HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Löschungsabteilung


LÖSCHUNG Nr. 10383 C (NICHTIGKEIT)


Lackmann Fleisch- und Feinkost GmbH, Erlenstraße 23, 77815 Bühl, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Klaka Rechtsanwälte, Delpstraße 4, 81679 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Peter Schuju, Robert-Bosch-Straße 8, 33178 Borchen, Deutschland (Inhaber der Gemeinschaftsmarke), vertreten von Rödl & Partner, Kehrwieder 8, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 25/02/2016 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG



1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.


2. Die Gemeinschaftsmarke Nr. 9 345 001 „Русский вкус“ wird vollständig für nichtig erklärt.


3. Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke trägt die Kosten, die auf 1 150 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke Nr. 9 345 001 „Русский вкус“ (Wortmarke) (nachstehend die Gemeinschaftsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Gemeinschaftsmarke erfasst werden, nämlich gegen:


Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Fertiggerichte auf der Basis von Fleisch, Fisch und/oder Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette.


Klasse 30: Schokolade; Schokoladenerzeugnisse; Süßwaren; Backwaren; feine Backwaren; Konditorwaren; Kakao und verarbeiteter Kakao; Schokoladengetränke und Präparate für solche Getränke; Schokoladensirup; Extrakt zur Herstellung von Schokoladengetränken; Speiseeis; Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Honig, Sirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.


Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a GMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben  b und c GMV. Ferner stützt sie den Antrag auf Art. 55 Absatz 2 GMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass die russische Bezeichnung „Русский вкус“, „russischer Geschmack“ bedeutet. In Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 GMV genüge es, wenn der streitgegenständliche Begriff in einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Beschreibung der angemeldeten Waren bekannt sei. Ferner weist sie auf die Entscheidungen T-72/11, Espetec, Rn. 35 und T-534/10, HELLIM/HALLOUMI, Rn. 38 hin.


Die russische Sprache sei in der Europäischen Union weit verbreitet, vor allem in den baltischen Staaten. Sie werde in den Staaten des ehemaligen Ostblocks von vielen verstanden. In Deutschland sei Russisch die zweithäufig gesprochene Sprache. Etwa drei Millionen russische Muttersprachler lebten in Deutschland, Russischkenntnisse hätten etwa 10 Prozent. In Ungarn läge der Anteil der Russischkundigen bei 19%, in den baltischen Staaten bei 50%.


In Hinblick auf die registrierten Lebensmittel sei die Bezeichnung „Русский вкус“ glatt beschreibend. Der Begriff „Russischer Geschmack“ werde hier als Hinweis darauf verstanden, dass die registrierten Waren „wie in Russland schmecken“, etwa weil sie aus bestimmten Zutaten bestehen oder nach einem bestimmten Verfahren hergestellt werden, wie sie der Verkehr typischerweise mit russischen Produkten in Verbindung bringt. Ein solches Verständnis drängt sich den Russisch sprechenden Verkehrskreisen umso mehr vor dem Hintergrund auf, dass diejenigen, welche in der Europäischen Union die russische Sprache verstehe, in der Regel einen engen Bezug zu Russland haben –entweder aufgrund ihrer russischen Herkunft und Nationalität oder aufgrund des ehemalig starken Einflusses Russlands auf deren Alltag zu Zeiten der Sowjetunion.


Beschreibenden Angaben sei zwangsläufig auch der Markenschutz gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV verwehrt. Die Anmeldung sei daher für nichtig zu erklären.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin mit dem Antrag folgende Unterlagen eingereicht:


  • Auszug aus dem Onlinewörterbuch pons.com

  • Artikel aus Wikipedia über die Russische Sprache, abgerufen am 27/01/2015

  • Artikel aus Wikipedia über die Republik Zypern, abgerufen am 27/01/2015

  • Statistik zur Bevölkerungsentwicklung der Europäischen Union, abgerufen am 27/01/2015


Im Laufe des Verfahrens reichte sie noch weitere Unterlagen ein:


  • Ausdruck von Webseiten von Online-Geschäften zum Nachweis der beschreibenden Benutzung der Ausdrücke „dänischer Geschmack“ und „indonesischer Geschmack“.

  • Ausdruck von Webseiten von Online-Geschäften zum Nachweis der beschreibenden Benutzung der Ausdrücke „italienischer Geschmack“ und „mediterraner Geschmack“.

  • Ausdruck von Webseiten von Online-Geschäften zum Nachweis der beschreibenden Benutzung des Ausdruckes „russischer Geschmack“.

  • Auszug aus dem Buch „Tee-Boutique L’art du thé“ zum Nachweis der beschreibenden Benutzung des Ausdruckes „russischer Geschmack“.

  • Ausdruck der Webseite der Supermarktkette „REWE“


Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke trägt vor, es läge keine beschreibende Angabe vor. Richtig sei, dass „Русский вкус“, „russischer Geschmack“ laute.


Der Begriff mache grammatikalisch keinen Sinn. Etwa auf einer Konserve mit eingelegtem Gemüse angebracht bedeute „Russischer Geschmack“ nichts. Der Verkehr habe keine Vorstellung vom Geschmack, vorausgesetzt die Verkehrsteilnehmer könnten das Zeichen überhaupt lesen. Auch andere Ausdrücke wie etwa „dänischer Geschmack“ oder „indonesischer Geschmack“ hätten keine Bedeutung. Die Marke sei ferner unterscheidungskräftig. Geschmacksrichtungen seien auf „sauer, salzig, süß, bitter und wohl auch „umami“ begrenzt. Der Markeninhaber habe also den „sechsten (Geschmacks-)Sinn“ erfunden, der mit „Russisch“ umschrieben sei. Die Zeichenkombination sei ungewöhnlich und habe einen Wiedererkennungswert und stelle einen Herkunftshinweis dar.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE A IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 GMV


Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 GMV wird eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 GMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.


Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 GMV, dass Artikel 7 Absatz 1 GMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.


Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 GMV, die bereits vor Eintragung der Gemeinschaftsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.


Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (siehe Beschluss vom 23/04/2010, C‑332/09 P, „Frosch Touristik“, Rn. 41 und 43).



Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV



Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Artikel 7 Absatz 2 GMV findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Gemeinschaft vorliegen (siehe Urteil T-435/11 vom 02/05/2012, „UniversalPHOLED“, Rn. 13).


Nach der Rechtsprechung verhindert Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (siehe Urteil T-226/07 vom 17/09/2008, „PRANAHAUS“, Rn. 19, bestätigt mit Beschluss C-494/08 P vom 09/12/2009).


Diese beschreibenden Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (siehe Urteil T-208/10 vom 07/07/2011, „TRUEWHITE“, Rn. 13).


Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile „TRUEWHITE“, Rn. 14, und „UniversalPHOLED“, Rn. 16 mwN).


Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (siehe Urteil „PRANAHAUS“, Rn. 22 mwN).


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (siehe Urteil „PRANAHAUS“, Rn. 23 mwN).


Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (siehe Urteile „TRUEWHITE“, Rn. 17, und „UniversalPHOLED“, Rn. 19).


Der Nichtigkeitsantrag richtet sich gegen sämtliche Waren der angegriffenen Marke.


Mit Blick auf die registrierten Waren ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem Allgemeinverbraucher bestehen, die Lebensmittel und Getränke kaufen. Somit ist der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise derjenige eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der jeweiligen Waren.


In Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise stellt sich zum ersten Mal in einem Löschungsverfahren die Frage, ob absolute Schutzhindernisse, die auf einer (potentiell) beschreibenden Bedeutung in der russischen Sprache beruhen ausreichen.


Russisch ist keine Amtssprache der Europäischen Union. Die Verbreitung der russischen Sprache auf dem Gebiet der Europäischen Union ist eine allgemeine Tatsache. Wie die Antragstellerin vorgebracht hat, ist Russisch jedenfalls eine auf dem Gebiet der Europäischen Union durchaus häufig gesprochenen Sprache. In Deutschland ist die russische Sprache die zweithäufigste gesprochene Sprache und liegt damit noch vor Türkisch. Allein in Deutschland leben rund drei Millionen russische Muttersprachler. Es ist bekannt, dass viele Russlanddeutsche in den mitteleuropäischen deutschen Sprachraum insbesondere aus dem Raum des heutigen Kasachstans eingewandert und übersiedelt sind. Besonders bei den letzten Aussiedler-Jahrgängen war bei der Einreise in Deutschland weitgehend Russisch die bevorzugte Umgangssprache.


In den baltischen Staaten ist schließlich der Anteil der russischkundigen Verkehrskreise besonders hoch.


In Randnummer 29 des Urteils T-72/11 „Espetec“ hat das Gericht auf Verkehrskreise in Katalonien, den balearischen Inseln und Valencias (Comunidad Valenciana) Bezug genommen. Erläuternd sei angemerkt: In Katalonien sprechen 2 933 300 Personen Katalonisch als Umgangssprache, insgesamt, einschließlich von Gebieten in Frankreich, Italien (Sardinien) und Andorra verstehen etwa 12,6 Millionen Menschen Katalanisch. Das Gericht hatte sich im angeführten Urteil nur auf den Teil der in Spanien lebenden Verbraucher gestützt.


Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall, denn in Deutschland gibt es eine ausreichende Zahl russischer Muttersprachler (rund drei Millionen). Zudem haben in einem Teil Deutschlands mehrere Generationen Russisch in der Schule gelernt. Ein maßgeblicher Teil der Verkehrskreise wird daher „Русский вкус“ im Sinne von „russischer Geschmack“ verstehen.


Beide Parteien des Verfahrens haben diese Bedeutung außer Streit gestellt. Wie der Markeninhaber auch zutreffend erläutert hat, ist „pусский“ die männliche Form des Eigenschaftswortes und bedeutet „russisch. Das Hauptwort „вкус“ ist männlich und bedeutet Geschmack. Dies geht auch aus den eingereichten Unterlagen (www.pons.com ) hervor. Das Zeichen ist demnach richtig gebildet.


Der Markeninhaber trägt – überraschenderweise - vor, das Zeichen sei sprachregelwidrig gebildet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehr das Zeichen nicht auf dessen Grammatik hin überprüfen wird. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-112/03 vom 16. März 2005, L`Oreal gegen HABM und Revlon, „FLEXI AIR/FLEX“, Randnummer 76. Ebenso das Urteil des Gerichtes vom 14. Dezember 2011 in der Sache T-425/10 HABM ./. Häfele GmbH & Co. KG [MIXFRONT], Randnummer 26. Im vorliegenden Fall ist das Zeichen ohne jeden Zweifel richtig gebildet.


In Hinblick auf die eingetragenen Waren ist „Русский вкус“ eine Beschreibung der Eigenschaften der Waren. Es ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass Waren mit bestimmten Zutaten hergestellt werden können oder nach bestimmten Rezepten zubereitet werden. Handelt es sich beispielsweise um Konserven, so kann die Angabe „Русский вкус“ die Waren durchaus beschreiben. Fleisch kann beispielsweise besonders gewürzt werden (Schaschlik/Шашлык). Auch Getränke wie Biere (es gibt viele russische Biersorten auf dem Markt), Sirupe usw. können je nach Land verschieden schmecken. Bestimmte Getränke wie etwa Kwas/квас werden überwiegend in Russland oder der Ukraine hergestellt. Waren können demnach einen russischen Geschmack haben und auch Getränke können russisch schmecken. Dies kann beispielsweise auch ein Vorteil bei der Vermarktung der Erzeugnisse sein, denn diese können einen verschiedenen Geschmack im Vergleich zu den Erzeugnissen der Mitbewerber aufweisen.


Auch wenn die Ausgangserzeugnisse dieselben sein mögen wie etwa diejenigen die in Mitteleuropa verwendet werden, kann es bei den Erzeugnissen eine andere Verarbeitungsweise geben. So schmeckt russische Schokolade nicht so wie deutsche Schokolade. Der Hinweis „Русский вкус“ ist demnach rein informativ.


Die erste Beschwerdekammer hat erst kürzlich in der Entscheidung vom 5. Februar 2016 im Beschwerdeverfahren R 1205/2015-1 zur Bildmarke „Il Gusto Dell’ITALIA“ (auf Deutsch: Der Geschmack Italiens) ausgeführt, dass die dort zu beurteilende Anmeldung als „eine geographische Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung verstanden werden kann. Der angesprochene italienischsprachige Verkehr wird die Markenanmeldung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar und ohne weitere Überlegungen in dem Sinne verstehe, dass es sich um Produkte handelt, die aus Italien stammen oder zumindest auf italienische Art zubereitet sind oder italienischen Geschmack vermitteln, wie auch prägnant von dem Prüfer erläutert wurde.“


Auch das Urteil T-46/13 (21/01/2015, T-46/13, KIT, EL SABOR DE NAVARRA, EU:T:2015:39, § 36 spricht für die Zurückweisung der vorliegenden Marke. Das Urteil besagt, dass das spanischsprachige Publikum den Wortbestandteil „Sabores de Navarra“ beschreibend für die geografische Herkunft der fraglichen Waren wahrnehmen kann, da „Sabores de Navarra“ an Gefühle oder Eindrücke aus der Region im Norden Spaniens denken lassen.


Schließlich hat die Antragstellerin auch in Erwiderung auf die Argumentation des Markeninhabers nachgewiesen, dass auch beispielsweise von „dänischem Geschmack“ oder „indonesischen Geschmack“ gesprochen werden kann. Vorliegend verhält es sich nicht anders wie auch die Ausführungen der Antragstellerin zu „Русский вкус“ zeigen, z.B. in Zusammenhang mit Tee.


Anders als der Markeninhaber argumentiert ist das Zeichen „Русский вкус“ nicht ohne Bezug zu den Waren. Es ist keinesfalls ein nur anspielendes Zeichen, sondern vielmehr liegt eine Beschreibung von Eigenschaften der Waren vor.


Es ist auch nicht erforderlich, dass etwa die Übersetzung eines Zeichens in einem Wörterbuch aufscheint wie vom Markeninhaber erörtert wird. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C 191/01 P, HABM/Wrigley, DOUBLEMINT, Slg. I-12447, Rdn. 32, Hervorhebung hinzugefügt).


Auch wenn die Anmelderin der Auffassung sein könnte, es handle sich um ein unübliches (nicht in Lexika nachschlagbares), vages oder verschwommenes Zeichen (oder Phantasiezeichen), bleibt die Nichtigkeitsabteilung auf Grund der bereits erfolgten Ausführungen auf ihrem Standpunkt. Das Zeichen ist in Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise sprachüblich. Es ist nichts Atypisches zu erkennen. Da auch eine Eigenschaft der Waren erläutert wird ist auch fraglich, ob überhaupt eine gedankliche Auseinandersetzung erfolgen wird. Jedenfalls ist der Begriff nicht derart geformt, dass ein gedankliches Spannungsfeld erzeugt wird und etwa mehrere Gedankenschritte für die maßgeblichen Verkehrskreise erforderlich wären, um einen Begriffsinhalt zu erschließen.


Der Antrag gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ist begründet. Der weitere Nichtigkeitsgrund des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV ist daher notwendigerweise ebenfalls erfüllt.


Schlussfolgerung


In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass dem Antrag vollumfänglich stattzugeben ist.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Markeninhaber der Gemeinschaftsmarke die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absatz 3 und Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iv GMDV sind die an die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung



Peter SCHYDLOWSKI Wolfgang SCHRAMEK Ewelina SLIWINSKA



Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Ziffer 30 GMGebV) entrichtet worden ist.

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