RoB | Decision 2870387
Date Published: Oct 22, 2017
WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 870 387
Sven   Englert,   Düsseldorfer   Straße   12,   10719   Berlin,   Deutschland
(Widersprechender),   vertreten   durch  Schellenberg   Unternehmeranwälte,
Kurfürstendamm 182, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Daico  International   B.V.,   Warmoesstraat   71,   1012   HX  Amsterdam,   Niederlande
(Anmelderin).
Am 19.10.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 870 387 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Der Widersprechende trägt die Kosten.
VORBEMERKUNG:
Mit   Wirkung   vom   01.10.2017   wurden   die   Verordnung   (EG)   Nr.   207/2009   und
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.
2017/1001   (kodifizierte   Version,   die   UMV),   die   Delegierte   Verordnung   (EU)   Nr.
2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV),
unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen zu UMV, DVUM
und UMDV der  vorliegenden  Entscheidung  sollen  als  Bezugnahmen zu den sich
aktuell   in   Kraft   befindlichen   Verordnungen   verstanden   werden,   außer   wenn
ausdrücklich anders angegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 200 503  für die nachstehende Bildmarke  ein, und
zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 18, 25, 28, 35 und 40.
Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 016 0180 48.
Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.
RoB
Ältere Marke Angefochtene Marke
Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 2 870 387 Seite: 2 von 3
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE
Gemäß   Artikel 76   Absatz 1 UMV   (in   der   zum   Zeitpunkt   des   Beginns   des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung, jetzt Artikel 95 Absatz 1 UMV) ermittelt
das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es
sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das
Amt   bei   dieser   Ermittlung   auf   das   Vorbringen   und   die   Anträge   der   Beteiligten
beschränkt.
Das  Amt   kann   daher   mutmaßliche   Rechte,   für   die   der   Widersprechende   keine
geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß   Regel 19   Absatz 1 UMDV   (in   der   zum   Zeitpunkt   des   Beginns   des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) gibt das Amt dem Widersprechenden
Gelegenheit,   die   Tatsachen,   Beweismittel   und   Bemerkungen   zur   Stützung   ihres
Widerspruchs   vorzubringen   oder   Tatsachen,   Beweismittel   und   Bemerkungen   zu
ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu
setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß   Regel 19   Absatz 2 UMDV   (in   der   zum   Zeitpunkt   des   Beginns   des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) muss der Widersprechende innerhalb
der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit
und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen
und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn   der   Widerspruch   auf   einer   eingetragenen   Marke   beruht,   die   keine
Unionsmarke   ist,   muss   der   Widersprechende   insbesondere   eine   Abschrift   der
entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus
der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist
und   ihre   etwaige   Verlängerung   hinausgeht,   oder   gleichwertige   Schriftstücke   der
Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen
Teils geltenden Fassung).
Im vorliegenden Fall besteht der von dem Widersprechenden eingereichte Nachweis
aus   einer   einseitigen   Kopie   der   Eintragungsurkunde   der   deutschen   Marke
Nr. 302 016 018 048. Aus dem Schriftstück ergibt sich die Nummer der Eintragung
der deutschen Marke, der Name des Inhabers der Marke (Sven Englert) sowie der
Tag der Anmeldung und Eintragung, nämlich 23/06/2016 bzw. 29/08/2016 respektive.
Der zuvor genannte Nachweis ist nicht ausreichend zur Substantiierung der älteren
Marke   des   Widersprechenden,   da   er   nicht   alle   notwendigen   Elemente   enthält.
Insbesondere ist dem vorgelegten Auszug aus der Eintragungsurkunde, die lediglich
die erste  Seite  umfasst und keine  vollständige Abschrift   der   Eintragungsurkunde
darstellt, nicht zu entnehmen, welchen Schutzumfang die ältere Marke hat bzw. für
welche Waren und Dienstleistungen die Marke eingetragen ist.
Gemäß   Regel 20   Absatz 1 UMDV   (in   der   zum   Zeitpunkt   des   Beginns   des
kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) wird der Widerspruch als unbegründet
abgewiesen,   wenn   der   Widersprechende   nicht   innerhalb   der   in   Regel 19
Absatz 1 UMDV   (in   der   zum   Zeitpunkt   des   Beginns   des   kontradiktorischen   Teils
geltenden   Fassung)   genannten   Frist   die   Existenz,   die   Gültigkeit   und   den
Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis
zur Einlegung des Widerspruchs belegt.
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Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende
Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Anmelderin in
diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV
(ehemals   Regel 94  Absatz 3   und   Regel 94  Absatz 7   Buchstabe d   Ziffer ii UMDV,
gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den
Vertretungskosten,   für   die   die   in   der   Verordnung   festgelegten   Höchstsätze
festzusetzen  sind.   Im vorliegenden   Fall  hat  die Anmelderin keinen  zugelassenen
Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten
angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU Sigrid DICKMANNS Denitza STOYANOVA-
VALCHANOVA
Gemäß   Artikel 67   UMV   kann   jeder   Beteiligte,   der   durch   diese   Entscheidung
beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68
UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der
Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der
Beschwerde ist, ergangen ist.  Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser
Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst
als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.