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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 38 059 C (VERFALL)
Bonnanwalt Service GmbH, Wittelsbacherring 1, 53115 Bonn, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Boris Hoeller, Wittelsbacherring 1, 53115 Bonn, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Archäologie Sachsen-Anhalt, Richard-Wagner-Straße 9, 06114 Halle, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Nordemann Czychowski & Partner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mbB, Helene-Lange-Straße 3, 14469 Potsdam, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 23.10.2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 9 533 423 wird mit Wirkung ab dem 06/09/2019 für alle angegriffenen Waren für verfallen erklärt, nämlich für:
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Klasse 30: |
Essig.
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3. Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen, nämlich für:
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Klasse 6: |
Dosen, Konservendosen, Sparbüchsen, Namensschilder, Briefkästen, Kunstgegenstände und Nachbildungen von Kunstgegenständen aus unedlen Metallen und deren Legierungen.
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Klasse 9: |
Ton-, Bildton- und Datenträger aller Art, auch bespielt, insb CDs, CDis, Disketten, DVDs, Kassetten und Videokassetten, auch bespielt; Computersoft- und hardware und deren Teile, sowie Zubehör (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, sowie Zubehör (soweit in Klasse 9 enthalten); Telekommunikationsgeräte, insbesondere Mobiltelefone und deren Teile sowie Zubehör (soweit in Klasse 9 enthalten); fotografische, Film- und sonstige optische Apparate und Instrumente sowie deren Teile und Zubehör (soweit in Klasse 9 enthalten); Batterien; Sonnenbrillen; Taschenrechner; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Computer- und Videospiele; Bildschirmschoner, Hintergrundbilder und andere Dateien, die Bilder enthalten, für Computer aller Art, insbesondere stationäre und tragbare Computer sowie Mobiltelefone, auf Datenträgern gespeichert und/ oder aus Datennetzen herunterladbar.
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Klasse 14: |
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit platierte Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, insbesondere Kunstgegenstände und Nachbildungen von Kunstgegenständen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Modeschmuck; Uhren, Wecker und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger mit Schlüsselringen (Fantasie- und Schmuckwaren); Uhrenetuis; Uhrenschmucketuis; Uhrenarmbänder; Münzen; Schmuckkästen; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Medaillen.
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Klasse 16: |
Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Postkarten, Plakate, Poster, Kalender, Museums- und Ausstellungsführer, Kataloge und anderes gedrucktes Material; Visitenkarten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Kugelschreiber und andere Schreibgeräte sowie Radiergummis; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Papiertüten; Künstlerbedarfsartikel; Fotografien; Schreibnecessaires und deren Teile, soweit in Klasse 16 enthalten; Geschenk- und Verpackungsfolien sowie Tragetaschen aus Kunststoff.
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Klasse 18: |
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Taschen aller Art soweit in Klasse 18 enthalten; Koffer aller Art, soweit in Klasse 18 enthalten; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Reisenecessaires und deren Teile, soweit in Klasse 18 enthalten.
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Klasse 20: |
Möbel, Spiegel und Rahmen; Kunstgegenstände, Nachbildungen von Kunstgegenständen und andere Waren aus Holz, Wachs, Gips, Bernstein, Meerschaum, Kork, Rohr, Binsen und Kunststoff (soweit in Klasse 20 enthalten); Dekorationsartikel aller Art (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere Windspiele.
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Klasse 21: |
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 21 enthalten); Kämme, Schwämme, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Glaswaren, Porzellan, Steingut und Keramikerzeugnisse (soweit in Klasse 21 enthalten); Toilettennecessaires und deren Teile, soweit in Klasse 21 enthalten.
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Klasse 24: |
Web- und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten), insbesondere Hand- und Taschentücher; Bett- und Tischdecken; Gardinen; Textiltapeten; Fahnen und Wimpel; (nicht aus Papier).
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Klasse 25: |
Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.
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Klasse 26: |
Anstecker, Broschen als Kleidungszubehör, Buttons, Knöpfe, Haken, Schließen und Schnallen für Bekleidungsstücke; Haarbänder und anderer Haarschmuck.
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Klasse 28: |
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck und Christbaumständer; Spielkarten.
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Klasse 29: |
Schokoliertes, dragiertes oder glasiertes Obst; kandierte Nüsse und andere Waren aus Nüssen.
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Klasse 30: |
Feine Backwaren, Konditorwaren, Kekse, Zwieback, Gebäck (auch als Knabbererzeugnisse unter Verwendung von Nüssen und/oder Kartoffeln), Lebkuchen, Petits Fours, Pfefferkuchen, Waffeln, Pasteten (Gebäck), Biskuits, Baisers; Knabbererzeugnisse aus Gebäck; Süßwaren, Süßigkeiten, Bonbons, schokolierte Kaffeebohnen, Geleefrüchte, Karamellen, Lakritze, Lakritzstangen, Lakritzkonfekt, Pastillen, Pfefferminzbonbons, Popcorn; Schokolade, Konfekt, Pralinen, Trüffel und andere Waren aus Schokolade; Zucker, Kandiszucker für Speisezwecke, Zuckerwaren, Zuckermandeln und andere Waren aus Zucker, soweit in Klasse 30 enthalten; Nußkonfekt; Marzipan, Marzipanrohmasse und andere Waren aus Marzipan, soweit in Klasse 30 enthalten; Snack-Riegel und kleine Imbisse als Zwischenmahlzeiten in der Hauptsache bestehend aus Schokolade und/oder Nüssen und/oder Müsli und/oder Keksen; Eiscremen, Speiseeis, Sorbets; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kaffee; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Salz; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze.
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Klasse 33: |
Weine, alkoholreduzierte Weine und alkoholfreie Weine; alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Liköre, Branntweine, Schnäpse, Brände, Whisky, Wodka, alkoholische Fruchtgetränke und Alkohol enthaltene Mischgetränke; alkoholische Essenzen; alkoholische Extrakte; alkoholhaltige Fruchtextrakte.
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Klasse 34: |
Tabak; Zigarren, Zigarillos und Zigaretten; Raucherartikel, insbesondere Tabakbeutel, Tabakdosen, Tabakpfeifen, Zigarettenfilter, Zigarettenmundstücke, Zigarettenpapier, Zigarettenspitzen (nicht aus Edelmetall), Zigarrenabschneider, Zigarrenetuis, -kästen,; -kisten (nicht aus Edelmetall), -spitzen (nicht aus Edelmetall); Streichhölzer, Feuerzeuge für Raucher; Aschenbecher, nicht aus Edelmetall.
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Klasse 39: |
Buchung, Durchführung, Veranstaltung, Organisation und Reservierung von Reisen, auch mittels Computer, online und sonstiger elektronischer Medien; Personenbeförderung; Reiseleitung; Führungen durch Museen, Ausgrabungsstätten, Ausstellungen und andere, kulturell und/ oder historisch relevante Örtlichkeiten.
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Klasse 41: |
Unterhaltung; Musik-, Theater- und Zirkusdarbietungen; Live-Veranstaltungen; Durchführung von Lotterien und Preisausschreiben; Musik-, Film-, Rundfunk-, Fernsehproduktion; Videofilmproduktion; Produktion von multimedialen Werken für Dritte (Film- und Tonstudio); Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Postkarten, Plakaten, Postern, Kalendern, Museums- und Ausstellungsführern, Katalogen und anderem gedrucktem Material, auch elektronisch über Datennetze; sonstige sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung und Organisation von Seminaren, Kongressen, Konferenzen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle Zwecke; Betrieb von Museen, Durchführung von Ausstellungen zu kulturellen Zwecken; Darbietung von Kunstgegenständen zu kulturellen Zwecken; digitaler Bilderdienst; Erziehung und Unterricht; Beratung in kulturellen Angelegenheiten; Vermittlung von Eintrittskarten für Museen, Ausstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen.
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4. Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen
Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 9 533 423
(Bildmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht.
Der Antrag richtet sich gegen einige Waren, die von der Unionsmarke
erfasst werden, nämlich gegen:
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Klasse 30: |
Essig.
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Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.
BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG
Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so wird sie gemäß Artikel 58 Absatz 2 UMV nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.
Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 06/05/2011. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 06/09/2019 eingereicht. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags.
Am 23/09/2019 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist von zwei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für die angegriffenen Waren gesetzt.
Die Inhaberin der Unionsmarke hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.
Am 25/10/2019 hat die Inhaberin der Unionsmarke den teilweisen Verzicht der betroffenen Unionsmarke erklärt, und zwar für alle angefochtenen Waren, für die der Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht wurde. Die Antragstellerin wurde am 10/12/2019 darüber informiert und gebeten, das Amt zu informieren, ob ihr Antrag aufrechterhalten wird oder nicht. Da innerhalb von zwei Monaten keine Antwort von der Antragstellerin erhalten wurde, wurde das Verfallsverfahren fortgesetzt. Der Inhaberin der Unionsmarke wurde erneut eine Frist von zwei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für die angegriffenen Waren gesetzt.
Wenn die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM für verfallen erklärt.
Da keine Antwort von der Inhaberin der Unionsmarke vorliegt, wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für die angegriffenen Waren benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.
Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten.
Folglich muss die die Unionsmarke teilweise für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 06/09/2019 für alle angegriffenen Waren als nicht eingetragen. Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Arkadiusz GÓRNY |
Galina MINKOVA-LOZEVA
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Anna DĄBROWSKA |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.