PAPA JOE | Decision 2333105 - Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG v. Firat Ceylan

WIDERSPRUCH Nr. B 2 333 105

Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG, Eckenbergstr. 16 A, 45307 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schmidt, Von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Haumannplatz 28, 45130 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Firat Ceylan, Wasgaustraße 2, 47137 Duisburg, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Dipl.-Ing. P.-C. Sroka Jan Sroka, Düsseldorfer Straße 8, 40545 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 30/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 333 105 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 437 091 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 437 091 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 282 307. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

BENUTZUNGSNACHWEIS

Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

Der Anmelder hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, verlangt.

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Zeitpunkt eingetragen war.

Die angefochtene Anmeldung wurde am 15/01/2014 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union vom 15/01/2009 bis einschließlich zum 14/01/2014 ernsthaft benutzt wurde.

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, ausgenommen Kartoffelchips, -sticks und -flips, Kartoffelpuffer, Pommes frites und Backkroketten; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette.

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, ausgenommen Salzgebäck, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.

Am 18/11/2014 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 23/01/2015, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 19/01/2015 Benutzungsnachweise vor.

Da die Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Widerspruchsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:

  • Eidesstattliche Versicherung (Anlage 1): die Prokuristin der Widersprechenden, die für die Bewerbung und den Vertrieb von Waren unter der Marke „Trader Joe’s“ verantwortlich ist, versicherte am 10/12/2014, dass die ältere Marke umfangreich zwischen Anfang 2009 bis Anfang 2014 in Deutschland beworben wurde und zwar sowohl über Anzeigen in ca. 60 deutschsprachigen Tageszeitungen als auch über die Internetseiten der Widersprechenden. Zum Nachweis wurde eine Aufstellung der Erscheinungsdaten eingereicht, an denen Werbeanzeigen in diversen Tageszeitungen veröffentlicht wurden und auch die entsprechend datierten Entwürfe der Werbeanzeigen wurden vorgelegt (siehe Anlage 2). Was die Verkaufszahlen angeht, so wurden Jahresmindestumsätze für eine Reihe von Waren innerhalb des relevanten Zeitraums 2009-2014 für Deutschland geliefert. Die Mindestverkaufssummen deuten auf ein umfangreiches Handelsvolumen hin. Als Nachweis werden Verpackungsbeispiele (Anlage 3) und Rechnungen diverser Lieferanten an die Vertriebsgesellschaften der Widersprechenden vorgelegt (Anlage 4).
  • Werbung (Anlage 2): die Werbeanzeigen enthalten (mit wenigen Ausnahmen) einen Druckhinweis mit Erscheinungsdatum. Sie stammen aus dem relevanten Zeitraum, bilden die ältere Marke ab und benennen bzw. zeigen die Ware. So bewirbt z.B. die Anzeige vom 20/05/2009 ein Teegetränk und die Anzeige vom 09/07/2012 ein Fruchtgetränk und einen Sirup, jeweils der Marke „Trader Joe’s“.
  • Verpackungsmaterial/Etiketten (Anlage 3): die Etiketten sind teilweise datiert und zeigen die ältere Marke (in leicht abgewandelter Form) im Zusammenhang mit diversen Waren. Z.B. gibt es Etiketten eines Blaubeer- und eines „Cranberry“-Sirups (zur Herstellung von Erfrischungsgetränken), jeweils datiert vom 10/04/2009, Etiketten eines „Blueberry“- und eines „Cranberry“- Fruchtgetränks, jeweils vom 19/03/2014 sowie Etiketten für Eistee verschiedener Geschmacksrichtungen (Zitrone, Mango, Pfirsich, World of Tea), datiert vom 23/06/2008, 14/08/2008, 16/05/2013 bzw. einfach nur mit der Jahreszahl 2012. Die ältere Marke ist als farbige Bildmarke dargestellt, nämlich in geringfügig stilisierten Großbuchstaben (einzeilig oder zweizeilig) gefolgt von dem Symbol ® auf einem rötlichen Etikett als Hintergrund.
  • Rechnungen (Anlage 4): eine große Anzahl von Lieferantenrechnungen wurde eingereicht, die aus dem Zeitraum 18/08/2009 bis 09/01/2014 datieren. Sie nennen sowohl die Waren als auch teilweise die ältere Marke. Beispielsweise erwähnt die Rechnung vom 22/07/2010 im Rechnungstext neben der älteren Marke ein „Fruchtgetränk“ und die Rechnung vom 05/07/2010 „Eistee“.    

Die eidesstattliche Versicherung, die Werbeanzeigen und Lieferantenrechnungen beweisen, dass der Benutzungsort „Deutschland“ ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente („Deutsch“), der genannten Währung („Euro“) und den deutschen Adressen. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.

Die meisten der Nachweise datieren aus dem relevanten Zeitraum.

Die eingereichten Unterlagen, namentlich die eidesstattliche Versicherung, die Werbeanzeigen und Lieferantenrechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.

Die Beweismittel belegen, dass die Marke (teilweise) wie eingetragen (z.B. in den Werbeanzeigen als Wortmarke) und in Verbindung mit gewissen von der Eintragung beanspruchten Waren benutzt wurde.

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV umfasst der Ausdruck „Art der Benutzung“ den Benutzungsnachweis des Zeichens als Marke im Geschäftsverkehr, die Nutzung in der eingetragenen Form oder in einer nur in Bestandteilen abweichenden Form gemäß Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a UMV, und der Benutzung für Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.

Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV gilt Folgendes ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1: Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Bei der Prüfung der Benutzung einer älteren Eintragung gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV kann analog Artikel 15 UMV herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Benutzung des Zeichens die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf ihre Art darstellt.

Im vorliegenden Fall zeigen die Verpackungsbeispiele eine Benutzungsform der älteren Marke als farbige Bildmarke mit dem Symbol ®. Dem Anmelder ist insoweit zuzustimmen, dass diese Form von der eingetragenen Form als reine Wortmarke abweicht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die zusätzlichen Elemente die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht ändern. So deutet das Symbol ® lediglich auf eine eingetragene Marke hin und stellt folglich ein vernachlässigbares Element dar. Auch die Darstellung der Buchstaben „Trader Joe’s“ in leicht stilisierten Großbuchstaben (einzeilig oder zweizeilig) auf einem rötlichen Etikett hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, da es sich um dekorative Elemente handelt.

Angesichts der obigen Ausführungen ist die Widerspruchsabteilung der Auffassung, dass die Nachweise, beweisen, dass das Zeichen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a UMV, so wie es eingetragen ist, verwendet wird.

Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).

Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit erreichen die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen – auch wenn keine Kundenrechnungen über den Verkauf vorgelegt wurden – den erforderlichen Mindestgrad, der für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in dem entsprechenden Gebiet notwendig ist.

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

Im vorliegenden Fall zeigt der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis eine ernsthafte Benutzung der Marke zumindest in Verbindung mit den folgenden Waren:

Klasse 30: Tee.

Klasse 32: Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken.

Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 30: Tee.

Klasse 32: Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken.

Der Widerspruch richtet sich nach einer Einschränkung des Verzeichnisses seitens des Anmelders nunmehr gegen die folgenden Waren:

Klasse 29: Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Joghurtgetränke; Kefir.

Klasse 30: Kaffee-, Kakao-, Schokolade- und Teegetränke.

Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Angefochtene Waren in Klasse 29

Die angefochtenen Waren Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Joghurtgetränke; Kefir sind dem Tee der Widersprechenden in Klasse 30 ähnlich. Die Waren stimmen in den Vertriebswegen, Herstellern und Endverbrauchern überein. Schließlich konkurrieren sie auch miteinander.  

Angefochtene Waren in Klasse 30

Die angefochtenen Teegetränke und der Tee der Widersprechenden stellen Synonyme dar. Deshalb sind die Waren identisch.

Die angefochtenen Waren Kaffee-, Kakao-, Schokoladegetränke sind dem Tee der Widersprechenden ähnlich. Die Waren stimmen in der Nutzung, den Vertriebswegen und Endverbrauchern überein. Schließlich konkurrieren sie auch miteinander.  

Angefochtene Waren in Klasse 32

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen anderen Präparate für die Zubereitung von Getränken sind den Sirupen für die Zubereitung von Getränken der Widersprechenden hochgradig ähnlich. Die Vergleichswaren sind ähnlicher Art und stimmen in der Nutzung, den Vertriebswegen, Endabnehmern und Herstellern überein. Ferner konkurrieren sie miteinander.

Die angefochtenen Waren Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke sind den Fruchtgetränken und Fruchtsäften der Widersprechenden ähnlich. Abgesehen von ihrer ähnlichen Art (alkoholfreie Getränke) werden die Vergleichswaren oft nebeneinander in Geschäften verkauft und nebeneinander auf Getränkekarten aufgeführt. Diese Waren haben die gleichen Endabnehmer und sie stehen im Wettbewerb zueinander.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (hochgradig) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

Trader Joe’s

PAPA JOE

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Das unterschiedlichen Elemente „Trader“ und „PAPA“ haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.

Das gemeinsame Element „Joe“ der Zeichen wird vom relevanten Publikum als ein männlicher Vorname verstanden. Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.

Das Element „PAPA“ des angefochtenen Zeichens wird vom relevanten Publikum als Kosewort für Vater verstanden. Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.

Das angefochtene Zeichen wird in seiner Gesamtheit als „Papa/Vati Joe“ wahrgenommen und weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.

Das Element „Trader“ des älteren Zeichens wird mit einem Händler oder Kaufmann assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Getränke“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig.

Das Element “’s“ am Zeichenende der älteren Marke wird vom relevanten Publikum als besitzanzeigendes Element verstanden. Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig. Insgesamt vermittelt die ältere Marke den Hinweis, dass es sich bei den damit gekennzeichneten Waren um solche des „Händlers Joe“ handelt (siehe Entscheidung R764/2011-1 JOE / TRADER JOE‘S vom 03/05/2012 der Beschwerdekammer).

Beide Marken sind Wortmarken. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Wortmarken in allen Standardschreibweisen als geschützt gelten, sodass die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibweise der Vergleichszeichen unerheblich ist.

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Element „JOE“ überein, das normal kennzeichnungskräftig ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das Element „PAPA“ in der Anmeldemarke und das Element „Trader“ sowie das Apostroph und „s“ in der älteren Marke (wobei das Apostroph für den klanglichen Vergleich ohne Belang ist). Da das unterschiedliche Element „Trader“ der älteren Marke nicht kennzeichnungskräftig ist, hat es weniger Einfluss auf den Zeichenvergleich.

Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen hinsichtlich des kennzeichnungskräftigen gemeinsamen Elements „Joe“ als ähnlich und hinsichtlich der weiteren Elemente als unähnlich wahrgenommen werden, wobei die fehlende Kennzeichnungskraft des Elements „Trader“ zu berücksichtigen ist, sind die Zeichen insgesamt begrifflich durchschnittlich ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die Waren sind identisch bzw. (hochgradig) ähnlich. Sie richten sich an die breite Öffentlichkeit, deren Aufmerksamkeitsgrad nicht erhöht ist.

Die ältere Marke verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft.

Aufgrund der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit und der fehlenden Kennzeichnungskraft des unterschiedlichen Elements „Trader“ besteht unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte Verwechslungsgefahr für den englischsprachigen Verkehr.

Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 282 307 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Claudia MARTINI

Beatrix STELTER

Swetlana BRAUN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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