FULL MOON PARTY | Decision 2770819
Date Published: Oct 15, 2017
WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 770 819
Full   Moon   Group   Ltd.,   Herzogstr.  15,   70176   Stuttgart,   Deutschland
(Widersprechende), vertreten durch BRP Renaud und Partner mbB, Königstr. 28,
70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Event0 GmbH, Brunnenstraße 3,10119 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten
durch  Ihde   &   Partner   Rechtsanwälte,   Schönhauser  Allee   10-11,   10119   Berlin,
Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 10/10/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 770 819 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen
stattgegeben, und zwar 
Klasse 35: Marketing; Event-Marketing; Werbung und Marketing. 
Klasse 41: Party-Planung; Organisation von Partys.
2. Die   Unionsmarkenanmeldung   Nr. 15 738 958  wird   für   alle   angefochtenen
Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt
werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. 
BEGRÜNDUNG:
Die   Widersprechende   legte   Widerspruch   gegen   einige   der   Waren   und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 738 958  ein, und zwar gegen
alle  Dienstleistungen  der   Klassen 35   und   41.   Der   Widerspruch   beruht  auf   der
Unionsmarke Nr. 7 448 129 und auf der deutschen Unternehmensbezeichnung „Full
Moon   Group   Ltd.“.   Die   Widersprechende   berief   sich   auf   Artikel 8   Absatz 1
Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 4 UMV.
VORBEMERKUNGEN
Mit   Wirkung   vom   01/10/2017   wurden   die   Verordnung   (EC)   Nr.   207/2009   und
Verordnung (ED) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2017/1001   (kodifizierte   Version,   die   UMV),   die   Delegierte   Verordnung   (EU)
Nr. 2017/1430   (DVUM)   und   die   Durchführungsverordnung   (EU)   Nr. 2017/1431
(UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen auf die
UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf
die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn
ausdrücklich anders angegeben.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 770 819 Seite: 2 von 9
Der   Widerspruch   beruht   auf   mehr   als   einem   älteren   Recht.   Aus   Gründen   der
Verfahrensökonomie   prüft   die   Widerspruchsabteilung   den   Widerspruch   zuerst   in
Bezug   auf  die  deutsche   Unternehmensbezeichnung   „Full   Moon   Group   Ltd.“  der
Widersprechenden.
NICHT   EINGETRAGENE   MARKE   ODER   IM   GESCHÄFTLICHEN   VERKEHR
BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV
Artikel 8  Absatz 4   UMV  besagt,  dass  auf   Widerspruch  der  Inhaberin   einer  nicht
eingetragenen  Marke  oder  eines  sonstigen   im  geschäftlichen  Verkehr  benutzten
Kennzeichenrechts   von   mehr   als   lediglich   örtlicher   Bedeutung   die   angemeldete
Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den
Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:
(a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke,
gegebenenfalls   vor   dem   Tag   der   für   die   Anmeldung   der   Unionsmarke   in
Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind
(b) dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer
jüngeren Marke zu untersagen.
Die   Eintragungshindernisse   von   Artikel 8   Absatz 4   UMV   unterliegen   somit   den
folgenden Anforderungen:
 Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im
geschäftlichen   Verkehr   von   mehr   als   lediglich   örtlicher   Bedeutung   benutzt
worden sein.
 Die   Widersprechende   muss   nach   dem   für   den   Schutz   des   Kennzeichens
maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an
dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben,
einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
 Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt
werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser
Voraussetzungen   nicht,   bleibt   einem   Widerspruch,   der   auf   eine   ältere   nicht
eingetragene   Marke   oder   andere   im   geschäftlichen   Verkehr   benutzte
Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der
Erfolg versagt.
a) Vorherige Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich
örtlicher Bedeutung
Die   Bedingung   der   Benutzung   im   geschäftlichen   Verkehr   ist   eine   konstitutive
Voraussetzung,   ohne   die   das   betreffende   Zeichen   keinerlei   Schutz   gegen   die
Eintragung   einer   Unionsmarke   genießt,   und   sie   besteht   unabhängig   von   den
Voraussetzungen,  die  das  nationale  Recht  für  den  Erwerb  des   ausschließlichen
Rechts aufstellt. Überdies muss eine solche Benutzung darauf schließen lassen,
dass das betreffende Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung
ist.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 770 819 Seite: 3 von 9
Hierzu ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines
Kennzeichenrechts  von   mehr   als  lediglich  örtlicher  Bedeutung  im   geschäftlichen
Verkehr nach Artikel 8 Absatz 4 UMV den Zweck verfolgt, Konflikte zwischen den
Zeichen  zu  begrenzen,   indem  sie   verhindert,   dass  ein   älteres   Recht,   das  nicht
hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll
ist, der Eintragung einer neuen Unionsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit
eines Widerspruchs soll auf Zeichen beschränkt sein, die auf ihrem relevanten Markt
tatsächlich  und  wirklich  präsent  sind.  Um  die  Eintragung  eines  neuen  Zeichens
verhindern zu können, muss das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen
tatsächlich in hinreichend   bedeutsamer  Weise im  geschäftlichen  Verkehr  benutzt
werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben,
was   bedeutet,   dass,   wenn   das   Schutzgebiet   dieses   Zeichens   als   nicht   örtlich
angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets
erfolgen muss. Bei der Feststellung, ob dies der Fall ist, sind die Dauer und die
Intensität der Benutzung dieses Zeichens als unterscheidendes Element für seine
Adressaten   zu   berücksichtigen,   bei   denen   es   sich   sowohl   um   Käufer   und
Verbraucher als auch um Lieferanten und Wettbewerber handelt. In dieser Hinsicht
sind   insbesondere   Benutzungen   des   Zeichens   in   der   Werbung   und   in   der
geschäftlichen   Korrespondenz   erheblich.   Ferner   ist   die   Beurteilung   der
Voraussetzung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr für jedes Gebiet, in dem
das   für   den   Widerspruch   geltend   gemachte   Recht   geschützt   ist,   getrennt
vorzunehmen. Schließlich muss die Benutzung des in Frage stehenden Zeichens im
geschäftlichen   Verkehr   vor   dem  Tag  der  Anmeldung   der   Unionsmarke   dargetan
werden   (29/03/2011,  C-96/09 P,  Bud,   EU:C:2011:189,   § 157,  159,  160,  163   und
166).
Im   gegenständlichen   Verfahren   wurde   die  angefochtene   Marke   am 09/08/2016
eingereicht.  Daher   musste   die   Widersprechende   nachweisen,   dass   das
Kennzeichenrecht, auf das der Widerspruch gestützt wird,  vor diesem Zeitpunkt  in
Deutschland, im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung
benutzt wurde. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass das Zeichen der
Widersprechenden im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, nämlich in Bezug auf
Marketing;   Musikdarbietung;   Organisation   von   Veranstaltungen;   Werbung;
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Event-Marketing.
Am 29/03/2017  reichte   die   Widersprechende   Benutzungsnachweise   ein.   Die
Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als
vertraulich   zu   behandeln   und   Dritten   nicht   zugänglich   zu   machen.   Die
Widerspruchsabteilung wird deswegen die eingereichten Nachweise nur allgemein
beschreiben.  Es   ist  allerdings   darauf   hinzuweisen,   dass  die  meisten   Unterlagen
schon öffentlich zugänglich gemacht worden sind oder wegen ihrer Natur für das
Publikum bestimmt  sind. Die  Benutzungsnachweise   bestehen  aus  den  folgenden
Unterlagen:
Anlage 7 Ausdruck von der Internetseite  www.horizont.net  mit einem Ranking
der Top 15 Agenturen für Live-Kommunikation (Top-Eventagenturen) in
Deutschland für das Jahr 2013. Die Full Moon-Gruppe belegt Platz 9
mit einem Honorarumsatz in Höhe von 6,37 Millionen Euro und 58
festangestellten Mitarbeiter.
Anlage 8 Eidesstaatliche Versicherung von dem Geschäftsführer der Full Moon
Event GmbH, Herrn Till Elsässer, der seit 05/2009 bei der Full Moon
Group Ltd. als Senior Sales Manager tätig war und seit 01/02/2016
Geschäftsführer  bei  der  Full  Moon   Event GmbH  ist.   Herr Elsässer
erklärt,   dass   die   Projekte,   die   in   den   beigefügten   Unterlagen
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dargestellt sind, in dem Zeitraum 2010 – 2015 realisiert wurden. Es
handelt sich dabei um die Organisation von verschiedenen Events für
eine   Reihe  von  bekannten  deutschen   Mandanten.  Die   beigefügten
Präsentationen beinhalten Daten in Bezug auf die Umsätze und die
Anzahl der Mitarbeiter von dem Gründungsjahr 2001 bis 2014. Die
Daten für das Jahr 2013 (Umsatz und Mitarbeiter) entsprechen den
Daten,   die   auf   der   Webseite  www.horizont.net  bekannt   gemacht
wurden (Anlage 7). Die Daten für die Jahre  2014,  2015   und 2016
zeigen ein wesentliches Wachstum im Umsatz und in der Anzahl der
Mitarbeiter im Vergleich mit 2013.         
Anlage 9 Angebot aus dem Jahr  2014 im Zusammenhang mit der Einführung
des   Fiat   500X.   In   dem   Angebot   genannte   Positionen   umfassen
Dienstleistungen, die für die Organisation eines Events typisch sind,
wie z.B. Projektmanagement, Catering, Security, usw. 
Anlage 10 Screenshot der Internetseite famab.de, auf der die Gewinner des Best
Corporate  Event  Preises   2015  gelistet  werden,  u.a.  die Full  Moon
Group Ltd. für die Kampagne zur Einführung des Fiat 500X, der im
Zusammenhang mit dem Angebot, eingereicht als Anlage 9, steht. Es
handelt sich um ein deutschlandweites Event, das vom 14/11/2014 bis
31/01/2015 stattgefunden hat. 
Anlage 11 Screenshot   der   Internetseite   fullmoon.de,   aus   dem   die
Dienstleistungen im Rahmen der Kampagne zur Einführung des Fiat
500X hervorgehen. 
Anlage 12 Pressemeldung   vom   31/10/2014,   abgerufen   auf   der   Homepage
fiatpress.de, über die  Werbemaßnahmen der  Widersprechenden  im
Rahmen der Einführung des Fiat 500X.
Anlage 13 Meldung der Branchenzeitschrift HORIZONT Online vom 18/11/2014
zur Fiat-Kampagne zur Einführung des Fiat 500X.
Anlage 14 Vertrags-   und  sonstige   Unterlagen   im   Zusammenhang   mit   der
Planung, Organisation und Durchführung des Stuttgart  Festivals   im
Juli 2015.
Anlagen  Flyer und Prospekte aus den Jahren 1998 – 2008, die die Benutzung
15-16  des  Zeichens   „Full   Moon“   im   Zusammenhang   mit   verschiedenen
Events zeigen.
Die   Unterlagen   beweisen,   dass   der   Benutzungsort  Deutschland   ist.   Dies   kann
abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch) und aus dem Inhalt
verschiedener  Unterlagen, die sich auf  deutsche Unternehmen und Ereignisse in
Deutschland beziehen.
Die Beweismittel datieren vor dem relevanten Datum.
Die   Beweismittel   belegen,   dass   das   Zeichen   der   Widersprechenden   im
geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, nämlich in Bezug auf die  Organisation von
Veranstaltungen und Event-Marketing.
Die eingereichten Unterlagen, namentlich Anlagen 7 und 8 mit den entsprechenden
Anhängen,   liefern   der   Widerspruchsabteilung   ausreichende   Angaben   über   das
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Handelsvolumen   sowie   die   Dauer   und   Häufigkeit   der   Benutzung   der
Unternehmensbezeichnung  „Full   Moon   Group  Ltd.“.  Aus  den   Beweismitteln   geht
eindeutig hervor, dass der geschäftliche Verkehr der Widersprechenden unter dem
betreffenden   Zeichen   mehr   als   lediglich   örtliche   Bedeutung   hat,   was   an   den
zahlreichen   Mandanten, an dem Personal und Umsatzvolumen zu erkennen ist.
Auch   wenn   die   Zahlen   von   der   Widersprechenden   stammen,   werden   sie   von
unabhängigen Quellen indirekt gestützt – nämlich von den Pressemeldungen und
Informationen auf den Internetseiten horizont.net und famab.de. Auch wenn es so
aussieht, dass die Tätigkeit der Widersprechenden eher auf das Gebiet von Stuttgart
und Umgebung konzentriert ist, belegen die Beweismittel, dass die wirtschaftliche
Dimension   des   Zeichens   infolge   seiner   Benutzung   eindeutig   über   den   örtlichen
Bereich   hinausgeht   (deutschlandweit),   in   dem   die   Geschäftstätigkeit   der
Widersprechenden ihren Standort hat.
Durch   die   Beweismittel   konnte   allerdings   die   Benutzung  des   Zeichens  im
geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung nicht in Verbindung
mit  allen   Dienstleistungen   nachgewiesen   werden,   auf   die   sich   der   Widerspruch
stützt. Benutzt wurde es vor allem für die  Organisation  von  Veranstaltungen  und
Event-Marketing, wohingegen es auf die übrigen Geschäftstätigkeiten   keinen oder
wenig/nicht ausreichenden Bezug gibt.
Infolgedessen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass das
Zeichen der Widersprechenden vor dem Anmeldetag der angefochtenen Marke in
Verbindung   mit   der  Organisation   von   Veranstaltungen  und  Event-Marketing  im
geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde.
b) Das Kennzeichenrecht nach dem anwendbaren Recht und das Recht der
Widersprechenden gegenüber der angemeldeten UM
Im   vorliegenden  Fall wird  das   nationale  Recht  in  Deutschland  geltend   gemacht,
insbesondere § 5 und § 15 des deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken
und sonstigen Kennzeichen (MarkenG):
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Zur   Substantiierung   der   anwendbaren   Prüfungsgrundsätze   bezieht   sich   die
Widersprechende auf drei Urteile des deutschen Bundesgerichtshofs – BGH, Urteil
vom 24/02/2005, Az.: I ZR 161/02 – Seicom, BGH, Urteil vom 22/03/2012, Az.: I ZR
55/10 METRO/ROLLER’s Metro und BGH, Urteil vom 14/04/2011, Az.: I ZR 41/08 –
Peek & Cloppenburg II (Anlagen 4 – 6).
Aus der Vorschrift des § 15 Absatz 2 MarkenG, sowie auch aus den anwendbaren
Prüfungsgrundsätzen,   die   von   der   Widersprechenden   durch   die   Urteile   des
deutschen   Bundesgerichtshofs   nachgewiesen   wurden,   ergibt   sich,   dass
Verwechslungsgefahr   vorliegt,   wenn   die   Gefahr  besteht,  dass   das   Publikum  der
Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Zeichen gekennzeichneten
Waren   oder   Dienstleistungen   stammten   von   demselben   Unternehmen   oder
gegebenenfalls   von   wirtschaftlich   verbundenen   Unternehmen.   Ob   eine
Verwechslungsgefahr  besteht,   hängt   bei  einer  umfassenden   Beurteilung   von  der
Abwägung   mehrerer,   voneinander   abhängiger   Faktoren   ab.   Zu   diesen   Faktoren
gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
bzw. der Geschäftstätigkeiten, die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, die
kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen
sowie das relevante Publikum.
1. Die Dienstleistungen
Der   Widerspruch   richtet   sich   gegen   die   folgenden   Dienstleistungen   der
angefochtenen Marke: 
Klasse 35: Marketing; Event-Marketing; Werbung und Marketing. 
Klasse 41: Party-Planung; Organisation von Partys.
Die Unternehmensbezeichnung der Widersprechenden wird benutzt in Verbindung
mit: Organisation von Veranstaltungen und Event-Marketing.
Die   angefochtenen   Dienstleistungen   in   der   Klasse   35   sind   mit   den
Geschäftstätigkeiten  Event-Marketing  der   Widersprechenden  identisch,   entweder
weil  sie   dieselben   Dienstleistungen  geschützt   bzw.   beansprucht  werden   (Event-
marketing) oder  weil die angefochtenen Dienstleistungen Marketing als eine weiter
gefasste   Kategorie   die   Dienstleistungen  Event-Marketing  der   Widersprechenden
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enthalten oder weil sich die Dienstleistungen überschneiden (Werbung und Event-
marketing). 
Die angefochtenen Dienstleistungen  Party-Planung  und  Organisation von Partys  in
Klasse 41   sind   in   der   weiter   gefassten   Kategorie   der  Organisation   von
Veranstaltungen  der   Widersprechenden   enthalten.   Deswegen   sind   auch   sie
identisch. 
2. Die Zeichen
Full Moon Group Ltd.
Älteres Zeichen Angefochtene Marke
Das relevante Gebiet ist Deutschland. Somit sind vorliegend für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Absatz 2 MarkenG die Wahrnehmung der
verständigen und angemessen aufmerksamen allgemeinen Verkehrskreise sowie der
erhöhte Aufmerksamkeitsgrad des Fachpublikums in Deutschland maßgeblich. 
Die Bestandteile „Group Ltd.“  des älteren Zeichens weisen im Allgemeinen auf die
Form der   Gesellschaft  hin, nämlich,  dass es   sich um  eine   Unternehmensgruppe
handelt, die in einer bestimmten Rechtsform organisiert ist (Ltd.). Daher sind diese
Bestandteile für das deutsche Publikum nicht unterscheidungskräftig. 
Dennoch hat das ältere Kennzeichen als Ganzes aus der Perspektive des Publikums
im   relevanten   Gebiet   keine   Bedeutung   im   Hinblick   auf   die   gegenständlichen
Organisation   von   Veranstaltungen  und  Event-Marketing.   Die  Kennzeichnungskraft
des älteren Zeichens ist folglich als durchschnittlich  anzusehen. 
Hinsichtlich der angefochtenen Marke ist der Wortbestandteil  „PARTY“  im Hinblick
auf   die   beanspruchten   Dienstleistungen   in   den   Klassen   35   und   41
kennzeichnungsschwach. 
Beide Zeichen weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker ins
Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
In   schriftbildlicher   Hinsicht  sind   die   Zeichen   insoweit   ähnlich,   als   sie   in   den
Wortbestandteilen   „Full   Moon“   übereinstimmen.   In   Bezug   auf   diese
übereinstimmenden Elemente unterscheiden sich die Zeichen einzig darin, dass im
jüngeren Zeichen das zweite „O“ im Wortelement „Moon“ deutlich größer ausgestaltet
ist als die anderen Buchstaben, sodass der linke Rand des Buchstaben „O“ in den
ersten Buchstaben „O“ hineinragt. Andererseits unterscheiden sich die Zeichen in
den   Wortbestandteilen   „Group   Ltd.“   und   „Party“,   die   allerdings   für   nicht
unterscheidungskräftig,   bzw.   kennzeichnungsschwach   befunden   wurden.  Insoweit
sind die Zeichen hochgradig ähnlich.  
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen bei den Wortelementen
„Full  Moon“  überein,  die   identisch  in  beiden   Zeichen   vorliegen.   Die Aussprache
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 770 819 Seite: 8 von 9
unterscheidet sich in  den Wortbestandteilen „Group Ltd.“ und „Party“, die in dem
anderen Zeichen   keine jeweilige Entsprechung  haben.  Insoweit sind die   Zeichen
hochgradig ähnlich.
In   begrifflicher   Hinsicht  wird   das   ältere   Zeichen   vom   Publikum   im   relevanten
Gebiet als „Vollmond“ wahrgenommen. Die angefochtene Marke wird vom Publikum
im relevanten Gebiet als „Vollmondparty“ wahrgenommen. Da die Zeichen mit einer
ähnlichen Bedeutung verbunden sind, sind die Zeichen begrifflich ähnlich.
In  Anbetracht   der  oben   genannten  schriftbildlichen,   klanglichen   und  begrifflichen
Übereinstimmungen, sind die verglichenen Zeichen zumindest ähnlich.
3. Umfassende Beurteilung der  Voraussetzungen nach dem anwendbaren
Recht
Die  Dienstleistungen   bzw.   die  Tätigkeitsbereiche  sind   identisch   und   die   Zeichen
zumindest   ähnlich.   Die   Vergleichsdienstleistungen   richten   sich   sowohl   an   die
verständigen und angemessen aufmerksamen allgemeinen Verkehrskreise sowie an
das Fachpublikum   in  Deutschland mit einem   erhöhten Aufmerksamkeitsgrad.  Die
Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ist durchschnittlich.
Wegen  der  gemeinsamen   Wortbestandteile  „Full   Moon“  können   die   Verbraucher
davon  ausgehen, dass  es   sich lediglich  um  eine  andere,  neue  oder  spezifische
Produktlinie der Gruppe „Full Moon“ handelt und die Dienstleistungen von derselben
Gruppe von Unternehmen stammen. Das Wortelement „Party“ weist direkt auf die
Vergleichsdienstleistungen   hin.   Damit   ist   eine   Verwechslungsgefahr   nicht
auszuschließen.
c) Schlussfolgerung
Unter Abwägung aller obigen Ausführungen gelangt die Widerspruchsabteilung zu
der   Feststellung,   dass   der   Widerspruch   aufgrund   des   älteren   Zeichens   der
Widersprechenden begründet ist. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle
angefochtenen Dienstleistungen zurückzuweisen ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV
vollständig erfolgreich ist, kann eine Prüfung des verbleibenden Grunds und älteren
Rechts, auf die der Widerspruch gestützt wurde, unterbleiben.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die  Anmelderin  die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr
sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1, Buchstabe (c)(i) UMV
bestehen   die   der   Widersprechenden   zu   erstattenden   Kosten  aus   der
Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung
festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 770 819 Seite: 9 von 9
Die Widerspruchsabteilung
Judit NÉMETH Plamen IVANOV Natascha GALPERIN
Gemäß   Artikel 67   UMV   kann   jeder   Beteiligte,   der   durch   diese   Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist.  Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch
eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109
Absatz 8 UMV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die
Überprüfung   der   Kostenfestsetzung   von   100 EUR   (Anhang I   Abschnitt A
Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.