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InfoCuria - Case-law of the Court of Justice |
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BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)
17. Dezember 2015(1)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T-379/14
Universal Music GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Viefhus,
Klägerin,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch G. Schneider, dann durch G. Schneider und D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:
Yello Strom GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Gründig-Schnelle,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2014 (Sache R 274/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Yello Strom GmbH und Universal Music GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben, das am 19. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin die Einschränkung des Warenverzeichnisses der streitigen Marke beantragt habe und sie daraufhin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 16. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen eine Erledigterklärung der Hauptsache habe. Der Beklagte hat beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen. Ferner hat der Beklagte beantragt, gemäß Art. 136 Abs. 1 und Art. 137 der Verfahrensordnung, die Klägerin und/oder Streithelferin zur Übernahme der Verfahrenskosten des Amts zu verurteilen.
3 Die Klägerin hat keine Stellungnahme zu dem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.
4 Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).
5 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
6 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Universal Music GmbH und Yello Strom GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Luxemburg, den 17. Dezember 2015
Der Kanzler |
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Der Präsident |
E. Coulon |
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G. Berardis |
1 Verfahrenssprache: Deutsch.