LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 31441 C (VERFALL)


GenesisDisplay GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von LLR Legerlotz Laschet und Partner Rechtsanwälte-Partnerschaft mbB, Mevissenstr. 15, 50668 Köln, Deutschland (angestellter Vertreter)


g e g e n


EuroDisplay GmbH, Braasstr. 15, 31737 Rinteln, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke).



Am 21/05/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende


ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 9 698 201 wird mit Wirkung ab dem 09/01/2019 vollständig für verfallen erklärt.


3. Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.


BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 9 698 201 ‘GenesisDisplay‘ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:


Klasse 17: Kautschuk, Gummi, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Halbfabrikate aus Kunststoffen und Schaumstoffen in Form von Bahnen, Platten und Blöcken, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, Polstermaterial aus Schaumstoffen und Kunststoffen, Schläuche (nicht aus Metall), Kunstharze und synthetische Harze als Halbfabrikate, Akrylharze als Halbfabrikate, medizinische Formpolster, Polstermaterial als Verpackung aus Gummi und/oder Kunststoff/Schaumstoff, Polstermaterial als Polsterfüllstoffe und Material zum Auspolstern, Verkeilen.


Klasse 35: Online Dienstleistungen in den Bereichen Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Planen, Bekleidungsartikel; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen Einrichtungswaren und Dekorationswaren; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen Einrichtungswaren und Dekorationswaren; Beratung in Fragen der Geschäftsführung.


Klasse 37: Dekorationsaufbauten, Podestsystemen, Möbel als Ladeneinrichtungsgegenstände.

Klasse 42: Dekorationsaufbauten, Podestsystemen, Möbel als Ladeneinrichtungsgegenstände, technologische Dienstleistungen und Entwicklungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; technische Beratung.



Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.


Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 29/08/2013. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 09/01/2019 eingereicht. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags.


Am 21/01/2019 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist von zwei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, gesetzt.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.


Wenn die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM für verfallen erklärt.


Da keine Antwort von der Inhaberin der Unionsmarke vorliegt, wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für irgendeine der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.


Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten.


Folglich muss die Unionsmarke vollständig für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 09/01/2019 als nicht eingetragen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Löschungsabteilung



Raphaël MICHE


Anna DĄBROWSKA


Arkadiusz GÓRNY




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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