LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 27 423 C (NICHTIGKEIT)


Fatih Ulusoy, Robert-Mayer-Str. 6, 71636 Ludwigsburg, Deutschland (Antragsteller), vertreten von Mathias Straub, Stuttgarter Str. 78, 71638 Ludwigsburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Karaca Zuccaciye Tic. San. A.S., Beysan Sanayi Sitesi Birlik Cad. No:24, Yakuplu - Büyükçekmece/Istanbul, Türkei (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Goetheplatz 5-7, 60313 Frankfurt am Main, Deutschland

(zugelassener Vertreter).



Am 05/12/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 8 434 921 „KARACA“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden. Dies sind folgende:


Klasse 8: Essbestecke (Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel) Bestecksets (Essbestecke), Messer, Messersets.


Klasse 11: Elektrische Kochgeräte, elektrische Kaffeemaschinen, Samovar (Elektrisch); elektrische Wasserkessel, Grillgeräte (Küchengeräte), Schnellkochtöpfe (elektrisch), Toaster.


Klasse 21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, Bratpfannen, Dampfkochtöpfe (nicht elektrisch), Kochgeschirr, Kochkessel (nicht elektrisch), Kochtöpfe, Keramikerzeugnisse für den Haushalt, Küchengeschirr, Küchengeräte, Salatschüsseln, Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch) Tafelgeschirr, Tafelservice, Tassen, Teekannen, Teeservice, Teller, Teegläser, Trinkgläser.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN



Der Antragsteller trägt vor, der Begriff KARACA sei türkisch und habe die Bedeutung „schwärzlich“. Die Bedeutung sei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Union, die türkisch verstünden, geläufig. Für die eingetragenen Waren habe er keine Unterscheidungskraft, da sie auch in schwarzer Färbung (schwärzlich) gestaltet sein könnten. Demnach handele es sich auch um eine beschreibende Angabe für diese Waren.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat der Antragsteller Auszüge von den zwei Online-Wörterbüchern Pons und Langenscheidt für Türkisch-Deutsch zum Eintrag „KARACA“ vorgelegt. Beide geben zu diesem Wort die Übersetzung „schwärzlich“ und „Reh“ an.


Die Inhaberin trägt vor, der Umstand, dass das Wort KARACA mit „schwärzlich“ übersetzt werden könne, sei nicht geeignet, die angeblich fehlende Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke zu belegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Unionsmarke für die Waren der Klassen 8, 11 und 21 auch nicht beschreibend. Bei der für das Wort KARACA vorgetragenen Bedeutung „schwärzlich“ handele es sich nicht um eine Farbe, sondern lediglich um einen Ausdruck, der sich auf keine objektive Eigenschaft einer Sache, sondern auf die Wahrnehmung einer bestimmten Farbe beziehe. Mit dem Wort „schwärzlich“ werde keine Farbe beschrieben, sondern eine Farbtendenz; die Farbe Schwarz sei gerade keine Grundfarbe und kenne keine unterschiedlichen Farbtöne. Zur Beschreibung der Waren der Inhaberin und ihrer Wettbewerber im Internet sei der türkischsprachige Verkehr daran gewöhnt, den eigentlichen Farbnamen „siyah“ für „schwarz“ zu verwenden (Anlage AG01).


Zudem verfüge die angefochtene Marke aufgrund intensiver Benutzung über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft bei den angesprochenen türkischsprachigen Verkehrskreisen, so dass der Antrag auf Nichtigerklärung auch gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV zurückzuweisen sei. Die Unionsmarke sei bei den maßgeblichen türkischen Verbrauchern bekannt (Anlagen AG02 und AG04). Grund für den außerordentlichen Erfolg der Marke KARACA sei neben den intensiven Werbeaufwendungen und der besonders guten Qualität der Produkte auch das außergewöhnliche Design, welches in der Branche bereits ausgezeichnet wurde (Anlage AG03).


Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Inhaberin folgende Unterlagen vorgelegt:


  • Anlage AG01: Umfangreiche Zusammenstellung von Auszügen verschiedener Internetseiten mit Angeboten für Geschirr, Porzellanwaren, Essbestecke, Kochtöpfe und ähnliche Waren. Die Angebote sind überwiegend in türkischer Sprache und zeigen zu einem großen Teil Produkte in schwarzer Farbe, wobei deren Beschreibung das Wort „siyah“ enthält.


  • Anlage AG02: Umfangreiches Dokument des Unternehmens Ipsos KMG, welches das Datum 13/09/2010 trägt, über eine Studie, deren angegebenes Ziel es gewesen sei, die „Dynamiken des Markts und die Markenwahrnehmung für die Positionierung der Marke KARACA“ zu bestimmen.


  • Anlage AG03: Einseitiger Auszug von der Internetseite www.housewares.org mit Informationen über das Unternehmen KARACA.


  • Anlage AG04: Zweiseitiges Dokument vom türkischen Patentinstitut mit Übersetzung, in welchem ausgeführt wird, dass die Marken KARACA und KRC bekannte Marken seien.


Der Antragsteller erwidert darauf, dass Adjektiv „schwärzlich“ bedeute „leicht schwarz getönt, ins Schwarze spielend“ (Anlage AS1). Mit ihm könne natürlich die Farbgebung bestimmter Produkte beschrieben werden. Gerade bei den Waren, die von der Marke der Inhaberin erfasst seien, werde üblicherweise eine breite Palette an unterschiedlichen Farbvarianten angeboten. Folglich stehe auch fest, dass der Begriff „schwärzlich“ zu einer näheren Beschreibung bestimmter solcher Farbvarianten oder Farbnuancen benutzt werden könne. Tatsächlich erfolge auch eine solche Benutzung zur näheren Beschreibung für Produkte (Anlage AS2). Insbesondere Keramik und Geschirr würden teilweise mit der Merkmalsangabe „schwärzlich“ beschrieben (Anlage AS3). Jedenfalls die von der Unionsmarke erfassten Waren könnten alle „schwärzlich“ gestaltet sein. Schließlich seien die von der Inhaberin aufgestellten Behauptungen und die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen zur angeblichen Bekanntheit der Unionsmarke in der Türkei zu bestreiten.


Zur Stützung des Vortrags hat der Antragsteller folgende Unterlagen eingereicht:


  • Anlage AS1: Auszug aus dem Online-Wörterverzeichnis www.duden.de zum Wort „schwärzlich“.


  • Anlage AS2: Dreiseitige Ergebnisliste einer Suche nach dem Begriff „schwärzlich“ auf dem deutschen Portal der Internet-Suchmaschine „Google“ in der Kategorie „Shopping“. Die Liste umfasst zahlreiche Anzeigen für Waren unterschiedlicher Art, welche jeweils aus einem Foto, dem Preis in Euro und einer kurzen Beschreibung der Ware bestehen. Die Ergebnisse zeigen zum großen Teil in der Beschreibung das Wort „schwärzlich“. Bei den Waren handelt es sich um  Bilderrahmen, Zierpflanzen, Bekleidung, Schmuck, aber auch Teekannen und Keramik.


  • Anlage AS3: Zwei einseitige Auszüge von den Online-Handelsplattformen www.fairmondo.de  und www.amazon.de. Der Auszug von der Seite www.fairmondo.de zeigt ein Keramikprodukt, welches wie folgt beschrieben wird: „Rote Keramik Amphore - schwärzlich gesprenkelt - Länge ca. 15 cm”. Der Auszug von der Seite www.amazon.de zeigt ein Geschirr-Set, welches wie folgt beschrieben wird: „YUWANW Japanische Glasur, Keramisches Geschirr, Keramik Und Porzellan Geschirr, Teller, Schüsseln Reis, Schüssel, Wasserschale, Eine Person, Teller Und Schüsseln, 4, Schwärzlich Grün”.


In ihrer Erwiderung wiederholt die Inhaberin im wesentlichen ihre bereits vorgetragenen Argumente. Zudem trägt sie vor, dass „KARACA“ keine Farbe beschreibe, sondern sich auf die subjektive Wahrnehmung einer Farbe beziehe. Das Zeichen bedeute in der türkischen Sprache in erster Linie „Reh“. Daher hätten die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Veranlassung, das Zeichen als Beschreibung der Farbe der Waren wahrzunehmen (Anlage AG05). Selbst wenn man vom Begriff „schwärzlich“ ausgehe, könne von einem beschreibenden Merkmal in bezug auf die eingetragenen Waren nicht die Rede sein. Bei den in der Anlage AS2 des Antragstellers wiedergegebenen Waren handele es sich um Kleidungsstücke und Mode-Accessoires. Im übrigen seien die vorgelegten Unterlagen des Antragstellers jedenfalls nicht geeignet, die Wahrnehmung eines bestimmten Begriffs durch die angesprochenen Verkehrskreise darzulegen. Insbesondere bei internationalen Handelsplattformen würden Beschreibungen von ausländischen Angeboten durch automatische Übersetzungsdienste ohne Rücksicht auf den korrekten und üblichen Sprachgebrauch in der Ausgangssprache generiert. Damit hätten die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen für das Verkehrsverständnis des Wortes „schwärzlich“ keine Aussagekraft.


Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Inhaberin als Anlage AG5 die ersten zwei Seiten der Ergebnisse einer Bildersuche nach dem Begriff „KARACA“ auf dem deutschsprachigen Portal der Internet-Suchmaschine „Google“ vorgelegt. Dabei zeigen die gefundenen Bilder überwiegend Geschirr, insbesondere Tassen und Teller, Teekannen, Teegläser, Essbestecke und Kochtöpfe, die überwiegend weiß oder aus Metall sind.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV


Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.


Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.


Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.


Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden, um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).



Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Ein Zeichen ist beschreibend, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die eingetragenen Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren und Dienstleistungen muss ausreichend direkt und spezifisch (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245 § 30 und 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347 § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (26/10/2000, T-345/99, Trustedlink, EU:T:2000:246 § 35).


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in bezug auf die betroffenen Waren sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (17/10/2007, T- 105/06, WinDVD Creator, EU:T:2007:309 § 23).


Die von der Unionsmarke erfassten Waren sind im wesentlichen Essbestecke und Messer (in der Klasse 8), elektrische Küchengeräte (in der Klasse 11), Geschirr sowie Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Töpfe und Pfannen, Glaswaren, Porzellan und Keramik (in der Klasse 21). Diese Waren richten sich in erster Linie an die Allgemeinheit. Angesichts dieser Waren ist grundsätzlich von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verbraucher auszugehen.


Das Zeichen „KARACA“ ist ein türkisches Wort, welches unter anderem „schwärzlich“ bedeutet. Diese Bedeutung liegt der Argumentation des Antragstellers zugrunde. Das Argument der Inhaberin, „KARACA“ heiße auch „Reh“, ist als unbeachtlich zurückzuweisen. Es genügt nämlich bereits, dass das Zeichen eine Bedeutung haben kann, nach welcher es als ungeeignet erscheint, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Für die Prüfung der Schutzfähigkeit des Zeichens sind vor diesem Hintergrund ausschließlich die türkischsprachigen Verkehrskreise in der Union in Betracht zu ziehen.


Besteht ein Zeichen aus dem Namen einer Farbe, so kann es nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV schutzunfähig sein, wenn es für Waren und Dienstleistungen angemeldet oder eingetragen wurde, bei denen die Farbe vernünftigerweise von den Verkehrs Kreisen als eines ihrer Merkmale wahrgenommen werden kann. Dies trifft grundsätzlich auf die von der Unionsmarke erfassten Waren in den Klassen 8, 11 und 21 zu, wobei der Verkehr besonders im Hinblick auf die in Klasse 21 erfassten Geschirr- und Keramikprodukte auf deren farbliche Gestaltung achten mag.


Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei KARACA in seiner Bedeutung „schwärzlich“ nicht um den Namen einer einzelnen Farbe oder Mischfarbe handelt. Auf der Grundlage der durch die Wörterbuchauszüge belegten Übersetzung „schwärzlich“ ist davon auszugehen, dass der Verkehr in diesem Wort die Bedeutung „leicht schwarz getönt, ins Schwarze spielend“ erkennt. Somit wendet die Inhaberin zu Recht ein, mit dem Wort „schwärzlich“ werde keine Farbe beschrieben, sondern eine Farbtendenz. In der Tat setzt die Bedeutung „schwärzlich“ eine Vorstellung von einer bestimmten Farbe voraus und beschreibt die wahrnehmbare Erhöhung des Schwarzanteils auf der Grundlage dieser Farbe.


Dies illustriert auch die vom Antragsteller vorgelegte Ergebnisliste der Internet-Suchmaschine „Google“ (Anlage AS2). In den darin enthaltenen Produktbeschreibungen tritt das Wort „schwärzlich“ nämlich ganz überwiegend im Zusammenhang mit einem weiteren Farbadjektiv auf, wie z.B. als „schwärzlich grau“, „schwärzlich braun“, „schwärzlich grün“, „schwärzlich violett“ und „schwärzlich marineblau“. Gleiches gilt auch für die beiden Anzeigen auf den Online-Verkaufsplattformen (Anlage AS3).


Die von der Inhaberin vorgelegten Unterlagen bestätigen die Zweifel daran, dass das Zeichen KARACA vom Publikum als Hinweis auf eine bestimmte Farbe im Hinblick auf die Waren verstanden wird. Die Ergebnisse der Bildersuche anhand des Begriffs KARACA (Anlage AG5) zeigen zwar überwiegend Geschirr, insbesondere Tassen und Teller, Teekannen, Teegläser, Essbestecke und Kochtöpfe; allerdings ist mit Ausnahme eines Bildes von mehreren Kochtöpfen bei keinem der dargestellten Produkte zu erkennen, dass es sich um schwarze oder schwarz getönte Waren handelt. Im Unterschied dazu belegt Anlage AG01 zahlreiche Online-Angebote für Geschirr, Porzellanwaren, Essbestecke, Kochtöpfe und ähnliche Waren in schwarzer Farbe, wobei deren Beschreibung jeweils das Wort „siyah“ und nicht die Unionsmarke aufweist.


Es kann für den Begriff KARACA also nicht festgestellt werden, dass der Verkehr ihn als Bezeichnung für eine selbständige Farbe wahrnehmen wird. Die auf den Unterlagen erkennbare Benutzung von KARACA zeigt, dass es, insbesondere ohne ein weiteres konkretisierendes Farbadjektiv, in seiner Bedeutung eher vage ist und jedenfalls keine direkten Hinweise auf Merkmale der relevanten Waren enthält.


Die angegriffene Unionsmarke kann aus den angegebenen Gründen nicht als in ihrer Gesamtheit beschreibend angesehen werden.


Der Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke geht daher fehl, soweit er auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV gestützt ist.



Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Die Antragstellerin begründet die fehlende Unterscheidungskraft allein mit dem beschreibenden Charakter der Unionsmarke. Einen solchen hat die Löschungsabteilung jedoch nicht festgestellt.


Da die Antragstellerin darüber hinaus nichts vorgetragen hat und eine fehlende Unterscheidungskraft der Unionsmarke auch unter Zugrundelegung von allgemein bekannten Tatsachen nicht festgestellt werden kann, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos, soweit er auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV gestützt ist.



Schlussfolgerung


Die Voraussetzungen von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und b UMV sind nicht erfüllt.


Die Löschungsabteilung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Antrag zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Antragsteller die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Elena NICOLÁS GOMÉZ

Martin LENZ

Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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