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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Widerspruchsabteilung
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WIDERSPRUCH Nr. B 1 832 156
Conrado Dornier, Postfach 1120, 82545 Eurasburg, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, D-20354 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Silvius Dornier Investment GmbH, Montgelasstraße 14, 81679 München, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Matthias Schäfer, Schwanseestr. 43, 81549 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 02/12/2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, sowie sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Veröffentlichungen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Handbücher, insbesondere auf den Gebieten Geschäftsangelegenheiten, Wirtschaft und Finanzen; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern.
Klasse 41: Erziehung, Unterricht und Ausbildung, insbesondere im Bereich Geschäfte und Finanzen; computergestützte Bildung auf dem Gebiet Unternehmensmanagement; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Herausgabe von Informationsblättern und Dokumentationen zu Investmentgeschäften; Organisation und Durchführung von Seminar-, Fachveranstaltungen, Konferenzen, Tagungen, Workshops, Kursen und Ausstellungen; Information und Beratung in Bezug auf Erziehung und Unterricht, computergestützte Bildung auf dem Gebiet Unternehmensmanagement, Herausgabe von Informationsblättern und Dokumentationen zu Investmentgeschäften, Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen, Organisation und Durchführung von Konferenzen, Seminaren und Workshops.
2. Die
Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 4 728 333.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren und Dienstleistungen der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 4 728 333:
Klasse 3: Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper-und Schönheitspflege, Mittel zur Pflege und Verschönerung der Haare, Haarwässer und Haarlotionen, Haarsprays; Zahnputzmittel; Desodoranten.
Klasse 5: Chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; Arzneimittel, insbesondere Vitamin- und Mineralstoffkombinationen; medizinische Drogen.
Klasse 7: Elektrische Küchenmaschinen zum Zerkleinern, Hacken, Mahlen, Schneiden, Pressen, Rühren oder Schlagen, Fleischwölfe, Nähmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Schleudern.
Klasse 8: Frisierstäbe.
Klasse 9: Elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton; photographische, Film- und optische Apparate und Geräte; Aufzeichnungsträger, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, deren Teile und Zubehör, nämlich Computer, Drucker, Dateneingabegeräte, Grafikschirme, Tastaturen, Modulatoren, ROM- und RAM-Speicher, elektronische Zeichengeräte, Steuergeräte, Disketten, optische Speicherplatten, Diskettenantriebe, Programmiergeräte, Fehlersuchgeräte, auf Datenträgern aufgezeichnete Programme; Brillen, Sonnenbrillen, Korrekturbrillen, Kontaktlinsen, Brillenfassungen, Brillengläser, Brillenfutterale und Brillenetuis.
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere Küchen- und Badezimmereinrichtungen (soweit in Klasse 11 enthalten), Wäschetrockner.
Klasse 12: Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Ersatzteile für die vorgenannten Waren.
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Ware (soweit in Kasse 14 enthalten); Juwelierwaren; echte und unechte Schmuckwaren, auch aus verschiedenen Materialien; Edelsteine, Halbedelsteine und andere Schmucksteine; Uhren und andere Zeitmessinstrumente.
Klasse 16: Papierwaren (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Zellstofftücher, Abschminktücher aus Papier, Papierhandtücher, ‑taschentücher, ‑servietten, -tischdecken; Schreibgeräte, Schreibpapier, Briefumschläge; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Pinsel; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien.
Klasse 18: Leder und Ledersubstitute sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer; Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse; Kleinlederwaren; Reise- und Handtaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke.
Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen (soweit in Klasse 20 enthalten); Matratzen und Kopfkissen; Briefkästen (nicht aus Metall oder Mauerwerk).
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Gläser, Teller, Tassen, Untertassen, Pfannen, Töpfe, Schüsseln, Dosen, Terrinen, Garnituren, Karaffen und Flaschen, Vasen und ähnliche Behältnisse; elektrische Zahnbürsten und Zahnpflegegeräte; elektrische Kämme.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder; Knöpfe; künstliche Blumen; Bekleidungszubehör, insbesondere Taschen, Nadeln und Spangen (soweit in Klasse 26 enthalten); Reißverschlüsse.
Klasse 28: Spiele einschließlich elektronischer Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Weihnachts- und Osterschmuck, Spielkarten; geldbetätigte Spielautomaten.
Klasse 37: Wartung und Reparatur von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Klasse 41: Betrieb eines Museums und die dabei anfallenden Dienstleistungen, insbesondere Weitergabe von Informationen, Betrieb eines Archivs, Verleihung von Exponaten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Klasse 42: Vergabe von Rechten an Bildern, Museumsartikeln, Texten und Schutzrechten.
Die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 4 728 333 wurde für die vollständigen Klassenüberschriften der Klassen 11, 12, 14, 20, 25, 28 und 41 der Nizzaer Klassifikation am 07/11/2005 angemeldet. Gemäß der Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des Amtes vom 20/06/2012 geht das Amt in Bezug auf Gemeinschaftsmarken, die vor dem 21/06/2012 angemeldet wurden, davon aus, dass die Widersprechende alle Waren oder Dienstleistungen abdecken wollte, die in der alphabetischen Liste dieser Klassen in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Auflage der Nizzaer Klassifikation aufgeführt waren, im vorliegenden Fall die achte Auflage.
In Bezug auf die Klassen 11, 12, 14, 20, 25, 28 und 41 hat die Widerspruchsabteilung folgende Waren und Dienstleistungen in den alphabethischen Listen der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 4 728 333 identifiziert, die nicht unter die natürliche und übliche Bedeutung dieser Oberbegriffe fallen:
Klasse 11: Abfackelrohre [Erdölindustrie]; Anlagen zur Bearbeitung von Kernbrennstoffen und Kernreaktionsbremsern; Anzünder [Zündgeräte]; Azetylenerzeuger; Bräunungsgeräte; Brennstoffsparer; Chromatografiegeräte für industrielle Zwecke; Gasanzünder [Feuerzeuge]; Gasanzünder, -zünder; Gasgeneratoren; Gaskondensatoren [ausgenommen Maschinenteile]; Gasreinigunsgeräte; Gaswäscher [Teile von Gasanlagen]; Kernreaktoren; Niveauregelventile für Tanks; Ölreinigungsgeräte; Polymerisationsanlagen; Raffiniertürme für die Destillation; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasgeräte; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasleitungen; Ultraviolettlampen, nicht für medizinische Zwecke.
Klasse 12: Abdeckhauben für Fahrzeuge; Achsschenkel; Airbags [Sicherheitsvorrichtungen für Autos]; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Antriebsketten für Landfahrzeuge; Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Autoreifen; Betten und Liegen für Fahrzeuge; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Bleigewichte zum Auswuchten von Fahrzeugreifen; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge; Bootsdavits; Bootshaken; Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge für Fahrzeuge; Bremsschuhe für Fahrzeuge; Bullaugen; Chassis für Fahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Drehgestelle für Eisenbahnwagen; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Düsenmotoren für Landfahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrrad- und Räderstützen [Teile von Fahrrädern, Rädern]; Fahrrad-, Zweiradbremsen; Fahrradfelgen; Fahrradglocken; Fahrradketten; Fahrradkörbe; Fahrradlenkstangen, Fahrradnaben; Fahrradnetze; Fahrradpedale; Fahrradpumpen; Fahrradräder; Fahrradrahmen; Fahrradreifen; Fahrradsättel; Fahrradschläuche; Fahrradspeichen; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrzeugbremsen; Fahrzeugfenster; Fahrzeugkarosserien; Fahrzeugräder; Fahrzeugradspeichen; Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Fahrzeugtüren; Fahrzeugverdecke; Felgen für Fahrzeugräder; Flickzeug für Reifenschläuche; Förderwagenräder; Freilaufräder für Landfahrzeuge; Gehäuse für Teile von Landfahrzeugen [ausgenommen für Motoren]; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Gepäckträger für Fahrzeuge; Getriebe für Landfahrzeuge; Gleitrollen für Einkaufswagen [Fahrzeuge]; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Hupen und Signalhörner für Fahrzeuge; Hydraulikkreisläufe für Fahrzeuge; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Karosserien für Kraftfahrzeuge; Ketten für Kraftfahrzeuge; Kinderwagenverdecke; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Kupplungen [Verbindungen] für Landfahrzeuge; Kurbeln für Fahrräder; Ladebordwände [Teile von Landfahrzeugen]; Lastwagenaufbauten; Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen; Laufmäntel für Luftreifen; Lokomobile; Luftpumpen [Fahrzeugzubehör]; Motoren für Landfahrzeuge; Motorhauben für Fahrzeuge; Motorhauben für Kraftfahrzeuge; Naben für Fahrzeugräder; Nabenringe; Paddel; Planen für Kinderwagen; Pleuel für Landfahrzeuge [ausgenommen Motorenteile]; Propeller; Puffer für Schienenfahrzeuge; Radachsen; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Radkappen; Raupenketten für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahrzeugräder; Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge; Rückspiegel; Ruder; Ruderdollen; Rümpfe für Boote und Schiffe; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Schaltkupplungen für Landfahzeuge; Scheibenwischer; Schifffender; Schiffsklampen; Schiffsschornsteine; Schiffsschrauben; Schiffsschrauben [für Seeschiffe]; Schiffsspiere; Schiffsteuergeräte; Schläuche für Reifen; Schlauchlose Fahrradreifen; Schleudersitze [für Flugzeuge]; Schmutzfänger; Schnee-, Gleitschutzketten; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Schornsteine für Lokomotiven; Schrägaufzüge für Schiffe; Schutzbleche für Fahrräder; Selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche; Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Sicherheits-Kombigurte für Fahrzeugsitze; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Sonnenblenden für Automobile; Spanten für Schiffe; Speichenspanner; Spikes für Reifen; Spurkränze für Eisenbahnräder; Steuerräder für Fahrzeuge; Steuerruder; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Stoßstangen für Fahrzeuge; Stoßstangen für Kraftfahrzeuge; Tankkappen für Fahrzeuge; Torsionswellen für Fahrzeuge; Tragfedern für Fahrzeuge; Treibketten für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge; Turbinen für Landfahrzeuge; Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Untersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Ventile für Fahrzeugreifen; Vorrichtungen zum Losmachen von Boote; Wagenuntergestelle; Waggonkippvorrichtungen [Teile von Waggons]; Waggonkupplungen; Windschutzscheiben; Wrickriemen; Zahnradübersetzungen für Fahrräder; Zweiradmotoren; Zweiradständer [Stützen].
Klasse 14: Uhrenschmucketuis.
Klasse 20: Ausgestopfte Tiere; Ausgestopfte Vögel.
Klasse 25: Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Einlegesohlen; Gleitschutz für Fußbekleidung; Hemdeinsätze; Hutunterformen; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Manschetten [Bekleidung]; Rahmen für Schuhe; Schuhbeschläge aus Metall; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Stiefelschäfte; Stollen für Fußballschuhe; Strumpffersen.
Klasse 28: Christbaumständer; Karussells (Jahrmarkt -); Konfetti; Scherzartikel; Weihnachtsbäume aus synthetischem Material.
Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen, Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dolmetschen der Gebärdensprache; Erstellen von Untertiteln; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Synchronisation; Veröffentlichung von Büchern.
Hinsichtlich dieser Klassen werden daher die Oberbegriffe und die zuvor genannten Waren verglichen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, sowie sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Veröffentlichungen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Handbücher, insbesondere auf den Gebieten Geschäftsangelegenheiten, Wirtschaft und Finanzen; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke.
Klasse 35: Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke.
Klasse 41: Erziehung, Unterricht und Ausbildung, insbesondere im Bereich Geschäfte und Finanzen; computergestützte Bildung auf dem Gebiet Unternehmensmanagement; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Herausgabe von Informationsblättern und Dokumentationen zu Investmentgeschäften; Organisation und Durchführung von Seminar-, Fachveranstaltungen, Konferenzen, Tagungen, Workshops, Kursen und Ausstellungen; Information und Beratung in Bezug auf Erziehung und Unterricht, computergestützte Bildung auf dem Gebiet Unternehmensmanagement, Herausgabe von Informationsblättern und Dokumentationen zu Investmentgeschäften, Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen, Organisation und Durchführung von Konferenzen, Seminaren und Workshops.
Angefochtene Waren in Klasse 16
Das angefochtene Papier erfasst als eine weiter gefasste Kategorie das Schreibpapier der älteren Marke. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus der zuerst genannten Kategorie herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weiter gefasste Kategorie der Waren der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch.
Die angefochtenen Waren aus Papier, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, sind eine andere Formulierung für die Papierwaren (soweit in Klasse 16 enthalten) der älteren Marke. Daher sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Druckereierzeugnisse; Büroartikel (ausgenommen Möbel) und Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) sind identisch im Verzeichnis der älteren Marke enthalten.
Die angefochtenen Veröffentlichungen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Handbücher, insbesondere auf den Gebieten Geschäftsangelegenheiten, Wirtschaft und Finanzen fallen unter den Oberbegriff Druckereierzeugnisse in der älteren Marke. Deshalb werden diese Waren als identisch betrachtet.
Die angefochtenen Schreibwaren erfassen als eine weiter gefasste Kategorie Schreibgeräte, Schreibpapier und Briefumschläge der älteren Marke. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus der zuerst genannten Kategorie herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch.
Die angefochtenen Drucklettern haben mit den Schreibmaschinen der älteren Marke Zweck, Vertriebswege und Hersteller gemeinsam und sind zusätzlich komplementär. Daher betrachtet sie die Widerspruchsabteilung beim Warenvergleich als hochgradig ähnlich.
Die angefochtenen Waren Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, sowie sie in dieser Klasse enthalten sind; sind den Papierwaren (soweit in Klasse 16 enthalten) der älteren Marke ähnlich, denn sie stimmen in Herstellern, Vertriebswegen und Endverbrauchern überein.
Die angefochtenen Druckstöcke unterscheiden sich in ihrer Art, dem Verwendungszweck, der Nutzung, dem Publikum und den Vertriebswegen von den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke (im wesentlichen Reinigungs- und Pflegeprodukte in Klasse 3, chemische Produkte in Klasse 5, elektrische Apparate in Klasse 7, Frisierstäbe in Klasse 8, elektronische Apparate, Datenträger und Brillen in Klasse 9, Installationen und Anlagen für Gebäude in Klasse 11, Fahrzeuge und deren Teile in Klasse 12, Metalle, Schmuckwaren und Zeitmessinstrumente in Klasse 14, Papier- und Schreibwaren in Klasse 16, Lederwaren in Klasse 18, Möbel in Klasse 20, Haushaltsgeräte und –behälter in Klasse 21, Kleidung in Klasse 25, Zubehör zur Herstellung von Stoffwaren und Kleidung in Klasse 26, Spiel- und Sportartikel in Klasse 28, Wartungsdienstleistungen in Klasse 37 und Dienstleistungen des gewerblichen Eigentums in Klasse 42). Weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich. Daher sind diese Waren unähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Die angefochtene Dienstleistung der Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke besteht in der Vorbereitung und Durchführung von Zurschaustellungen (z.B. auf Messen) zur Verkaufsförderung und Gewinnerzielung.
Diese Dienstleistungen unterscheiden sich in dem Verwendungszweck, der Nutzung, dem Publikum und den Vertriebswegen von allen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich.
Sie unterscheiden sich insbesondere von den Dienstleistungen in Klasse 41 der älteren Marke (im wesentlichen Betrieb eines Museums; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, elektronische Publikationen, Übersetzungen). Zwar werden diese zum Teil auch durch Ausstellungen erbracht (so z.B. die Museumsdienstleistungen und einige kulturelle Aktivitäten), jedoch verfolgen sie andere Zwecke, nämlich des Sammelns, Forschens, Ausstellens und Vermittelns, der Bildung, Unterhaltung und kulturellen Bereicherung. Die Dienstleistungen der Anmelderin dienen dagegen der Verkaufsförderung und Gewinnmaximierung. Die verglichenen Dienstleistungen unterscheiden sich auch üblicherweise in den Anbietern und den Vertriebswegen. Die kulturellen Dienstleistungen (einschließlich der Museumsdienstleistungen) der älteren Marke werden normalerweise von öffentlichen Trägern, gemeinnützigen Vereinen oder Stiftungen erbracht, während die angefochtenen Dienstleistungen normalerweise von privaten Unternehmen initiiert und organisiert werden. Zwar können die kulturellen und sonstigen Dienstleistungen der älteren Marke zeitlich befristet sein (so gibt es z.B. temporäre Ausstellungen in Museen), jedoch werden sie häufig auch über einen längeren Zeitraum angeboten (z.B. ständige Ausstellungen in Museen), während die angefochtenen Dienstleistungen dieser Klasse ausschließlich kurzfristige Events sind. Die Besucher dieser Ausstellungen verfolgen auch einen anderen Zweck, sie besuchen die Ausstellungen (z.B. Museen) des Widersprechenden, um sich zu bilden oder zu unterhalten, während die Besucher der Ausstellungen der Anmelderin sich über die angebotenen Produkte informieren wollen und sie teilweise sogar schon erwerben.
Daher kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 35 zu den Dienstleistungen in Klasse 41 der älteren Marke unähnlich sind. Sie weisen einen noch größeren Abstand zu den anderen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke auf (im wesentlichen Reinigungs- und Pflegeprodukte in Klasse 3, chemische Produkte in Klasse 5, elektrische Apparate in Klasse 7, Frisierstäbe in Klasse 8, elektronische Apparate, Datenträger und Brillen in Klasse 9, Installationen und Anlagen für Gebäude in Klasse 11, Fahrzeuge und deren Teile in Klasse 12, Metalle, Schmuckwaren und Zeitmessinstrumente in Klasse 14, Papier- und Schreibwaren in Klasse 16, Lederwaren in Klasse 18, Möbel in Klasse 20, Haushaltsgeräte und –behälter in Klasse 21, Kleidung in Klasse 25, Zubehör zur Herstellung von Stoffwaren und Kleidung in Klasse 26, Spiel- und Sportartikel in Klasse 28, Wartungsdienstleistungen in Klasse 37 und Dienstleistungen des gewerblichen Eigentums in Klasse 42).
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41
Die angefochtenen Dienstleistungen Erziehung, Unterricht und Ausbildung, insbesondere im Bereich Geschäfte und Finanzen sind identisch zu den Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung der Anmelderin, denn die angefochtene Unterrichtsdienstleistung ist ein Synonym für Ausbildung. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt an, dass die gelisteten Themen „Geschäfte und Finanzen“ nur Beispiele sind und dass die verschiedenen Bildungsmaßnahmen ein breiteres Spektrum betreffen.
Die angefochtenen Dienstleistungen der computergestützten Bildung auf dem Gebiet Unternehmensmanagement; Organisation und Durchführung von Seminar-, Fachveranstaltungen, Konferenzen, Tagungen, Workshops, Kursen und Ausstellungen; Information und Beratung in Bezug auf Erziehung und Unterricht, computergestützte Bildung auf dem Gebiet Unternehmensmanagement, Organisation und Durchführung von Konferenzen, Seminaren und Workshops sind in der weiter gefassten Kategorie der Ausbildung der älteren Marke enthalten. Deshalb werden diese Dienstleistungen als identisch betrachtet.
Die angefochtene Dienstleistung der Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen enthält als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistung Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen der älteren Marke. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Dienstleistungen aus den oben genannten Kategorien herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Dienstleistungen der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der älteren Marke.
Die angefochtene Dienstleistung Information und Beratung in Bezug auf Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen überschneidet sich mit der Dienstleistung Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen der älteren Marke. Diese Dienstleistungen sind identisch.
Die angefochtene Dienstleistung der Herausgabe von Informationsblättern und Dokumentationen zu Investmentgeschäften; Information und Beratung in Bezug auf Herausgabe von Informationsblättern und Dokumentationen zu Investmentgeschäften, ist die Publikation von Information zu dem Themenbereich der Investmentgeschäfte und die Auskunft darüber. Sie ist den Druckereierzeugnissen in Klasse 16 der älteren Marke ähnlich, denn beide haben den Zweck der Weitergabe von Information. Sie können von den gleichen Unternehmen erbracht werden und sich an das gleiche Publikum richten.
Die Zeichen
Dornier
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DORNIER INVESTMENT
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Beide Marken sind Wortmarken, welche in allen verkehrsüblichen Wiedergabeformen geschützt sind. Daher ist die Darstellung in Groß- bzw. Kleinschreibung irrelevant.
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in dem Wort „DORNIER“ übereinstimmen. Sie unterscheiden sich in dem zweiten Wort der angefochtenen Marke, nämlich „INVESTMENT“.
In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets wird die ältere Marke identisch wie das erste Wort der angefochtenen Marke ausgesprochen. Die angefochtene Marke enthält noch das zusätzliche Wort „INVESTMENT“, durch das sich Länge und somit Aussprache und Intonation der angefochtenen Marke ändern.
In begrifflicher Hinsicht hat das in beiden Zeichen vorkommende Wort „DORNIER“ keine Bedeutung (siehe Entscheidung vom 17/07/2015, R 2820/2014-4, DORNIER/DORNIER“, Rdn. 32). Das Wort „INVESTMENT“ bedeutet auf Deutsch „1. (im Bankwesen) Kapitalanlage in Investmentzertifikaten bzw. 2. Investition“ (siehe Duden Online, http://www.duden.de/rechtschreibung/Investment). Auf Englisch bedeutet es ebenfalls „Kapitalanlage“ bzw. Investition im weiteren Sinne („the act of investing money; the act of investing effort, resources, etc.“ gemäß http://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/investment). Es wird auch aufgrund seiner Ähnlichkeit zum entsprechenden Begriff in den anderen Sprachen der Europäischen Union verstanden, z. B. investissement (Französisch), investimento (Spanisch, Portugiesisch und Italienisch), investering (Schwedisch, Dänisch, Niederländisch). Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind.
Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen
Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.
Das Wortelement „INVESTMENT“ des angefochtenen Zeichens wird als eine Kapitalanlage bzw. Investition im weiteren Sinne verstanden. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Waren und Dienstleistungen damit in Zusammenhang stehen können, weil sie zum Teil dieses Thema behandeln (z. B. Veröffentlichungen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Handbücher, insbesondere auf den Gebieten Geschäftsangelegenheiten, Wirtschaft und Finanzen in Klasse 16, Ausbildung, insbesondere im Bereich Geschäfte und Finanzen; Herausgabe von Informationsblättern und Dokumentationen zu Investmentgeschäften in Klasse 41), ist dieses Wort kennzeichnungsschwach für die Waren und Dienstleistungen. Das Publikum wird diesem kennzeichnungsschwachen Wort weniger Aufmerksamkeit beimessen als dem Wort „DORNIER“.
Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen als normal anzusehen.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall richten sich die als identisch oder zu unterschiedlichen Graden ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit und teilweise auch an ein Fachpublikum aus dem Bankensektor. Abhängig vom Preis ist von einem normalen bis leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrad beim Erwerb der Waren und bei der Beanspruchung der Dienstleistungen auszugehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren und Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Zeichen sind teilweise identisch, teilweise (zu verschiedenen Graden) ähnlich und teilweise unähnlich.
Die Zeichen wurden für ähnlich befunden, sofern sie jeweils das Wort „DORNIER“ enthalten.
Zwar unterscheiden sich die Zeichen im zusätzlichen Wort „INVESTMENT“ des angefochtenen Zeichens; dieses ist jedoch kennzeichnungsschwach, da es als Investition im weiteren Sinne bzw. als Kapitalanlage und somit als Hinweis auf das Themengebiet der Waren und Dienstleistungen verstanden wird. Daher, und da die ältere Marke vollständig in der angefochtenen Marke als erster und eigenständiger Bestandteil enthalten ist, reichen die Unterschiede zwischen den Zeichen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 4 728 333 begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen, die mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen zu unterschiedlichen Graden ähnlich sind, zurückzuweisen ist.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 4 728 333. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMV ist, ist der Widerspruch in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.
Es bleibt zu prüfen, ob der Widerspruch auf Grundlage des anderen älteren Rechts auch gegen diese angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg haben kann.
Der Widersprechende hat seinen Widerspruch auch auf die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 9 091 083 „Dornier“ (Bildmarke, oben wiedergegeben) gestützt. Da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dieser Marke nur solche Waren und Dienstleistungen umfasst, die bereits im Zusammenhang mit der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 4 728 333 geprüft wurden, kann das Ergebnis in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde (Druckstöcke in Klasse 16 und Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke in Klasse 35), kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen besteht also nicht.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Adriana VAN ROODEN |
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Dorothée SCHLIEPHAKE |
Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.