LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 14 449 C (NICHTIGKEIT)


CLIC-TRADE GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 3, 51149 Köln, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Lexea Rechtsanwälte, Am Römerturm 1, 50667 Köln, Deutschland

(zugelassener Vertreter)


g e g e n


FF Headwear Europe GmbH, Dr.-Robert-Murjahn-Str. 7, 64372 Ober-Ramstadt, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von UNIT4 IP Rechtsanwälte, Jägerstraße 40, 70174 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).




Am 16.10.2018 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 9 147 711 „broil-master“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen einige Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:


Klasse 11: Kochgeräte.


Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, die Unionsmarke sei für die im Antrag genannten Waren zu löschen, weil sie entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV eingetragen worden sei. Die Inhaberin vertreibe unter der angegriffenen Marke ausschließlich Grillgeräte. Diese ließen sich unter den Begriff „Kochgeräte“ subsumieren, wie das Landgericht Stuttgart in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Inhaberin und der Antragstellerin ausgeführt habe (Anlage 1).


Aufgrund der Natur der betroffenen Waren werde der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig seien.


Da die Marke aus den englischen Wörtern „broil“ und „master“ bestehe, müsse das absolute Eintragungshindernis in bezug auf englischsprachige Verbraucher geprüft werden.


Bei dem Wort „broil“ handele es sich um ein Verb, welches als „braten“ oder „grillen“ übersetzt werden könne. Das Wort „master“ könne entweder als das Substantiv „Meister“ oder als das Adjektiv „meisterhaft“ übersetzt werden.


Der betreffende Verbraucher werde den Gesamtbegriff als Zusammensetzung eines Verbs und eines Substantivs erkennen und damit mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich als unmittelbare Angabe eines „Grillmeisters“.


Die Verbraucher würden daher aus der Marke auf einen „meisterlichen Grill“ oder einen „Grill, mit dem meisterliche Ergebnisse gelingen“, schließen.


Zu berücksichtigen sei, dass die Verwendung des Bestandteils „master“ als Bestandteil von Wortkombinationen durchaus geläufig sei. Es mache dabei keinen Unterschied, ob dabei zwei Wörter zusammengeschrieben oder durch einen Spiegelstrich verbunden würden.


Das Zeichen mache den Verbrauchern unmittelbar und, ohne dass diese darüber weiter nachdenken müssten, deutlich, dass es sich hier um einen meisterlichen Grill handele oder um Grills, mit denen meisterliche Ergebnisse erzielt werden können.


Damit lägen die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV vor.


Da die Marke in bezug auf Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitze, werde sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter habe, wodurch jegliche Annahme, dass sie eventuell eine Herkunft bezeichne, ausgeschlossen sei.


Weiterhin sei die Anmeldung der Wortmarke „Broil-Master“ vom Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Mai 2016 wegen absoluter Schutzhindernisse beanstandet worden (Anlage 2).


Hinzuweisen sei auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche das deutsche Synonym „Grillmeister“ für nicht eintragungsfähig befinde (Anlage 3).


Auch das Amt habe sich zu vergleichbaren Fällen eindeutig positioniert, wie z.B. 24/01/2006, R0684/2005-1, Masterfloor.


Unter dem Begriff des Kochgeräts sei auch ein Grillgerät zu verstehen, so dass sich der freihaltungsbedürftige und rein beschreibende Charakter der Marke ergebe.


Bei den Geräten und Behältern für Haushalt und Küche liege nahe, dass es sich um solche handele, die als Zubehör für Grillgeräte dienen könnten.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende- Unterlagen eingereicht:

  • Anlage 1 – Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31/10/2016 in einem Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen Wettbewerbsverletzung mit dem Aktenzeichen 11 O 153 /16.

  • Anlage 2 – Kopie der Beanstandung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 27/05/2016 hinsichtlich der Wortmarke „Broil-Master“ mit der Anmeldenummer 30 2016 008 693.5 / 11.

  • Anlage 3 – Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17/10/2013 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2012 001 036.9 mit dem Aktenzeichen I ZB 11/13. Bei der in jenem Verfahren gegenständlichen Marke handelt es sich um eine Bildmarke mit dem Wortbestandteil „grill meister ®“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29-33 und 43.


Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, es handele sich bei „broil-master“ um ein Einwortzeichen, welches aus den Begriffen „broil“ und „master“ bestehe. Selbst wenn man „master“ als „Meister“ übersetzte, handele es sich immer noch um eine Berufsbezeichnung oder zumindest um eine Anrede oder Bezeichnung für eine natürliche Person.


Es gebe auch Entscheidungen des Amtes, die für die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils „Master“ sprächen, z.B. 22/10/2004, R0192/04-1, Mastercam.


Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht davon ausgehen, dass ihnen die Nutzung eines mit der Bezeichnung „broil-master“ gekennzeichneten Grills die Fähigkeit verliehe, zum Chefkoch zu werden oder wie ein Chefkoch zu grillen oder zu braten.


Die Bezeichnung „broil-master“ sei folglich keine ausschließlich beschreibende Angabe für die angefochtenen Waren der Klasse 11 Kochgeräte.


Erst recht bestehe kein solcher unmittelbarer und direkter Zusammenhang zu den Waren der Klasse 21 Geräte und Behälter für Haushalt und Küche.


Die Marke sei daher nicht wegen des Bestehens absoluter Eintragungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zu löschen.


Die Antragstellerin berufe sich in ihrer Antragsschrift lediglich auf den Grundsatz, dass Marken, die ausschließlich aus merkmalsbeschreibenden Angaben bestünden, typischerweise auch die Unterscheidungskraft fehle. Eigene Gründe, aus denen sich herleiten ließe, dass sich die Bezeichnung „broil-master“ nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen eigne, trüge die Antragstellerin nicht vor.


Das Amt habe zudem folgende Unionsmarken eingetragen, denen ein ähnliches „Markenbildungskonzept“ zugrunde liege wie dasjenige der Inhaberin:

  • Nr. 11 885 597 für Waren der Klasse 11, einschließlich Grillgeräte (Kochgeräte) und Gasgrillgeräte;

  • Nr. 11 358 728 für Waren der Klassen 11, 21 und 30, einschließlich Kochgeräte;

  • Nr. 9 220 013 „Goldbroiler“ für Waren der Klassen 29-31,

  • Nr. 10 668 481 für Waren der Klassen 11, 21, 35;

  • Nr. 8 254 237 „BROIL KING“ für Waren der Klasse 8, 11 und 21, einschließlich Gasgrillgeräte.


Außerdem sei die Marke „broilmaster“ vom UK Intellectual Property Office (UKIPO) unter der Nr. 1 463 743 für Waren der Klasse 11 eingetragen worden.


Die Antragstellerin erwidert, es sei unzutreffend, dass unter der Bezeichnung „Master“ mit der Bedeutung „Meister“ lediglich eine Berufsbezeichnung oder die Anrede oder Bezeichnung einer natürlichen Person zu verstehen sei, wie die Entscheidung der Beschwerdestelle vom 21/01/2008, R 1613/2007-4, Megameister, zeige.


Außerdem seien folgende Entscheidungen zu beachten: 06/10/2006, R 1110/2004-4, Meistervlies; 24/04/2006, R 1367/2005-1, Meisterdach; 24/01/2013, R 1212/2012-4, Masterweld; 14/07/2015, R 58/2015-5, Elektro-Master; 09/02/2017, R 706/2016-1, Bikemaster). Schließlich werde auch auf die Zurückweisungen der UM Nr. 11 211 752 „Mastertray“ vom 18/02/2013 (einschließlich der darin aufgelisteten Entscheidungen zu Marken mit dem Anfang „MASTER“ und „MEISTER“) sowie der UM Nr. 15 579 006 „Castmaster“ vom 07/02/2017 hingewiesen.


Insofern werde deutlich, dass dem Zusatz „Master“ bzw. „Meister“ generell eine beschreibende Funktion in qualitativer Hinsicht zuzumessen sei. Entgegen der Ansicht der Inhaberin sei nicht auf die Eigenschaften einer Person bzw. einen bestimmten Berufstitel abzustellen. Auch werde eine ausschließlich beschreibende Bezeichnung des Wortes „Master“ nicht bloß in der „vorangestellten“ Schreibweise angenommen, sondern insbesondere auch in der „nachgestellten“ Schreibweise.


Die von der Inhaberin der Unionsmarke in bezug genommen Markeneintragungen seien nicht mit der Marke „broil-master“ vergleichbar. Zudem könne die Inhaberin keine Gleichheit im Unrecht verlangen.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV


Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.


Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.


Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.


Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden, um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).



Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Ein Zeichen ist beschreibend, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die eingetragenen Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren und Dienstleistungen muss ausreichend direkt und spezifisch (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245 § 30 und 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347 § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (26/10/2000, T-345/99, Trustedlink, EU:T:2000:246 § 35).


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in bezug auf die betroffenen Waren sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (17/10/2007, T- 105/06, WinDVD Creator, EU:T:2007:309 § 23).


Die vom Nichtigkeitsantrag erfassten Waren der Unionsmarke sind Kochgeräte in der Klasse 11 sowie Geräte und Behälter für Haushalt und Küche in der Klasse 21. Diese Waren richten sich in erster Linie an ein allgemeines Publikum. Aufgrund der Natur dieser Waren ist grundsätzlich von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verbraucher auszugehen.


Da die Bestandteile „broil“ und „master“ Wörter der englischen Sprache sind, ist die Schutzfähigkeit der Zusammensetzung „broil-master“ im Hinblick auf die englischsprachigen Verbraucher in der Europäischen Union zu beurteilen.


Das Wort „broil“ hat unter anderem die Bedeutung „grillen“ oder „braten“ und das Wort „master“ unter anderem die Bedeutung „Meister“.


Beide Bestandteile werden von englischsprachigen Verbrauchern in der angegebenen Weise verstanden.


Der Gesamtausdruck „broil-master“ ist allerdings lexikalisch nicht als englisches Wort nachweisbar. Die Verbraucher werden zwar die Bedeutungen der Bestandteile „broil“ und „master“ erfassen, den Ausdruck „broil-master“ aber als künstliche Wortzusammensetzung wahrnehmen, und in diesem die Kombination der Bedeutungen „grillen“ und „Meister“ erkennen.


Selbst wenn man nun annehmen wollte, dass die einzelnen Elemente „broil“ und „master“ jeweils Merkmale der relevanten Waren beschrieben, was insbesondere für „master“ zweifelhaft ist, muss folgendes beachtet werden: Wenn aufgrund der ungewöhnlichen Natur der Kombination in bezug auf die Waren oder Dienstleistungen eine Kombination einen Eindruck erweckt, der ausreichend von dem entfernt ist, der durch die bloße Kombination der Bedeutungen erzeugt wird, die von den diese Kombination bildenden Elementen vermittelt wird, so gilt diese Kombination als mehr als die Summe ihrer Teile (12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39, 43).


Das Gesamtzeichen „broil-master“ könnte nur dann als beschreibende Angabe zu qualifizieren sein, wenn es für die relevanten Verkehrskreise zum üblichen Sprachgebrauch im Englischen gehören würde. Nur dann würde der Verbraucher, die jeweils beschreibende Eigenschaft der beiden Bestandteile vorausgesetzt, in dem Ausdruck nicht mehr als die bloße Zusammensetzung der Elemente „broil“ und „master“ erkennen.


Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Selbst die Antragstellerin macht nicht geltend, dass es sich bei dem Gesamtzeichen „broil-master“ um eine Kombination handele, welche aus der Sicht der englischsprachigen Verkehrskreise dem üblichen Sprachgebrauch entspreche. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es im englischen Sprachschatz zweigliedrige zusammengesetzte Wörter gäbe, welche in einer mit „broil-master“ vergleichbaren Weise gebildet wären. Dies könnten etwa Wörter sein, deren zweiter Teil aus dem Wort „master“ bestünde und deren erster Teil eine Form der Nahrungszubereitung (z.B. kochen, dämpfen, backen oder frittieren) bezeichne. Auch könnte es sich um Zusammensetzungen aus dem Verb „broil“ als Anfang und einem mit „master“ vergleichbaren Substantiv handeln. Solche Zusammensetzungen sind allerdings nicht ersichtlich, nicht mit einem Leerzeichen zwischen den beiden Wörtern, nicht ohne Leerzeichen und auch nicht mit einem Bindestrich.


Insgesamt gibt es daher aus der Sicht der Löschungsabteilung keine Anhaltspunkte, die für die Üblichkeit der Zusammensetzung „broil-master“ aus der Sicht der englischen Verkehrskreise sprächen.


Es handelt sich also im Falle des Zeichens „broil-master“ um eine ungewöhnliche Zusammensetzung von Wörtern, welche nicht dem üblichen englischen Sprachgebrauch entspricht.


Die angegriffene Unionsmarke kann aus diesen Gründen nicht als in ihrer Gesamtheit beschreibend angesehen werden.


Der Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke geht daher fehl, soweit er auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV gestützt ist.



Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Die Antragstellerin begründet die fehlende Unterscheidungskraft allein mit dem beschreibenden Charakter der Unionsmarke. Einen solchen hat die Löschungsabteilung jedoch nicht festgestellt.


Da die Antragstellerin darüber hinaus nichts vorgetragen hat, und eine fehlende Unterscheidungskraft der Unionsmarke auch unter Zugrundelegung von allgemein bekannten Tatsachen nicht festgestellt werden kann, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos, soweit er auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV gestützt ist.



Schlussfolgerung


Zum Argument der Antragstellerin, dass in der Praxis bereits eine Reihe ähnlicher Marken zurückgewiesen worden seien, etwa auch durch das DPMA (Anlage 2), genügt bereits der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Schutzfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35) oder nationaler Behörden. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Im Hinblick auf den von der Antragstellerin eingereichten Beschluss des BGH hinsichtlich einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil „grill meister ®“ (Anlage 3) ist darauf hinzuweisen, dass deutliche Unterschiede zwischen jener Marke und dem hier gegenständlichen Zeichen „broil-master“ bestehen. Zudem ist das relevanten Publikum das deutsche Publikum und der Ausdruck „grill meister“ ein deutschsprachiger Ausdruck. Vor diesem Hintergrund können aus dieser Entscheidung aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte kaum Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren gezogen werden.


Im übrigen weisen die von der Antragstellerin erwähnten Markenentscheidungen des Amtes hinsichtlich der jeweiligen Zeichen und der relevanten Waren deutliche Unterschiede zur gegenständlichen Unionsmarke „broil-master“ für Waren der Klasse 11 und 21 auf. Ein großer Teil der von der Antragstellerin insofern zitierten Entscheidungen betrifft Marken, bei denen der Bestandteil „master“ oder das nicht unerheblich abweichende „Meister“, anders als im Zeichen „broil-master“, am Anfang steht („Masterfloor“, „Meistervlies“, „Meisterdach“, „Masterweld“, „Mastertray“). Lediglich in den Fällen „Elektro-Master“, „Bikemaster“ und „Castmaster“ geht es um Zeichen, die wie „broil-master“ das Wort „master“ als zweiten Bestandteil aufweisen. Allerdings handelt es sich bei „elektro“, „cast“ und „bike“ nicht um Wörter, welche – wie „broil“ – ausschließlich als Verb aufgefasst werden können. Bereits diese Unterschiede können ausreichen, um verschiedene Ergebnisse zu begründen.


Die Voraussetzungen von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und b UMV sind nicht erfüllt.


Auch die Eintragung der Marke „broilmaster“ unter Nr. 1 463 743 für Waren der Klasse 11 durch das UK Intellectual Property Office (UKIPO) spricht für das mit dieser Entscheidung gefundene Ergebnis, da auch das UKIPO bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf ein englischsprachiges Publikum abstellt.


Die Löschungsabteilung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Antrag zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Plamen IVANOV

Martin LENZ

Elena NICOLÁS GÓMEZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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