LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. C 44 403 (VERFALL)

 

New General Food Deutschland GmbH, Niersstraße 2, 41564 Kaarst, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Siebeke - Lange - Wilbert, Cecilienallee 42, 40474 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Christof Global Impact Ltd, 136 Kensington Church Street, W8 4BH London, Vereinigtes Königreich (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Michael Babeluk, Florianigasse 26/3, 1080 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter) .
á
Am 30.06.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende


 

ENTSCHEIDUNG:


  1.

Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.


  2.

Die Unionsmarke Nr. 9 216 516 wird mit Wirkung ab dem 09/06/2020 vollständig für verfallen erklärt.


  3.


Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Am 09/06/2020, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 9 216 516 GREEN WORLD (Wortmarke) (die Unionsmarke). Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen

Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge).

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Installation und Reparatur von Industrieanlagen, chemischen Apparaten und elektrischen Anlagen; Wartung und Überholung von Maschinen.

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Verteilung von Energie, Elektrizität und Wasser; Transport mit Schiffen, Kraftfahrzeugen und Flugzeugen.

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie, der Erdölförderung und der Technik; technische Planung; Konstruktionsplanung; Qualitätsprüfung; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Umweltschutzforschung.

Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin führt an, die Unionsmarke sei in den fünf aufeinanderfolgenden Jahren vor Stellung des Verfallsantrags nicht ernsthaft benutzt worden. Sie beantragt daher, die Unionsmarke für verfallen zu erklären.


Die Markeninhaberin trägt vor, dass als Anmelder der Marke die Privatpersonen Frau Natalie Christof und Herr Johann Christof fungiert hätten. Die Marke sei am 20/05/2020 auf die jetzige Inhaberin übertragen worden. Sie reicht Beweismittel ein. Die Inhaberin beantragt, eine zusätzliche Frist zur Vorlage weiterer Belege zu gewähren, wenn die vorgelegten Unterlagen die rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke nicht ausreichend belegten.


Die Antragstellerin bestreitet weiterhin die ernsthafte Benutzung der Marke. Sie argumentiert, dass die eingereichten Benutzungsunterlagen inhaltlich bzw. ihrem Umfang nach weder geeignet noch ausreichend seien. Bezüglich der Anlagen trägt sie vor, dass die Anlage 1 undatiert sei und inhaltlich keine markenmäßige Benutzung belege. Die Anlagen 2A und 2B umfassten lediglich 2 Rechnungen und die Benutzung zu lediglich zwei Zeitpunkten reiche zum Nachweis der Ernsthaftigkeit einer solchen Benutzung nicht aus. Durch die zwei Rechnungen ohne jede Umsatzangabe lasse sich derartiges nicht belegen. Aufgrund der Schwärzung der berechneten Preise und Umsatzerlöse bleibe die wirtschaftliche Relevanz dieser Umsatzgeschäfte unklar. Da der Rechnungsempfänger in der ersten Rechnung nicht zu sehen sei, sei auch nicht festzustellen, ob die Lieferung einen Abnehmer innerhalb der EU betreffe, wie es die Inhaberin behaupte. Die Rechnungen beträfen lediglich „Abfallzerkleiner“, „Abfalldesinfektionsgeräte“ und „Sonderanlagenbauartikel“ und eine Benutzung lediglich für solche Spezialmaschinen sei für eine Aufrechterhaltung des beanspruchten Oberbegriffs „Maschinen“ nicht ausreichend. Des Weiteren fielen „Abfalldesinfektionsgeräte“ unter „Desinfektionsgeräte“ in Klasse 11. Bei den abgerechneten „Sonderanlagenbauartikel“ bleibe unklar, ob es sich um eine der in Klasse 7 beanspruchten Waren handele. Für die beanspruchten Dienstleistungen seien die Rechnungen ungeeignet, da die ausgewiesenen Leistungen entweder Fremdleistungen (Transport durch Dritte) oder keine selbstständigen Dienstleistungen (warranty mantainance) seien oder sie nicht eindeutig unter die im Verzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Dienstleistungsbegriff fielen (Projektmanagement). Die Anlage 3 bestehe lediglich aus undatierten Fotos, die nicht dem relevanten Benutzungszeitraum zugeordnet werden könnten.



VORBEMERKUNGEN


Mit Schreiben vom 28/10/2020 beantragt die Inhaberin, eine zusätzliche Frist zur Vorlage weiterer Belege zu gewähren, wenn die vorgelegten Unterlagen die rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke nicht ausreichend belegten. Aufgrund der angespannten Lage durch die herrschende Pandemie sowie der erst kürzlich erfolgten Umorganisation der Firmenstruktur sei die Beschaffung von Nachweisen zur rechterhaltenden Benutzung maßgeblich erschwert worden.


Erstens sei bemerkt, dass gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM die Beweislast beim UM-Rechtsinhaber liegt.


Die Rolle des Amtes besteht darin, die ihm vorgelegten Beweismittel in Anbetracht der Eingaben der Parteien zu beurteilen. Das Amt kann nicht von Amts wegen die ernsthafte Benutzung der älteren Marken feststellen. Es hat selbst nicht die Aufgabe, Beweismittel einzuholen. Auch Inhaber von angeblich bekannten Marken müssen Beweismittel vorlegen, um die ernsthafte Benutzung ihrer Marken zu beweisen.


Des Weiteren hat die Antragstellerin vom 24/11/2020 die Benutzung der angegriffene Marke weiterhin bestritten. Mit amtlicher Mitteilung vom 09/12/2020 wurde die Stellungnahme an die Inhaberin weitergeleitet und eine Frist bis zum 14/02/2021 gewährleistet, um eine Stellungnahme vorzulegen. Während der angegeben Frist wurde seitens der Inhaberin keine weitere Stellungnahme sowie keinerlei weitere Beweismittel vorgelegt. Somit hatte die Inhaberin hinreichenden Anlass und auch die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen beizubringen. Diese Gelegenheit wurde aber nicht genutzt.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. 

Es liegt eine ernsthafte Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke gemäß ihrer wesentlichen Funktion benutzt wird, d.h. zur Gewährleistung der Identität des Ursprungs der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, um einen Absatz für diese Waren oder Dienstleistungen zu schaffen oder zu erhalten. Eine ernsthafte Benutzung erfordert eine tatsächliche Benutzung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt und beinhaltet keine symbolische Benutzung zum alleinigen Zweck der Erhaltung der mit der Marke verknüpften Rechte oder ausschließlich interne Benutzung (11/03/2003, C40/01, Minimax, EU:C:2003:145, insbesondere § 35-37 und 43). 

Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt, müssen alle Fakten und Umstände gewürdigt werden, die für die Entscheidung relevant sind, ob die kommerzielle Nutzung der Marke tatsächlich erfolgt, insbesondere aber ob solch eine Benutzung als im betreffenden Wirtschaftssektor geeignet betrachtet wird, um einen Marktanteil für die von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erhalten oder zu schaffen (11/03/2003, C40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 38). Der Zweck der Voraussetzung, dass die Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, besteht jedoch nicht darin, den kommerziellen Erfolg zu beurteilen oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu prüfen, und bezweckt auch nicht die Beschränkung des Markenschutzes auf Fälle, bei denen eine umfassende kommerzielle Benutzung der Marken erfolgt (08/07/2004, T203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 38). 

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM dienen zum Nachweis der Benutzung Hinweise auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde. 

Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder triftige Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen. 

Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 18/04/2013. Der Löschungsantrag ging am 09/06/2020 ein. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Inhaberin der Unionsmarke musste die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Unionsmarke  während des fünfjährigen Zeitraums vor dem Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d.h. vom 09/06/2015 bis zum 08/06/2020 einschließlich, für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen nachweisen, die im obigen Abschnitt „Begründung“ aufgeführt wurden. 

Am 28/10/2020 hat die Inhaberin der Unionsmarke einen Benutzungsnachweis erbracht.

 

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden: 

Anlage 1: Prospekt mit der Bezeichnung „GREEN WORLD“ der Christof Group – undatiert.

Nach dem Vortrag der Inhaberin könnten dieser Broschüren die einzelnen Tätigkeitsfelder und Industriezweige des Unternehmens entnommen werden, in denen unter der Marke „Green World“ Produkte zusammengefasst angeboten und vertrieben worden seien und weiterhin würden.

Gemäß dieser Broschüre entwickele und vertreibe die REP Renewable Energy Products GmbH innovative Anlagen und Apparate insbesondere im Bereich Holzvergasung.

Die CMB Maschinenbau & Handels GmbH biete seit 1992 als Teil der Christof Group Anlagen für die medizinische Abfalltechnik sowie Biodieselanlagen an, ihre Kernkompetenzen lägen in Entwicklung, Produktion und Vertrieb umwelttechnischer Anlagen.

Im Bereich von Heizsystemen sei die Green Tech Energiesysteme GmbH seit 1990 tätig und habet sich insbesondere auf Biomasse-Heizsysteme und Solar/Speichertechnik spezialisiert.

Die Concept Tech GmbH schließlich sei im Bereich der Fahrzeugentwicklung tätig und hier insbesondere in der Entwicklung von Fahrzeugsicherheitssystemen, von Prüfständen und von Dienstleistungen wie Versuchs- und Testanordnungen in diesem Bereich.

Die Inhaberin führt aus, dass die angeführten Unternehmen teilweise in der Christof Industries aufgegangen und/oder nicht mehr Teil der Christof Group seien.

Anlage 2A und 2B: Zwei Rechnungen vom 10/07/2018 und 06/09/2019.

Die Markeninhaberin führt aus, dass die Rechnungen die Auslieferungen von verschiedenen Anlagen und Geräten innerhalb Österreichs sowie nach Schweden nachwiesen.

In der ersten Rechnung werden 14 Stück Abfalldesinfektionsgeräte „sinTion“ sowie 11 Stück Abfallzerkleinerer „ShredTion“ benannt. Die Daten (Name und Anschrift) der Adressaten sind geschwärzt. Die Inhaberin trägt vor, dass die Produkte von Graz ausgehend ausgeliefert worden seien. Als Rechnungsposten sind auch „Transport durch Dritte“, „project management u. a.“ sowie „warranty maintenance“, also im Rahmen der Garantie erbrachte Wartung, angegeben.

Die zweite Rechnung belege die Auslieferung von Sonderanlagenbauartikel an eine schwedische Firma. Bei diesem Sonderanlagenartikel handele es sich um eine „Waste to Energy“-Anlage für eine Papierfabrik in Schweden.

Anlage 3A-F: Abbildungen von Produkten – undatiert.

Die Anlagen zeigten das Abfalldesinfektionsgerät „sinTion“ (3A), eine Anlage, bei der es sich der Inhaberin zufolge um eine Ammonia-Rückgewinnungsanlage handele (3B), die der Rückgewinnung von Ammonia aus Schlacken von Biogasanlagen und aus Wasseraufbereitungsanlagen diene. Des Weiteren wird ein Auszug einer Image-Broschüre (3C) vorgelegt, die laut der Inhaberin eine „Waste to Energy“-Anlage für Papierfabriken zeige, deren Abfälle zur Gewinnung von Energie herangezogen würden. Die Anlage 3D zeigt ein Fahrzeug mit der Aufschrift „green world“, das der Inhaberin zufolge zur Testzwecken in einem F&E-Projekt zum Recycling von Lithiumionen-Batterien eingesetzt werde. Die Anlagen 3E und 3F seien Auszüge aus einer Imagebroschüre, die die Einrichtungen bzw. Forschungslabore der Christof Group zeigten. In diesen Einrichtungen würden eigene Forschung und Entwicklung insbesondere auch im Bereich der Umweltforschung betrieben sowie Dienstleistungen im Bereich wissenschaftliche und technologische Forschung und Entwicklung für Dritte zumindest seit 1990 ohne Unterbrechung unter der angegriffenen Marke angeboten.


Beurteilung der ernsthaften Benutzung – Faktoren


Gemäß Artikel 10 Absatz 3 DVUM, der in Verfallsverfahren über Artikel 19 Absatz 1 DVUM Anwendung findet, dienen Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art
der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die
sie eingetragen wurde, zum Nachweis der Benutzung.
Diese Anforderungen an den Benutzungsnachweis sind kumulativ
(05/10/2012, T-92/09, STRATEGI, EU:T:2010:424, § 43). Das bedeutet, dass die Inhaberin der Unionsmarke
jede dieser erforderlichen Angaben nicht nur vortragen, sondern
auch nachweisen muss.



Zeit der Benutzung


Der Nachweis muss eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke innerhalb des relevanten Zeitraums belegen. Die Mehrheit der Unterlagen ist undatiert. Lediglich zwei Rechnungen beziehen sich auf den relevanten Zeitraum.



Ort der Benutzung


Der Nachweis muss belegen, dass die angegriffene Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union benutzt worden ist (Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV).


Die Broschüre erscheint in deutscher und englischer Sprache. Den Unterlagen ist jedoch nicht zu entnehmen, wo diese Dokumente zugänglich waren bzw. sind.


Die Inhaberin trägt vor, dass die zwei Rechnungen Auslieferungen innerhalb Österreichs sowie nach Schweden nachwiesen. Die Rechnungen wurden in deutscher Sprache ausgestellt, allerdings sind die Anschriften geschwärzt.


Unten in den Rechnungen taucht die Adresse der Christof Systems GmbH in Österreich auf. Ebenso ist in der Broschüre die Adresse der jeweiligen der Gruppe angehörenden Unternehmen in Österreich angegeben, insbesondere die der CMB Maschinenbau & Handels GmbH, die die SinTion Maschinen herstellt und ihren Firmenhauptsitz in Gratkorn hat. Dies könne darauf hinweisen, dass diese Waren von Österreich aus vertrieben wurden. In der zweiten Rechnung könnte die SE Vat Nr für einen Abnehmer in Schweden sprechen, wie die Inhaberin es vorträgt.


Die Abbildungen enthalten keine Informationen bezüglich des Ortes der Benutzung.


Die von der Inhaberin eingereichten Beweisunterlagen enthalten somit keine hinreichenden Hinweise darauf, wo die Unionsmarke in der Europäischen Union benutzt worden sein soll.


Art der Benutzung: Benutzung als Marke 

Die Art der Benutzung erfordert unter anderem, dass die angegriffene Unionsmarke  als Marke benutzt wird, d. h. zum Vermitteln des Ursprungs, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, zwischen Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu unterscheiden.


Eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder Firmenzeichen hat für sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Eine Gesellschaftsbezeichnung soll nämlich ein Unternehmen näher bestimmen, während ein Handelsname oder ein Firmenzeichen dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen. Daher kann die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder Firmenzeichens nicht als eine solche für Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie angesehen werden. (11/09/2007, C-17/06, Céline, EU:C:2007:497, § 21; 13/05/2009, T-183/08, Jello Schuhpark II, EU:T:2009:156, § 21). Anders ausgedrückt kann eine solche Benutzung nicht als Benutzung des betreffenden Zeichens als Marke gewertet werden.

Hingegen besteht eine Benutzung „mit Bezug zu Waren“, wenn ein Dritter das Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handels- oder Firmennamen darstellt, an den Waren anbringt, die er vermarktet (11/09/2007, C-17/06, Céline, EU:C:2007:497, § 21 und 22 mit Verweisen).

Die Benutzung eines Zeichens als Geschäfts- oder Handelsname kann nicht als Markenbenutzung betrachtet werden, es sei denn, die relevanten Waren oder Dienstleistungen selbst werden auf dem Markt unter diesem Zeichen erkannt und angeboten.

In der Broschüre (Anlage 1) erscheint die Marke auf dem Deckblatt unter dem Namen „christof group“, was darauf hindeutet, dass die Marke ein Tätigkeitsfeld des Unternehmens „christof group“ bezeichnet.


In den Rechnungen erscheint die Marke rechts oben, auch mit dem Zeichen „christof industries“ zusammen. Daraus geht heraus, dass das Zeichen als Teil des Firmennamen bzw. als ein Logo erscheint. In den Rechnungen werden Produkte mit Namen wie „sinTion“ „ShredTion“ und einfach „Sonderanlagenbauartikel“ benannt. Sie belegen nicht, dass die Marke für eine konkrete Ware bzw. konkrete Waren benutzt ist. Die Abbildungen enthalten keinerlei Anhaltspunkte, welche - wenn überhaupt – konkreten Waren die Marke tragen bzw. mit der Marke gekennzeichnet sind. Somit ist nicht festzustellen, dass ein hinreichend enger Bezug zu den Waren besteht.



Benutzungsumfang


Nach ständiger Rechtsprechung sind beim Umfang der Benutzung insbesondere das Handelsvolumen der Benutzung insgesamt sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der Marke zu würdigen (08/07/2004, T‑334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 35).


Die Inhaberin legt lediglich zwei Rechnungen vor. In der ersten Rechnung werden 14 Stück Abfalldesinfektionsgeräte „sinTion“ sowie 11 Stück Abfallzerkleiner „ShredTion“ sowie verschiedene Dienstleistungen benannt. In der zweiten Rechnung wurde 1 Stück Sonderanlagenbauartikel berechnet, wobei bereits unklar ist, um was für Waren es sich dabei handelt. Aus den Rechnungen sind lediglich die verkauften Mengen ersichtlich. Die Einzelpreise der Produkte sowie die Gesamtsummen wurden geschwärzt. Aus den Rechnungen geht somit nicht hervor, wieviel Umsatz mit diesen Waren erzeugt wurde. Die Vertriebsnachweise von Waren aufgrund lediglich zwei Rechnungen ohne sonstige Beweismittel wie beispielsweise Bestellungen, Lieferscheinen, Verkaufszahlen usw., die das Handelsvolumen, eine gewisse zeitliche Konstanz bzw. Intensität oder geographische Reichweite der Benutzung belegen könnten, ist mit Blick auf den erforderlichen Umfang der Benutzung jedenfalls unzureichend. Selbst wenn es sich um besonders teure Waren handeln sollte, was mangels konkreter Angaben zum Preis der einzelnen Maschinen bereits unterstellt werden müsste, können weder das Handelsvolumen noch der Marktanteil und entsprechend anhand eines einzelnen Nachweises auch keine reelle Marktpräsenz festgestellt werden.


Die Unterlagen enthalten auch sonst keine Angaben, die auf einen hinreichenden Umfang der Benutzung schließen lassen. So hätte die Inhaberin etwa Angaben zu dem (mit dem einzelnen Verkauf oder insgesamt) erzielten Umsatz oder der Gesamtanzahl der verkauften Waren, dem Umfang der Geschäftstätigkeit, den Produktions- oder Vertriebskapazitäten, der Regelmäßigkeit des Verkaufs machen oder sonst im Hinblick auf den Umfang aufschlussreiche Informationen beibringen können. Sie können daher nicht als Grundlage für den Nachweis dienen, dass die Inhaberin der Unionsmarke ernsthaft versucht habe, eine wirtschaftliche Position im maßgeblichen Markt einzunehmen. Damit ist der Nachweis für den Umfang der Benutzung unzureichend.



Umfassende Beurteilung


Im vorliegenden Fall kommt die Löschungsabteilung daher zu dem Schluss, dass eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nicht ausreichend nachgewiesen worden ist. Die eingereichten Beweismittel enthalten nur wenig Angaben zu Ort und Zeit der Benutzung und jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte zum Umfang der Benutzung und mit Ausnahme von Abfalldesinfektionsanlagen auch nicht zur Art der Benutzung.


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV kann die Inhaberin der Unionsmarke entweder die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Unionsmarke belegen oder nachweisen, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Diese Gründe umfassen Umstände, die nicht in der Macht der Inhaberin der Unionsmarke stehen und die Benutzung der angegriffenen Unionsmarke verhindern.


Im vorliegenden Fall wurden seitens der Inhaberin keine solchen Umstände und Nachweise diesbezüglich vorgetragen.



Schlussfolgerung


Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis eine ernsthafte Benutzung der Marke für keine der Waren, für die sie eingetragen ist, belegt. Somit ist dem Antrag auf Erklärung des Verfalls vollständig stattzugeben und die angegriffene Unionsmarke ist vollständig für verfallen zu erklären. 


Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV tritt die Erklärung des Verfalls am Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls in Kraft, d. h. am 09/06/2020.





KOSTEN

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. 




 

Die Löschungsabteilung

 

Elena NICOLÁS GÓMEZ


Judit NÉMETH

Martin LENZ


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




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