LÖSCHUNGSABTEILUNG
LÖSCHUNG Nr. C 45 669 (NICHTIGKEIT)
Transport Werk GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 2, Gebäude E, 2. Stock, 63073 Offenbach am Main, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Mewburn Ellis LLP, Aurora Building, Counterslip, Bristol BS1 6BX, Vereinigtes Königreich (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Transportwerk
Magdeburger Hafen GmbH, Saalestr. 20, 39126 Magdeburg,
Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Göhmann
Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft,
Ottmerstr. 1-2, 38102 Braunschweig, Deutschland (zugelassener
Vertreter).
Am 16.07.2021 trifft die Löschungsabteilung
die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben. |
2. |
Die Unionsmarke Nr. 9 770 702 wird vollständig für nichtig erklärt. |
3. |
Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG
Am
14/08/2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung
der Unionsmarke Nr. 9 770 702
(Bildmarke)
(die Unionsmarke), angemeldet am 28/02/2011 und eingetragen am
05/07/2011, eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle
Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich
gegen:
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Logistik.
Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin führt an, dass die Unionsmarke für sämtliche geschützten Dienstleistungen beschreibend sei und somit keine Unterscheidungskraft aufweise.
Die in Rede stehenden Dienstleistungen Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Logistik richteten sich in erster Linie an Gewerbetreibende und Produktionsunternehmen, die auf Transport- und Logistikunternehmen angewiesen seien.
Die angefochtene Marke bestehe aus den Wortbestandteilen „GREEN“ und „PORT“. Der Begriff „Green“ (auf deutsch: „Grün“) werde seit vielen Jahren von Unternehmen unterschiedlichster Branchen verwendet, um auf ihre umweltfreundliche Sparte bzw. um auf umweltbezogene Projekte hinzuweisen. Zum Beleg dieses Vortrags sind in den Schriftsatz Auszüge verschiedener Webseiten eingefügt worden, auf welchen der Begriff „Green“ in den Ausdrücken „Green City“, „Green IT“, „Green Clean“, „Green Traveling“, „Green Hospital“, Green Radio“ und „Think Green“ verwendet wird. Außerdem werde der Begriff „Green“ im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen im Transport- und Logistikbereich verwendet, um auf die Umweltfreundlichkeit der Transportlösungen im Bereich der Verkehrsoptimierung und der Verkehrsverlagerung hinzuweisen. Hierzu sind im Schriftsatz kurze Auszüge zweier Webseiten wiedergegeben worden. Der erste Auszug benutzt den Ausdruck „Green Transport“ und stammt von der Webseite www.lkw-walter.com; der zweite Auszug von der Webseite www.orgaplan-logistik.de zeigt den Ausdruck „Green Logistics“, welcher dort mit „Grüne Logistik“ übersetzt und näher erläutert wird.
Der Wortbestandteil „PORT“ bedeute auf deutsch „Hafen“. Da es sich hierbei um ein Wort des englischen Grundwortschatzes handele, sei davon auszugehen, dass dieser Wortbestandteil in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verstanden werde. Dies gelte gerade für die hier einschlägigen Dienstleistungen aus dem Transport- und Logistikbereich, die sich besonders an Gewerbetreibende und Produktionsunternehmen richteten, die in der Regel wegen ihrer internationalen Tätigkeit der englischen Sprache mächtig seien.
Der Gesamtbegriff bedeute daher auf deutsch „grüner Hafen“ und enthalte in unmissverständlicher und rein beschreibender Weise den Hinweis darauf, dass die genannten Dienstleistungen mit Hilfe „grüner“ Technologien umweltschonend erbracht würden.
Ein deutsches Gericht habe in einem vergleichbaren Fall die Marke „Green Chemistry Port“ für Dienstleistungen der Klasse 39 als nicht unterscheidungskräftig angesehen (BPatG, 08/03/2018 - 25 W (pat) 512/17).
Schließlich handele es sich bei dem Ausdruck „Green Port“ bzw. „Grüner Hafen“ um einen allgemein gebräuchlichen Begriff. Hierzu sind in den Schriftsatz kurze Auszüge von vier Webseiten eingefügt worden, auf welchen sich diese Ausdrücke wiederfinden.
Die graphische Ausgestaltung des Zeichens in grüner Farbe sei nicht geeignet, aus der Marke ein schutzfähiges, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen zu machen. Die grüne Farbe verstärke im Gegenteil eher noch die beschreibende Angabe des Gesamtbegriffs dahingehend, dass die erfassten Dienstleistungen unter Berücksichtigung umweltfreundlicher Aspekte erbracht würden.
Somit bestehe die angefochtene Marke im wesentlichen aus einem Ausdruck, der offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen vermittele.
Der angefochtenen Marke fehle auch jegliche Unterscheidungskraft, da sie in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Dienstleistungen bezeichne.
Die Inhaberin der Unionsmarke führt an, die Erwägungen der Antragstellerin seien ungeeignet, den Tatbestand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV zu begründen. Sie berücksichtigten die rechtliche Umgebung der Vorschriften nicht. Für die Analyse sei auf den durch die Marke hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sei nur dann einschlägig, wenn das Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweise, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermögliche, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen.
Die Ausführungen der Antragstellerin beschäftigten sich im wesentlichen mit einer unzulässig zergliedernden Betrachtung. Der Wortbestandteil „GREENPORT“ sei ein Kunstwort. Die von der Antragstellerin angeführten Beispiele seien zur Unterstützung ihrer Argumentation untauglich. Sie bezögen sich auf einen Zeitraum nach der Antragstellung. Außerdem sei das Zeichen farbig und mit einem ungewöhnlichen Schriftbild versehen. Darüber hinaus seien die Zeichenbestandteile „GREEN“ und „PORT“ größenmäßig versetzt. In vergleichbaren Fällen sei sogar bei Schutzunfähigkeit des Wortbestandteils, welche vorliegend nicht bestehe, die Unterscheidungskraft der Marke bejaht worden (Anlagen 1 und 2).
Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Inhaberin folgende Unterlagen eingereicht:
Anlage 1: Wiedergabe des Beschlusses des Bundespatengerichts (BPatG) vom 28/09/2010, 27 W(pat) 82/10 zu einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil „videoweb“
Anlage 2: Wiedergabe des Beschlusses des Bundespatengerichts (BPatG) vom 23/09/2010, 29 W(pat) 174/10 zu einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Tip der Woche“
In ihrer Erwiderung widerspricht die Antragstellerin dem Vortrag der Inhaberin. Insbesondere ließen sich die beiden Wortbestandteile „GREEN“ und „PORT“ in der Abfolge, in der sie sich in der Marke wiederfänden, in einen sinnvollen Zusammenhang bringen, wobei das Kombinationszeichen sprachüblich gebildet sei. Dabei entspreche diese Wahrnehmung der Marke der natürlichen Lesart des Verkehrs. Außerdem führe der bloße Umstand, dass sich der Begriff „GREENPORT“ nicht in Wörterbüchern wiederfinde, nicht zur Schlussfolgerung, dass er keine Bedeutung habe. Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehr das gegenständliche Zeichen verstehe. Die Bedeutung des Zeichens „Grüner Hafen“ erschließe sich dem Verkehr ohne weiteres im Sinne eines umweltbewussten Hafenbetriebs, in dessen Rahmen Dienstleistungen mit Hilfe umweltfreundlicher Technologien erbracht würden. Entgegen der Auffassung der Inhaberin stammten auch einige der in der Antragsbegründung genannten Beispiele sehr wohl aus dem Zeitraum vor der Anmeldung der Marke (Anlagen 1 und 2). Im übrigen ließen aber auch die Beispiele aus dem Folgezeitraum auf das beschreibende Verständnis der Marke zum Anmeldezeitpunkt im Februar 2011 schließen. Schon damals sei dem Begriff „green“ die Bedeutung „umweltfreundlich“ bzw. „umweltschonend“ beigemessen worden (Anlagen B3-B5).
Aus dem Gesamtbegriff „GREENPORT“ ergebe sich für den Verkehr ohne weiteres eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Zusammenhang mit den von der Marke geschützten Dienstleistungen in der Klasse 39, nämlich der Hinweis darauf, dass diese von einem umweltbewussten Hafenbetrieb mit Hilfe „grüner“, also umweltfreundlicher, Technologien erbracht würden. Dies zeige auch die Verwendung des Begriffs „GreenPort“ im Zusammenhang mit einem in der Europäischen Union seit 2006 jährlich stattfindenden Kongress (Anlagen B6 und B7).
Die graphische Ausgestaltung der Marke sei werbeüblich und zu vernachlässigen. Sie bestehe hauptsächlich in der grünen Schriftfarbe und betone den beschreibenden Sinngehalt der Marke noch stärker.
Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:
Anlage B1: Auszug einer archivierten Internetseite mit der Adresse www.greencity.de, abgerufen aus dem Internetarchiv „Wayback Machine“. Im Text des Auszugs wird der Ausdruck „Green City“ verwendet. Der archivierten Internetseite wird als Datum der 14/08/2007 zugeordnet.
Anlage B2: Auszug einer Internetseite mit der Adresse www.techchannel.de. Im Text des Auszugs wird der Ausdruck „Green IT“ verwendet. Der archivierten Internetseite wird als Datum der 29/04/2008 zugeordnet.
Anlagen B3-B5: Auszüge dreier archivierter Webseiten, abgerufen aus dem Internetarchiv „Wayback Machine“, mit Texten zur Bedeutung des Wortes „green“ im Zusammenhang mit Umweltschutz.
Anlagen B6 und B7: Auszüge von der Webseite www.greenport.com mit Informationen über einen Kongress namens „GreenPort“, welcher jährlich stattfindet und für das Jahr 2021 zum 16. mal angekündigt war. Darauf wird der Kongress u.a. wie folgt beschrieben: „[…] The GreenPort Congress brings together the whole port community and is a platform for the exchange of information on the latest in sustainable environmental practice.”
In ihrer Erwiderung weist die Inhaberin darauf hin, das Wort „green“ habe keineswegs ausschließlich oder auch nur vorrangig einen Umweltbezug, sondern weise alternative Bedeutungsinhalte auf. So könne es eine Farbe, eine Rasenfläche, den Zielbereich einer Golfbahn, Grünanlagen oder ein Mitglied einer politischen Partei beschreiben oder auch als Synonym für „unerfahren“ verwendet werden (Anlage 3). Im übrigen verweist die Inhaberin im wesentlichen auf ihre bereits vorgetragenen Argumente.
Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Inhaberin als Anlage 3 einen Auszug aus dem Online-Wörterbuch www.collinsdictionary.com zum Eintrag „green“ vorgelegt.
ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.
Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.
Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.
Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.
Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C-332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).
Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 15).
Der Schutz der Unionsmarke umfasst Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren und Logistik in der Klasse 39. Diese Dienstleistungen sind, soweit sie sich auf Waren beziehen, vor allem für Gewerbetreibende und Unternehmen bestimmt und richten sich nur teilweise auch an ein allgemeines Publikum, etwas soweit Transportwesen auch Personentransport umfasst. Im Hinblick auf diese Dienstleistungen ist grundsätzlich von einem durchschnittlichen Grad der Aufmerksamkeit des Publikums auszugehen. Da die Zeichenbestandteile „GREEN“ und „PORT“ Wörter der englischen Sprache sind, ist die Schutzfähigkeit des Zeichens im Hinblick auf die englischsprachigen Verbraucher in der Europäischen Union zu beurteilen.
Die Inhaberin argumentiert, die Antragstellerin folge einer unzulässig zergliedernden Betrachtungsweise, der Wortbestandteil „GREENPORT“ sei ein Kunstwort. Dabei geht sie allerdings nicht darauf ein, dass es sich bei „GREEN“ und „PORT“ um gewöhnliche englische Wörter handelt, die dem relevanten Publikum bekannt sind. Insofern ist, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, wegen der Vertrautheit mit diesen Wörtern anzunehmen, dass der Gesamtbegriff vom Verkehr gedanklich unmittelbar als Zusammensetzung von „GREEN“ und „PORT“ wahrgenommen wird.
Das Wort „green” hat im Englischen unter anderem die Bedeutung „grün, umweltbewusst, umweltfreundlich“ im politischen Sinne. Dies zeigt etwa der Eintrag im Englisch-Deutsch-Wörterbuch https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch-deutsch/green:
„[…] 2. (Pol) movement, party, issues grün; person, company grün, umweltbewusst; policy, measures, product, technology grün, umweltfreundlich […]“.
Der von der Inhaberin als Anlage 3 eingereichte Auszug aus dem Online-Englisch-Wörterbuch www.collinsdictionary.com zeigt unter anderem folgende Definition von „green“:
„[…] 11.a. […] of, relating to, or advocating ecological awareness, the preservation of natural resources, etc. […]“.
und bestätigt damit diesen Begriffsinhalt des Wortes. Es ist davon auszugehen, dass diese Bedeutung bereits lange vor Anmeldung der Unionsmarke gebräuchlich war. Zwar mag sich die Verwendung von Sprache im Zusammenhang mit Politik mitunter durch ein besonderes Tempo auszeichnen, in dem neue Begriffe entstehen, ihre Bedeutung ändern und womöglich später in Vergessenheit geraten. Der Begriff „green“ in der angegebenen Bedeutung ist allerdings mit einer politischen Strömung verbunden, die, wie allgemein bekannt ist, schon seit vielen Jahrzehnten existiert und sich beständig weiter ausgebreitet hat. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zeigen zudem Beispiele für eine Verwendung des englischen Wortes „green“ mit der beschriebenen Bedeutung insbesondere in den Jahren 2006 bis 2010 und bestätigen somit die Gebräuchlichkeit des Begriffs. Die in den Anlagen B3 bis B5 der Antragstellerin wiedergegebenen Internetauszüge etwa stammen aus dem Archiv „Wayback Machine“ und gehören zu den Online-Wörterbüchern „Merriam Webster“ und „The Free Dictionary“ sowie dem englischsprachigen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“. Sie weisen Datumsangaben aus den Jahren 2006, 2008 und 2010 auf und belegen, dass schon damals dem Wort „green“ unter anderem die Bedeutung „umweltschonend“ oder „umweltfreundlich“ zugewiesen und es als Verweis auf Umweltschutz verwendet wurde.
Die Inhaberin argumentiert in diesem Zusammenhang im wesentlichen, dass der Begriff „green“ eine Vielzahl von Bedeutungen annehmen kann. Allerdings ist zu beachten, dass ein Zeichen auch dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die Voraussetzungen des einschlägigen Schutzhindernisses erfüllt. Dieser Einwand der Inhaberin ist daher zurückzuweisen.
Das englische Wort „PORT“ bedeutet in der Verfahrenssprache „Hafen“. Der Gesamtausdruck „GREENPORT“ lässt sich in die Verfahrenssprache daher ohne weiteres als „grüner Hafen“ übertragen.
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen. Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen kann, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendigerweise in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 35-37). Es ist weiter festzustellen, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage enthalten (21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 56).
Zwar ist es, wie zuvor dargestellt, nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die relevanten Verkehrskreise eine Marke gleichzeitig oder in erster Linie als Werbeslogan auffassen und sie dennoch als unterscheidungskräftige Angabe erkennen. In diesem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke „GREENPORT“ gerade keine Besonderheit aufweist, die von den relevanten Verkehrskreisen in irgendeiner Weise als phantasievoll, überraschend, unerwartet und damit merkfähig wahrgenommen wird.
Inhaltlich beschränkt sich das Zeichen auf den anpreisenden Hinweis, es handele sich um Dienstleistungen, welche in einem Hafen erbracht oder koordiniert werden, der sich „grünen“ Zielsetzungen verschrieben hat, d.h. der einen möglichst umweltbewussten Betrieb anstrebt. Verbraucher, die dem Ausdruck „GREENPORT“ für die gegenständlichen Dienstleistungen begegnen, finden damit in dem Zeichen lediglich die banale Anpreisung eines solchen Umstandes.
Sämtliche von der Unionsmarke erfassten Dienstleistungen (Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Logistik in der Klasse 39) können eine besondere Beziehung zu Häfen aufweisen. Diese Beziehung liegt darin begründet, dass für Transport und Logistik über Wasserstraßen dem Hafen eine zentrale Funktion zukommt, da entscheidende Teile der diesbezüglichen Dienstleistungen dort erbracht und koordiniert werden. Das gleiche gilt auch für die Dienstleistungen Verpackung und Lagerung von Waren, da Waren, insbesondere solche, die über Wasserstraßen transportiert werden, auch in Häfen verpackt und gelagert werden können.
Der Bestandteil „GREEN“ des Ausdrucks „GREENPORT“ kann darüber informieren, wie diese Dienstleistungen erbracht werden, nämlich unter Berücksichtigung von „grünen“ Zielsetzungen, d.h. möglichst umweltbewusst. Der Bestandteil „PORT“ des Zeichens „GREENPORT“ kann über den Erbringer der Dienstleistungen bzw. den Ort informieren, an dem die Dienstleistungen erbracht oder koordiniert werden.
Die Bedeutung des Ausdrucks „GREENPORT“ weicht nicht von derjenigen ab, die sich aus der Kombination der Worte „GREEN“ und „PORT“ ergibt. Der Sinn der Einzelelemente bleibt ohne weiteres erkennbar. Außerdem ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Wörter „GREEN“ und „PORT“ im Englischen zum Standardwortschatz gehören. Insofern ist es wegen der Vertrautheit des Verkehrs mit diesen Wörtern wahrscheinlich, dass der Gesamtbegriff gedanklich als Zusammensetzung der Wörter, „GREEN“ und „PORT“ und nicht – wie die Inhaberin behauptet - als reines Kunstwort erkannt wird, wobei der Verkehr in erster Linie den beschreibenden Inhalt dieses Ausdrucks wahrnehmen wird.
Die
Bedeutung des Gesamtzeichens
weicht nicht von derjenigen ab, die sich aus der Kombination der
Worte „GREEN“ und „PORT“ ergibt. Die vom Verkehr
wahrgenommene Unterteilung des Zeichens in zwei Bestandteile wird
optisch durch den leichten Größenunterschied der verwendeten
Schriftart bestätigt. Die verwendete grüne Farbe des Schriftzugs
verstärkt dessen Begriffsinhalt „grün“, die bildliche
Gestaltung des Zeichens hat im übrigen einen dekorativen Charakter.
In jeden Fall bleibt der Sinn „grüner Hafen“ des Zeichens ohne
weiteres erkennbar, auch wenn beide Worte zusammengeschrieben werden.
Das
Zeichen
vermittelt damit dem Verbraucher offensichtliche und direkte
Informationen über die Art der Dienstleistungen und deren Erbringer
bzw. den Ort, an dem sie erbracht oder koordiniert werden. In jedem
Fall stellt es, wie ausgeführt, in seiner angegebenen Bedeutung
einen allgemeinen anpreisenden Hinweis auf die Dienstleistungen dar.
Weiterhin ist die Verwendung des Zeichens für die betroffenen Verkehrskreise weder überraschend noch unerwartet. Seine Aussage ist so klar, dass es keiner gedanklichen Anstrengung seitens der relevanten Verkehrskreise bedarf, um den Sinngehalt des Zeichens zu erfassen.
Deshalb
weist die Marke
aus Sicht der relevanten Verkehrskreise weder Originalität noch
Prägnanz auf. Genausowenig erfordert sie einen
Interpretationsaufwand, der bei dem maßgeblichen Publikum einen
Denkprozess auslösen würde.
Daraus folgt, dass die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV eingetragen wurde.
Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Aus
den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass das Zeichen
aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise direkte Informationen
über die Art der Dienstleistungen und deren Erbringer bzw. den Ort,
an dem sie erbracht oder koordiniert werden, vermittelt und somit
beschreibend im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist.
Damit ist die Unionsmarke auch entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV eingetragen worden.
Schlussfolgerung
Die Inhaberin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass zwei
Marken, welche nach ihren Ausführungen einen beschreibendem
Wortbestandteil hätten, in Deutschland für schutzwürdig befunden
worden seien. Insofern genügt bereits der Hinweis, dass die
Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer
Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und
dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist
(05/12/2000, T-32/00, Electronica, 05/12/2000, T‑32/00,
Electronica, EU:T:2000:283, § 47, 05/12/2002, T-130/01, Real
People, Real Solutions, 05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real
Solutions, EU:T:2002:301, § 31, 24/11/2005, T‑346/04,
Arthur et Félicie, EU:T:2005:420, § 70; 11/07/2007, T‑150/04,
Tosca Blu, EU:T:2007:214, § 40). Im übrigen übersieht die
Inhaberin, dass keines der beiden Zeichen
und
einen vergleichbar geringfügigen Bildbestandteil wie die
gegenständliche Unionsmarke
aufweist.
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke ist nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV vollständig erfolgreich. Die Unionsmarke ist für alle Dienstleistungen für nichtig zu erklären.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die die dem Antragsteller in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an den Antragsteller zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Elena NICOLÁS GÓMEZ
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Martin LENZ
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Judit NÉMETH
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.