Gourmerie | Decision 2596529 - OASIS Teehandel GmbH v. Frank Schäfer

WIDERSPRUCH Nr. B 2 596 529

Oasis Teehandel GmbH, Boschstr. 18, 71149 Bondorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Twelmeier Mommer & Partner, Westliche Karl-Friedrich-Str. 56-68, 75172 Pforzheim, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Frank Schäfer, Ludwigstraße 38b, 70176 Stuttgart, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Breuer Lehmann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Steinsdorfstr. 19, 80538 München, Deutschland (zugelassene Vertreter).

Am 21/03/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 596 529 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 393 491 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 35. Nach der Rücknahme der älteren deutschen Marke Nr. 30 617 882 als Grundlage des Widerspruchs beruht der Widerspruch nunmehr lediglich auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 071 556 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 16: Bücher und Broschüren betreffend Tee; Verpackung und Verpackungsmaterialien aus Papier oder Kunststofffolie (soweit in dieser Klasse enthalten).

Klasse 21: Geräte zur Teezubereitung, Samoware, Teedosen, Teefilter, Teesiebe, Teekannen und Teetassen (alle vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen oder damit plattiert und soweit in dieser Klasse enthalten); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut zur Benutzung im Haushalt oder in der Küche und zur Benutzung im Hotel- und Gaststättengewerbe.

Klasse 30: Tee und Teemischungen, insbesondere aromatisierter Tee und aromatisierte Teemischungen, grüner Tee, schwarzer Tee, Kräutertee (nicht medizinisch), Rooibostee, Früchtetee; Kaffee; Kakao; Zucker; Schokolade; feine Backwaren und Konditorwaren, insbesondere Kekse; Kaffeeersatzmittel; Gewürze; Honig.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka; Sago; Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis.

Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels auch über das Internet in den Bereichen: Küchengeräte und -maschinen, Küchenartikel und -utensilien, Lebensmittel und Getränke, Gewürze.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 30

Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; feine Backwaren und Konditorwaren; Zucker; Honig; Gewürze sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Der angefochtene Senf ist den Gewürzen der älteren Marke hochgradig ähnlich, denn die Waren stimmen in dem Zweck sowie in den Vertriebswegen, Herstellern und Endverbrauchern überein. Darüber hinaus konkurrieren die Waren miteinander.

Die angefochtenen Waren Salz; Essig sind den Gewürzen der älteren Marke ähnlich, denn die Waren stimmen in dem Zweck sowie in den Vertriebswegen, Herstellern und Endverbrauchern überein.

Die angefochtenen Waren Getreidepräparate; Brot sind den feinen Backwaren der älteren Marke ähnlich. Die Waren stehen in einem Konkurrenzverhältnis und stimmen in den Vertriebswegen, Herstellern und Endverbrauchern überein.

Die angefochtenen Soßen [Würzmittel] sind den Gewürzen der älteren Marke ähnlich, denn die Waren stimmen in den Vertriebswegen, Herstellern und Endverbrauchern überein.

Das angefochtene Speiseeis ist ähnlich mit den feinen Backwaren der älteren Marke, denn die Waren konkurrieren miteinander als Nachtisch oder süße Zwischenmahlzeit. Sie richten sich an dieselben Endverbraucher und können auch in den Vertriebswegen übereinstimmen (z.B. tiefgefrorene Torten und Speiseeis im Tiefkühlfach von Supermärkten).

Der angefochtene Melassesirup ist dem Honig der älteren Marke gering ähnlich, denn die Vergleichswaren stellen jeweils Süßmittel zähflüssiger Konsistenz dar, die in dem Zweck (das Süßen von Lebensmitteln), der Nutzung sowie den Endverbrauchern übereinstimmen.

Was die übrigen angefochtenen Waren Reis; Tapioka; Sago; Mehle; Hefe; Backpulver; Kühleis angeht, so kann die Widerspruchsabteilung keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte mit den Waren in den Klassen 16 (Druckereierzeugnisse, Verpackungsmaterial), 21 (Küchengeräte, Waren für Haushalt und Küche) bzw. 30 (Tee, Kaffee, Kakao, feine Backwaren, Gewürze, Süßmittel) feststellen. Die Vergleichswaren sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.

Die gleichen Grundsätze wie oben dargelegt werden auf ähnliche Dienstleistungen angewandt, die im Zusammenhang mit anderen, ausschließlich auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Formen erbracht werden, wie z.B. Großhandels- und Internethandelsdienstleistungen in Klasse 35.

Folglich haben die angefochtenen Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels auch über das Internet in den Bereichen: Küchengeräte und -maschinen, Küchenartikel und -utensilien, Lebensmittel und Getränke, Gewürze eine geringe Ähnlichkeit mit den Waren Geräte zur Teezubereitung; Samoware; Teekannen; feine Backwaren; Früchtetee; Gewürze der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (z.B. Großhandelsdienstleistungen).

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von niedrig bis durchschnittlich variieren.

  1. Die Zeichen

GourmeTee

Gourmerie

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Es handelt sich bei den Vergleichszeichen um reine Wortmarken, die in allen Standardschreibweisen geschützt sind. So ist die ältere Marke z.B. auch als „Gourmetee“ geschützt.

Der Anfangsteil „GourmeT“ des älteren Zeichens  bzw. „Gourme“ der angefochtenen Marke wird im gesamten relevanten Gebiet mit einem „Feinschmecker“ assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die relevanten Waren und Dienstleistungen den Bereichen „Lebensmittel(handel)“ und „Geräte zur Lebensmittelzubereitung (und Handel mit diesen Waren)“ zuzuordnen sind, ist dieses Element kennzeichnungsschwach für diese Waren und Dienstleistungen.

Das Endelement „Tee“ der älteren Marke wird von einem Teil des Verkehrs (z.B. vom deutschsprachigen Verkehr) mit einem Getränk in Verbindung gebracht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die relevanten Waren den Bereichen „Lebensmittel (insbesondere Tee)“ und „Geräte zur Lebensmittelzubereitung“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für Tee und kennzeichnungsschwach für die anderen Waren.

Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „Gourme“ (bzw. in der älteren Marke darüber hinaus noch mit dem „T“ am Ende, d.h. „GourmeT“) – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für den Großteil des Publikums im relevanten Gebiet haben – mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht. Da diese Bedeutung kennzeichnungsschwach ist, fällt sie kaum ins Gewicht. Insoweit sind die Zeichen begrifflich kaum ähnlich. Ein Teil des Verkehrs (z.B. der deutschsprachige Teil) wird ferner in der älteren Marke das Element „Tee“ erkennen und mit einem Getränk in Verbindung bringen. Da auch diese Bedeutung kennzeichnungsschwach bzw. für Tee überhaupt nicht kennzeichnungskräftig ist, fällt dieser begriffliche Unterschied ebenfalls kaum ins Gewicht.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „Gourme**e“ überein. Der übereinstimmende Anfangsteil ist kennzeichnungsschwach und fällt daher kaum ins Gewicht. Die Zeichen unterscheiden sich in Bezug auf die beiden vorletzten Buchstaben „Te“ und „ri“.

Die Zeichen sind daher visuell kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „GOURME***“ und evtl. zusätzlich in dem Endvokal „E“ in gewissen Sprachen (z.B. im Spanischen) überein. Der  übereinstimmende Anfangsteil ist kennzeichnungsschwach und fällt daher kaum ins Gewicht. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Endbuchstaben „TEE“ bzw. „RIE“ (z.B. im Deutschen), obwohl in gewissen Sprachen ggf. die Vokale „EE“ und „IE“ gleich ausgesprochen werden, z.B. evtl. im Englischen.

Die Zeichen sind daher klanglich kaum ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für alle gegenständlichen Waren aus der Perspektive eines Teils des relevanten Verkehrs (z.B. für das deutschsprachige Publikum) als gering anzusehen, insbesondere hinsichtlich Tee. Die Marke weist trotz der Präsenz eines schwachen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, ein normales Maß an Kennzeichnungskraft für den verbleibenden Teil des relevanten Gebiets auf, in dem sie in ihrer Gesamtheit keine Bedeutung für die relevanten Waren hat.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die Zeichen stimmen zwar visuell, klanglich und begrifflich im Anfangselement „Gourme“ überein, Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht, da das gemeinsame Element für die relevanten Waren und Dienstleistungen kennzeichnungsschwach ist. Das Publikum wird sein Augenmerk auf die unterschiedlichen Endelemente „-Tee“ bzw. „-rie“ der Zeichen richten, die deutlich wahrnehmbar sind und ausreichen, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen. Selbst für den deutschsprachigen Teil des Publikums, der in der Endung „Tee“ eine nicht kennzeichnungskräftige (für Tee) bzw. kennzeichnungsschwache Bedeutung (für die übrigen Waren) erkennt, besteht keine Verwechslungsgefahr, denn die Ähnlichkeiten im Gesamteindruck sind nicht ausreichend groß.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Sigrid DICKMANNS

Beatrix STELTER

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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