Blue Economy | Decision 0011728

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LÖSCHUNG Nr. 11728 C (NICHTIGKEIT)

ZERI Europe – Foundation for a Blue Economy, 19 Vrijwilligerslaan, 1160 Brüssel, Belgien (Antragstellerin), vertreten von Lang & Rahmann Rechtsanwälte, Burggrafenstr. 5, 40545 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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BE Solution & Blue System Design GmbH, Treskowallee 123, 10318 Berlin, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke)

Am 10.01.2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG

1.        Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.

2.        Die Unionsmarke Nr. 9 899 931 wird vollständig für nichtig erklärt.

3.        Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 150 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 9 899 931 (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:

Klasse 35:        Marketing und Werbung; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Marktforschungsdienste; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken.

Klasse 36:        Immobilienmaklergeschäft; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Investitionen in Immobilien; Vermittlung von Verpachtungen und Vermietungen von Immobilien; Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Verwaltung (Grundstücks-, Immobilien-); Gebäudeverwaltung; Emissionsgeschäftsdienstleitungen.

Klasse 41:        Berufliche Ausbildung; Ausbildung; Computergestützte Ausbildung; Computergestützte Ausbildungs- und Schulungsdienste; Managementausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung von beruflichen Workshops und Ausbildungskursen; Veranstaltung von Ausbildungskursen in Lehrstätten; Prüfungen im Bereich Erziehung und Bildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Konferenzen, Ausstellungen und Seminare; Vorbereitung von Seminaren; Bücher (Veröffentlichung von -); Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern; Publizieren von elektronischen Veröffentlichungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Wettbewerbe (Veranstaltung von -) [Erziehung und Unterhaltung]; Symposien (Organisation und Veranstaltung von -).

Klasse 42:        Prüfung oder Forschung in Bezug auf das Bauwesen; Prüfung und Forschung in Bezug auf Elektrizität; Umweltschutzforschung; Ingenieurtechnische Forschung; Industrielle Forschung; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Computergestützes Konstruieren und technisches Zeichnen; Ingenieurtechnische Beratung; Leistungen von technischen Redakteuren für Dritte; Gutachten (Erstellung von technischen -); Technische Gutachten(Erstellung von -); Technische Projektplanungen; Technisches Design; Projektplanungen (technische -); Erstellung von Internet-Websites; Design von Homepages und Websites; Hosting von Websites im Internet; Gestaltung von Internet-Websites; Aufbau einer Internetplattform für den elektronischen Handel; Erstellung von Internet-Websites; Gestaltung von Internet-Websites; Entwurf, Verwaltung und Überwachung von Online-Diskussionsforen; Entwicklung ganzheitlicher Energiekonzepte.

Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c, d UMV und auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN

Die Antragstellerin trägt vor, dass die Unionsmarke beschreibend sei, ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie eine gebräuchliche Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen darstelle. Darüber hinaus sei die Anmeldung bösgläubig erfolgt.

Der Begriff „Blue Economy“ sei beginnend im Jahre 1993 durch Professor Gunter Pauli auf der Grundlage einer Weiterentwicklung des Begriffes „Green Economy“ verwendet worden, um ein von ihm in Zusammenarbeit unter anderem mit dem „UNDP“ und „ZERI“ entwickeltes, ökonomisch und ökologisch überlegenes Modell für die Weltwirtschaft zu bezeichnen. Auf die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für seine Ideen verzichtete Professor Pauli dabei, da er ein Verfechter des Open Source Konzepts sei.

In den Jahren 2008 und 2009 habe Professor Pauli begonnen, seine oben bezeichneten Konzepte in Buchform zusammenzufassen und die Veröffentlichung unter dem Titel „The Blue Economy“ vorzubereiten. Hierzu habe er unter anderem Ausschnitte aus seinen Entwürfen für das Buch an mehr als zehntausend Studenten und Alumni der „AIESEC“ versandt, unter anderem an hochrangige Mitglieder des Club of Rome und ehemalige Abgeordnete des EU Parlaments. Entsprechend der langen Vorlaufzeit und der weiten Verbreitung des Entwurfes sei bereits vor seinem Erscheinen weltweit über das Buch berichtet worden.

Das Buch sei seit seiner Erstveröffentlichung in insgesamt 38 Sprachen übersetzt worden und in allen Auflagen insgesamt in mehr als 1,2 Millionen Exemplaren verbreitet worden.

Der Begriff „Blue Economy“ sei darüber hinaus einem weiten Publikum durch Vorträge und Schulungen von Professor Pauli bekannt gemacht worden. Die Bekanntheit ließe sich auch durch zahlreiche Berichte in der Presse nachweisen, dabei würde der Begriff „Blue Economy“ beschreibend für ein neues Wirtschaftskonzept verwendet.

Die deutsche Ausgabe des Buches von Professor Pauli sei durch Konvergenta InterZero GmbH vertrieben worden. Die Geschäftsführerin sei Frau Anne-Kathrin Kuhlemann gewesen. Die Konvergenta InterZero GmbH sei die ursprüngliche Anmelderin der Unionsmarke gewesen und habe auch mehrere gleich- und ähnlichlautende deutsche Marken zur Eintragung gebracht. Herr Professor Pauli sei über die Absicht die Marken anzumelden informiert gewesen und hatte, wenn auch zögerlich, seine Zustimmung erteilt. Entsprechend habe die Geschäftsführerin bei der Anmeldung der deutschen Marke „Blue Economy“ auf sein Einverständnis mit der Anmeldung der Marke im Namen der Konvergenta InterZero GmbH hingewiesen.

Diese Marken, einschließlich der Unionsmarke seien im Jahr 2012 durch die Geschäftsführerin der  Konvergenta InterZero GmbH auf die derzeitige Markeninhaberin übertragen worden, die Konvergenta InterZero GmbH sei am 19. März 2013 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden. Über all diese Vorgänge sei Professor Pauli nicht Informiert worden.

Dem Begriff „Blue Economy“ fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft, er stehe für ein Konzept, welches die Funktionsweisen natürlicher Ökosysteme wirtschaftlich nutzt, so dass ein Wirtschaftswachstum ohne Umweltschäden erreicht werden kann.

Der Begriff „Blue Economy“ ist aus zwei rein beschreibenden Begriffen zusammen gesetzt.

Die Tatsache, dass der Begriff nicht als Marke, sondern beschreibend verwendet werde, ergebe sich schon daraus, dass der Begriff in anderen Sprachen in seiner Übersetzung verwendet wird und nicht, wie es bei Marken der Regelfall ist, in einer (Original-)version weltweit verwendet werde. Auch die Verwendung mit einem bestimmten oder unbestimmten Artikel mache die Verwendung als beschreibende Angabe deutlich.

Auch aus den beigefügten Wikipedia Artikeln ergebe sich, dass der Begriff „Blue Economy“ ein Sachbegriff sei, dies sei daran zu erkennen, dass dieser präzise definiert werde. Die Antragstellerin weist jedoch darauf hin, dass bei der Erstellung von Wikipedia Artikeln jedermann frei mitwirken könne. Der im deutschsprachigen Artikel eingefügte Hinweis auf den Markenschutz für „Blue Economy“ sei, dies wäre aus der Versionsgeschichte des Artikels erkennbar, von der Inhaberin der Unionsmarke eingefügt worden. insgesamt seien die Wikipedia Artikel rund um ZERI, Blue Economy und Professor Pauli offensichtlich manipuliert worden um den Irrglauben zu fördern, bei dem beschreibenden Begriff „Blue Economy“ handele es sich um eine Marke.

Die beschreibende Verwendung der Unionsmarke ließe sich weiterhin aus der vielfachen beschreibenden Verwendung in mehr als 100 Interviews und mehr als 1000 Artikeln in Zeitungen und Zeitschriften ersehen. darüber hinaus geht die weit überwiegende Mehrzahl dieser Artikel auf Professor Pauli zurück.

Auch in Präsentationen und Vorträgen sowohl durch die Inhaberin der Unionsmarke als auch durch Dritte (nämlich durch Professor Pauli und Mitglieder des ZERI Netzwerks) werde die Unionsmarke beschreibend verwendet.

Erläuterungen, um was es sich bei „Blue Economy“ handelt seien der Öffentlichkeit auch in Form von Broschüren durch die Inhaberin der Unionsmarke zur Verfügung gestellt worden. Auch auf der Webseite der Inhaberin der Unionsmarke können die beschreibenden Erläuterungen nachgelesen werden.

Seit dem Jahr 2010 seien Kurse und Seminare zum Thema „Blue Economy“ abgehalten worden, seit 2011 veranstalte die Universität PECS in Ungarn jährlich eine Summer School zu diesem Thema. Weiteres Indiz für die ausschließlich beschreibende Bedeutung des Begriffs seien die Verleihung der Ehrendoktorwürde Universität Pecs für dessen Grundlagenforschung zur „Blue Economy“ sowie die Tatsache, dass es Experten im Fachgebiet „Blue Economy“ gebe.

Darüber hinaus bewiesen die Ergebnisse einer von der Antragstellerin initiierten Umfrage unter Personen aus dem Umweltschutzbereich sowohl die beschreibende Bedeutung des Begriffes „Blue Economy“ als auch die eindeutige Zuordnung desselben zu Professor Pauli als Urheber.

Auch die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) zeige, dass Marken, die den beschreibenden Bestandteil „Economy“ enthalten grundsätzlich nicht schutzfähig seien. Gleiches gelte für die Eintragungspraxis des Amtes.

Schließlich sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Unionsmarke zu berücksichtigen, dass es eine Vielzahl beschreibender Begriffe gibt, welche aus einem Wort und dem Zusatz „economy“ bestehen.

Schlussendlich sei rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine eventuell durch die Inhaberin der Unionsmarke geltend gemachte erlangte Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 UMV bereits zum Zeitpunkt der Eintragung hätte vorliegen müssen.

Im Hinblick auf die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung sei darauf hinzuweisen, dass bereits vor der Anmeldung der Unionsmarke durch Frau Kuhlemann versucht worden war, das Zeichen „Blue Economy“ beim DPMA schützen zu lassen. Darüber hinaus hat die Markeninhaberin in Deutschland zahlreiche weitere Marken mit dem Zeichenbestanteil „Blue“, sowie beim EUIPO die Marken „BE“ (für Blue Economy) und „TBE“ (für The Blue Economy) registriert. Letztlich zeige insbesondere die von der Inhaberin registrierte deutsche Marke „Blue by Gunter“ deutlich die Anlehnung and den „Erfinder“ der Blue Economy Professor Gunter Pauli.

Auch fordere die Unionsmarkeninhaberin von Dritten, aber auch von der Antragstellerin die Unterlassung der Benutzung der Unionsmarke. Dieser Forderung werde mit anwaltlichen Anspruchsschreiben Nachdruck verliehen.

Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:

  • AST 1: Auszug aus Wikipedia in welchem der Begriff „Green Economy“ erläutert wird
  • AST 2: Auszug aus Wikipedia welcher sich mit Professor Pauli beschäftigt
  • AST 3: Auszug aus Wikipedia welcher sich mit „ecover“, dem ehemaligen Unternehmen von Professor Pauli beschäftigt
  • AST 4: Auszug aus Wikipedia in welchem der Begriff „ZERI“ (Zero Emissions Reserarch and Intitiatives) erläutert wird
  • AST 5: Auszug aus Wikipedia welcher sich mit dem „Club of Rome“ beschäftigt
  • AST 6: wurde durch die Antragstellerin angekündigt jedoch nicht vorgelegt
  • AST 7: Artikel aus der Zeitschrift „Green Solutions from Sweden“ vom Januar 2009 mit einem Interview von Professor Pauli über sein Buch und das zu Grunde liegende Wirtschaftskonzept
  • AST 8: Ausschnitt aus einer Präsentation durch Professor Pauli am 28. Oktober 2009 vor etwas tausend Teilnehmern
  • AST 9: Ausschnitt aus einem Bericht des Club of Rome zur Arbeit von ZERI  
  • AST 10: Deckblatt und Titelei der Voredition des Buches „The Blue Economy“
  • AST 11: Liste von Vorträgen durch Professor Pauli nebst Auszügen daraus
  • AST 12: Reportage über eine Schulung zur Blue Economy vom 18. Januar 2010
  • AST 13: Deckblatt und Titelei des Buches „The Blue Economy“
  • AST 14: Druckfahne des Buches „The Blue Economy“
  • AST 15: Kopie des Buches „The Blue Economy“
  • AST 16: Deckblatt und Titelei des Buches „The Blue Economy“ in verschiedenen Sprachen
  • AST 17: Handelsregisterauszug der Konvergenta InterZero GmbH
  • AST 18: Fallstudien aus dem Buch „The Blue Economy“ wie sie auf der Webseite von ZERI veröffentlicht wurden
  • AST 19: Schreiben von Frau Kuhlemann an das DPMA von 26. März 2010
  • AST 20: Eintragungsantrag der Unionsmarke
  • AST 21: Eintragungsurkunde der Unionsmarke
  • AST 22: Auszug aus dem Unionssmarkenregister zur Eintragung der Unionsmarke
  • AST 23: Umschreibungsantrag der Unionsmarke
  • AST 24: Umschreibungsantrag der deutschen Marke „Blue Economy“
  • AST 25: Registerauszug des DPMA zur deutschen Marke „Blue Economy“
  • AST 26: Handelsregisterauszug der Konvergenta InterZero GmbH aus welchem deren Auflösung hervorgeht
  • AST 27: Buch „Die Blue Economy 2.0“
  • AST 28: englischsprachige Rezension des Buches “Die Blue Economy 2.0” aus der Zeitschrift “Indo-latin American File”, Juli 2015
  • AST 29: Auszüge aus verschiedenen Wörterbüchern zum Nachweis der Bedeutung der Begriffe „blue“ und „economy“
  • AST 30: Nachweis der Übersetzung des Begriffes „blue economy“ in die italienische Sprache
  • AST 31: russischer Wikipedia Artikel zu „Blue Economy“
  • AST 32: deutscher Wikipedia Artikel zu „Blue Economy“
  • AST 33: Versionsgeschichte des deutschen Wikipedia Artikel zu „Blue Economy“
  • AST 34: deutscher Wikipedia Artikel zu „ZERI“
  • AST 35: Versionsgeschichte des deutschen Wikipedia Artikel zu „Professor Pauli“
  • AST 36: Deckblatt und Ausschnitte aus dem Buch „Zen and the Art of Blue“, in welchem die Prinzipien der Blue Economy erläutert werden
  • AST 37: Deckblatt und Ausschnitte aus der deutschen Übersetzung des Buches „Zen and the Art of Blue“, in welchem die Prinzipien der Blue Economy erläutert werden
  • AST 38: Auszug von 2014 eines Interviews mit der Zeitschrift „karriereführer consulting, in welchem der Begriff „Blue Economy“ beschreibend verwendet wird
  • AST 39: Auszug aus der Berliner Zeitung vom 13. November 2012 in welchem der Begriff „Blue Economy“ beschreibend verwendet wird
  • AST 40: Auszüge aus deutschsprachigen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln aus welchen sich sowohl die beschreibende Verwendung des Begriffs „Blue Economy“ als auch die Tatsache, dass dieser nahezu ausnahmslos auf Professor Pauli zurück geführt wird ergibt
  • AST 41: Auszüge aus englischsprachigen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln aus welchen sich die beschreibende Verwendung des Begriffs „Blue Economy“ ergibt
  • AST 42: Auszüge aus niederländischen Zeitungen und Zeitschriften aus welchen sich die beschreibende Verwendung des Begriffs „Blue Economy“ ergibt
  • AST 43: Auszüge aus französischsprachigen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln aus welchen sich die beschreibende Verwendung des Begriffs „Blue Economy“ ergibt
  • AST 44: Auszüge aus spanischsprachigen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln aus welchen sich die beschreibende Verwendung des Begriffs „Blue Economy“ ergibt
  • AST 45: Auszüge aus italienischsprachigen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln aus welchen sich die beschreibende Verwendung des Begriffs „Blue Economy“ ergibt
  • AST 46: Ausschnitte aus einem Vortrag von Frau Kuhlemann
  • AST 47: Tagungsprogramm des Vortrags von Frau Kuhlemann
  • AST 48: Auszüge aus Präsentationen von Professor Pauli aus dem Jahre 2010
  • AST 49: eidesstattliche Versicherung von Professor Pauli, in welcher dieser seine ausschließlich beschreibende Verwendung des Begriffes „Blue Economy“ versichert
  • AST 50: PowerPoint Präsentation eines Vortrages von Professor Otterpohl aus dem November 2013
  • AST 51: Broschüre der Konvergenta InterZero GmbH
  • AST 52: Auszüge aus den Webseiten der Inhaberin der Unionsmarke aus denen sich die beschreibende Verwendung des Begriffes „Blue Economy“ entnehmen lässt
  • AST 53: Auszug aus den Schulungsunterlagen „Blue Economy“
  • AST 54: Unterlagen (unter anderem Teilnahmezertifikat) der Summer School der Universität Pecs zum Thema Blue Economy
  • AST 55: Pressemitteilung der Universität Pecs zur Verleihung der Ehrendoktorwürde an Professor Pauli
  • AST 56 und 57: Kurz- und Langversion des Lebenslauf von Dr. Martin Blake, einem selbsternannten Experten in „Blue Economy“ aus Singapur
  • AST 58: Auszüge aus der Webseite von Dr. Martin Blake
  • AST 59: Erklärungen Dritter zu Bedeutung und Urheberschaft des Begriffes „Blue Economy“
  • AST 60: Auszüge aus dem Register des DPMA mit zurück gewiesenen Marken, die den Wortbestandteil „Economy“ enthalten
  • AST 61: Auszüge aus dem Register des EUIPO mit zurück gewiesenen Marken, die den Wortbestandteil „Economy“ enthalten, nebst den zugehörigen Ablehnungsentscheidungen
  • AST 61 (bis): idem AST 19
  • AST 62: Registerauszug des DPMA zur fehlgeschlagenen Markenanmeldung „Blue Economy“ vom 10. November 2009
  • AST 63: Registerauszug des DPMA zur deutschen Marke 30 2010 019 544 „Blue Economy“
  • AST 64 und 65: Registerauszüge zur Unionsmarke 10 489 137 und 10 498 145 „BE“ und „TBE“
  • AST 66: Registerauszüge des DPMA zu den deutschen Marken „Blue Master“ und „Blue by Gunter“
  • AST 67: Patentschrift der Markeninhaberin „Verfahren zum Züchten von Pilzen“
  • AST 68: Schreiben der Anwälte der Markeninhaberin vom 24.11.2014 an Frau Sara Hjalmarsson
  • AST 69: Schreiben der Anwälte der Markeninhaberin vom 12.03.2015 an ZERI
  • AST 70: Schreiben der Anwälte der Markeninhaberin vom 24.11.2014 an Herrn Christophe Geerkens

Die Inhaberin der Unionsmarke hat sich nicht geäußert. Sie hat mit Schreiben vom 08.12.2015 auf die Unionsmarke verzichtet.

VORBEMERKUNG

Im Gegensatz zum Verzicht auf die Unionsmarke, der erst am Datum der Eintragung des Verzichts in Kraft tritt, wirkt eine Entscheidung, die die Unionsmarke löscht, schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich von Anfang an (bei Nichtigkeit) oder ab dem Datum, an dem der Antrag auf Löschung gestellt wurde (bei Verfall). Entsprechend wird die Löschungsabteilung auf Antrag der Antragstellerin hin, trotz des Verzichts auf die angefochtene Unionsmarke, wegen des berechtigten Interesses der Antragstellerin an der Fortführung des Löschungsverfahrens eine Entscheidung in der Sache treffen (Urteil vom 24/03/2011, C-552/09 P, TiMi KiNDERJOGHURT, EU:C:2011:177, § 39; und Entscheidung vom 22/10/2010, R 463/2009-4, MAGENTA, § 25-27).

ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE A IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.

Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.

Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.

Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen  zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.

Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden, um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C-332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).

Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).

Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09/07/2003, T-234/01, Orange und Grau, EU:T:2003:202, § 32).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Dienstleistungen die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um besondere Dienstleistungen und sie sind teils für Gewerbetreibende teils für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird hoch sein.

Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).

Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV

das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.“ (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).

Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).

Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, „genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden“ (12/01/2005, T-367/02 - T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 31).

Vorliegend haben zwar die beiden Bestandteile der Unionsmarke, „blue“ und „economy“, eine lexikalische Bedeutung in der englischen Sprache, allerdings ist die Bedeutung der Zusammensetzung (ebenso wie wohl schon des Bestandteils „blue“ alleine) nicht geeignet, die Dienstleistungen rund um Marketing, Immobilien, Ausbildung und Erziehung etc. zu beschreiben. Keine dieser Dienstleistungen ist „blau“ oder könnte mit dieser Farbbezeichnung näher charakterisiert werden. Hierzu hat die Anmelderin auch nichts vorgetragen.

Die Tatsache, dass Professor Pauli (und Dritte unter Bezugnahme auf Professor Pauli) den Begriff „blue economy“ zur (eher vagen und generalisierenden) Beschreibung von philosophisierenden Gedanken zu einem verbesserten Modell der Weltwirtschaft und des Umgangs mit den zur Vergügung stehenden Ressourcen verwenden, führt für sich genommen nicht dazu, dass der Begriff per se als beschreibend angesehen werden kann. Vielmehr müsste sich für diese Annahme der Begriff im Verkehr als beschreibende Bezeichnung durchgesetzt haben (hierzu weiter unten). Daher sind die Voraussetzungen des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV nicht erfüllt.

Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T-79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T-320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).

Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C-517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T-138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).

Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).

Hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten nationalen Entscheidungen, mit denen vergleichbare Markenanmeldungen zurück gewiesen wurden, gilt gemäß ständiger Rechtsprechung:

ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.(27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).

Soweit die Antragstellerin auf Entscheidungen des Amts hinweist, mit welchen, eine Reihe ähnlicher Eintragungen zurück gewiesen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).

Vorliegend ließe sich also eine fehlende Unterscheidungskraft allenfalls aus einem beschreibenden Charakter der Unionsmarke ableiten, da das Zeichen offensichtlich weder ein (banaler) Slogan ist, noch andere Hinweise erkennbar oder von der Antragstellerin vorgetragen wurden, die auf ein Fehlen von Unterscheidungskraft schließen lassen. Da die eingetragene Marke nicht beschreibend ist, fehlt es ihr auch nicht an Unterscheidungskraft.

 

Üblichkeitscharakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV

Aus dem Vortrag der Antragstellerin sowie den von ihr vorgelegten Nachweisen lässt sich auch nicht erkennen, dass es auf dem Markt gebräuchlich oder üblich geworden ist, die Dienstleistungen der Unionsmarke mit dem Zeichen „blue economy“ als Hinweis auf ein bestimmtes Wirtschaftsmodell zu kennzeichnen. Ebenso wenig kann dem Vortrag entnommen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff eine eindeutige und nicht unterscheidungskräftige Bedeutung zuweisen, nämlich die eines nachhaltigen Wirtschaftsmodells.

Vielmehr kann sowohl den Unterlagen, als auch dem Vortrag der Antragstellerin entnommen werden, dass der Begriff „blue economy“ ausschließlich in Zusammenhang mit dem Gedankenmodell und den Publikationen von Professor Pauli verwendet wird. Nachweise für eine Verwendung auf dem Markt für die Dienstleistungen der Unionsmarke und/oder allgemein ein einem wirtschaftswissenschaftlichen Zusammenhang (beispielsweise an Universitäten) wurden nicht vorgelegt.

Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die (wenn auch nicht repräsentativen) Ergebnisse der Umfrage (vgl. Anlage AST 59) sowie die diversen Pressebereichte zeigen deutlich, dass der Verkehr den Begriff „blue economy“ einer einzigen Quelle zuordnet. Damit ist nachgewiesen, dass die Unionsmarke offensichtlich den Zweck einer Marke als (eindeutiger) Hinweis auf die Herkunft zu dienen, erfüllen kann und erfüllt.

Diese Einschätzung des Amtes vermögen auch die weiteren Argumente der Antragstellerin nicht zu erschüttern. So ist die (beschreibende) Erläuterung, was sich hinter der Marke „blue economy“ nach Auffassung der Verwender verbirgt keineswegs zwingend ein Indiz für eine beschreibende Verwendung des Begriffes. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass, wenn mit der (neuen) Bezeichnung auch ein neues Produkt eingeführt wird, der Markenbezeichnung eine Beschreibung des damit verbundenen Produkts folgen zu lassen. Auch ist die Verwendung einer Bezeichnung in der jeweiligen Landessprache allenfalls ein schwaches Indiz dafür, dass es sich bei der Bezeichnung nicht um eine Marke handelt. insbesondere bei „sprechenden“ Marken ist aber eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache keineswegs unüblich. So wird die bekannte (figurative) Marke  „Kinder Überraschung“ von Ferrero jeweils in der Landessprache angeboten. Darüber hinaus zeigen die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keineswegs eine durchgehende Verwendung der Unionsmarke in der jeweiligen Übersetzung. Zu einem nicht unerheblichen Teil wird vielmehr auch in anderen Sprachen die (ursprüngliche) englische Bezeichnung „blue economy“ verwendet (vgl. für viele Anlage AST 45).

ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Allgemeine Grundsätze

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn die Anmelderin bei Einreichung der Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat.

Es gibt keine genaue rechtliche Definition für den Begriff „Bösgläubigkeit“, der verschiedene Auslegungen zulässt. Bösgläubigkeit ist ein subjektiver Zustand, der in den Absichten des Anmelders bei Einreichung der Anmeldung einer Unionsmarke wurzelt. Grundsätzlich ziehen Absichten an sich keine rechtlichen Folgen nach sich. Damit Bösgläubigkeit bejaht werden kann, muss erstens ein Handeln des Inhabers der Unionsmarke vorliegen, das eindeutig ein unredliche Absicht erkennen lässt, und muss zweitens ein objektiver Bewertungsmaßstab existieren, anhand dessen solch ein Handeln gemessen und anschließend als bösgläubig qualifiziert werden kann. Es liegt Bösgläubigkeit vor, wenn das Verhalten des Anmelders der Unionsmarke von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht, was sich durch eine Würdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls anhand dieser Maßstäbe ermitteln lässt (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 12/03/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 60).

Ob der Inhaber einer Unionsmarke bei der Einreichung einer Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat, muss unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Faktoren einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden (11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 37).

Die Beweislast für das Vorhandensein von Bösgläubigkeit obliegt dem  Nichtigkeitsantragsteller; es gilt die Vermutung der Gutgläubigkeit, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Beschreibung der relevanten Fakten

Die Antragstellerin ist zur Förderung eines gesamtheitlich funktionierenden Wirtschaftsmodells gegründet worden, welches die Gedanken und Vorstellungen welche Professor Pauli in seinem Buch „Die Blue Ecomomy“ erstmals dargelegt und als „blue economy“ bezeichnet hat.

Die Antragstellerin und die Inhaberin der Unionsmarke waren in der Vergangenheit geschäftlich eng miteinander verflochten. Die Antragstellerin hat neben der Unionsmarke weitere nationale Marken „blue economy“ und „Blue by Gunter“ registriert und dabei auf die Zustimmung von Professor Pauli zu den jeweiligen Anmeldungen ausdrücklich verwiesen.

Mit dem als Anlage AST 69 vorgelegten Schreiben hat die Unionsmarkeninhaberin der Antragstellerin die Benutzung der Unionsmarke untersagt und weitere rechtliche Schritte im Falle der Zuwiderhandlung angekündigt.  

Beurteilung der Bösgläubigkeit

Die Absichten der Inhaberin der Unionsmarke können auf Bösgläubigkeit hinweisen, wenn sich zeigt, dass die Inhaberin der Unionsmarke die angegriffene Unionsmarke nicht angemeldet hat, um sie selbst zu benutzen, sondern ausschließlich dazu, um eine dritte Partei vom Markt fernzuhalten (11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 44).

Das gleiche gilt, wenn die Absicht der Inhaberin der Unionsmarke ausschließlich darin bestand, eine dritte Partei vom Markt zu verdrängen.

Ein Hinweis auf Bösgläubigkeit kann bestehen, wenn die Inhaberin der Unionsmarke eine Marke anmeldet, die identisch mit der eines Dritten ist für verwechselnd ähnliche/identische Waren und Dienstleistungen, oder dieser ähnelt, und das ältere Recht in einem gewissen Umfang rechtlich geschützt ist, und die Absicht der Inhaberin der Unionsmarke ausschließlich darin besteht, durch Ausnutzung des älteren Zeichens in einen unfairen Wettbewerb einzutreten (11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 46-47).

Bösgläubigkeit liegt vor, wenn die Inhaberin der Unionsmarke beabsichtigt, durch Eintragung in den Besitz der Marke eines Dritten zu gelangen, mit dem sie vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen pflegte oder eine andere Verbindung bestand, in der Gutgläubigkeit geboten war und die der Inhaberin der Unionsmarke ein Fairplay-Gebot bezüglich der rechtmäßigen Interessen und Erwartungen der anderen Partei auferlegte (13/11/2007, R 336/2007-2, CLAIRE FISHER / CLAIRE FISHER, § 24).

Die entscheidende Frage ist daher, ob die Beziehung zwischen den Parteien eine ausreichend enge Verbindung geschaffen hat, um nahezulegen, dass fairerweise von der Inhaberin der Unionsmarke erwartet werden kann, nicht unabhängig eine identische Unionsmarkenanmeldung einzureichen, ohne die Nichtigkeitsantragstellerin vorab zu unterrichten und ihr ausreichend Zeit einzuräumen, um Maßnahmen gegen die angegriffene Marke zu treffen (13/12/2004, R 582/2003-4, EAST SIDE MARIO’S, § 23).

Solch eine Beziehung kann ausreichend eng sein, wenn die Parteien in vertragliche oder vorvertragliche Verhandlungen eingetreten sind, die unter anderem das fragliche Zeichen betreffen. Solch eine Beziehung muss nicht derart spezifisch sein, als dass sie beispielsweise ausschließlich Franchise-Rechte für das betroffene Gebiet regelt (13/12/2004, R 582/2003-4, EAST SIDE MARIO’S, § 23).

Wenn ein Fairplay-Gebot besteht, muss zweitens ermittelt werden, ob das Verhalten der Inhaberin der Unionsmarke eine Verletzung des Fairplay-Gebots darstellt oder nicht, so dass das Verhalten bösgläubig gewesen wäre. .

Bösgläubigkeit kann dann vorliegen, wenn eine gewerbliche Einheit aufgrund der Benutzung eines Zeichens auf dem Markt dafür einen gewissen Grad an rechtlichem Schutz erlangt hat, und ein Wettbewerber anschließend mit der Absicht mit dem ursprünglichen Benutzer des Zeichens in unfairen Wettbewerb zu treten, das Zeichens eintragen lässt.

Bei der Gesamtbeurteilung der Bösgläubigkeit ist das allgemeine Prinzip zu berücksichtigen, wonach die Inhaberschaft an einer Unionsmarke durch deren Eintragung erworben wird und nicht durch vorhergehende Inanspruchnahme durch tatsächliche Benutzung des Zeichens. Insbesondere wenn die Nichtigkeitsantragstellerin Rechte auf ein Zeichen beansprucht, das mit der angegriffenen Unionsmarke identisch oder dieser ähnlich ist, ist zu beachten, dass Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b UMV den Erstanmelder-Grundsatz abmildert. Nach diesem Grundsatz darf ein Zeichen nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dies nicht durch eine ältere Marke mit Gültigkeit in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. Ungeachtet der etwaigen Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 4 UMV steht die bloße Benutzung einer nicht eingetragenen Marke nicht der Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke als Unionsmarke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen entgegen (14/02/2012, T-33/11, Bigab, EU:T:2012:77, § 16-17 und 21/03/2012, T-227/09, FS, EU:T:2012:138, § 31-32).

Bösgläubigkeit liegt vor, wenn die Inhaberin der Unionsmarke beabsichtigt, durch Eintragung in den Besitz der Marke eines Dritten zu gelangen, mit dem sie vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen pflegte oder eine andere Verbindung bestand, in der Gutgläubigkeit geboten war und die der Inhaberin der Unionsmarke ein Fairplay-Gebot bezüglich der rechtmäßigen Interessen und Erwartungen der anderen Partei auferlegte (13/11/2007, R 336/2007-2, CLAIRE FISHER / CLAIRE FISHER, § 24).

Vorliegend haben die Parteien im Rahmen der Vereinstätigkeit der Antragstellerin intensiv zusammen gearbeitet, die Geschäftsführerin der Inhaberin der Unionsmarke war geschäftsführend für die deutsche Filiale der Antragstellerin tätig.

Der Antragsgegnerin war bekannt, dass für das Zeichen „Blue Economy“ durch die Vielzahl der Veröffentlichungen der Antragsgegnerin bzw. von Professor Pauli ältere Rechte an dem Zeichen in Zusammenhang mit den gegenständlichen Dienstleistungen bestehen (z.B. Urheberrechte). Auch ist es keineswegs ungewöhnlich sondern entspricht dem normalen Geschäftsgebaren, dass auf Basis eines erfolgreichen Buches (und dessen Titel) wirtschaftliche Tätigkeiten aufgenommen werden.

Darüber hinaus hat die Geschäftsführerin der Markeninhaberin gegenüber dem DPMA bei der parallelen deutschen Markenanmeldung „Blue Economy“  in einem Schreiben deutlich gemacht, dass sie selber davon ausgeht, dass die Anmeldung einer Marke „Blue Economy“ der Zustimmung von Professor Pauli bedarf, diesem also ältere Rechte an dem Zeichen zustehen.

Letzte Zweifel daran, dass die zu einem fairen Verhalten auf Grund der oben aufgezeigten Umstände verpflichtete Markeninhaberin die Anmeldung bösgläubig vorgenommen hat, werden durch die von der Markeninhaberin gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Abmahnung ausgeräumt. Hiermit macht die Markeninhaberin deutlich, dass sie ihre formalen Rechte aus der Unionsmarke auch gegenüber der Antragstellerin, von der ihr bekannt ist, dass diese an der Bezeichnung jedenfalls für einen Teil der Dienstleistungen ältere Rechte hat, durchzusetzen bereit ist. Eine Schädigungsabsicht ist damit erkennbar.

Schlussfolgerung

In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass dem Antrag vollständig stattzugeben ist und die Unionsmarke für alle angefochtenen Dienstleistungen für nichtig zu erklären ist.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 6 sowie Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Löschungsabteilung

Martin EBERL

Volker MENSING

Reiner SARAPOGLU

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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