LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 13 457 C (VERFALL)


Thomas Schafft, Haydnstraße 10, 80336 München, Deutschland (Antragsteller), vertreten von Ampersand Rechtsanwälte LLP, Haydnstraße 10, 80336 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Leinfelder Uhren München GmbH & Co. KG, Pacellistr. 4, 80333 München, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von CMS Hasche Sigle, Nymphenburger Str. 12, 80335 München, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 02/08/2018 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird teilweise stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 9 808 205 wird mit Wirkung ab dem 10/08/2016 für einen Teil der angegriffenen Waren für verfallen erklärt, nämlich für:


Klasse 8 : Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, ausgenommen Armbanduhren.

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten.


3. Die Unionsmarke bleibt für die übrigen Waren eingetragen, nämlich für:


Klasse 14: Armbanduhren.


4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


Vorbemerkung


Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.

BEGRÜNDUNG


Der Antragsteller hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 9 808 205 (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen


Klasse 8: Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten.

Der Antragsteller berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


In Erwiderung auf den eingereichten Antrag auf Erklärung des Verfalls führt die Inhaberin der Unionsmarke an, die Unionsmarke sei innerhalb der letzten fünf Jahre von der Inhaberin Leinfelder Uhren München GmbH & Co. KG ernsthaft benutzt worden. Die Inhaberin der Unionsmarke reicht Unterlagen ein, die zum Beweis der ernsthaften Benutzung der Unionsmarke dienen sollen. Alle Dokumente sind weiter unten in der Entscheidung aufgelistet.


Der Antragsteller führt an, dass es nicht ersichtlich sei, wann, wie, wo und in welchem Umfang die Markeninhaberin Uhren unter der streitgegenständlichen Marke vertrieben, d.h. an Kunden verkauft und ausgeliefert habe. Die Markeninhaberin habe sich nur darum bemüht, Benutzungsnachweise für Armbanduhren zu führen. Keinerlei Benutzungsnachweis liege für die anderen Waren in den Klassen 8, 14 und 18 vor.


Dem Schriftstück des Antragstellers kann außerdem entnommen werden, dass das Hauptargument gegen eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke seitens der Markeninhaberin ist, die Marke sei nicht benutzt worden, um im maßgeblichen Markt eine wirtschaftliche Position einzunehmen oder zu erhalten. Vielmehr handele es sich bei den Aktivitäten der Markeninhaberin um eine bloße Liebhaberei des Mehrheitsgesellschafters. Die vorgelegten Rechnungen dokumentierten „interne“ Verkäufe und keine normalen Verkäufe am Markt.


Der Antragsteller bestreitet die Richtigkeit der vorgelegten Nachweise, insbesondere die Höhe der angegebenen Uhrenpreise, die Zahl der hergestellten und verkauften Uhren und die Aussagen der Geschäftsführerin der Markeninhaberin in ihrer eidesstattlichen Versicherung. Als Beweis seiner Behauptungen reicht der Antragsteller Unterlagen ein.


Die Inhaberin der Unionsmarke führt hingegen an, dass die Stellungnahme des Antragstellers bestätige, dass das Löschungsverfahren nur ein „Puzzle-teil“ in einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung zwischen der Markeninhaberin und der E. Leinfelder GmbH sei, und das EUIPO als Werkzeug im Rahmen dieser Auseinandersetzung missbraucht werden solle. Mit dem Auftrag des Antragstellers zur Einreichung des Löschungsantrags verstoße die E. Leinfelder GmbH gegen vertragliche Verpflichtungen und gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten. Der Löschungsantrag sei folglich rechtsmissbräuchlich und aus diesem Grund zurückzuweisen.


Die Behauptung, dass die Markeninhaberin sich nicht darum bemüht habe, unter der streitgegenständlichen Marke Produkte am Markt zu platzieren, sei falsch und nicht durch entsprechende Dokumente belegt. Zum Großteil seien die Leinfelder-Uhren durch die E. Leinfelder GmbH als Kommissionär an Endkunden verkauft worden. Es sei tatsächlich wahr, dass die Uhren ein Hobby von dem Mehrheitsgesellschafter der Markeninhaberin seien. Die Markeninhaberin selbst sei allerdings ein aktiv am Markt tätiges Unternehmen, das Uhren herstelle und vertreibe. Der Geschäftsbetrieb und die Geschäftsausstattung seien auf ein aktives, werbendes Unternehmen ausgerichtet, das Gewinnerzielungsabsicht habe. Dafür habe der Mehrheitsgesellschafter aus mehreren Unternehmen eine Gruppe geformt, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von hochwertigen Uhren, Uhrwerken und Lederarmbändern befasse.


Der Antragsteller trägt vor, die Markeninhaberin habe keine ernsthafte Benutzung ihrer Marke in der EU belegt. Es lasse sich von den Ausführungen und den vorgelegten Beweismitteln eine lokale Benutzung der Marke im Stadtgebiet München ableiten, was für die nach Artikel 51 UMV erforderliche Benutzung „in der Union“ nicht ausreiche.


Der gestellte Löschungsantrag sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller verfolge mit seinem Antrag das Ansinnen, das allgemeine Interesse an der Löschung nicht ausreichend genutzter Marken durchzusetzen. Des Weiteren seien die gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten der Markeninhaberin irrelevant.

In ihrem letzten Schriftsatz bringt die Markeninhaberin vor, dass die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wird, nur einer der Faktoren sei, der neben anderen bei der Entscheidung, ob die Benutzung ernsthaft ist, zu berücksichtigen sei. Eine ernsthafte Benutzung im Sinne von Artikel 15 in einem einzigen Mitgliedstaat stelle eine ernsthafte Benutzung in der Europäischen Union dar.



VORBEMERKUNG


In Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht gewährt, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls auf der Grundlage von Artikel 58 UMV zu stellen, ohne dass bei diesem Recht ein ausgewogener Vergleich zwischen den möglichen persönlichen Interessen des Antragstellers bei einer solchen Erklärung und den durch diese Bestimmung geschützten allgemeinen Interessen hergestellt werden muss. In dieser Hinsicht regelt Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a UMV die Frage in erschöpfendem Maße und lässt keinerlei Spielraum, um etwaiger Bösgläubigkeit seitens des Antragstellers bei einem Antrag auf Verfall Rechnung zu tragen, was zur Folge hat, dass ein Rechtsmissbrauch kein Hindernis für die Prüfung eines Antrags auf eine solche Erklärung darstellen kann. Die Motive und das frühere Verhalten des Antragstellers, sowie etwaige Konflikte zwischen den Parteien haben keine Auswirkung auf den Umfang der Prüfungsangabe.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Es liegt eine ernsthafte Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke gemäß ihrer wesentlichen Funktion benutzt wird, d. h. zur Gewährleistung der Identität des Ursprungs der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, um einen Absatz für diese Waren oder Dienstleistungen zu schaffen oder zu erhalten. Eine ernsthafte Benutzung erfordert eine tatsächliche Benutzung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt und beinhaltet keine symbolische Benutzung zum alleinigen Zweck der Erhaltung der mit der Marke verknüpften Rechte oder ausschließlich interne Benutzung (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, insbesondere § 35-37 und 43).


Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt, müssen alle Fakten und Umstände gewürdigt werden, die für die Entscheidung relevant sind, ob die kommerzielle Nutzung der Marke tatsächlich erfolgt, insbesondere aber ob solch eine Benutzung als im betreffenden Wirtschaftssektor geeignet betrachtet wird, um einen Marktanteil für die von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erhalten oder zu schaffen (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 38). Der Zweck der Voraussetzung, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, besteht jedoch nicht darin, den kommerziellen Erfolg zu beurteilen oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu prüfen, und bezweckt auch nicht die Beschränkung des Markenschutzes auf Fälle, bei denen eine umfassende kommerzielle Benutzung der Marken erfolgt (08/07/2004, T‑203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 38).


Gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM dienen zum Nachweis der Benutzung Hinweise auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.


Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da vom Antragsteller der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder triftige Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.


Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 26/07/2011. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls ging am 10/08/2016 ein. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Inhaberin der Unionsmarke musste die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Unionsmarke während des fünfjährigen Zeitraums vor dem Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d. h. vom 10/08/2011 bis einschließlich 09/08/2016, für die folgenden angegriffenen Waren nachweisen:


Klasse 8: Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten.


Am 23/11/2016 hat die Inhaberin der Unionsmarke einen Benutzungsnachweis erbracht.


Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel (BM) sind die folgenden:


BM1 Eidesstattliche Versicherung der Frau Maas, Geschäftsführerin der Leinfelder Uhren München Verwaltung, und Komplementärin der Leinfelder Uhren München GmbH & Co KG, vom 21/11/2016. Frau Maas bestätigt, dass bis Juni 2016 mehr als 100 Armbanduhren der Marke „Leinfelder“ hergestellt worden seien, die die Bezeichnung „Leinfelder“ auf dem Ziffernblatt trugen. Die Marke „Leinfelder“ sei auf jeder der von der Markeninhaberin hergestellten Uhren deutlich sichtbar angebracht, dies sowohl zentriert auf dem Ziffernblatt, als auch auf der Rückseite des Gehäuses. Seit Dezember 2012 bis 26/10/2016 seien insgesamt 28 Uhren zum Preis von EUR 2.900 bis ca. EUR 30.000 verkauft worden. Des Weiteren bestätigt Frau Maas, dass die Inhaberin in Werbematerialien und Werbeanzeigen in Bezug auf die Uhren mit der Marke „Leinfelder“ investiert habe und dass diese Uhren auf verschiedenen Messen ausgestellt worden seien.


BM2 Abbildungen der Produktkataloge der Uhren der Marke „Leinfelder“, angeblich aus den Jahren 2011 und 2012, die Uhren mit der Marke „Leinfelder Meridian“ zeigen. Das Zeichen erscheint in einer der folgenden Formen: „Leinfelder Meridian Antigua 2010“, „Leinfelder Meridian Chronograph“, , . Die Marke ist auf den Katalogen, sowie auch auf dem Ziffernblatt der Uhren sichtbar.


BM3 12 Rechnungen an Kunden der Markeninhaberin ausgestellt innerhalb der relevanten Periode in Bezug auf „Leinfelder Meridian Chronograph“, „Meridian Antigua 2011“ Uhren/Chronographen. Die Preise variieren von ca. EUR 1.200 zzgl. MwSt. bis ca. EUR 3.000 zzgl. MwSt. pro Stück. Insgesamt wurden 14 Stück verkauft.


BM4 Abbildungen von Berichten und Veröffentlichungen in den Presserzeugnissen „View Magazin“ „Boote Exklusiv“, und „Männerwelten“. Sämtliche Veröffentlichungen geben die Marke „Leinfelder Meridian“ wieder. In manchen Veröffentlichungen erscheinen „Leinfelder Meridian“ Uhren zusammen mit Uhren anderer Marken, wie z.B. Casio, Harry Winston und Maurice Lacroix u.a. Es handelt sich um Luxusuhren einer hohen Preiskategorie.


BM5-7 Werbeanzeigen in Presserzeugnissen wie „Feel Good“ und „Welt am Sonntag“ und „Armbanduhren“. Die Anzeigen zeigen verschiedene Uhren der Markeninhaberin, deren Ziffernblatt die Bezeichnung „Leinfelder Meridian“ enthalten. Die Beweismittel beinhalten auch Daten für die Anzahl der verbreiteten Auflagen und die Reichweite der entsprechenden Magazinen und Zeitschriften.


BM8 Inventurlisten gefertigter Leinfelder-Uhren mit Stand Juni 2016 sowie Oktober 2016.


BM9 Auszüge aus der Internetseite der Markeninhaberin www.leinfelder-uhren.de, die an verschiedenen Stellen die Marke „Leinfelder Meridian“ abbildet.


BM10 Fotografien von der Messe „Dreams of Luxury“ Uhrenausstellung am Starnberger See (Bayern, Deutschland). Die Messestände der Markeninhaberin sind mit großformatigen Plakaten geschmückt, die die Aufschrift „Leinfelder Uhrenmanufaktur München“ tragen und Uhren mit dem Zeichen „Leinfelder Meridian“ abbilden.


BM 11 Broschüre des Uhrentyps „Leinfelder Meridian Chronograph“ mit verschiedenen technischen Details und Abbildungen von Uhren, auf denen die Marke eindeutig abgebildet ist.


BM12 Auszüge aus der Webseite www.deutsches-uhrenportal.de, auf der die „Leinfelder Meridian 2011“-Uhr der Markeninhaberin abgebildet ist. Die Internetseite enthält ferner Informationen zu der Leinfelder Meridian-Uhr.


BM13 Abbildung der Rückseite eines „Leinfelder Meridian Chronograph“ auf der die Zeichen LEINFELDER und MERIDIAN abgebildet sind.


BM14 Abbildung einer „Leinfelder Meridian Chronograph 2016“-Uhr.


Die Inhaberin der Unionsmarke reichte am 20/04/2017 nach Fristablauf ergänzende Beweismittel ein.


Die Löschungsabteilung kommt zu dem Ergebnis, dass die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt ursprünglich festgesetzten Frist relevante Beweismittel eingereicht hat, sodass die verspätet vorgelegten Beweismittel als ergänzend angesehen werden können.


Die Tatsache, dass der Antragssteller die ursprünglich von der Inhaberin der Unionsmarke eingereichten Beweismittel beanstandet hat, rechtfertigt das Einreichen ergänzender Beweismittel in Antwort hierzu (29/09/2011, T‑415/09, Fishbone, EU:T:2011:550, § 30 und 33, bestätigt durch das Urteil vom 18/07/2013, C‑621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 36).


Die ergänzenden Beweismittel verstärken und verdeutlichen lediglich den Beweiswert der ursprünglich eingereichten Beweismittel, da sie keine neuen Beweiselemente in das Verfahren einführen, sondern nur die Beweiskraft der innerhalb der Frist eingereichten Beweismittel erhöhen.


Aus den vorgenannten Gründen und in Ausübung des ihr gemäß Artikel 95 Absatz 2 UMV zustehenden Ermessens entscheidet die Löschungsabteilung, die am 20/04/2017 eingereichten ergänzenden Beweismittel in Betracht zu ziehen.


Anlage 12 Rechnung der E. Leinfelder GmbH an einen Kunden vom 28/06/2013.


Anlage 13 Rechnung der Tempus Arte Boutique an einen Endkunden.


Anlage 14 Zertifikat zur entsprechenden Uhr, das am 09/07/2015 von der Markeninhaberin an die Tempus Arte Boutique versandt wurde.


Anlage 15 Inventurliste mit Stand 30/06/2016.


Anlage 16 Ausdrucke über den Status der Webseite www.leinfelder-uhren.de.


Anlage 17 Eidesstattliche Versicherung von Frau Margret Maas vom 19/04/2017.


Die Unterlagen, die als Beweismittel mit Nrn. 10, 11 und 18-23 vorgelegt wurden, beziehen sich auf die angebliche Bösgläubigkeit beim Einreichen des Antrags auf Erklärung des Verfalls seitens des Antragstellers. Wie schon oben ausgeführt, haben die Motive und das frühere Verhalten des Antragstellers, sowie etwaige Konflikte zwischen den Parteien keine Auswirkung auf den Umfang der Prüfungsangabe. Deswegen werden diese Unterlagen hier nicht aufgelistet und analysiert.


Beurteilung der ernsthaften Benutzung – Faktoren


Zeit der Benutzung


Der Nachweis muss eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke innerhalb des relevanten Zeitraums belegen.


Die meisten Nachweise, insbesondere die Rechnungen und die Broschüre/Werbungen stammen aus dem relevanten Zeitraum. Somit gibt der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis die Zeit der Benutzung ausreichend an.



Art der Benutzung: Benutzung der Marke wie eingetragen


Die Art der Benutzung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 DVUM erfordert einen Nachweis der Benutzung der Marke wie eingetragen oder einer Variante hiervon, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a UMV die Unterscheidungskraft der angegriffenen Unionsmarke nicht verändert.


Das benutzte Zeichen zeigt die Benutzung der Marke meistens wie eingetragen (siehe oben) oder in einer im Wesentlichen gleichen Form wie die eingetragene und stellt daher eine Benutzung der angegriffenen Unionsmarke gemäß Artikel 18 UMV dar. In manchen Fällen ist die eingetragene Marke in Kombination mit anderen Elementen benutzt, z.B. „Antigua“, „Chronograph“, „2011“ oder dem Bildelement .


Obgleich die Benutzung der angegriffenen Marke in manchen Fällen variiert und in bestimmten Nachweisen eine Form aufweist, die von der eingetragenen abweicht, beeinflusst dies nicht die Unterscheidungskraft, da die eingetragene Marke selbst von Haus aus eine relativ hohe Unterscheidungskraft aufweist und die zusätzlichen Elemente wie „Antigua“ (Antik), „Chronograph“ und „2011“ beschreibend sind.


Was die Benutzung der Marke zusammen mit dem Zeichen betrifft (welches eine eingetragene Marke der Inhaberin ist), ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Zeichen gleichzeitig benutzt werden können, ohne dass die Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens verändert wird (08/12/2005, T-29/04, Cristal Castellblanch, EU:T:2005:438, § 34).


Folglich wird eine Benutzung der angegriffenen Unionsmarke (auch in diesen Fällen) in einer Form belegt, die ihre Unterscheidungskraft nicht verändert.



Ort der Benutzung


Der Nachweis muss belegen, dass die angegriffene Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union benutzt worden ist (siehe Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV).


Der Ort der Benutzung (zusammen mit dem Umfang der Benutzung) ist eine der Fragen, die von dem Antragsteller stark bestritten wird.


Für die Bestimmung des Gebiets der Benutzung und im Hinblick auf den einheitlichen Charakter der Unionsmarke ist es angemessen, nicht politische Grenzen, sondern Marktgrenzen heranzuziehen. Einer der Zwecke des Unionsmarkensystems besteht darin, dass es auch für Unternehmen aller Art und Größe zugänglich sein sollte. Damit kann die Größe des Unternehmens kein relevanter Faktor im Rahmen der Bewertung der rechtserhaltenden Benutzung sein.


Wie der Gerichtshof ausführt (19/12/2012, C‑149/11, Leno Merken, EU:C:2012:816, § 55), ist es unmöglich, im Vorhinein abstrakt festzulegen, auf welche Gebietsgröße bei der Prüfung der Frage, ob die Marke ernsthaft benutzt wird, abzustellen ist (§ 55). Es sind alle erheblichen Fakten und Umstände wie insbesondere die Merkmale des betreffenden Marktes, die Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, die Größe des Gebiets und der quantitative Umfang der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu berücksichtigen (§ 58).


Die Rechnungen und die Werbeanzeigen, sowie die Berichte und die Veröffentlichungen in deutschen Presserzeugnissen beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), der Adresse des „Leinfelder Manufaktur“-Ladens (München) und der Adresse der Tempus Arte Boutique in Dresden. Außerdem wurden die „Leinfelder“ Uhren auf spezialisierten Messen in München und Starnberg ausgestellt. Die Nachweise beziehen sich also auf das maßgebliche Gebiet.



Benutzungsumfang


Nach ständiger Rechtsprechung sind beim Umfang der Benutzung insbesondere das Handelsvolumen der Benutzung insgesamt sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der Marke zu würdigen (08/07/2004, T‑334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 35).


Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „die Benutzung der Marke (braucht) nicht immer umfangreich zu sein, um als ‚ernsthaft‘ eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem entsprechenden Markt abhängt“ (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 39).


Bezüglich des Umfangs der Benutzung hat die Markeninhaberin in ihrer eidesstattlichen Versicherung die hergestellten Stückzahlen sowie den Mindest- und Höchstpreis der Uhren angegeben. Die Markeninhaberin trägt vor, dass die Uhren aus Teilen, die von Zulieferern stammen, zusammengesetzt würden. Des Weiteren weisen die Rechnungen auf einen Vertrieb in einer niedrigen Stückzahl (1 oder 3 Stück) hin. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich um Waren handelt, die nicht dem alltäglichen Bedarf dienen. Sie sind keine Massenwaren und haben einen relativ hohen Preis. Die Löschungsabteilung hält die angegebenen Daten, d.h. die Stückzahl und die Preise, angesichts der Art der Waren und des spezifischen Markts für ausreichend, um einen hinreichenden Umfang der Benutzung zu belegen. Aus den vorgelegten Belegen im Hinblick auf die spezifische Marktsituation geht hervor, dass die Markeninhaberin ernsthaft versucht hat, eine wirtschaftliche Position im maßgeblichen Markt einzunehmen.



Benutzung in Bezug zu den eingetragenen Waren und Dienstleistungen


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV und Artikel 10 Absatz 3 DVUM muss die Inhaberin der Unionsmarke eine ernsthafte Benutzung für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen nachweisen, für welche die Unionsmarke eingetragen ist.


Die angegriffene Unionsmarke ist für die folgenden Waren eingetragen:


Klasse 8: Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten.


Der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis belegt aber keine ernsthafte Benutzung der Marke für alle Waren, für die sie eingetragen ist.


Wenn Verfallsgründe lediglich für einige der Waren oder Dienstleistungen, für welche die angegriffene Marke eingetragen ist, bestehen, werden die Rechte der Inhaberin gemäß Artikel 58 Absatz 2 UMV ausschließlich für diese Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt.


Gemäß der Rechtsprechung muss bei Anwendung der genannten Bestimmung Folgendes berücksichtigt werden:


[…] wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbstständig ansehen lassen, der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteilwird, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.


Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff Teil der Waren oder Dienstleistungen nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.


[Ferner ist das Ermöglichen,] die ältere Marke nur als für den Teil der Waren und Dienstleistungen eingetragen anzusehen, für den der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke erbracht worden ist, […] mit dem berechtigten Interesse dieses Markeninhabers daran in Einklang zu bringen, seine Waren- oder Dienstleistungspalette in der Zukunft in den Grenzen der Begriffe, mit denen die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, bezeichnet sind, erweitern und dafür den Schutz in Anspruch nehmen zu können, den die Eintragung dieser Marke ihm verleiht.“


(14/07/2005, T‑126/03, Aladin, EU:T:2005:288)


Da Verbraucher vorrangig nach Produkten oder Dienstleistungen suchen, die ihre spezifischen Bedürfnisse erfüllen, ist der Zweck des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung für die Bestimmung ihrer Wahl wesentlich. Somit ist dieser beim Festlegen einer Unterkategorie von Waren oder Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung (13/02/2007, T‑256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 29).


Die angegriffene Unionsmarke ist unter anderem für Uhren und Zeitmessinstrumente in der Klasse 14 eingetragen. Es ist offensichtlich, dass diese Kategorien von Waren ausreichend weit sind, um darin mehrere Unterkategorien zu bestimmen, wie z.B. Armbanduhr, astronomische Uhr, Stoppuhr, usw. Der Nachweis belegt, dass die angegriffene Unionsmarke für Armbanduhren benutzt wurde. Aufgrund des Zwecks der benutzten Waren gelangt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass die Benutzung für Armbanduhren, die unter beide Kategorien Uhren und Zeitmessinstrumente fallen, eine Benutzung für die Unterkategorie Armbanduhren darstellt.


Der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis beinhaltet keine Unterlagen, die sich auf eine ernsthafte Benutzung der Marke in Bezug auf die übrigen Waren in Klasse 14 oder die Waren in den Klassen 8 und 18 beziehen.



Schlussfolgerung


Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Inhaberin der Unionsmarke eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke für die folgenden Waren nicht belegt hat, für die sie daher für verfallen erklärt werden muss:


Klasse 8: Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, ausgenommen Armbanduhren.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat eine ernsthafte Benutzung für die anderen angegriffenen Waren belegt, nämlich:


Klasse 14: Armbanduhren.


Daher wird dem Antrag in dieser Hinsicht nicht stattgegeben.


Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV tritt die Erklärung des Verfalls am Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls in Kraft, d. h. am 10/08/2016.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 109 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.


Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Löschungsabteilung


Judit NÉMETH


Plamen IVANOV


Natascha GALPERIN




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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