Yogi | Decision 0013340

LÖSCHUNG Nr. 13 340 C (VERFALL)

Yogi Tea GmbH, Burchard-Hof, Burchardstr. 24, 20095 Hamburg, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Patentanwälte Geyer, Fehners & Partner mbB, Perhamerstr. 31, 80687 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Haribo GmbH & Co. KG, Hans-Riegel-Straße 1, 53129 Bonn, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke).

Am 31/03/2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG

1.        Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.

2.        Die Unionsmarke Nr. 73 593 wird mit Wirkung ab dem 25/07/2016 vollständig für verfallen erklärt.

3.        Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 73 593 “Yogi” (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:

Klasse 30:        Zuckerwaren, Kakao, Schokolade, insbesondere mit Schokolade überzogene Puffreisriegel, Back- und Konditorwaren, Pralinen, auch solche mit Wein- oder Sprirituosenfüllung.

Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a UMV.

BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG

Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 27/08/1999. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 25/07/2016 eingereicht. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags.

Am 28/07/2016 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist von drei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für alle Waren, für die sie eingetragen ist, gesetzt. Diese Frist wurde auf Antrag der Inhaberin bis zum 28/12/2016 verlängert.

Die Inhaberin der Unionsmarke hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.

Wenn die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß Regel 40 Absatz 5 UMDV für verfallen erklärt.

Da keine Antwort von der Inhaberin der Unionsmarke vorliegt, wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für irgendeine der Waren, für die sie eingetragen ist benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten.

Folglich muss die Unionsmarke vollständig für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 25/07/2016 als nicht eingetragen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 6 sowie Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Löschungsabteilung

Raphaël MICHE

 

Claudia SCHLIE

José Antonio GARRIDO OTAOLA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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