischschichtungsvorgänge; Erstellung von Computerprogrammen für Außenumströmung bewegter Teile und Körper, insbesondere von Land-, Luft- und Seefahrzeugen, Erstellung von Computerprogrammen für Strömungen in Räumen, insbesondere Klimatechnik; Erstellung von Computerprogrammen für die Untersuchung von Abgasemissionen, deren Entstehung und Reduktion; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen sowie von Computer-, Simulations- und Steuer- und Makroprogrammen für die Entwicklung und Forschung, für rechnergestütztes Konstruieren und rechnergestützte Fabrikation, für Datenbank-Applicationen sowie für den Betrieb und das Testen von Verbrennungsmotoren.


Bildmarken Nr. 295 136, mit Erstreckung nach BX, DE, FR, IT, HU PT, RO, SI für die Klassen 7, 9, 10, 12


Klasse 7

Elektronische Geräte, Geschwindigkeitsregler, Verbrennungsmotoren und ihre Bestandteile, Kompressoren, elektrontechnische Maschinen und Geräte.

Klasse 9

Physikalische und elektrotechnische Geräte, Wäge-, Signal-, Mess- und Überwachungsapparate; Messgeräte, Messinstrumente, Messwerkzeuge, Messmaschinen, Prüfinstrumente, Prüfapparate, Prüfstände, Prüfmaschinen, Materialprüfungsmaschinen, Durchflußmeßgeräte, Temperaturmeßgeräte, Durchflußregler, Druckregler, Geschwindigkeitsregler, elektrische Anzeigegeräte, elektronische Geräte, wissenschaftliche Geräte, Mikroskope, elektrotechnische Maschinenen und Geräte.

Klasse 10

Chirurgische und medizinische Geräte und Instrumente

Klasse 12:

Verbrennungsmotoren und ihre Bestandteile



Bildmarke Nr. 546 277, mit Erstreckung nach BG, BX, CZ, DE, ES, FR, IT, HU, PT; RO, SI für die Klassen 7, 9, 12, 37, 41, 42 (österreichische Basismarke: Nr. 125 155)



Wortmarke „AVL“, Nr. 706 819,mit Erstreckung nach BG; BX; CZ, DE, ES, FR, IT, LV, HU, PL, PT, RO, SI, SK für die Klassen 1, 7, 9, 10, 12, 37, 41, 42



Bildmarke Nr. 736 861 , mit Erstreckung nach BG; BX, CZ, DK, DE, EE, ES, FR, IT, LV, LT, HU, PL, PT, RO, SI, SK, FI, SE, UK für die Klassen 1, 7, 9, 10, 12, 37, 41, 42




Die Inhaberin der Unionsmarke hat von der Antragstellerin den Benutzungsnachweis aller zuvor aufgelisteten Marken verlangt, auf denen der Nichtigkeitsantrag beruht.


Der Antrag ist fristgerecht eingegangen und ist zulässig, da alle älteren Marken vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit (am 29.05.2013) länger als fünf Jahre eingetragen waren, d. h. alle Marken vor dem 29.05.2008 eingetragen waren.


Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde am 29.05.2013 eingereicht. Die angefochtene Marke wurde am 22.03.2010 veröffentlicht. Die Antragstellerin musste daher nachweisen, dass die Marken, auf denen der Antrag beruht, in der Europäischen Union bzw. in Österreich und den einzelnen Ländern, in die die IRs erstreckt wurden von 29.05.2008 bis einschließlich 28.05.2013 ernsthaft benutzt wurden. Da die älteren Marken auch mehr als fünf Jahre vor dem 22.03.2010 eingetragen wurden, musste ein Benutzungsnachweis für die älteren Marken auch für die Zeit vom 22.03.2005 bis einschließlich 21.03.2010 erbracht werden.


Gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM muss der Benutzungsnachweis Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der älteren Marke für alle Waren und Dienstleistungen enthalten, für die sie eingetragen ist und auf denen der Antrag beruht, somit für alle vorstehend aufgeführten Waren und Dienstleistungen.


Am 04.03.2014 setzte das Amt der Antragstellerin gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM eine Frist zunächst bis zum 14.06.2014 und nach gewährter Fristverlängerung bis zum 14.08.2014, um Benutzungsnachweise für die älteren Marken einzureichen.


Fristgerecht am 14.08.2014 sowie nochmals am 05.06.2015 reichte die Antragstellerin nachfolgende Benutzungsnachweise ein.




ANLAGE 1:

Screenshot der AVL Webseite https://www.avl.com/home unter Verwendung des Zeichens

Die Seite enthält teilweise deutsche Begriffe, wie z. B. „Allgemein“ oder auch Benutzername und Passwort, jedoch auch viele verlinkte englische Artikel oder Überschriften. Copyright-Vermerk auf der Seite selbst ist „AVL, 2014“, also nach dem relevanten Benutzungszeitraum.

Die Abbildung der Webseite enthält Screenshots von den einzelnen Unterkategorien, https: //www.avl.com/sitemap

Die als Sitemap betitelte Seite beinhaltet einen Überblick über den gesamten Webauftritt. Es handelt sich nicht um einen Screenshot mit den jeweiligen Verlinkungen.

Screenshots weiterer Unterseiten der Webseite zu „Company“, „AVL History“, “Powertrain engineering”, „passenger cars“, “connected powertrain“, “countries”, “AVL Worldwide”;

Die Texte sind meist in Englisch, teilweise deutsch gehalten (dann im Rahmen des Verfahrens übersetzt in die Verfahrenssprache) z. B.: Powertrain Engineering und History


Entsprechender Auszug:



ANLAGE 2:

Auszüge aus der Wayback-Maschine über www.web.archive - zu http://avl.com


Überblick über den Zeitraum 07.12.1998 bis 04.07.2014 mit insgesamt 1085 Aufrufen der Seite; (Exemplarischer) Ausdruck der Webseite; aufgerufen am 09.06.2012, der die Struktur der Webseite zeigt; Text ist in englischer Sprache wiedergegeben; auf der Seite ist das neue Logo abgebildet.


ANLAGEN 3 bis 8

Kataloge mit den Titeln „Diesel Engine Engineering Services“, „Gasoline Engine Research and Development”, „513D EngineVideoScope“, „Gasoline Direct Injection Engines”, „Pressure Transducers for Engine Test Instrumentation”Engine Research and Development” unter Verwendung der Zeichen / und


Die Dokumente sind undatiert, in englischer Sprache und führen unter anderem aus:


AVL designs diesel engines to customer requirements for all applications including ships, locomotives, genets, trucks and cars. AVL services range from the improvement of existing engines and components to the design of completely new engine families in close cooperation with clients’ engineers. The latest design and analysis technologies are used, including a CAD/ CAM system and a wide range of FEM programs specially adapted to meet the engineering requirements of AVL and its clients”.


Darüber hinaus nehmen sie auch Bezug zu den Themen:


Powertrain Design and Calculation; Four Stroke Engine Development; Two Stroke Engine Development; Acoustic Research and Development.


Auf allen Dokumenten findet sich die gleiche Adresse auf der Rückseite, auf Anlage Nummer 7 zusätzlich noch der Hinweis „Printed in Austria by AVL/0897“


ANLAGE 9:

Ausdruck des Wirtschaftsblattes (Österreich) vom 14.08.2014 des am 10.01.2013 veröffentlichten Artikels mit dem Titel “Erstmals Umsatz-Milliarde bei AVL List”. Darin bestätigen die AVL Manager erstmals Umsätze von über einer Milliarde Euro getätigt zu haben, wobei 96 % davon auf den Export entfielen. Die Palette der AVL umfasse neben dem Verbrennungs- auch den E- Motor, Getriebe, Batterien und die Regelung des Gesamtsystems und vom reinen Verbrennungsmotor alle Spielarten des Hybridfahrzeugs.


ANLAGEN 10-12:

(eingereicht am 05.06.2015 auf die Stellungnahme der Unionsmarkeninhaberin hin).


Drei Ausgaben der Firmenzeitung „AVL FOCUS“, von September 2010, November 2011 und Juli 2012, in deutscher Sprache, die unter anderem Interviews mit Managern bekannter Autohersteller und Partnern von AVL zu den neuesten Entwicklungen im Fahrzeugbereich enthalten zu den Themen Weiterentwicklung von Fahrzeugen, Motoren, Getrieben und weiteren Fahrzeugkomponenten. Darüber hinaus wurden Artikel zur Entwicklung von Projekten der Firma eingereicht.


ANLAGEN 13 und 14:

Jahresabschlussberichte für die Jahre 2007 und 2009 der AVL List GmbH. Unter Erläuterungen zu Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird erläutert:


Die Nettoumsatzerlöse [..] betreffen die Tätigkeitsbereiche „Motorenentwicklung“ und „Messtechnik“ und setzen sich wie folgt zusammen: […]


Die nachfolgende Aufstellung gliedert sich in die Erlöse für Inland und Ausland für die Jahre 2007 und 2009, wobei zu beachten ist, dass keine weitere Aufgliederung der Umsatzerlöse erfolgt, weder nach Marken, noch nach Projekten oder Ländern im Ausland, aus der sich eine Zuordnung der Erlöse für die einzelnen Länder und Waren/Dienstleistungen ermitteln liesse..


Rechnungen, Preislisten, Eidesstattliche Versicherungen u. ä. wurden nicht eingereicht.


Bereits mit Stellungnahme vom 15.05.2013 hatte die Antragstellerin folgende Unterlagen als

Beilage A

einen Auszug aus dem Firmenbuch zum Stichtag 08.05.2013 zur AVL List GmbH

Beilage B

Auszüge aus der Webseite der Antragstellerin www.avl.com AVL worldwide in englischer Sprache mit der Abbildung des Logos

Beilage C

Dokument betitelt als „AVL PRODUCT DESCRIPTION“ mit einem Artikel zu MICRO SOOT SENSOR, mit Abbildung des Logos. datiert 30.07.2008


Die Löschungsabteilung kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin innerhalb der vom Amt ursprünglich festgesetzten Frist relevante Beweismittel eingereicht hat, sodass die verspätet vorgelegten Beweismittel als ergänzend angesehen werden können.


Die ergänzenden Beweismittel erscheinen für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz, und das Verfahrensstadium, in dem sie vorgelegt wurden, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen.


Die Tatsache, dass die ursprünglich eingereichten Beweismittel von der Inhaberin der Unionsmarke beanstandet wurden, rechtfertigt das Einreichen ergänzender Beweismittel in Antwort hierzu (29/09/2011, T‑415/09, Fishbone, EU:T:2011:550, § 30, 33; 18/07/2013, C‑621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 36).


Aus den vorgenannten Gründen und in Ausübung des ihr gemäß Artikel 95 Absatz 2 UMV zustehenden Ermessens entscheidet die Löschungsabteilung, die am 05.06.2015 eingereichten ergänzenden Beweismittel in Betracht zu ziehen.


Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Existenz der Webseite www.avl.com stelle nach gängiger Rechtsprechung eine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarken dar, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es zwar grundsätzlich richtig ist, das die Verwendung einer Wortmarke im Rahmen einer Domain eine rechtserhaltende Benutzung darstellen kann, allerdings müssen dennoch die vorgenannten Kriterien zur Benutzung gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM in Bezug zu Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der älteren Marke für alle Waren und Dienstleistungen erfüllt werden.


Die Antragstellerin hat mehrere Auszüge der Webseite vorgelegt anhand derer geprüft wird, ob diese Voraussetzungen vorliegen.


Nach Prüfung des oben aufgeführten Materials kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass der Nachweis unzureichend ist, um eine ernsthafte Benutzung der Marken zu belegen.


Das Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145; 12/03/2003, T‑174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).


Umfang der Benutzung


Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.


Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.


Die eingereichten Unterlagen, liefern der Löschungsabteilung lediglich unzureichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung. Die einzigen Dokumente diesbezüglich sind der Presseartikel, der rein auf Zitaten der AVL Manager basiert sowie die vorgelegten Geschäftsberichte. Insofern ist der Presseartikel, der die Stellungnahmen der Manager wiedergibt wie eine Eidesstattliche Versicherung anzusehen. Die darin enthaltenen Angaben sind nur insofern relevant, als sie von weiteren Unterlagen gestützt werden. Hier wurden keine Unterlagen vorgelegt, die die in dem Artikel vorgetragenen Aussagen stützen. Die Geschäftsberichte nennen zwar die Erlöse, differenzieren dabei jedoch weder nach den jeweiligen Marken, noch erfolgt eine Zuordnung der Erlöse in Bezug zu den geltend gemachten Waren und Dienstleistungen.


Art der Benutzung


Im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 DVUM beinhaltet der Ausdruck „Art der Benutzung“ den Nachweis der Benutzung des Zeichens als Marke im Geschäftsverkehr, der Benutzung der Marke gemäß Eintragung oder eine Abweichung hiervon gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2  Buchstabe a UMV und ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist.


Die einzigen Unterlagen, aus denen sich die Marken konkret in Bezug auf die geltend gemachten Waren/Dienstleistungen ergeben und die dazu den relevanten Zeitraum betreffen, sind die vorgelegten Kundenmagazine (Anlagen 10-12). Allerdings kann die Antragstellerin das Ausmaß der Benutzung nicht nachweisen. Die pauschalen Angaben sowohl in dem Presseartikel (Anlage 9) wie auch in den Jahresabschlussberichten (Anlagen 10 bis 12) sind hierzu nicht ausreichend, da sie es nicht ermöglichen, eine Beziehung zwischen den relevanten Gebieten, den geltend gemachten Waren und Dienstleistungen und den Zeichen herzustellen. Es ergibt sich aus diesen lediglich ein Teil des Tätigkeitsgebietes, es lässt sich jedoch keine konkrete Zuordnung vornehmen. Die Jahresabschlussberichte, bei denen es sich um geprüfte Berichte handelt und denen aus diesem Grund auch ein entsprechender objektiver Wert zugestanden wird, bestätigen, dass das Unternehmen Millionenumsätze aufweist und auch international tätig ist. Aus den Berichten lässt sich auch entnehmen, in welchen Gebieten die Antragstellerin (international) tätig ist wie z. B. Research und Development of engines usw. Allerdings wird lediglich der Umsatz nach Inland und Ausland für die Jahre 2007 und 2009 aufgegliedert. Es erfolgt jedoch keine weitere Aufgliederung nach Projekten oder Ländern im Ausland, so dass sich dadurch eine Zuordnung der Erlöse für die einzelnen Länder oder Waren und Dienstleistungen ermitteln ließe.


Daher belegt der Nachweis nicht die Benutzung der Zeichen in Verbindung mit den geltend gemachten Waren und Dienstleistungen.


Daher ist der Antrag gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückzuweisen.


Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihren Antrag auch auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 UMV in Verbindung mit dem österreichischen Firmennamen „AVL LIST GmbH“ gestützt.



UNTERNEHMENSKENNZEICHEN (FIRMENNAME) – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE c UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV


Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:


  1. Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind


  1. dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.


Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen somit den folgenden Anforderungen:


  • Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.


  • Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.


  • Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.


Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt. Selbiges gilt entsprechend für einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Marke gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV.


Vorherige Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung


Die Bedingung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist eine konstitutive Voraussetzung, ohne die das betreffende Zeichen keinerlei Schutz gegen den Fortbestand einer Unionsmarke genießt, und sie besteht unabhängig von den Voraussetzungen, die das nationale Recht für den Erwerb des ausschließlichen Rechts aufstellt. Überdies muss eine solche Benutzung darauf schließen lassen, dass das betreffende Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist.


Hierzu ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Artikel 8 Absatz 4 UMV den Zweck verfolgt, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindert, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der weiteren Existenz einer Unionsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit eines Löschungsantrages soll auf Zeichen beschränkt sein, die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind. Um die Löschung eines Zeichens verhindern zu können, muss das für den Löschungsanspruch geltend gemachte Zeichen tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben, was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss. Bei der Feststellung, ob dies der Fall ist, sind die Dauer und die Intensität der Benutzung dieses Zeichens als unterscheidendes Element für seine Adressaten zu berücksichtigen, bei denen es sich sowohl um Käufer und Verbraucher als auch um Lieferanten und Wettbewerber handelt. In dieser Hinsicht sind insbesondere Benutzungen des Zeichens in der Werbung und in der geschäftlichen Korrespondenz erheblich. Ferner ist die Beurteilung der Voraussetzung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr für jedes Gebiet, in dem das für das Löschungsverfahren geltend gemachte Recht geschützt ist, getrennt vorzunehmen. Schließlich muss die Benutzung des in Frage stehenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke dargetan werden (29/03/2011, C‑96/09 P, Bud, EU:C:2011:189, § 157, 159‑160, 163, 166), insofern ist die Benutzung des Zeichens vor dem 02.03.2010 darzutun.


Das heißt, im Fall eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 UMV muss der Antragsteller auf Erklärung der Nichtigkeit die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr mit mehr als örtlicher Bedeutung vor dem Tag der Anmeldung der streitigen UM (oder gegebenenfalls dem Prioritätsdatum) nachweisen. In Nichtigkeitsverfahren hat der Antragsteller außerdem zu beweisen, dass das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu einem anderen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit, mit mehr als örtlicher Bedeutung benutzt wurde. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV, der festlegt, dass eine UM für nichtig erklärt wird, „wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind“ (05/10/2004, 606 C, und R 1822/2010-2, Baby Bambolina (Bildmarke), § 15). Nach erfolgtem Nachweis wird diese Anforderung weiterhin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtigkeit als erfüllt angesehen, sofern kein Beweis des Gegenteils erfolgt (z. B. ein Firmenname wird geltend gemacht, aber die Firma existiert nicht mehr).


Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 02.03.2010 eingereicht. Daher musste die Widersprechende nachweisen, dass das Kennzeichenrecht, auf das der Löschungsanspruch gestützt wird, vor diesem Zeitpunkt in Österreich im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass das Zeichen der Widersprechenden im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde.


Durch den Verweis der Anmelderin auf die Begründung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, auf die sie sich im Rahmen von Artikel 8 Absatz 4 UMV stützt, so ergibt sich aus der Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen sowie der eingereichten Stellungnahmen, dass das Geschäftsfeld der Firma Motoren, deren Entwicklung sowie Meßtechnik sind. Daher wird angenommen, dass die Geschäftstätigkeit sich auf die Waren der Klassen 7, 9 und 12 sowie Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 konzentriert und als beste Betrachtungsart für die Antragstellerin der Zusammenschau der Waren und Dienstleistungen der geltend gemachten Waren und Dienstleistungen entspricht.


In Bezug auf die eingereichten Benutzungsunterlagen wird vollumfänglich auf die obige Auflistung und Erläuterung Bezug genommen. Außer den vorgenannten und den Beilagen 1 bis C wurden keine weiteren Unterlagen in Bezug auf die Geltendmachung des Firmenrechts eingereicht.


Die Voraussetzungen für die Benutzung der älteren Marken sowie die Benutzung im geschäftlichen Verkehr mit mehr als örtlicher Bedeutung sind zwar nicht 1:1 übertragbar sind, doch ist in beiden Fällen gleichermaßen dennoch ein gewisses Mindestmaß an Benutzung erforderlich. Die zuvor genannten Gründe, warum keine Benutzung nachgewiesen wurde, insbesondere der fehlende Nachweis des Ausmaßes der Benutzung führen dazu, dass die dieses Mindestmaß nicht erfüllt ist und ein Anspruch daher auch unter Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 UMV nicht zum Erfolg führt.


Die Antragstellerin verweist in Bezug auf den Nachweis der Tätigkeit unter dem Firmennamen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen durch Vorlage von Jahresabschlussberichten auf die Entscheidung R 1310/2014-4 der Beschwerdekammer. Hierbei handele es sich um einen ähnlichen Sachverhalt in Hinblick auf den Firmennamen als einwendbares Recht.


Die Kammer weist in der zitierten Entscheidung darauf hin, dass die rechtserhaltende Benutzung eine Tatfrage ist, die eine Würdigung der wirtschaftlichen Aktivität der Widersprechenden (in dem dort vorliegenden Fall) erfordere (13.04.2015 – R 1310/2014-4 – SYNAXUS / SYNAXON § 24) und bei dem Jahresabschluss handele es sich um eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage und des Zahlenwerks, die einer objektiven Prüfung unterlag, weshalb die Kammer das Dokument für ohne weiteres verwertbar, aussagekräftig und glaubwürdig hielt (§ 25). Es sei klar, dass der Umsatz derjenige sei, den die Widersprechende im Verhältnis zu ihren Vertragspartnern für Dienstleistungen beratender und unterstützender Art (Klasse 35) erwirtschaftet habe.


Im hier vorliegenden Fall kann anhand der vorliegenden Jahresabschlüsse jedoch nicht konkret auf Waren bzw. Dienstleistungen Rückschlüsse gezogen werden, wie im von der Kammer entschiedenen Fall, so dass die Benutzung in Bezug auf die geltend gemachten Waren und Dienstleistungen nicht der Art nach nachgewiesen ist.


In Bezug auf die geltend gemachte Bekanntheit der Marken wird darauf hingewiesen, dass, da die Benutzung ein relevanter inkludierter Bestandteil der Bekanntheit ist, eine entsprechende Bekanntheit der Marken auch nicht vorliegen kann und etwaige Ansprüche, die auf der Bekanntheit basieren, somit auch keinen Erfolg haben.



KOSTEN


Die unterliegende Partei trägt die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Löschungsabteilung


Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Claudia MARTINI

Judit NÉMETH



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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