LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. C 46 131 (VERFALL)

 

Transport Werk, Ferdinand-Porsche-Str. 2 Gebäude E, 2. Stock, 63073 Offenbach am Main, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Mewburn Ellis LLP, Aurora Building, Counterslip, BS1 6BX Bristol, Vereinigtes Königreich (zugelassener Vertreter)

 

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Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- Und Grundeigentümer e.V., Spitzenverband der Privaten Wohnungswirtschaft, Mohrenstr. 33, 10117 Berlin, Deutschland  (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Göhmann Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft, Ottmerstr. 1-2, 38102 Braunschweig, Deutschland (zugelassener Vertreter) .

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Am 03.06.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende


 

ENTSCHEIDUNG:



  1.

Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.

 

  2.

Die Unionsmarke Nr. 8 366 106 wird mit Wirkung ab dem 26/08/2020 vollständig für verfallen erklärt.

 

  3.

Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG

Am 26/08/2020, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke   Nr. 8 366 106 Grund & Haus (Wortmarke) (die Unionsmarke). Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen

Klasse 9: Datenträger; Computersoftware für den Erwerb, die Veräußerung, Verwaltung, Vermietung, Errichtung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse.

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Recherchieren und systematische Zusammenfassung von Nachrichten.

Klasse 36: Immobilienwesen; gutachterliche Stellungnahmen im Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen und für Geldgeschäfte.

Klasse 42: Gutachterliche technische Stellungnahmen; technische Beratung.

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen.

Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.




BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG

Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 20/09/2010. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 26/08/2020 eingereicht. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags.

Am 31/08/2020 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen gesetzt.

Die Inhaberin der Unionsmarke hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht. Jedoch hat sie am 24/09/2020 eine Verzichtserklärung abgegeben. Das Amt hat den Antrag auf den vollständigen Verzicht am 01/10/2020 an die Antragstellerin weitergeleitet und ihr eine neue Frist, bis zum 06/11/2020, gesetzt, um dem Amt mitzuteilen, ob der Antrag auf Erklärung des Verfalls aufrechterhalten wird oder nicht. Da die Antragstellerin nicht geantwortet hat, wurde die Eintragung des vollständigen Verzichts ausgesetzt und das Verfallsverfahren fortgesetzt.

Wenn die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM für verfallen erklärt.

Von der Inhaberin der Unionsmarke wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für irgendeine der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.

Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten. 

Folglich muss die Unionsmarke vollständig für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 26/08/2020 als nicht eingetragen.



KOSTEN

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.



Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. 

 

 

Die Löschungsabteilung

 

Arkadiusz GORNY

Reet ESCRIBANO

Martin LENZ

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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