iXmap TECHNOLOGY | Decision 2685173 - X-map AG v. iXmap Services GmbH & Co. KG

WIDERSPRUCH Nr. B 2 685 173

X-map AG, Mittelorbroich 125, 47839 Krefeld, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch TGH Thomas Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Ostwall 155a, 47798 Krefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

iXmap Services GmbH & Co. KG, Peter-Henlein-Str. 5, 93128 Regenstauf, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Christian Schleinkofer, Waldweg 1, 93128 Regenstauf, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 13/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 685 173 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben, und zwar 

Klasse  42: IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 678 155 wird für alle angefochtenen  Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 678 155 ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 42. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 223 942. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:

Klasse  42: Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Aktualisierung (Update) von Software; Aktualisierung von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Computerberatungsdienste inklusive Computerhard- und Softwareberatung; Computersystemanalysen; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Durchführung von technischen Tests; elektronische Datensicherung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware inklusive des Erstellens von Programmen für die Datenverarbeitung; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Installation und Wartung von Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Konfiguration von Computernetzwerken durch Software; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Computerdruckern, Computern, Computersoftware; Datenverarbeitungsgeräten und Webservern; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace im Internet); alle vorbezeichneten Dienstleistungen, insbesondere zum Risikomanagement und der Bestandsführung, Bilanzierung, Analyse und Bewertung von Finanzinstrumenten, physisch gehandelten Produkten und Rohstoffen und Derivaten jeglicher Art.

        

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse  42: IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen.

        

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Die angefochtenen IT-Dienstleistungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen eines EDV-Programmierers der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtenen Wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen sind identisch zu den älteren Dienstleistungen Forschungsdienstleistungen der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen.

Schließlich besteht zumindest eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den verbleibenden angefochtenen Dienstleistungen Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle und den Dienstleistungen Durchführung von technischen Tests; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen.

Die Authentifizierung bezeichnet eine Identitätsprüfung eines Benutzers (eines Computers) als Zugangs- und Rechtekontrolle für ein System. Es besteht daher eine markenrechtliche Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Dienstleistungen Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle und den Dienstleistungen Durchführung von technischen Tests; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen der Widersprechenden. Sie können von denselben Unternehmen erbracht werden und sich an dieselben Endverbraucher richten. Zudem stimmen sie in ihrem Verwendungszweck überein. Daher sind diese Dienstleistungen hochgradig ähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als hoch.

  1. Die Zeichen

X-map

http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=122346343&key=640554700a8408037a77465235d09353

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus verfahrensökonomischen Gründen hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der die Bestandteile „map“ und „Technology“ semantisch erfasst, wie beispielsweise den deutsch- und englischsprachigen Verbraucher.

Die ältere Marke ist eine Wortmarke, bestehend aus dem Buchstaben „X“ und dem Wortelement „map“, die durch einen Bindestrich voneinander getrennt sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle von Wortmarken das Wort an sich geschützt ist und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus der Buchstabenfolge „iXmap“ und dem darunter platzierten und in sehr viel kleinerer Schriftart wiedergegebenen Wortelement „TECHNOLOGY“. Das erste Wortelement „iXmap“ erscheint, mit Ausnahme des Buchstabens „X“ in Kleinbuchstaben, wobei die ersten beiden Buchstaben in roter Farbe und die restlichen drei in schwarzer Farbe gehalten sind. Aufgrund der unterschiedlichen Farbgebung der Buchstaben ergibt sich visuell daher eine Aufspaltung des Wortelements „iXmap“ in die Bestandteile „iX“ und „map“.

Der in beiden Zeichen übereinstimmende und aus dem Englischen stammende Bestandteil „map“ wird vom maßgeblichen Fachverkehr mit dem Bedeutungsgehalt „(Land-)Karte“ semantisch erfasst. In Bezug auf die verfahrensrelevanten wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen in der Klasse 42 weist dieser Bestandteil indes keinen beschreibenden Charakter auf und ist daher normal kennzeichnungskräftig. Folglich weist die ältere Marke keinen Bestandteil auf, der als kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnte.

Der Bestandteil „TECHNOLOGY“ in der angefochtenen Marke stammt aus der englischen Sprache und wird vom maßgeblichen Fachverkehr wahrgenommen und entsprechend mit dem Bedeutungsgehalt „Technologie“ verstanden. Im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen in der Klasse 42 ist dieser Bestandteil nicht kennzeichnungskräftig, da er den Bereich der Dienstleistungen beschreibt. Der maßgebliche Verkehr wird seine Aufmerksamkeit daher auf den kennzeichnungskräftigeren Bestandteil „iXmap“ richten.

Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Das Element „iXmap“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „X map“ überein, die normal kennzeichnungskräftig ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „i“, der dem übereinstimmenden Bestandteil vorgestellt ist, sowie dem zusätzlichen nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteil „TECHNOLOGY“ in der angefochtenen Marke. Weitere Abweichungen ergeben sich aufgrund des Bindestriches, der den Buchstaben „X“ von dem Bestandteil „map“ in der älteren Marke trennt, sowie in den farblichen und graphischen Ausgestaltungselementen in der angefochtenen Marke.

Die Zeichen sind daher visuell stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke „iks-mäp“ und die angefochtene Marke „iks-mäp-tech-no-lo-gie“ ausgesprochen. Die Aussprache der Zeichen stimmt in den ersten beiden Silben identisch überein und unterscheidet sich in der Aussprache des zusätzlichen Elementes „Technologie“ in der angefochtenen Marke, das jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist. Der Bindestrich in der älteren Marke hat phonetisch keine Auswirkung.

Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat zwar keines der beiden Zeichen in seiner Gesamtheit für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Allerdings wird der maßgebliche Verkehr den übereinstimmenden Bestandteil „map“, wie zuvor dargelegt, semantisch erfassen. Die Zeichen sind daher begrifflich stark ähnlich.

Ferner wird der Verkehr das nicht kennzeichnungskräftige Wortelement „TECHNOLOGY“ in der angefochtenen Marke wahrnehmen und entsprechend verstehen.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die in Konflikt stehenden Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Vergleichszeichen stimmen in der kennzeichnungskräftigen Buchstabenfolge „x map“ überein, aus dem die ältere Marke gebildet ist. Die Abweichungen ergeben sich aufgrund des zusätzlichen Buchstabens „i“ am Zeichenanfang der angefochtenen Marke, deren farblichen und graphischen Ausgestaltungselementen, sowie in dem Bindestrich in der älteren Marke. Ferner ergeben sich Abweichungen aufgrund des zusätzlichen Wortbestandteils „TECHNOLOGY“ in der angefochtenen Marke, das jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist.

Dementsprechend ist ohne weiteres denkbar, dass der Verkehr die Konfliktzeichen, wenn sie ihm im Zusammenhang mit identischen Dienstleistungen begegnen, mit derselben betrieblichen Herkunft assoziiert und annimmt, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen aus demselben bzw. verbundenen Unternehmen stammen. Dies gilt umso mehr, als der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Publikum Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 223 942 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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