LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 17 824 C (VERFALL)


Quadro der Grossbaukasten GmbH, Buxtehuder Straße 112, 21073 Hamburg, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Rechtsanwälte Weinert Levermann Heeg, Kattrepel 2, 20095 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Quadro Spiel- und Sportgeräte GmbH, Georg-Wilhelm-Str. 52b, 21107 Hamburg, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke).



Am 12.07.2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 10 527 422 wird mit Wirkung ab dem 24/11/2017 vollständig für verfallen erklärt.


3. Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.




BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 10 527 422 ´BAUSTER´ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:


Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler, nicht aus Metall.


Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide,Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.


Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.


Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.


Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 11/05/2012. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 24/11/2017 eingereicht. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags.


Am 27/11/2017 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist von zwei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für alle Waren, für die sie eingetragen ist, gesetzt.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.


Wenn die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM für verfallen erklärt.


Da keine Antwort von der Inhaberin der Unionsmarke vorliegt, wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für irgendeine der Waren, für die sie eingetragen ist benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.


Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten.


Folglich muss die Unionsmarke vollständig für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 24/11/2017 als nicht eingetragen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Ana
MUÑÍZ RODRÍGUEZ

Claudia
SCHLIE

José Antonio
GARRIDO OTAOLA



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109 Absatz 8 UMV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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