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ENTSCHEIDUNG

der Ersten Beschwerdekammer
vom 7. Dezember 2011

In dem Beschwerdeverfahren R 1052/2011-1

Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft)

Georgsplatz 8

DE-30159 Hannover

Deutschland



Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch GÖRG PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN, Klingelhöferstr. 5, DE-10785 Berlin, Deutschland

BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 418 211

erlässt

DIE Erste BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von Th. M. Margellos (Vorsitzender und Berichterstatter), C. Bartos (Mitglied) und C. Rusconi (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 17. September 2010 beantragte die Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft) (im Folgenden „die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke

PARIS

als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9 – Computer, Computersoftware [gespeichert], Computersoftware [herunterladbar].

Klasse 36 – Finanzwesen; Geldgeschäfte.

Klasse 42 – Technologische Dienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware, insbesondere Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Computerhardwareberatung und Computersoftwareberatung, Aktualisierung (Update) von Software, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Installation und Wartung von Software, installieren von Computerprogrammen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Vermietung von Computersoftware; EDV-Beratung (Dienstleistungen eines Computerfachmanns).

Klasse 45 – Juristische Dienstleistungen, insbesondere Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen], Lizenzvergabe an gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten.

  1. Das Amt beanstandete am 22. Oktober 2010 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakter des Zeichens gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV.

  2. Als Begründung führte der Prüfer auf, das Zeichen „PARIS“ mache den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die in Paris hergestellt bzw. erbracht werden. Demzufolge würde der Ausdruck direkte Informationen zur geographischen Herkunft der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen enthalten, weshalb das Zeichen einen beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV besitzt. Darüber hinaus sei das Zeichen nicht unterscheidungskräftig gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV.

  3. Nachdem das Amt der Anmelderin zwei Verlängerungen der zweimonatigen Frist zur Stellungnahme auf die Beanstandung gewährte (die letzte bis zum 24. Februar 2011), traf keine Stellungnahme seitens der Anmelderin beim Amt ein.

  4. Demzufolge traf das Amt am 17. März 2011 die Entscheidung (im Folgenden „die angefochtene Entscheidung“), die Beanstandung vom 22. Oktober 2010 aufrechtzuerhalten und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV und Artikel 7 Absatz 2 GMV für alle beantragten Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.

  5. Die Anmelderin erhob am 17. Mai 2011 gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde, in der sie beantragt, die Entscheidung aufzuheben und die Eintragung des Zeichens zuzulassen.

  6. Mit Schreiben vom 4. August 2011 teilte das Amt der Anmelderin mit, dass die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Es wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu bis zum 4. September 2011 Stellung zu nehmen.

  7. Die Anmelderin reichte keine weiteren Stellungnahmen ein.

Entscheidungsgründe

  1. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung, ist sie schriftlich zu begründen.

  2. Die angefochtene Entscheidung ist am 17. März 2011 ergangen, so dass die viermonatige Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung am 17. Juli 2011 abgelaufen ist. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist.

  3. Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist eingereicht wurde, ist die Beschwerde als ohne Begründung eingereicht anzusehen.

  4. Die Beschwerde wird dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen.


Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.


Th. M. Margellos

C. Bartos

C. Rusconi







Geschäftsstellenbeamtin:







P. López Fernández de Corres


ENTSCHEIDUNG VOM 7. DEZEMBER 2011 – R 1052/2011-1 – PARIS

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