LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. C 44 791 (NICHTIGKEIT)

 

BB Services GmbH, Boettgerstraße 14, 65439 Flörsheim am Main, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Blaum · Dettmers · Rabstein, Vorsetzen 50, 20459 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

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Lego Juris A/S, Koldingvej 2, 7190 Billund, Dänemark (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Bomhard IP, S.L., C/Bilbao, 1, 5º, 03001 Alicante, Spanien (zugelassener Vertreter).
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Am 25.06.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG

Am 01/07/2020, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 50 518 (Formmarke) (die Unionsmarke), angemeldet am 01/04/1996 und eingetragen am 23/06/2000, eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:

Klasse 9: Dekorative Magnete; Computerspiele; Herunterladbare Computerspiele; Bespielte Daten- und Informationsträger.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 28: Spiele, Spielzeug.

Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e  i) und ii) UMV.





ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin führt an, dass die Marke am 23/06/2000 aufgrund von Verkehrsdurchsetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV als dreidimensionale Marke eingetragen worden sei. Die Marke stelle eine Klemmbausteinfigur dar, welche die Inhaberin unter anderem seit 1978 herstelle und vermarkte. Eine Übersicht über die Historie und Weiterentwicklung der „Minifigur“ seit 1975 wird als Anlage BDR 2 eingereicht.


Gegen die angegriffene Marke wurde schon einen Nichtigkeitsantrag gestellt, der zurückgewiesen wurde, ebenso wie die Beschwerde von der Beschwerdekammer sowie die weiteren Rechtsmittel vom Gericht und vom Gerichtshof. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Auslegung bezüglich der Löschungsgründe in mehrfacher Hinsicht überholt sei. Diesbezüglich verweist sie auf die Entscheidungen des EuGH in den Fällen C-205/13 (18/09/2014, C‑205/13, Tripp Trapp, EU:C:2014:2233) und C-30/15 (10/11/2016, C‑30/15 P, CUBES (3D), EU:C:2016:849).


Die Eintragungshindernisse in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) UMV dienten dem Schutz des fairen Wettbewerbs, indem sie die Monopolisierung von wesentlichen Eigenschaften der jeweiligen Waren, die unter dem Gesichtspunkt eines wirksamen Wettbewerbs auf dem jeweiligen Markt bedeutsam seien, unmöglich machten.


In Bezug auf das Eintragungshindernis in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) i) UMV bezieht sich die Antragstellerin auf Rechtsprechung und trägt vor, dass es verhindern solle, dass der Schutz des Markenrechts zweckwidrig genutzt wird und seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann. Um die Funktionalität eines Zeichens zu prüfen, müssen die wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Funktion der betreffenden konkreten Ware beurteilt werden.


Das Eintragungshindernis könnte seinen Zweck nicht voll erfüllen, wenn es nur auf Zeichen anwendbar wäre, die ausschließlich aus für die betreffende Waren unentbehrlichen Formen bestünden. Die Eintragung einer Marke, welche die Form der Waren abbildete, könne nicht nur die Benutzung der jeweiligen Form unmöglich machen, sondern auch die Benutzung von ähnlichen Formen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) UMV sei (entgegen früher vertretenen Auffassungen) weit auszulegen und schließe die Eintragung von Formen aus, deren wesentliche Eigenschaften sich aus der Funktion der jeweiligen Ware ergeben. Ob die Funktion für die Ware unentbehrlich sei oder ob die Ware auch eine andere, alternative Form annehmen könne, sei irrelevant. Das Schutzhindernis erfasse mithin alle Formen einer Ware, die – ungeachtet alternativer Gestaltungsmöglichkeiten – nur Ausdruck der technischen oder nicht-technischen Funktionalität der Ware seien. Dies sei sowohl von der Löschungsabteilung als auch von der Beschwerdekammer bei der Entscheidung des früheren Nichtigkeitsantrages verkannt worden; beide Instanzen seien einem zu engen und damit unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen. Das geltend gemachte Eintragungshindernis finde lediglich dann keine Anwendung, wenn sich die Markenanmeldung auf eine Warenform beziehe, für die ein weiteres Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, das der gattungstypischen Funktion dieser Ware nicht innewohne, von Bedeutung oder wesentlich sei.


In Bezug auf die Anwendung des Eintragungshindernisses in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) i) UMV auf den konkreten Fall führt die Antragstellerin aus, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke sich aus folgenden Merkmalen der „Minifigur“ zusammensetze:


a) ein zylinderförmiger Kopf,

b) ein kurzer Hals,

c) ein trapezförmiger Rumpf, der in der Seitenansicht an Vorder- und Rückseite gerade abfalle,

d) Arme, die in Greifhaken als Hände enden, die am Ellenbogen leicht abgewinkelt sind,

e) Beine mit Ausbuchtungen unter den Füßen und jeweils zwei runden Aussparungen an der Rückseite,

f) Beine und Rumpf sind in ihren Proportionen etwa gleich lang.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) i) UMV sei auf alle Formen anwendbar die (ungeachtet alternativer Gestaltungsmöglichkeiten) nur Ausdruck der technischen oder nicht-technischen Funktionalität der in der Marke wiedergegebenen „Minifigur“ seien. Nach solchen Formen, die Bedeutung für die Funktionalität der „Minifigur“ hätten, suche der Verbraucher auch bei den Klemmbausteinfiguren der Mitbewerber, da diese eine identische der ähnliche Funktion erfüllen sollten. Die allgemeine Eintragung der angegriffenen Marke für „Spielzeug“ hindere nicht daran, die Funktionalitäten der konkret dargestellten „Minifigur“ zu berücksichtigen. Anderenfalls würde es dem Inhaber einer Marke ermöglicht, den durch die Anmeldung gewährten Schutz auf alle Arten von Spielzeug ähnlicher Form zu erstrecken, das heißt auf alle ähnlichen Figuren, unabhängig von ihrer Funktionsweise.


Sämtliche Merkmale der angegriffenen Marke ergäben sich unmittelbar aus der Funktion der in der Marke wiedergegebenen „Minifigur“. Dekorative oder phantasievolle Gestaltungen enthalte die angegriffene Marke nicht. Insbesondere wiesen Kopf, Rumpf, Arme, Beine und Füße der „Minifigur“ jeweils Verbindungselemente auf, mit denen die „Minifigur“ mit beliebigen anderen Klemmbausteinen der Inhaberin verbunden werden könne und solle. Darüber hinaus seien die „Minifiguren“ der Inhaberin zerlegbar, und ihre einzelnen Elemente könnten sowohl mit beliebigen anderen Klemmbausteinen der Inhaberin als auch mit den Elementen anderer „Minifiguren“ untereinander verbunden und zu neuen „Minifiguren“ kombiniert würden. In verschiedenen Publikationen würden die funktionalen Eigenschaften der „Minifigur“ hervorgehoben. Hierzu werden Anlagen eingereicht (Anlagen BDR 3-5). Die ausschließlich funktionale Gestaltung der „Minifigur“ erschließe sich aus ihrer Entstehungsgeschichte.


Sämtliche Elemente der angegriffenen Marke und der Gesamtdruck, den sie erzeuge, seien lediglich Ausdruck der Funktionalität der in der Marke wiedergegebenen „Minifigur“:


Die Gestaltung des Kopfes:


Der Kopf der angegriffenen Marke bestehe aus einem zylinderförmigen Rundstein. Diesen Rundstein stelle die Inhaberin bereits seit 1975 her, wobei die hier angegriffene Marke (anders als die parallel angegriffene Unionsmarke Nr. 50 450 der Inhaberin) nicht den oberen Noppen des Rundsteins zeige. Die Inhaberin verwende den Rundstein als Baustein für unterschiedliche Zwecke. Der Rundstein habe die Höhe eines Standardsteins, so dass er fest zwischen beliebige Steine der Inhaberin eingebaut werden könne. Der Rundstein sei oben mit einem Noppen (in der angegriffenen Marke nicht wiedergegeben) und unten mit einer als Aufnahmevorrichtung fungierenden Röhre ausgestattet. Hierbei handele es sich um die typischen Verbindungselemente, die eine Verbindung zu entsprechenden Verbindungselementen bei beliebigen Klemmbausteinen der Inhaberin ermöglichten (für diese Verbindungselemente bestünde Patentschutz). Die Lego-Urteile (T-270/06 und C-48/09) betreffend den „2x4-Noppenstein“ ließen sich unmittelbar auf den hier in Rede stehenden Rundstein übertragen. Der Rundstein diene ausschließlich dazu, eine technische Funktion zu entfalten. Durch die oben auf dem Kopf befindliche Noppe (in der angegriffenen Marke nicht wiedergegeben) ließen sich dort beliebige andere System-Klemmbausteine der Inhaberin befestigen, bspw. Haarelemente und Kopfbedeckungen. Der „Hals“ der Minifigur sei nichts anderes als die „Röhre“, welche sich generell unter den Klemmbausteinen der Inhaberin befinde. An der Tatsache, dass der Marke jedes phantasievolle und dekorative Element fehle, änderten auch die als Punkte gezeichneten Augen und Mund nichts.


Rumpf/Oberkörper:


Der Rumpf der Marke sei quaderförmig. Brust und Rücke verliefen senkrecht, Vorder- und Rückansicht bildeten ein Trapez. Durch die Verbindungselemente oben und unten füge sich der Oberkörper ebenfalls in die funktionalen Anforderungen des Klemmbaustein-Systems. Auch hierbei handele es sich bloß um geometrische Grundformen und nicht um dekorative oder phantasievolle Elemente. Rechts und links an den Schultern seien die Arme der Figur befestigt. Bei der Aufwärtsbewegung bewegten sich die Hände der Figur horizontal aufeinander zu. Aufgrund der flachen Vorder- und Rückseite des Oberkörpers könne die Figur sowohl stehend als auch sitzend direkt vor einem Klemmbaustein verbaut werden.


Arme:


Die Arme der Marke seien am Schultergelenk drehbar und in den Ellenbogen leicht gebeugt, so dass sie im ausgestreckten Zustand einen Gegenstand vor dem Körper halten könnten. Die Unterarme und Handgelenke seien rundlich geformt. Die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Arme, die Drehbarkeit im Schultergelenk, die leichte Beugung im Ellenbogen und die Greifhände seien somit ebenfalls ausschließlich durch die Funktionalität der „Minifigur“ bestimmt, eine dekorative oder phantasievolle Gestaltung ließe sich nicht feststellen.


Beine:


Die Beine der Figur seien selbständig jeweils um bis zu 90 Grad schwenkbar, so dass sie gehende und sitzende Haltungen einnehmen könne. Die Länge sei exakt so bemessen, dass die Figur sitzend auf vier Noppen befestigt werden könne. Um Sitz zu ermöglichen, befänden sich auf der Rückseite der Beine vier Aufnahmelöcher. Die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Beine, die Verschwenkbarkeit in der Hüfte, die Befestigungsmöglichkeiten der Figur im Sitzen seien ausschließlich durch die Funktionalität bestimmt.


Füße:


Die Füße der Klemmbausteinfigur seien so gestaltet, dass sie jeweils auf einem einzelnen Noppenstein befestigt werden könnten.


Proportionen:


Die Proportionen seien so gestaltet, dass die Klemmbausteinfigur optimal mit den Klemmbausteinen der Inhaberin verbaubar sei. Die Figur im Stehen nehme exakt die Höhe von vier Klemmbausteinen ein. Auch die Höhenmaße und Proportionen der angegriffenen Marke seien somit ausschließlich durch die Funktionalität der Klemmbausteinfigur bestimmt. Es handele sich weder um dekorative noch um phantasievolle Gestaltungen.


Die Antragstellerin verweist auf die US-Patentschrift 3 005 282 vom 24/10/1961 sowie die entsprechende englische Patentschrift 866 557 vom 26/04/1961 (als Anlagen BDR 6 und BDR 7 vorgelegt). Sie wiesen die Funktionsweise der Klemmbausteine und deren Verbindungselemente nach. In der deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 wird als Anlage BDR 9 vorgelegt. In der Patentschrift würden die Klemmbausteinfigur und sämtliche Merkmale (Verankerungsmöglichkeit der Figur im Sitzen auf vier Noppen) und deren technische Funktion beschrieben.


Zusammenfassend argumentiert die Antragstellerin, dass die angefochtene Marke in jeder Hinsicht und in allen einzelnen Elementen so gestaltet sei, dass die darin wiedergegebene „Minifigur“ mit Teilen anderer Klemmbausteinfiguren sowie mit den Klemmbausteinen der Inhaberin kombiniert werden könne. Diese ausschließliche Funktion der angefochtenen Marke bestimme auch ihren Gesamteindruck.


In Bezug auf den zweiten geltend gemachten Löschungsgrund (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) ii) UMV) trägt die Antragstellerin vor, dass, wenn die Form einer Ware nur eine von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpere, ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken würde. Mit den Wörtern „ausschließlich“ und „erforderlich“ stelle Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) ii) UMV sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen seien, durch die nur eine technische Lösung verkörpert werde und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde. Diese Regelung finde lediglich dann keine Anwendung, wenn sich die Markenanmeldung auf die Form einer Waren beziehe, für die ein nichtfunktionelles – wie ein dekoratives oder phantasievolles – Element von Bedeutung sei. Um ihre Argumente zu unterstützen, verweist die Antragstellerin weiterhin auf die schon zitierten Urteile. Für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) ii) UMV sei es unerheblich, ob es andere Formen gibt, welche die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichen.


Sämtliche wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke seien allerdings zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Wie schon unter dem ersten gelten gemachten Löschungsgrund dargelegt, seien Kopf, Rumpf, Arme, Beine und Füße der „Minifigur“ ausschließlich zum Zweck gestaltet, dass sie mit beliebigen anderen Klemmbausteinen der Inhaberin mechanisch verbunden werden könnten. Sie seien zerlegbar und ihre einzelnen Elemente könnten sowohl mit beliebigen anderen Klemmbausteinen kombiniert werden als auch mit den Elementen anderer „Minifiguren“ untereinander kombiniert und zu neuen „Minifiguren“ verbunden werden. Bei der „Minifigur“ handele es sich praktisch um einen Klemmbaustein, der wiederum selbst aus kleineren Einheiten von Klemmbausteinelementen bestehe. Die Kombinierbarkeit der „Minifigur“ und ihrer Elemente im Rahmen des Klemmbausteinsystems der Inhaberin präge den Gesamteindruck der angegriffenen Marke.


Die Inhaberin habe die Funktionsweise ihrer Verbindungselemente bereist 1958 im Rahmen mehrerer Patente dargestellt (Anlagen BDR 6, BDR 7). Die darin beschriebenen Verbindungselemente „Noppen“ und „Röhre“ benutze die Inhaberin auch bei der „Minifigur“. Darüber hinaus sei die Gestaltung und Funktionsweise der Beine der „Minifigur“ in einem weiteren Patent (BDR 9) beschrieben worden.


Die Prüfung der betreffenden Form könne nicht ausschließlich anhand der grafischen Darstellung vorgenommen werden, ohne auf zusätzliche Informationen über die tatsächliche Ware zurückzugreifen. Ebenso wie die „Drehbarkeit von Einzelteilen eines dreidimensionalen Puzzles der Art „Rubik’s Cube“, seien somit im vorliegenden Fall die Beweglichkeit und Zerlegbarkeit sowie die beliebige Kombinierbarkeit der „Minifigur“ bei der Beurteilung der Funktionalität zu berücksichtigen.


In dem vorigen Löschungsverfahren hätten aber sowie die Löschungsabteilung als auch die Beschwerdekammer die technische Wirkung der angefochtenen Marke ausschließlich anhand ihrer Abbildung im Register beurteilt und diese Vorgehensweise sei spätestens seit der Simba Toys Entscheidung überholt. Vielmehr sei es, aufgrund der neuen Rechtsprechung, auf die die Antragstellerin Bezug nimmt, notwendig, im Rahmen einer vertieften Prüfung alle Informationen über die konkrete Ware heranzuziehen, die für das Verständnis der Funktionalität von Bedeutung seien. Dies bedeute, dass, ausgehend von der betreffenden Form, wie diese grafisch dargestellt, die Prüfung nicht vorgenommen werden könne, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Funktion der fraglichen konkreten Waren zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen. Die Prüfung der betreffenden Form könne nicht ausschließlich anhand der grafischen Darstellung vorgenommen werden, ohne auf zusätzliche Informationen über die tatsächliche Ware zurückzugreifen– in diesem Fall, die Beweglichkeit und Zerlegbarkeit sowie die beliebige Kombinierbarkeit der „Minifigur“ der Inhaberin.


Die Antragstellerin führt aus, dass die wesentlichen Merkmale der Einzelelemente der technischen Wirkung dienten. Die wesentlichen Merkmale des Kopfes, die aufgesetzte Noppe sowie die Größe und Abmessungen des Kopfes dienten somit ausschließlich der Verbaubarkeit mit andren Klemmbausteinelementen der Inhaberin. Durch diese Merkmale füge sich der Kopf der „Minifigur“ in das modulare Baukasten-System der Inhaberin ein. Die wesentlichen Merkmale des Oberkörpers, oben angebrachten Zapfen, die flachen Vorder- und Rückseite, die seitliche Anschrägung und die Aufnahmelöcher an der Unterseite, seien zur Verbaubarkeit in dem modularen Klemmbausteinsystem der Inhaberin erforderlich. Die wesentlichen Merkmale der Arme, die Drehbarkeit im Schultergelenk, die leichte Beugung im Ellenbogen und die Greifhände seien somit ebenfalls ausschließlich durch die Funktionalität der Klemmbausteinfigur bestimmt. Die Füße der „Minifigur“ seien so gestaltet, dass sie jeweils auf einem einzelnen Noppenstein befestigt werden könnten. Diese technische Wirkung gehe aus der Ansicht der angegriffenen Marke von unten hervor. Die Ausbuchtungen unter den Füßen seien zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Auch die Proportionen der Marke seien ausschließlich zur Erreichung der technischen Wirkung der Klemmbausteinfigur erforderlich.


Zur Stützung ihrer Argumente legt die Antragstellerin folgende Beweismittel vor:


- BDR 1: Registerauszug der angegriffenen Marke

- BDR 2: Übersicht über die Historie und Weiterentwicklung der „Minifigur“ seit 1975

- BDR 3: Auszug aus „Lego Minifigure year by year – A visual History” (Dorling Kindersley, London 2013)

- BDR 4: Auszug aus „Das Lego Buch“ (Dorling Kindersley, München 2020)

- BDR 5: Auszug aus „Lego Minifiguren eine Erfolgsgeschichte von 1978 bis heute“ (Dorling Kindersley, München 2010)

- BDR 6: US-Patentschrift 3 005 282 vom 24/10/1961

- BDR 7: Englische Patentschrift 866 557 vom 26/04/1961

- BDR 8: Auszug aus „Lego Minifigure year by year – A visual History” (Dorling Kindersley, London 2013)

- BDR 9: Deutsche Patentschrift DE 28 36 971 C2


Die Inhaberin der Unionsmarke führt an, dass der Antrag als Mittel der Verteidigung in einem in Deutschland anhängigen Rechtsstreit gestellt worden sei, in dem es um die Verletzung von Rechten des Geistigen Eigentums der Inhaberin durch die Antragstellerin (dort: Beklagte) gehe. Das Gericht der Europäischen Union sowie der Europäische Gerichtshof hätten erst im Jahre 2015 bzw. 2016 einen auf exakt die gleichen Nichtigkeitsgründe gestützten Antrag zurückgewiesen. Seit diesen Urteilen hätten sich weder die relevanten Fakten noch die relevante Rechtslage geändert.


Die Antragstellerin trage keine Fakten vor, die neu wären gegenüber dem, was bereits im vorangehenden Nichtigkeitsverfahren vorgetragen und bis hin zum Europäischen Gerichtshof verworfen worden sei. Auch die Behauptung der Antragstellerin, die den vorherigen Verfahren zugrundeliegende Auslegung der geltend gemachten Löschungsgründe sei „überholt“ und die Rechtslage habe sich geändert, gehe ins Leere. Weder aus dem „Hauck“-Urteil (C-205/13) noch aus dem „Simba Toys“-Urteil (C-30/15) ergäben sich relevante Änderungen. Das ‚Hauck“-Urteil datiere vom 18/04/2014 und damit aus einer Zeit vor den zitierten Urteilen. Sie könne schon aus zeitlichen Gründen keine neue Rechtslage begründen. Zunächst beziehe sich dieses Urteil im Wesentlichen auf den Nichtigkeitsgrund des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) iii) UMV und um diesen Nichtigkeitsgrund gehe es hier nicht bzw. er sei auch nicht geltend gemacht worden. Soweit sich dieses Urteil auch auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) i) UMV beziehe, gehe es gerade nicht um technische Elemente, sondern um solche, die vom Verbraucher bei Waren einer bestimmten Gattung als selbstverständlich erwartet würden. Im Übrigen ginge es bei der Beurteilung des Falles praktisch ausschließlich um ästhetische, nicht um technische Fragen.


Aus dem „Simba Toys“-Urteil zur Schutzfähigkeit des Rubik’s Cube ergäben sich ebenfalls keine hier relevanten Neuerungen. In Bezug auf die technische Bedingtheit des Rubik’s Cube lautete die entscheidende Frage, ob auch solche funktionalen Aspekte eines Produktes für die Nichtigkeitsprüfung relevant seien, die sich zwar nicht direkt aus der Darstellung des Produktes in der Markeneintragung ablesen ließen, sich aber aus dem Wissen über die Funktionsweise des dargestellten Produktes ergäben. Das sei besonders dann relevant, wenn es um eine bestimmte Beweglichkeit des Produktes gehe. Um diese Frage gehe es hier aber nicht.


Für die Bestimmung der wesentlichen Merkmale einer Formmarke habe der Gerichtshof erst kürzlich im „Gömböc“-Urteil (C-237/19) festgehalten, dass diese Prüfung mit der grafischen Wiedergabe der Marke im Register beginnen muss. Freilich könnte auch auf andere zweckmäßige Informationen abgestellt werden, insbesondere für die Bestimmung der Wesentlichkeit.


Die Inhaberin bezieht sich auf die wesentliche Merkmale der angefochtenen Marke anhand der grafischen Widergabe im Register und nennt Kopf, Rumpf, Arme und Beine. Die LEGO Minifigur erziele keine technische Wirkung. Die Antragstellerin stelle allein auf die Verbaubarkeit der Minifiguren ab, die aber gerade keine technische Wirkung der wesentlichen Merkmale der Formmarke darstelle und durch diese auch gar nicht erreicht werde. Die angebliche Verbaubarkeit der Minifiguren mit andren LEGO Spielzeugelementen mache die angefochtene Marke nicht technisch bedingt.


Die Antragstellerin beziehe auf das deutsche Patent Nr. 28 36 971. Diese Elemente hätten sich nicht auf die äußere Erscheinung der Figuren und deren einzelne Teile bezogen, sondern lediglich auf wenige, spezifische Elemente, nämlich die über ein Hüftscharnier drehbaren Beine, deren Hinterseite Aussparungen zum Verklemmen mit Klemmbausteinen aufweise. Diese Elemente seien entweder gar nicht sichtbar oder nur ganz nachrangig.


Die Antragstellerin bringe keine Argumente vor, die sich auf irgendwelch gestalterischen Aspekte der Figur bezögen. Sie beziehe sich vielmehr allein und ausschließlich auf die Anforderungen, die sich aus der geforderten Kompatibilität ergäben. Die wesentlichen Merkmale der Marke dienten jedoch nicht der Verbaubarkeit der Figuren, sondern seien ein kreativer Ausdruck der phantasievollen Gestaltung der Spielfigur. Ihre konkrete Gestaltung sei nicht nur frei gewählt, sie sei auch nicht Ausdruck einer irgendwie gearteten Gattungsvorstellung. Dass es eine derart konkrete Gattungsvorstellung in Bezug auf das Aussehen von Spielfiguren nicht gebe, ergebe sich bereits aus der unbegrenzten Zahl an verschiedenen Gestaltungen. Die Marke bewirke keine Monopolisierung der technischen Lösung einer Spielzeugfigur. Zahlreiche Spielfiguren ohne die wesentlichen Merkmale der LEGO Minifiguren existierten und dennoch mit anderen Spielzeugelementen verbaubar seien.


Die Inhaberin legt folgende Unterlagen vor:


Die Antragstellerin erwidert, dass die Inhaberin wolle, dass sich die Löschungsabteilung mit den von der Antragstellerin vorgebrachten Argumenten nicht auseinandersetze. Die von der Inhaberin genannten Entscheidungen hätten nicht nur keine Bindungswirkung, sondern sie seien auch offensichtlich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und unzutreffenden rechtlichen Bewertung zustanden gekommen.

Die Antragstellerin wiederholt, dass die Löschung für Spielzeug geboten sei. Die angegriffene Marke bestehe ausschließlich aus Formen oder anderen Merkmalen, die durch die Art von Spielzeug in Form von Klemmbausteinfiguren bedingt seien. Die Einwände der Inhaberin griffen nicht durch. Im Übrigen bezieht sich die Antragstellerin auf die Argumente der Inhaberin und bestreitet sie.

Die Antragstellerin betont, es gebe nicht eine Unterscheidung zwischen technischen und nichttechnischen bzw. ästhetischen Merkmalen im Rahmen der einzelnen Löschungsgründe.

Die Kompatibilität der angegriffenen Marke mit den Klemmbausteinen der Inhaberin sei ein „gattungstypische Element“ von Klemmbausteinfiguren. Sie sei eine Eigenschaft, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) von Klemmbausteinfiguren innewohnten, und nach denen der Verbraucher auch bei den Klemmbausteinfiguren der Mitbewerber suchen könne, da diese eine identische oder ähnliche Funktion erfüllen sollten. Die zum Ausdruck kommende Wertung, bei funktionsgleichen Waren freien Wettbewerb zu ermöglichen sei bereits Gegenstand mehrerer höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen. Die Inhaberin könne es anderen Unternehmen nicht verbieten, Klemmbausteine und Klemmbausteinfiguren zu vermarkten, die zu den Klemmbausteinen der Inhaberin kompatibel seien. Es gebe kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke, welches nicht zur Erzielung von Kompatibilität zu den Klemmbausteinen der Inhaberin gestaltet sei. Es sei nicht nur für jedes einzelne Merkmal, sondern auch für die Marke als Ganzes nachgewiesen.

Die Antragstellerin holt diverse Beispiele mit den Klemmsteinbaufiguren, die deutlich machten, dass selbst ein geringfügiges Ausweichen auf andere Formen nicht möglich sei, ohne die Kompatibilität mit den Klemmbausteinen der Inhaberin einzubüßen. Ob die Kompatibilität für Spielzeug bzw. Klemmbausteinfiguren im allgemeinen unentbehrlich sei, oder ob Klemmbausteinfiguren auch eine andere, alternative Form annehmen könnten, sei irrelevant. Das Schutzhindernis erfasse alle Formen von Klemmbausteinfiguren. Das Vorhandensein alternativer Gestaltungen ändere nichts daran, dass die Formen der Marke Ausdruck der technischen oder nicht-technischen Funktionalität der wiedergegebenen Klemmbausteinfigur sei.

Die Verbaubarkeit der in der Marke wiedergegebenen Minifigur und jeweils ihrer Elemente mit anderen Klemmbausteinen sei eine „technische Wirkung“. Die Formen und Merkmale der Minifigur dienten zudem „ausschließlich“ dazu, die Verbaubarkeit mit anderen Klemmbausteinen zu gewährleisten. Die Einzelteile der Minifigur seien in jeder Hinsicht zum Zweck gestaltet, dass sie mit beliebigen anderen Klemmbausteinen der Inhaberin verbunden werden könnten. Die Höhe und Proportionen der Marke und ihrer Elemente dienten ausschließlich der Verbaubarkeit mit den klemmbausteinen der Inhaberin. Zum anderen entspreche die Gesamthöhe der Figur exakt der Höhe von vier Klemmbausteinen der Inhaberin, so dass die Figur auch als Ganzes im Stehen in das Klemmbausteinsystem der Inhaberin passe. Dass die Marke „gewisse menschliche Züge“ aufweise, ändere nichts daran, dass jedes einzelne Element sowie die Marke insgesamt ausschließlich aus Formen und Merkmalen bestünden, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Es handele sich in allen einzelnen Elementen und in der Gesamtheit um eine technische Grundform.

Die Inhaberin erwidert, dass aufgrund des Anmeldedatums der angefochtenen Marke hier jedoch nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auf die Verordnung 40/94 abzustellen sei. Für dem vorliegenden Fall ändere sich dadurch nichts, da es ohnehin nicht um angebliche sonstige nicht in der Form liegende Merkmale der Marke gehe und die Vorschriften ansonsten wortgleich geblieben gewesen seien. Die Antragstellerin habe in ihrer weiteren Eingabe wortreich im Wesentlichen dasselbe vorgetragen wie zuvor. Die Antragstellerin wiederholt, dass alle Instanzen des EUIPO bis hin zum EuGH bereits festgestellt hätten, stehe der Unionsmarkeneintragung bestehend aus der berühmten LEGO Minifiguren kein Eintragungshindernis entgegen. Die Antragstellerin verenge ihren Vortrag weiter auf die angebliche Komptabilität und Verbaubarkeit der Minifiguren und ihrer Einzelteile. Sie versäume, die wesentlichen Merkmale der Minifiguren herauszuarbeiten. Das einzige „charakteristische Merkmal“, das von der Antragstellerin vorgetragen werde, sei die Zerlegbarkeit der Form der Marke.

Die Antragstellerin setze den Begriff ‚Art der Waren‘ mit der konkreten Waren gleich. Es gebe jedoch keine Warengattung „Klemmbausteinfiguren“. Des Weiteren sei Verbaubarkeit objektiv keine technische Funktion der wesentlichen Merkmale der Minifiguren.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV 


Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden. Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.

Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.

Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.

Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C-332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).

Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C329/02 P, SAT.2, EU:C:2004:532, § 25).


Die Antragstellerin stützt den Nichtigkeitsantrag auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e i) UMV und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e ii) UMV, wonach Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus (i) der Form oder einem anderen Merkmal, die bzw. das durch die Art der Ware selbst bedingt ist; (ii) der Form oder einem anderen Merkmal der Ware, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.


In dieser Hinsicht ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall die Nichtigkeitsgründe zu prüfen sind, die in den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke festgelegt sind. Die „anderen Merkmale“ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e UMV (wie zutreffen seitens der Inhaberin angemerkt) existierten vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/2424 im EU-Recht nicht und können deshalb in Bezug auf die angefochtenen Marke nicht angewandt werden.



Vorbemerkung in Bezug auf die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung


Die Löschungsabteilung hat den Nichtigkeitsantrag gegen die angegriffenen Marke, der auf dieselben Nichtigkeitsgründe gestützt war, im Verfahren 6 602 C am 27/06/2013 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde von der Beschwerdekammer mit der Entscheidung R 1695/2013-4 vom 26/03/2014 zurückgewiesen. Das Gericht hat die Klage mit Urteil T-395/14 vom 16/06/2015 ebenso zurückgewiesen. Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde mit dem Urteil C-451/15P vom 14/06/2016 zurückgewiesen.


Die Antragstellerin bezieht sich auf diverse Urteile des Gerichts der Europäischen Union. Sie trägt vor, dass diese Urteile zeigten, dass die Auslegung bezüglich der Löschungsgründe im vorigen Verfahren in mehrfacher Hinsicht überholt sei.

Die Löschungsabteilung ist der Ansicht, dass sich die zitierten Urteile auf andere Marken beziehen und Ausführungen bzw. Beweismittel der Parteien mit denen im vorliegenden Verfahren nicht gleichzusetzen sind.


Die Antragstellerin verweist auf die Lego-Urteile betreffend den „2x4-Noppenstein“ (12/11/2008, T-270/06, Lego brick, EU:T:2008:483 und 14/09/2010, C-48/09 P, Lego brick, EU:C:2010:516). Die rechtlichen Ausführungen der Urteile sowie ihre Schlussfolgerungen bezüglich der in diesem Verfahren angegriffenen Marke wurden im vorherigen Verfahren detailliert analysiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden sie nicht erneut wiedergegeben.


Die Antragstellerin bezieht sich auf den sog. Hauck-Fall (18/09/2014, C‑205/13, Tripp Trapp, EU:C:2014:2233). Sie argumentiert, dass das Eintragungshindernis seinen Zweck nicht voll erfüllen könnte, wenn es nur auf Zeichen anwendbar wäre, die ausschließlich aus für die betreffende Waren unentbehrlichen Formen bestünden. Die Eintragung einer Marke, welche die Form der Waren abbildete, könne nicht nur die Benutzung der jeweiligen Form unmöglich machen, sondern auch die Benutzung von ähnlichen Formen (Schlussanträge von Herrn Szpunar, 14/05/2014, C-205/13, Hauck, EU:C:2014:322).


Erstens ist zu bemerken (wie auch seitens der Inhaberin der angefochtenen Marke betont), dass dieses Urteil aus dem Zeitraum vor den Urteilen des Gerichtshofes und des Gerichts bezüglich der „Minifigur“ stammt. Die erste Frage in dem Vorabentscheidungsersuchen ist, ob das vorgesehene Eintragungshindernis nur auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der für die Funktion der Ware unentbehrlichen Form besteht, oder auch auf ein Zeichen, das ausschließlich aus einer Form besteht, die eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften dieser Ware aufweist, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass bei der Anwendung des Eintragungshindernisses in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie (das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e i) UMV entspricht) zu berücksichtigen ist, dass der Begriff „Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist“ dazu führt, dass Formen, deren wesentliche Eigenschaften der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, grundsätzlich ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen (18/09/2014, C‑205/13, Tripp Trapp, EU:C:2014:2233, § 25). Im vorliegenden Fall ist nicht festzustellen, dass die „Minifigur“ (generische) Merkmale bzw. Eigenschaften bezüglich Spiele und Spielzeug aufweist. Weiterhin wird z. B. die Frage des „wesentlichen Werts“ geprüft, die aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist.


Die Antragstellerin zitiert auch das „Rubik’s Cube“ Urteil (10/11/2016, C-30/15P, Simba Toys, EU:C:2016:849). In diesem Verfahren handelt es sich um Dreidimensionale Puzzles in Klasse 28. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das Gericht die Beurteilungskriterien des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e ii) zu eng ausgelegt hat. Bei der Prüfung der Funktionalität wurden die zusätzlichen Elemente (die nicht sichtbar waren) wie die Drehbarkeit von Einzelteilen eines dreidimensionalen Puzzles der Art „Rubik’s Cube“ nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die konkreten Waren, d.h. dreidimensionale Puzzles sowie nicht um die Drehbarkeit der Einzelteilen oder um Elemente, die nicht sichtbar sind, somit sind die Feststellungen sind auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres zu übertragen.


Die Löschungsabteilung ist der Ansicht, dass die Rechtsfrage in den Entscheidungen und Urteilen im vorherigen Verfahren tiefgehend geprüft worden sind. Die Schlussfolgerungen und die Begründungen sind nicht außer Acht zu lassen. Aus den Ausführungen der Antragstellerin sind keine Rückschlüsse zu ziehen, dass sich die relevanten Fakten sowie die relevante Rechtslage geändert hätten bzw. die Rechtspraxis überholt sei. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Ausführungen und vorgelegten Beweismittel weisen es jedenfalls nicht nach.



ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE e i) UMV

Nach Artikel 4 UMV können Unionsmarken Zeichen aller Art sein, insbesondere die Form der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und in dem Register der Unionsmarken (im Folgenden „Register“) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e i) UMV sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, bestehen.

Die Unionsmarke stellt eine dreidimensionale Marke einer „Minifigur“ dar. Die Parteien bestreiten das nicht. Die Marke wurde wegen Verkehrsdurchsetzung (Artikel 7 Absatz 3 UMV) eingetragen.

Einleitend ist festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Stellungsnahmen ihre Argumente in Bezug auf Spiele und Spielzeug in Klasse 28 ausführt. Bezüglich der übrigen angegriffenen Waren in Klassen 9 und 25 fehlen jegliche Ausführungen.


Die Spiele und Spielzeug in Klasse 28 werden sehr weit ausgelegt. Die Begriffe umfassen eine sehr weite Kategorie von Waren, die zum Spielen dienen. Unter diese Oberbegriffe fallen unter anderem Spielwaren wie beispielsweise gestopfte Spieltiere, Gesellschaftsspiele wie Brett- und Kartenspiele, aber auch Glückspiele bzw. Glückspielmaschinen.


Die Antragstellerin argumentiert, dass sämtliche Elemente der Marke lediglich Ausdruck der Funktionalität der in der Marke wiedergegebenen „Minifigur“ seien. Sie analysiert ausführlich die einzelnen Teile der „Minifigur“ und betont, dass sie miteinander kombiniert sowie zu einander befestigt werden könnten.

Die wesentlichen Merkmale des fraglichen Zeichens müssen ordnungsgemäß ermittelt werden (06/03/2014, C-337/12 P – C 340/12 P, Surface covered with circles, EU:C:2014:129, § 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Ausdruck „wesentliche Merkmale“ ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (14/09/2010, C-48/09 P, Lego brick, EU:C:2010:516, § 68-69).

Die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens ist im Wege einer Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne systematische Rangfolge zwischen den verschiedenen Arten möglicher Bestandteile eines Zeichens. Die Ermittlung kann entweder unmittelbar auf der Grundlage des von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks oder durch eine Prüfung der einzelnen Bestandteile des Zeichens nacheinander erfolgen (14/09/2010, C-48/09 P, Lego brick, EU:C:2010:516, § 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Ermittlung kann im Wege einer bloßen visuellen Prüfung des Zeichens erfolgen oder im Wege einer eingehenden Prüfung auf der Grundlage entsprechender Bewertungskriterien, z. B. Erhebungen, Stellungnahmen von Sachverständigen oder Daten über Rechte des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit den betreffenden Waren früher verliehen wurden.

Andere Informationen als seine bloße grafische Darstellung, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, können genutzt werden, um die wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens zu ermitteln (23/04/2020, C 237/19, Gömböc Kutató, EU:C:2020:296, § 37).

Die Antragstellerin trägt vor, dass sich der Gesamteindruck der angegriffenen Marke aus folgenden Merkmalen der „Minifigur“ zusammensetze:

a) ein zylinderförmiger Kopf,

b) ein kurzer Hals,

c) ein trapezförmiger Rumpf, der in der Seitenansicht an Vorder- und Rückseite gerade abfalle,

d) Arme, die in Greifhaken als Hände enden, die am Ellenbogen leicht abgewinkelt sind,

e) Beine mit Ausbuchtungen unter den Füßen und jeweils zwei runden Aussparungen an der Rückseite,

f) Beine und Rumpf sind in ihren Proportionen etwa gleich lang.

Dieser Vortrag wurden von der Inhaberin nicht bestritten.

Die „wesentlichen Merkmale“ der Marke, wie die Antragstellerin vorträgt, seien die Zerlegbarkeit, die Verbaubarkeit bzw. die Kompabilität der „Minifigur“. Aus den Ausführungen geht jedoch nicht hervor, warum und wie die Gestaltung von Spielen und Spielzeugen in der Form der „Minifigur“ durch ihre Art bedingt ist. Aus den Ausführungen der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, dass die Marke ausschließlich aus der Form besteht, die durch die Art der Ware bedingt ist. Das ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angegriffenen Waren ihre Gestaltung in Form des LEGO-Minifiguren erforderlich macht. Aus den Ausführungen der Antragstellerin sind keine Rückschlüsse zu ziehen, dass die Warenform Elemente aufweist, die durch die Art der Ware bedingt ist bzw. es ist auch nicht festzustellen, dass die Marke solche zwangsläufige Form aufweist, die der Warengattung entspricht. (Hervorhebung hinzugefügt


Die angefochtene Unionsmarke zeigt eine Spielzeugfigur, die eine Menschen darstellt. Als Spielzeugfigur gehört sie zu einer Warenart, für die grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum besteht; die Figur kann dabei verfremdet und in verschiedenster Weise kreativ gestaltet werden. Der Umstand allein, dass die gegenständliche Figur einen Menschen darstellt, kann vor diesem Hintergrund nicht genügen, um der Marke die Schutzfähigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e i) UMV abzusprechen, da ansonsten der Schutzbereich der Vorschrift immer dann ins Uferlose ausgedehnt würde, sobald der Marke eine natürliche Ausgangsform - wie hier der menschliche Körper - zugrundeliegt.


Somit ist der Löschungsantrag diesbezüglich als unbegründet zurückzuweisen.



ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE e ii) UMV

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e ii) UMV sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist bestehen.

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass ein Unternehmen ein Monopol auf technische oder funktionelle Lösungen eines Produkts erlangt (14/09/2010, C-48/09 P, Lego brick, EU:C:2010:516, § 43).

Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii UMV ist es unerheblich, ob die „wesentlichen Merkmale“ oder „wichtigsten Elemente“ des Zeichens unterscheidungskräftig sind oder nicht (24/09/2019, T-261/18, DEVICE OF A BLACK SQUARE CONTAINING SEVEN CONCENTRIC BLUE CIRCLES (fig.), EU:T:2019:674, § 51).

Das Vorhandensein nicht wesentlicher Merkmale ohne technische Funktion ist nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii UMV ebenfalls unerheblich (14/09/2010, C-48/09 P, Lego brick, EU:C:2010:516, § 51).

Die Antragstellerin argumentiert, dass sich sämtliche Merkmale der angegriffenen Marke unmittelbar aus der Funktion der in der Marke wiedergegebenen „Minifigur“ ergäben“. Insbesondere wiesen Kopf, Rumpf, Arme, Beine und Füße der „Minifigur“ jeweils Verbindungselemente auf, mit denen die „Minifigur“ mit beliebigen anderen Klemmbausteinen der Inhaberin verbunden werden könne und solle. Wenn die Form einer Ware nur eine von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpere, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der andern Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränkten.

Mit den Wörtern „ausschließlich“ und „erforderlich“ stellt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) ii) UMV sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindert.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Klemmbaustein, der lediglich in einem modularen System zusammen- und wiederauseinandergebaut werden kann. Hierzu wird auf die Feststellungen der Beschwerdekammer hingewiesen (26/03/2014, R 1695/2013-4, Spielzeugfigur II, §§ 26-28):

Die bloße Verbaubarkeit sowie die Verbindungsmöglichkeiten sind nicht als „technische Wirkung“ betrachtet. Alle möglichen Gegenstände können mit allen möglichen anderen Gegenständen verbunden werden, welches noch keine „Wirkung“ dieser Gegenstände ist, schon gar nicht die ihrer (sonstigen) Form. Weiter ist die Form der anderen Spielzeugsteine oder -figuren, mit denen eine solche Verbindung möglich ist, gar nicht offenbart und unterliegt keinen Vorgaben (26/03/2014, R 1695/2013-4, Spielzeugfigur II, § 30).

Hierzu wird erneut auf die Entscheidung der Beschwerdekammer verwiesen:



Die Entscheidung der Beschwerdekammer wurde vom Gericht (16/06/2015, T-395/14, EU:T:2015:380, § 24) in allen Punkten bestätigt:

In particular, the Board emphasised that the toy figure represented by the contested trade mark was not modular, in so far as it could not be combined with as many other identical figures as desired, with the result that modularity was not a possible technical result. In addition, it observed that the fact that the figure in question ‘represents a manikin’ and may be used by a child in a play context was not a technical result. The Board of Appeal also noted that the mere fact that some parts of an object are moveable was not a technical result, so long as the movement itself did not enable a result to be achieved. As regards the fact that, thanks to various coupling elements, such as the holes under its feet, the toy figure in question can be joined to Lego toy bricks, the Board of Appeal held that this was not a technical result, as the fact that objects may be joined to other objects is not a technical result of those objects or their shape. In addition, it stated that those coupling elements were not among the essential characteristics of the contested trade mark, as the overall impression given by that mark, which is determined by its configuration ‘in the shape of a manikin’ and has no function per se, is maintained even if the holes under its feet are disregarded.

(Insbesondere betonte die Kammer, dass die durch die angefochtene Marke dargestellte Spielzeugfigur nicht modular ist, da sie nicht mit so vielen anderen identischen Figuren wie gewünscht kombiniert werden kann, so dass Modularität kein mögliches technisches Ergebnis ist. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die Tatsache, dass die fragliche Figur „eine Männeken darstellt“ und von einem Kind in einem spielerischen Zusammenhang verwendet werden kann, keine technische Wirkung ist. Die Beschwerdekammer stellte außerdem fest, dass die bloße Tatsache, dass einige Teile eines Objekts beweglich sind, keine technische Wirkung ist, solange die Bewegung selbst nicht das Erreichen eines Ergebnisses ermöglicht. In Bezug auf die Tatsache, dass die betreffende Spielzeugfigur dank verschiedener Kupplungselemente, wie z. B. der Löcher unter den Füßen, mit Lego-Spielzeugsteinen verbunden werden kann, stellte die Beschwerdekammer fest, dass dies keine technische Wirkung war, sondern die Tatsache, dass Objekte mit anderen Objekten verbunden werden können. Dies ist kein technisches Ergebnis dieser Objekte oder ihrer Form. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass diese Kupplungselemente nicht zu den wesentlichen Merkmalen der angefochtenen Marke gehörten, wie der Gesamteindruck dieser Marke, der durch ihre Konfiguration „in Form einer Männeken“ bestimmt wird und an sich keine Funktion hat bleibt auch dann erhalten, wenn die Löcher unter den Füßen nicht beachtet werden.)


Bezüglich der deutschen Patentschrift Nr. 28 36 971 wird erneut festgestellt, dass Gegenstand des Patentschutzes nicht die Spielfigur an sich ist, sondern der Mechanismus, der das Ankuppeln der Figur an eine Grundplatte ermöglicht. Ausführungen zur Gestaltung der anderen Elemente der angegriffenen Spielfigur sind in der Patentschrift nicht enthalten. Die Grundplatte, an welche die Spielfigur angekuppelt werden soll, ist nicht Bestandteil der angegriffenen Marke. In der Entscheidung der Beschwerdekammer wurde bestätigt, dass es um die Ausgestaltung von Kupplungselementen zum Zwecke des Drehens der Beine der Figur geht. Solche Kupplungselemente sind in der Marke nicht offenbart, ja es ist noch nicht einmal erkennbar, ob und wie die anmeldungsgemäße Figur überhaupt bewegt werden kann.


Die Antragstellerin argumentiert, dass die Marke den Schutz des fairen Wettbewerbs gefährdet, indem sie die Monopolisierung von wesentlichen Eigenschaften der jeweiligen Waren, die unter dem Gesichtspunkt eines wirksamen Wettbewerbs auf dem jeweiligen Markt bedeutsam seien, unmöglich machten. Die Inhaberin erwidert, dass die Marke keine Monopolisierung der technischen Lösung einer Spielzeugfigur bewirke. Zahlreiche Spielfiguren ohne die wesentlichen Merkmale der LEGO Minifiguren existierten und dennoch mit anderen Spielzeugelementen verbaubar seien.

Diesbezüglich wurde auch schon festgestellt, dass konkurrierende Unternehmen leicht Zugang zu alternativen Formen mit gleichwertiger Funktionalität haben, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der technischen Lösung nicht besteht. Die Eintragung der Marke hindert Dritte nicht daran, Spielzeug jedweder anderen Form anzubieten, dass sich mit einer Lego-Spielzeugfigur verbinden lässt. Somit gehen die Argumente der Antragstellerin ins Leere.

Die Antragstellerin beschränkt sich in ihrer Argumentation im wesentlichen auf die Anforderungen, die sich aus der für die Spielfigur geforderten Kompatibilität ergeben. Ihr Vortrag überzeugt hinsichtlich der eindeutig gestalterischen Aspekte der Figur nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die dargelegten wesentlichen Merkmale der angefochtenen Marke, d. h. ihr Kopf, ihr Rumpf, ihre Arme und Beine, nicht zumindest auch ein kreativer Ausdruck der phantasievollen Gestaltung der Spielfigur sind. Selbst soweit einige Merkmale der Form durch ihre Funktion der Kompatibilität bedingt sind, liegen ihnen zumindest auch wesentliche kreative Gestaltungsentscheidungen zugrunde.

Somit ist der Löschungsantrag diesbezüglich als unbegründet zurückzuweisen.



Schlussfolgerung


Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auf Grundlage von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe e i) und ii) ist damit für alle angegriffenen Waren zurückzuweisen.



KOSTEN

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. 

Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die die der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Artikel 109 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



 

Die Löschungsabteilung

 

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA


Judit NÉMETH

Martin LENZ

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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