URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
12. Mai 2016(*)
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke und Unionsbildmarke mobile.de – Ältere nationale Bildmarke mobile – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 15 Abs. 1, Art. 57 Abs. 2 und Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Regel 40 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
In den verbundenen Rechtssachen T‑322/14 und T‑325/14
mobile.international GmbH mit Sitz in Kleinmachnow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Rezon OOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Kanchev und Rechtsanwältin T. Ignatova,
betreffend zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2014 (Sache R 922/2013‑1) und vom 13. Februar 2014 (Sache R 951/2013‑1) zu zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen der mobile.international GmbH und der Rezon OOD
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 7. Mai 2014 (Rechtssache T‑322/14) und am 6. Mai 2014 (Rechtssache T‑325/14) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,
aufgrund der am 19. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des EUIPO,
aufgrund der am 11. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen der Streithelferin,
aufgrund der am 16. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderungen,
aufgrund der am 7. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderungen des EUIPO,
aufgrund der am 1. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderungen der Streithelferin,
aufgrund des Beschlusses der Achten Kammer vom 4. März 2016, die Rechtssachen T‑322/14 und T‑325/14 zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 17. November 2008 meldete die Klägerin, die mobile.international GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zwei Unionsmarken an.
2 Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um das Wortzeichen mobile.de (im Folgenden: Wortmarke) und das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen (im Folgenden: Bildmarke):
3 Die Marken wurden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
4 Die Bildmarke wurde am 26. Januar 2010 eingetragen, die Wortmarke am 29. September 2010.
5 Am 18. Januar 2011 stellte die Streithelferin, die Rezon OOD, beim EUIPO nach Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zwei Anträge auf Nichtigerklärung der Wortmarke und der Bildmarke.
6 Die Streithelferin stützte ihre Anträge auf Nichtigerklärung auf folgende am 20. April 2005 eingetragene bulgarische Bildmarke (im Folgenden: ältere nationale Marke):
7 Die ältere nationale Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42 des Abkommens von Nizza eingetragen:
– Klasse 35: „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;
– Klasse 39: „Transport; Verpackung und Lagerung von Waren; Organisation von Reisen“;
– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; Dienste für Wirtschaftsanalysen und ‑forschungen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware und ‑hardware; Rechtsdienstleistungen“.
8 Die Anträge auf Nichtigerklärung wurden allerdings nur auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 gestützt.
9 Die Klägerin beantragte bei der Nichtigkeitsabteilung, die Streithelferin möge gemäß Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 den Nachweis der Benutzung der älteren nationalen Marke für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 erbringen. In Anbetracht der Tatsache, dass die ältere nationale Marke am 20. April 2005 eingetragen worden war, ersuchte die Nichtigkeitsabteilung die Streithelferin, gemäß den vorgenannten Bestimmungen die Benutzung der älteren nationalen Marke in Bulgarien nachzuweisen.
10 Mit zwei Entscheidungen vom 28. März 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung die Anträge auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, die Streithelferin habe diesen Nachweis nicht erbracht.
11 Am 17. Mai 2013 legte die Streithelferin gegen die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 zwei Beschwerden beim EUIPO ein.
12 Mit zwei Entscheidungen vom 9. Januar 2014 und vom 13. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) hob die Beschwerdekammer die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung auf und verwies die Rechtssachen an diese zurück.
13 Im Einzelnen stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass eine Reihe von Beweisen, bestehend aus 81 in die Verfahrenssprache übersetzten und erstmals im Rahmen der bei ihr eingelegten Beschwerde vorgelegten Rechnungen, nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zulässig sei.
14 Zweitens vertrat sie die Auffassung, dass die Angaben auf den vorgelegten Rechnungen die Zeiträume und das Gebiet beträfen, auf die sich die ernsthafte Benutzung nach Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erstrecken müsse.
15 Drittens wies die Beschwerdekammer zur Art der Benutzung zunächst darauf hin, dass 61 der vorgelegten Rechnungen die Wortzeichen mobile.bg und mobile bg enthielten und dass sich ein Teil der von der Streithelferin vorgelegten Nachweise auf die nachfolgend wiedergegebenen Bildzeichen beziehe:
16 Diese Zeichen weichen nach Ansicht der Beschwerdekammer von der älteren nationalen Marke nur in ihre Unterscheidungskraft nicht beeinflussenden Bestandteilen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ab.
17 Sodann führte die Beschwerdekammer zum Umfang der Benutzung aus, dass die Streithelferin zwei Erklärungen ihres Geschäftsführers und ihrer Chefbuchhalterin vorgelegt habe, die durch eine Reihe von Listen untermauert würden, aus denen ohne Weiteres ersichtlich sei, dass sie sich auf Rechnungen für die Erbringung von Werbedienstleistungen über die Website „mobile.bg“ bezögen. Außerdem seien von den 81 Rechnungen, die die Streithelferin der Beschwerdekammer in der Verfahrenssprache vorgelegt habe, 61 für Werbedienstleistungen ausgestellt worden, die im relevanten Zeitraum über diese Website in einer Gesamthöhe von etwa 57 000 bulgarischen Lew (BGN) (29 128 Euro) erbracht worden seien. Bestätigt würden die genannten Beweise durch eine Reihe von Polizeiberichten über Fahrzeuge, die auf der fraglichen Website beworben worden seien, eine Werbepreisliste und Werbung für die Website in Fachzeitschriften.
18 Auf dieser Grundlage ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Streithelferin die ernsthafte Benutzung der internationalen Marke nachgewiesen habe, wenn auch nur für die Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen in Klasse 35. Die Beschwerdekammer verwies die Sache zur weiteren Entscheidung an die Nichtigkeitsabteilung zurück.
Anträge der Parteien
– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
20 Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,
– die Klagen abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
21 Die Klägerin stützt ihre Klagen jeweils auf sieben Gründe, und zwar einen Verstoß gegen
– Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1);
– Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;
– Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;
– Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95;
– Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009;
– Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;
– Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.
22 Zunächst sind der erste und der zweite Klagegrund zusammen zu prüfen, dann der fünfte Klagegrund und anschließend der dritte, der vierte, der sechste und der siebte Klagegrund.
Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 und Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95
23 Im Rahmen der ersten beiden Klagegründe, die zusammen zu prüfen sind, macht die Klägerin geltend, die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Benutzungsnachweise seien nach Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 unzulässig. Diese spezielle Vorschrift stehe der Anwendung von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegen, so dass die Beschwerdekammer die Beschwerden hätte zurückweisen müssen, ebenso wie die Nichtigkeitsabteilung die Anträge auf Nichtigerklärung zurückgewiesen habe. Jedenfalls hätte die Beschwerdekammer, selbst wenn Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar wäre, das ihr erstmals unterbreitete Vorbringen nicht berücksichtigen dürfen. Denn erstens habe die Streithelferin ausreichend Gelegenheit gehabt, diese Nachweise der Nichtigkeitsabteilung vorzulegen, zweitens habe sie von der Rüge der Klägerin, die der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Nachweise seien unzureichend, Kenntnis gehabt, und drittens seien die verspätet vorgelegten Nachweise nicht unterstützend, sondern völlig neu. Unter diesen Umständen hätte der Antrag auf Nichtigerklärung jedenfalls zurückgewiesen werden müssen.
24 Nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 braucht das EUIPO „Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen“. Außerdem geht aus der auf Nichtigkeitsverfahren anwendbaren Regel 40 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 hervor, dass das EUIPO dem Antragsteller, wenn er gemäß Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 den Nachweis für die Benutzung der Marke, auf die er seinen Antrag stützt, zu erbringen hat, hierfür eine Frist setzt und dass der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wird, wenn der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist geführt wird. Weiter heißt es dort, dass die das Widerspruchsverfahren betreffende Regel 22 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 2868/95 entsprechend gilt.
25 Aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 folgt, dass die Beteiligten im Regelfall und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die dafür nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Mit der Klarstellung, dass das EUIPO Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um mit entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob sie zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg, EU:C:2007:162, Rn. 42 und 43).
26 Speziell in Bezug auf die Vorlage von Beweisen für die ernsthafte Benutzung der Marke im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung keine Bestimmung dazu enthält, innerhalb welcher Frist solche Beweise beizubringen sind.
27 Hingegen sieht Regel 40 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 insoweit vor, dass das EUIPO vom Inhaber der Unionsmarke verlangt, die Benutzung der Marke innerhalb einer von ihm gesetzten Frist nachzuweisen. Zwar folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass das EUIPO, wenn innerhalb der von ihm gesetzten Frist kein Nachweis für die Benutzung der betreffenden Marke erbracht wurde, den Antrag auf Nichtigerklärung grundsätzlich von Amts wegen zurückzuweisen hat, doch ist dieser Schluss nicht geboten, wenn innerhalb der Frist einige zum Nachweis der Benutzung dienende Gesichtspunkte beigebracht wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, Slg, EU:C:2013:593, Rn. 86).
28 In einem solchen Fall hat nämlich das Verfahren, sofern die betreffenden Gesichtspunkte nicht ersichtlich ohne jede Relevanz für den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke sind, seinen Fortgang zu nehmen. So hat das EUIPO insbesondere, wie in Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehen, die Beteiligten so oft wie erforderlich aufzufordern, eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen. In diesem Kontext erfolgt die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung mit der Begründung, die ältere Marke sei nicht im Sinne von Art. 57 Abs. 2 oder 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ernsthaft benutzt worden, nicht in Anwendung von Regel 40 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 als einer im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Bestimmung, sondern ausschließlich in Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen in Art. 57 der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. entsprechend Urteil Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:593, Rn. 87).
29 Folglich ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Vorlage von Beweisen für die Benutzung der Marke, die zu den innerhalb der vom EUIPO gemäß Regel 40 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 gesetzten Frist vorgelegten Beweisen hinzukommen, auch nach Ablauf dieser Frist noch möglich, da das EUIPO befugt ist, solche verspätet vorgelegten zusätzlichen Beweise zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:593, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2014, CEDC International/HABM – Underberg [Form eines Grashalms in einer Flasche], T‑235/12, Slg, EU:T:2014:1058, Rn. 85).
30 Eine solche Berücksichtigung durch das EUIPO kann, wenn es im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingereichten Antrags sein können und dass das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil HABM/Kaul, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2007:162, Rn. 44).
31 Im vorliegenden Fall geht aus der Akte des EUIPO und den Rn. 20 und 21 der Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung hervor, dass diese der Streithelferin am 1. August 2011 eine Frist von drei Monaten für den Nachweis der Benutzung der älteren nationalen Marke einräumte. Die Streithelferin reichte am 28. Oktober 2011 in Bulgarisch abgefasste Nachweise ein, die sie insoweit für relevant erachtete. Im Anschluss an die von der Klägerin hierzu abgegebenen Erklärungen ersuchte die Nichtigkeitsabteilung die Streithelferin mit Schreiben vom 22. März 2012 gemäß Regel 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95, bis zum 22. Mai 2012 eine Übersetzung der relevanten Teile der eingereichten Nachweise in der Verfahrenssprache nachzureichen. Die Streithelferin kam diesem Ersuchen am 18. Mai 2012 nach, indem sie die Übersetzung der von ihr als relevant erachteten Teile nachreichte.
32 Nach den Angaben in Rn. 22 der Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung wurden folgende Nachweise vorgelegt:
– eine in Englisch abgefasste Zusammenfassung zwischen 2006 und 2010 ausgestellter Rechnungen;
– mehrere Hundert in Bulgarisch abgefasste Seiten mit Rechnungslisten;
– sechs ins Englische übersetzte Rechnungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007;
– das in Englisch abgefasste Ergebnis einer Marktumfrage über die Stellung der Website „mobile.bg“ auf dem bulgarischen Markt;
– Kopien der Titelblätter mehrerer Ausgaben der Zeitschrift mobilen.bg aus den Jahren 2008 bis 2011;
– Kopien mehrerer Seiten der Zeitschrift ABTO, auf denen das Zeichen
beworben wird;
– eine Liste von Autohändlern, die nach den Angaben der Streithelferin ihre Website für Werbezwecke nutzen;
– ein Schreiben der Streithelferin an den bulgarischen Innenminister;
– ein Schreiben an die Streithelferin betreffend ein auf ihrer Website abgebildetes Fahrzeugmodell;
– Schreiben der bulgarischen Polizei betreffend auf dieser Website beworbene Fahrzeuge;
– Belege für die Existenz der Website „mobile.bg“;
– eine Erklärung des Geschäftsführers der Streithelferin;
– eine Erklärung eines Partners der Streithelferin.
33 Die Nichtigkeitsabteilung maß den von der Streithelferin vorgelegten Erklärungen nur geminderten Beweiswert zu.
34 Die Auszüge aus Zeitschriften und die Website der Streithelferin belegten jedoch die Benutzung des Zeichens
.
35 Die Benutzung dieses Zeichens gelte auch als Benutzung der älteren nationalen Marke, da es von ihr nicht in Bestandteilen abweiche, die die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussten. Anders verhalte es sich hingegen mit der Benutzung des Zeichens
.
36 Die Benutzung dieses Zeichens gelte nämlich nicht als Benutzung der älteren nationalen Marke.
37 Zu den Rechnungslisten führte die Nichtigkeitsabteilung im Wesentlichen aus, sie seien in Bulgarisch abgefasst und enthielten keine Angaben, denen sich die erbrachten Dienstleistungen oder der betroffene Kunde entnehmen ließen. Im Übrigen könne auch wegen der begrenzten Zahl vorgelegter Rechnungen nicht auf eine ernsthafte Benutzung der älteren nationalen Marke geschlossen werden. Schließlich lieferten weder die polizeilichen Dokumente noch die Marktumfrage oder die Belege für die Existenz der Website der Streithelferin Informationen über die Erbringung der relevanten Dienstleistungen.
38 In diesem Zusammenhang vertrat die Nichtigkeitsabteilung die Ansicht, dass die Streithelferin die ernsthafte Benutzung der älteren nationalen Marke nicht nachgewiesen habe, auch wenn die vorgelegten Nachweise die Voraussetzungen in Bezug auf den Zeitraum und die geografische Verbreitung der Benutzung erfüllten.
39 Hinsichtlich der erstmals der Beschwerdekammer vorgelegten Nachweise (siehe oben, Rn. 13) hob diese in den Rn. 20 und 52 der angefochtenen Entscheidungen hervor, dass 67 der 81 Rechnungen über die Website „mobile.bg“ angebotene Werbedienstleistungen beträfen; 61 davon trügen ein Datum, das in den Zeitraum falle, auf den sich die ernsthafte Benutzung nach Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erstrecke.
40 Insoweit geht aus dem den Nachweis der Benutzung betreffenden Teil der Akte des EUIPO hervor, dass sich die fraglichen 61 Rechnungen auf die Zeit von Januar 2006 bis Januar 2011 beziehen, die innerhalb des von der Beschwerdekammer in jeder der beiden Rechtssachen als relevant definierten Zeitraums liegt; diese Definition haben die Parteien vor dem Gericht nicht in Frage gestellt. Die fraglichen Rechnungen betreffen Werbedienstleistungen über die Website „mobile.bg“, die verschiedenen in Bulgarien ansässigen Kunden erbracht wurden. Aus ihnen geht auch hervor, dass die Streithelferin für jeden Monat zwischen Januar 2006 und Januar 2011 eine Rechnung vorgelegt hat, mit Ausnahme einer Rechnung vom 5. Februar 2010, von der zwei Exemplare vorgelegt wurden. Die fraglichen Rechnungen umfassen Beträge von 318 BGN bis 2 500 BGN.
41 Außerdem geht aus der Prüfung der der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Listen hervor, dass 55 der fraglichen 60 Rechnungen in den der Nichtigkeitsabteilung von der Streithelferin vorgelegten Listen aufgeführt sind. Fünf Rechnungen vom 9. April, 7. Mai und 5. Juni 2008 sowie vom 5. August und 7. September 2009 sind in den fraglichen Listen nicht aufgeführt.
42 Unter diesen Umständen trifft es erstens zwar zu, dass diese Listen keine sichere Bestimmung der Dienstleistungen ermöglichten, auf die sich die darin aufgeführten Rechnungen bezogen, doch ändert dies nichts daran, dass sie insofern einen Zusammenhang mit der Benutzung der älteren nationalen Marke aufweisen, als sie sich auf eine beachtliche Zahl – mindestens 60 – der relevanten Rechnungen bezogen. Zweitens sollten die erstmals der Beschwerdekammer vorgelegten Rechnungen den Inhalt der der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Nachweise bestätigen und verdeutlichen. Sie stellten daher nicht die ersten und einzigen dem EUIPO vorgelegten Benutzungsnachweise dar, sondern zusätzliche Beweise im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung.
43 Dem Vorbringen der Klägerin, wonach die fraglichen Listen nicht in die Verfahrenssprache vor der Beschwerdekammer übersetzt worden seien und die Streithelferin die Möglichkeit gehabt hätte, die genannten Rechnungen der Nichtigkeitsabteilung vorzulegen, kann nicht gefolgt werden. Denn es trifft zwar zu, dass die Streithelferin keine Übersetzung der fraglichen Listen vorgelegt hat, doch enthalten diese Listen an mehreren Stellen vor der Aufzählung der Rechnungen den Vermerk „Werbung auf mobile.bg“ in bulgarischer Sprache, den die Klägerin nach eigenem Bekunden verstanden hat. Die Richtigkeit dieses Hinweises wird zumindest durch die der Beschwerdekammer vorgelegten 60 Rechnungen bestätigt. Außerdem ist es für die Zulässigkeit der Beschwerdekammer vorgelegter zusätzlicher Beweise unerheblich, ob es dem Betreffenden nicht möglich war, sie in einem früheren Verfahrensstadium vorzulegen (Urteile Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:593, Rn. 117, und Form eines Grashalms in einer Flasche, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:1058, Rn. 95). Darüber hinaus kann angesichts der Menge der der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Beweise, die einen Bezug zur Benutzung der älteren nationalen Marke aufweisen, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorlage der fraglichen 60 Rechnungen vor der Beschwerdekammer ein das Verfahren verschleppendes Manöver der Streithelferin darstellt. Insoweit hat das EUIPO entgegen dem Vorbringen der Klägerin sehr wohl das Verhalten der Streithelferin geprüft und ist in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen, dass sie in gutem Glauben gehandelt hatte.
44 Folglich hat die Beschwerdekammer angesichts der Relevanz der ihr erstmals vorgelegten Rechnungen und der Tatsache, dass das Stadium des Verfahrens, in dem die verspätete Vorlage erfolgte, und ihre Begleitumstände einer Berücksichtigung nicht entgegenstanden, weder gegen Art. 76 Abs. 2 oder Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 noch gegen Regel 40 Abs. 6 oder Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, als sie beschloss, diese Rechnungen im Rahmen ihrer Beurteilung des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren nationalen Marke zu berücksichtigen.
45 Daher sind der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009
46 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer hätte nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 prüfen müssen, ob den von der Streithelferin zur Stützung der Anträge auf Nichtigerklärung abgegebenen Erklärungen nach bulgarischem Recht eine ähnliche Wirkung zukomme wie unter Eid oder an Eides statt abgegebenen Erklärungen. Da sie diese Prüfung nicht vorgenommen habe, hätte sie die fraglichen Erklärungen nicht berücksichtigen dürfen.
47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 „schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben“, zu den Beweismitteln für die Benutzung der Marke im Sinne der Verweisung in Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 gehören. Daher sind die Wirkungen einer schriftlichen Erklärung nur dann nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu ermitteln, wenn sie nicht unter Eid oder an Eides statt abgegeben wurde (Urteil vom 28. März 2012, Rehbein/HABM – Dias Martinho [OUTBURST], T‑214/08, Slg, EU:T:2012:161, Rn. 32).
48 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 47 und 48 der angefochtenen Entscheidungen hervor, dass von der Beschwerdekammer eine Erklärung des Geschäftsführers der Streithelferin zur Benutzung der älteren nationalen Marke und eine Erklärung der Chefbuchhalterin der Streithelferin, in der der Inhalt der fraglichen Listen zusammengefasst wird und der Informationen über die Jahresumsätze von 2006 bis 2011 beigefügt sind, herangezogen wurden.
49 Wie das EUIPO vorträgt, haben diese Erklärungen den Charakter von Erklärungen an Eides statt, weil die Erklärenden ausdrücklich den Wahrheitsgehalt der darin erwähnten Tatsachen bestätigen und ausführen, mit den damit verbundenen Rechtsfolgen vertraut zu sein.
50 Die Beschwerdekammer war daher nicht verpflichtet, zu prüfen, ob den genannten Erklärungen nach bulgarischem Recht eine ähnliche Wirkung zukommt wie unter Eid oder an Eides statt abgegebenen Erklärungen, so dass der fünfte Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009
51 Die Klägerin führt aus, die der Beschwerdekammer von der Streithelferin vorgelegten Nachweise enthielten nicht die ältere nationale Marke, sondern die oben in Rn. 15 wiedergegebenen Wort- und Bildzeichen. Diese Zeichen wichen aber von der älteren nationalen Marke in wichtigen Bestandteilen ab, durch die die Unterscheidungskraft dieser Marke beeinflusst werde. Die Beschwerdekammer sei daher fälschlich davon ausgegangen, dass die Benutzung dieser Zeichen als Benutzung der älteren nationalen Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gelte.
52 Insbesondere wichen sowohl das Zeichen
als auch das Zeichen
von der älteren nationalen Marke visuell, klanglich und begrifflich ab, da die Bild- und Wortbestandteile der Zeichen andere und zusätzliche Informationen vermittelten. Da die ältere nationale Marke aufgrund der Tatsache, dass ihr Wortbestandteil für Mobiltelefone beschreibend sei, nur schwache Unterscheidungskraft habe, führten diese Unterschiede zu einer Beeinflussung ihrer Unterscheidungskraft. Dies gelte auch für die Wortzeichen mobile.bg und mobile bg.
53 Der Zweck von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, der es vermeidet, eine strikte Übereinstimmung zwischen der verwendeten Form der Marke und derjenigen, in der die Marke eingetragen worden ist, vorzuschreiben, besteht darin, es ihrem Inhaber zu erlauben, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die es, ohne die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinflussen, erlauben, sie den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen. Seinem Zweck entsprechend ist der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung auf die Situationen zu beschränken, in denen das Zeichen, das vom Inhaber einer Marke konkret zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, verwendet wird, die Form darstellt, in der die Marke gewerblich genutzt wird. Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (vgl. Urteil vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM – Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T‑381/12, EU:T:2014:119, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Die Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form erfordert die Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (Urteil PALMA MULATA, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2014:119, Rn. 30).
55 Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Benutzung der oben in Rn. 52 wiedergegebenen Zeichen nicht als Benutzung der älteren nationalen Marke gelte, weil diese Zeichen selbst als nationale Marken eingetragen seien. Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann sich nämlich zum Nachweis ihrer Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 darauf berufen, dass sie in einer von ihrer Eintragung abweichenden Form benutzt wird, ohne dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Formen die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussen, und zwar ungeachtet dessen, dass die abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C‑252/12, Slg, EU:C:2013:497, Rn. 27).
56 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die ältere nationale Marke aus dem Wort „mobile“ bestehe, das von Linien umrahmt sei, die ein an ein Autokennzeichen erinnerndes Rechteck bildeten. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, sind die den fraglichen Rahmen formenden Bildbestandteile eher alltäglich. Sie vermitteln nämlich den Eindruck einer bloßen Umrahmung des Wortes „mobile“, das der Bestandteil ist, der am ehesten geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen und vom Verbraucher im Gedächtnis behalten zu werden. Falls diese Art von Umrahmung darüber hinaus – wie die Klägerin und das EUIPO geltend machen – als Autokennzeichen wahrgenommen wird, hängt diese Auslegung mit der durch das Wort „mobile“ vermittelten Nachricht zusammen. Daher war auch die Beurteilung in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidungen, nach der sich die Unterscheidungskraft – ganz gleich welchen Grades – der älteren nationalen Marke hauptsächlich auf dieses Wort konzentriere, frei von Fehlern.
hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass es mit der älteren nationalen Marke sowohl das Wort „mobile“ als auch die Bildbestandteile gemeinsam habe, was die beiden Zeichen insgesamt gleichwertig mache. Auch diese Beurteilung ist richtig. Denn wie die Beschwerdekammer hervorgehoben hat, stellt die Verwendung einer helleren Farbe für den linken Rand und den Punkt zwischen dem Wort „mobile“ und dem Sigel bg einen vernachlässigbaren Unterschied dar, durch den die Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marke nicht beeinflusst wird. Dies gilt auch für die Hinzufügung des Bestandteils „bg“. Insoweit ist der Klägerin zwar zuzustimmen, dass dieser Bestandteil eine zusätzliche Botschaft vermittelt, doch ändert dies nichts daran, dass er gewöhnlich als Hinweis auf den Domainnamen oberster Stufe für Bulgarien verstanden wird. Der Beschwerdekammer ist beizupflichten, dass diesem sehr geläufigen kurzen geografischen Hinweis keine besondere Unterscheidungskraft zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2013, Unister/HABM [fluege.de], T‑244/12, Slg, EU:T:2013:243, Rn. 26).
58 Da die beiden in Rede stehenden Zeichen ihren dominierenden Wortbestandteil gemeinsam haben, zudem die Grundsätze ihrer grafischen Gestaltung wie Schriftart und Umrahmung teilen und sich durch nachrangige, kurze und für ihre Unterscheidungskraft nicht entscheidende Bestandteile unterscheiden, ist die Beschwerdekammer in den Rn. 40 und 41 der angefochtenen Entscheidungen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Benutzung des in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Zeichens als Benutzung der älteren nationalen Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 galt.
59 Nicht anders verhält es sich mit den Zeichen mobile.bg und mobile bg. Denn wie die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt hat, enthalten diese Zeichen das Wort „mobile“, das der dominierende Bestandteil der älteren nationalen Marke ist. Sie unterscheiden sich von dieser Marke durch die fehlende Umrahmung und die Hinzufügung der Bestandteile „.bg“ bzw. „bg“. Wie oben in den Rn. 57 und 58 dargelegt worden ist, haben diese Bestandteile aber eine sehr begrenzte Tragweite, so dass die Wortzeichen und die Marke insgesamt gleichwertig sind.
ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 57 und 58 vorgenommene Beurteilung auch dafür gilt. Wie das EUIPO geltend macht, unterscheidet sich zudem der hinzugefügte andersfarbige Buchstabe „n“ vom Wort „mobile“, dem dominierenden Bestandteil der älteren nationalen Marke, und bildet zugleich das bulgarische Synonym dieses Wortes. Folglich führt – wie die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidungen festgestellt hat – die Benutzung dieses Zeichens nicht zur Beeinflussung der Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marke.
61 Somit hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Nachweise der Benutzung der oben in Rn. 15 wiedergegebenen Zeichen Nachweise für die Benutzung der älteren nationalen Marke darstellen, so dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95
62 Nach Auffassung der Klägerin beziehen sich die vorgelegten Beweise eher auf Werbung für eine Website für den An- und Verkauf von Fahrzeugen sowie die Herausgabe und das Verlegen von Autozeitschriften. Dies sage aber nichts darüber aus, ob diese Dienstleistungen Werbedienstleistungen der Klasse 35 darstellten oder ob sie sich auf Druckwerke oder Zeitungen der Klasse 16 bezögen. Außerdem gehe aus den vorgelegten Rechnungen nicht hervor, dass die geltend gemachten Werbedienstleistungen unter der älteren nationalen Marke erbracht worden seien, was die Widerspruchsabteilung des EUIPO im Rahmen eines anderen Verfahrens zwischen der Klägerin und der Streithelferin im Übrigen bestätigt habe.
63 Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihrer Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind. Weiter wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, J & F Participações/HABM – Plusfood Wrexham [Friboi], T‑324/09, EU:T:2011:47, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Ob die Marke ernsthaft benutzt wird, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke in einem konkreten Fall ist daher eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Urteil Friboi, oben in Rn. 63 angeführt, EU:T:2011:47, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 56 bis 58 der angefochtenen Entscheidungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Streithelferin den Benutzungsnachweis ausschließlich für die in Klasse 35 enthaltenen Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen erbracht habe.
66 Darüber hinaus geht aus den Rn. 48 bis 56 der angefochtenen Entscheidungen hervor, dass die Beschwerdekammer diese Schlussfolgerung auf folgende Gesichtspunkte gestützt hat:
– die 61 oben in den Rn. 39 bis 42 untersuchten Rechnungen;
– die von der Streithelferin der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten jährlichen Rechnungslisten;
– eine Erklärung der Chefbuchhalterin der Streithelferin, in der der Inhalt der fraglichen Listen zusammengefasst wird und der Informationen über die Jahresumsätze von 2006 bis 2011 beigefügt sind;
– eine Erklärung des Geschäftsführers der Streithelferin zur Benutzung der älteren nationalen Marke;
– Screenshots
der Website „mobile.bg“, auf denen das Zeichen
zu
sehen ist;
– mehrere Kopien aus zwei Fachzeitschriften, auf denen dieses Zeichen zu sehen ist;
– Polizeiberichte über Untersuchungen bezüglich auf der Website „mobile.bg“ veröffentlichter Fahrzeuganzeigen;
– Listen mit den Preisen für die Werbung auf dieser Website.
67 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind die Beurteilungen der Beschwerdekammer nicht fehlerhaft.
68 Erstens beziehen sich die der Beschwerdekammer vorgelegten 60 Rechnungen, wie oben in Rn. 40 dargelegt, auf Werbedienstleistungen, die über die Website „mobile.bg“ für einen Gesamtbetrag von etwa 57 000 BGN (29 128 Euro) erbracht wurden. Diese Rechnungen wurden an Kunden adressiert, deren Namen meist auf den Fahrzeughandel hinweisen. Zweitens geht aus einer vom Register für „.bg“-Domainnamen ausgestellten und der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Bestätigung vom 1. November 2011 hervor, dass diese Website seit März 2002 der Klägerin gehört. Drittens ist auf den Screenshots, die der beim bulgarischen Patentamt im April 2002 eingereichten Anmeldung eines Musters oder Modells beigefügt waren und der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt wurden, klar das oben in Rn. 57 wiedergegebene Zeichen ersichtlich. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer auch zu Recht in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidungen die Erklärungen der Chefbuchhalterin der Streithelferin mit zusammengefassten Daten zu den Umsätzen zwischen Januar 2006 und Januar 2011 für Werbung auf der Website „mobile.bg“ berücksichtigt und in Rn. 52 dieser Entscheidungen den Schluss gezogen, dass unter der älteren nationalen Marke ein beachtliches Transaktionsvolumen erzielt worden sei.
69 Außerdem ist auf den Kopien der auf Fahrzeugwerbung spezialisierten Zeitschriften, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 54 der angefochtenen Entscheidungen Bezug nimmt und die sich über mehrere Jahre des relevanten Zeitraums erstrecken, sowohl auf dem Deckblatt als auch im Innenteil das Zeichen
zu
sehen.
70 Dies belegt, dass es eine groß angelegte Kampagne für dieses Zeichen in der Branche der Fahrzeugwerbung gab.
71 Schließlich betreffen die Polizeiberichte, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidungen Bezug nimmt, Verkaufsanzeigen für Fahrzeuge, die auf der Website „mobile.bg“ beworben wurden.
72 Festzustellen ist, dass die oben angeführten Gesichtspunkte eine weitreichende und häufige geschäftliche Verwertung der älteren nationalen Marke belegen, und zwar sowohl durch die sichtbare Anbringung auf der Website, auf der Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen angeboten wurden, als auch aufgrund der Werbung für diese Marke. Diese Verwertung steht im Einklang mit den Nutzungen, die in der Branche für Fahrzeugwerbung als gerechtfertigt angesehen werden, um Anteile am Markt für derartige Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen.
73 Was das Vorbringen betrifft, die Nichtigkeitsabteilung sei in einem Verfahren zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu einem anderen Ergebnis gelangt, genügt der Hinweis, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 65).
74 Die Beschwerdekammer hat daher keinen Fehler begangen, als sie im Rahmen einer Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte entschied, dass der Umfang der Nutzung der älteren nationalen Marke dem nach Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für die in Klasse 35 enthaltenen Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen erforderlichen Maß entspricht. Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
75 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer hätte über ihre Rüge, die Streithelferin sei zum Zeitpunkt der Eintragung der älteren nationalen Marke bösgläubig gewesen, entscheiden müssen. Bei der Eintragung habe die Streithelferin nämlich gewusst, dass die Klägerin unter der Wortmarke und der Bildmarke bereits Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem An‑ und Verkauf von Fahrzeugen über das Internet erbracht habe (siehe oben, Rn. 2).
76 Die Frage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke stellt eine Vorfrage dar, die, wenn sie vom Markeninhaber einmal aufgeworfen worden ist, vor der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung selbst geklärt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2014, Intesa Sanpaolo/HABM – equinet Bank [EQUITER], T‑47/12, Slg, EU:T:2014:159, Rn. 19).
77 Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Klägerin vor der Nichtigkeitsabteilung das Argument, die Anträge auf Nichtigerklärung seien bösgläubig gestellt worden, aufgeworfen hat, doch ändert dies nichts daran, dass sie zunächst beantragt hat, die Streithelferin möge die Benutzung der älteren nationalen Marke nachweisen. In diesem Zusammenhang hat die Nichtigkeitsabteilung die Erbringung des Benutzungsnachweises verlangt und hierüber entschieden. Folglich war die Beschwerdekammer, wie das EUIPO geltend macht, gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nach Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung über den Benutzungsnachweis nicht verpflichtet, über die Frage einer etwaigen Bösgläubigkeit der Streithelferin zu entscheiden, da diese Frage von der Nichtigkeitsabteilung im Rahmen des Verfahrens nach Zurückverweisung durch die angefochtenen Entscheidungen behandelt werden kann.
78 Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009
79 Die Klägerin trägt vor, da die Beschwerdekammer angenommen habe, dass die Benutzung lediglich für Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen nachgewiesen worden sei, hätte sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nur hinsichtlich dieser Art von Dienstleistungen aufheben dürfen.
80 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet: „Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück.“
81 Zweitens ist nach Art. 64 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zurückverweist, diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.
82 Drittens ist, wie oben in Rn. 76 ausgeführt, die Frage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke eine Vorfrage, die, wenn sie vom Markeninhaber einmal aufgeworfen worden ist, vor der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung selbst geklärt werden muss.
83 Viertens ist der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidungen im Licht ihrer Gründe zu verstehen und auszulegen (Beschluss vom 10. Juli 2001, Irish Sugar/Kommission, C‑497/99 P, Slg, EU:C:2001:393, Rn. 15).
84 Im vorliegenden Fall hat die Nichtigkeitsabteilung die Anträge auf Nichtigerklärung zurückgewiesen, nachdem sie eine ernsthafte Benutzung der älteren nationalen Marke im Sinne von Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verneint hatte. Die Beschwerdekammer hat ihrerseits die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung mit der Begründung aufgehoben, dass eine solche Nutzung für die in Klasse 35 enthaltenen Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen zu bejahen sei.
85 In diesem Zusammenhang impliziert die Aufhebung der Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidungen, dass die Nichtigkeitsabteilung im Rahmen der erfolgten Zurückverweisung nunmehr an die in Rn. 58 der angefochtenen Entscheidungen enthaltene Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden ist, wonach die Streithelferin die ernsthafte Benutzung der älteren nationalen Marke nur für die in Klasse 35 enthaltenen Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen nachgewiesen hat.
86 Daher definiert diese Beurteilung im Zusammenhang mit der Vorfrage, um die es sich beim Benutzungsnachweis handelt (siehe oben, Rn. 76), die von der Nichtigkeitsabteilung gemäß Art. 57 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 207/2009 bei der materiellen Prüfung der Anträge auf Nichtigerklärung zu berücksichtigenden Dienstleistungen.
87 Die Beschwerdekammer hat somit nicht gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, als sie die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben hat. Der siebte Klagegrund ist folglich zurückzuweisen, und die Klagen sind in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
88 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
89 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die mobile.international GmbH trägt die Kosten.
Gratsias |
Kancheva |
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2016.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.