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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 16 464 C (NICHTIGKEIT)
Adolf Würth GmbH & Co. KG, Reinhold-Würth-Str. 12-17, 74653 Künzelsau, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Lichtenstein, Körner & Partner mbB, Heidehofstr. 9, 70184 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Issam Al-Abassy, Flösserweg 8, 8055 Graz, Österreich (Inhaber der Unionsmarke), vertreten von Kreuzkamp & Partner, Ludenberger Str. 1A, 40629 Düsseldorf, Deutschland (angestellter Vertreter).
Am 07/02/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 10 553 519 wird für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen für nichtig erklärt. Dies sind folgende:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Mess-, Signal-, Kontroll-, und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Messgeräte; Solar-Module; Akkumulatoren, insbesondere als Einzelakkumulatoren wie auch als Power-Packs; Abzweigdosen, -kästen (Elektrizität); Akkumulatoren (elektrisch); Akkumulatoren (elektrisch) für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; akustische Koppler; Amperemeter(Stromstärkemesser); Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anker (Elektrizität); Anlasserkabel für Motoren; Anoden; Anodenbatterien; Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile, elektrische; Antikathoden; Anzeigegeräte (elektrisch); Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen nicht für medizinische Zwecke; Audionen (Radio); automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Batterien (elektrisch); Begrenzer (Elektrizität); Chips (integrierte Schaltkreise); Codierer (Datenverarbeitung); Computerperipheriegeräte; Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; DNA-Chips; Drähte aus Metallegierungen für elektrische Sicherungen; Drosselspulen; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Transformatoren; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; Elektrolyseure; Elektromagnetspulen; Elektronische Anzeigetafeln; Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Fernsteuergeräte (elektrodynamisch) für Eisenbahnweichen; Fernsteuerungsgeräte; Fernzündungsgeräte (elektrisch); Frequenzmesser; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Halbleiter; Halter für elektrische Spulen; Hochfrequenzgeräte; Induktoren (Elektrizität);Kabelkanal (elektrisch); Kabelkennfäden und –mäntel für elektrische Leitungen; Kabelklemmen (Elektrizität); Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kathoden; Klappenschränke (Elektrizität); Klemmen (Elektrizität); Koaxialkabel; Kollektoren (elektrisch); Kondensatoren, optische; Kontakte (elektrisch); Kontakte (elektrisch), aus Edelmetall; Koppler (Datenverarbeitung); Koppler, akustische; Westen; Kupferdraht (isoliert); Kupplungen, elektrische; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Leiter (elektrisch); Leitungsrohre (elektrisch); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Lichtleitfäden (optische Fasern); Magnetdrähte; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); Material für elektrische Leitungen (Drahte, Kabel); Materialprüfinstrumente und -maschinen; Mäuse (Datenverarbeitung); Messinstrumente; Mikroprozessoren; Mobiltelefone; Modems; Monitore (Computerhardware); Monitore (Computerprogramme); Notebooks (Computer); Ohmmeter; Personenrufgeräte (Pager); physikalische Apparate und Instrumente; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Plotter; Präzisionsmessgeräte; Projektionsschirme; Relais; Rheostate; Säuremesser; Säuremesser für Akkumulatoren; Scanner (Datenverarbeitung); Schaltanschlusstafeln; Schalter; Schalter (Stromunterbrecher); Schaltgeräte (elektrisch); Schaltkreise, integrierte; Schaltpulte (Elektrizität); Schalttafeln (Elektrizität); Schlösser (elektrisch); Sender (Fernmeldewesen); Sender (Telekommunikation); Sender für elektronische Signale; Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch); Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch); Signaltafeln (leuchtend oder mechanisch); Siliziumscheiben (für integrierte Schaltkreise); Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Sonnenbatterien; Spannungserhöher (elektrisch); Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Spulen (elektrisch); Spulen (Fotografie); Steckdosen; Steckdosenabdeckungen; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromstärkemesser; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Stromwender; Sucher (fotografisch); Summer; Summer (elektrisch); Taschenlampenbatterien; Taschenübersetzer; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Totalisatoren (Addierwerke); Transistoren; Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate (elektrisch); Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Voltmeter; Widerstände (elektrisch); Zähler; Zählwerke; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zellenschalter (Elektrizität); Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Zündbatterien.
Klasse 37: Reparaturwesen bezüglich Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Abzweigdosen, -kästen (Elektrizität), Akkumulatoren (elektrisch), Akkumulatoren (elektrisch) für Fahrzeuge, Akkumulatorengefäße, Akkumulatorenkästen, akustische Koppler, Amperemeter (Stromstärkemesser), Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke, Anker (Elektrizität), Anlasserkabel für Motoren, Anoden, Anodenbatterien, Anrufbeantworter, Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität), Anschlussteile für elektrische Leitungen, Anschlussteile, elektrische, Antikathoden, Anzeigegeräte (elektrisch), Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen nicht für medizinische Zwecke, Audionen (Radio), automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge, Batterien (elektrisch), Begrenzer (Elektrizität), Chips (integrierte Schaltkreise), Codierer (Datenverarbeitung), Detektoren, Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke, DNA-Chips, Drähte aus Metallegierungen für elektrische Sicherungen, Drosselspulen, elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge, elektrische Transformatoren, Elektrodrähte, Elektrokabel, Elektrokondensatoren, Elektrolyseure, Elektromagnetspulen, Elektronische Anzeigetafeln, Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke, Entstörgeräte (Elektrizität), Fernsteuergeräte (elektrodynamisch) für Eisenbahnweichen, Fernsteuerungsgeräte, Fernzündungsgeräte (elektrisch), Frequenzmesser, Gitter für elektrische Akkumulatoren, Halbleiter, Halter für elektrische Spulen, Hochfrequenzgeräte, Induktoren (Elektrizität), Kabelkanal (elektrisch), Kabelkennfäden und –mäntel für elektrische Leitungen, Kabelklemmen (Elektrizität), Kabelmäntel für elektrische Leitungen, Kathoden, Klappenschränke (Elektrizität), Klemmen (Elektrizität), Koaxialkabel, Kollektoren (elektrisch), Kondensatoren, optische, Kontakte (elektrisch), Kontakte (elektrisch), aus Edelmetall, Koppler (Datenverarbeitung), Koppler, akustische, Kupferdraht (isoliert), Kupplungen, elektrische, Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Leiter (elektrisch), Leitungsrohre (elektrisch), Lesegeräte (Datenverarbeitung), Lichtleitfäden (optische Fasern), (Messinstrumente), Magnetdrähte, Magnetventile (elektromagnetische Schalter), Material für elektrischeLeitungen (Drahte, Kabel), Materialprüfinstrumente und -maschinen, Mäuse (Datenverarbeitung), Messinstrumente, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Modems, Monitore (Computerhardware), Notebooks (Computer), Ohmmeter, optische Platten (Datenverarbeitung), Personenrufgeräte (Pager), physikalische Apparate und Instrumente, Platten für elektrische Akkumulatoren, Plattenwechsler (Datenverarbeitung), Plotter, Präzisionsmessgeräte, Relais (elektrisch), Rheostate, Säuremesser, Säuremesser für Akkumulatoren, Scanner (Datenverarbeitung), Schaltanschlusstafeln, Schalter, Schalter (Stromunterbrecher), Schaltgeräte (elektrisch), Schaltkreise, integrierte, Schaltpulte (Elektrizität), Schalttafeln (Elektrizität), Schlösser (elektrisch), Sender (Fernmeldewesen), Sender (Telekommunikation), Sender für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch), Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch), Signaltafeln (leuchtend oder mechanisch), Siliziumscheiben (für integrierte Schaltkreise), Sonnenbatterien, Spannungserhöher (elektrisch), Spannungsmesser, Spannungsregler für Fahrzeuge, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Spulen (elektrisch), Spulen (Fotografie), Steckdosen, Steckdosenabdeckungen, Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate, Stromgleichrichter, Stromleitungen, Stromschienen für Scheinwerfer, Stromschließer, Stromstärkemesser, Stromunterbrecher, Stromverlustanzeiger, Stromwandler, Stromwender, Summer, Summer (elektrisch), Taschenlampenbatterien, Telefonapparate, Telefondrähte, Telefonhörer, telefonische Übertragungsapparate, Telegrafendrähte, Telegrafiegeräte, Totalisatoren (Addierwerke), Transistoren (elektronische), Überspannungsschutzgeräte, Überwachungsapparate (elektrisch), Verbindungsmuffen für Elektrokabel, Verbindungsteile (Elektrizität), Verteilerschränke (Elektrizität), Verteilertafeln (Elektrizität), Voltmeter, Widerstände (elektrisch), Zähler, Zählwerke, Zeitaufzeichnungsgeräte, Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke, Zellenschalter (Elektrizität), Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung), Zündbatterien; Installationsarbeiten, Reparaturen und Wiederinstandsetzen von elektronischen Produkten; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Auskünfte über Reparaturen; Entstörung in elektrischen Anlagen; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Installation und Reparatur von Telefonen; Installation und Reparatur von Kühlapparaten; Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Maschinen und Motoren.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software, Erforschung und Entwicklung von insbesondere umweltschonenden elektrischen Lade- und Speichersystemen, insbesondere Batterien, Akkumulatoren und Ladegeräten; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von technischen Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; wissenschaftliche Forschung.
3. Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen.
4. Der Inhaber der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen
Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 10 553 519
(nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet
sich gegen einen Teil der Waren und Dienstleistungen, die von der
Unionsmarke erfasst werden, nämlich – wörtlich ‑ folgende:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Mess-, Signal-, Kontroll-, und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Messgeräte; Solar-Module; Akkumulatoren, insbesondere als Einzelakkumulatoren wie auch als Power-Packs; Abzweigdosen, -kästen (Elektrizität); Akkumulatoren (elektrisch); Akkumulatoren (elektrisch) für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; akustische Koppler; Amperemeter(Stromstärkemesser); Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anker (Elektrizität); Anlasserkabel für Motoren; Anoden; Anodenbatterien; Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile, elektrische; Antikathoden; Anzeigegeräte (elektrisch); Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen nicht für medizinische Zwecke; Audionen (Radio); automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Batterien (elektrisch); Begrenzer (Elektrizität); Chips (integrierte Schaltkreise); Codierer (Datenverarbeitung); Computerperipheriegeräte; Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; DNA-Chips; Drähte aus Metallegierungen für elektrische Sicherungen; Drosselspulen; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Transformatoren; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; Elektrolyseure; Elektromagnetspulen; Elektronische Anzeigetafeln; Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Fernsteuergeräte (elektrodynamisch) für Eisenbahnweichen; Fernsteuerungsgeräte; Fernzündungsgeräte (elektrisch); Frequenzmesser; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Halbleiter; Halter für elektrische Spulen; Hochfrequenzgeräte; Induktoren (Elektrizität);Kabelkanal (elektrisch); Kabelkennfäden und –mäntel für elektrische Leitungen; Kabelklemmen (Elektrizität); Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kathoden; Klappenschränke (Elektrizität); Klemmen (Elektrizität); Koaxialkabel; Kollektoren (elektrisch); Kondensatoren, optische; Kontakte (elektrisch); Kontakte (elektrisch), aus Edelmetall; Koppler (Datenverarbeitung); Koppler, akustische; Westen; Kupferdraht (isoliert); Kupplungen, elektrische; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Leiter (elektrisch); Leitungsrohre (elektrisch); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Lichtleitfäden (optische Fasern); Magnetdrähte; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); Material für elektrische Leitungen (Drahte, Kabel); Materialprüfinstrumente und -maschinen; Mäuse (Datenverarbeitung); Messinstrumente; Mikroprozessoren; Mobiltelefone; Modems; Monitore (Computerhardware); Monitore (Computerprogramme); Fahrzeuge; Notebooks (Computer); Ohmmeter; Personenrufgeräte (Pager); physikalische Apparate und Instrumente; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Plotter; Präzisionsmessgeräte; Projektionsschirme; Relais; Rheostate; Säuremesser; Säuremesser für Akkumulatoren; Scanner (Datenverarbeitung); Schaltanschlusstafeln; Schalter; Schalter (Stromunterbrecher); Schaltgeräte (elektrisch); Schaltkreise, integrierte; Schaltpulte (Elektrizität); Schalttafeln (Elektrizität); Schlösser (elektrisch); Sender (Fernmeldewesen); Sender (Telekommunikation); Sender für elektronische Signale; Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch); Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch); Signaltafeln (leuchtend oder mechanisch); Siliziumscheiben (für integrierte Schaltkreise); Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Sonnenbatterien; Spannungserhöher (elektrisch); Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Spulen (elektrisch); Spulen (Fotografie); Steckdosen; Steckdosenabdeckungen; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromstärkemesser; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Stromwender; Sucher (fotografisch); Summer; Summer (elektrisch); Taschenlampenbatterien; Taschenübersetzer; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Totalisatoren (Addierwerke); Transistoren; Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate (elektrisch); Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Voltmeter; Widerstände (elektrisch); Zähler; Zählwerke; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zellenschalter (Elektrizität); Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Zündbatterien.
Klasse 37: Reparaturwesen bezüglich Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Abzweigdosen, -kästen (Elektrizität), Akkumulatoren (elektrisch), Akkumulatoren (elektrisch) für Fahrzeuge, Akkumulatorengefäße, Akkumulatorenkästen, akustische Koppler, Amperemeter (Stromstärkemesser), Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke, Anker (Elektrizität), Anlasserkabel für Motoren, Anoden, Anodenbatterien, Anrufbeantworter, Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität), Anschlussteile für elektrische Leitungen, Anschlussteile, elektrische, Antikathoden, Anzeigegeräte (elektrisch), Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen nicht für medizinische Zwecke, Audionen (Radio), automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge, Batterien (elektrisch), Begrenzer (Elektrizität), Chips (integrierte Schaltkreise), Codierer (Datenverarbeitung), Detektoren, Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke, DNA-Chips, Drähte aus Metallegierungen für elektrische Sicherungen, Drosselspulen, elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge, elektrische Transformatoren, Elektrodrähte, Elektrokabel, Elektrokondensatoren, Elektrolyseure, Elektromagnetspulen, Elektronische Anzeigetafeln, Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke, Entstörgeräte (Elektrizität), Fernsteuergeräte (elektrodynamisch) für Eisenbahnweichen, Fernsteuerungsgeräte, Fernzündungsgeräte (elektrisch), Frequenzmesser, Gitter für elektrische Akkumulatoren, Halbleiter, Halter für elektrische Spulen, Hochfrequenzgeräte, Induktoren (Elektrizität), Kabelkanal (elektrisch), Kabelkennfäden und –mäntel für elektrische Leitungen, Kabelklemmen (Elektrizität), Kabelmäntel für elektrische Leitungen, Kathoden, Klappenschränke (Elektrizität), Klemmen (Elektrizität), Koaxialkabel, Kollektoren (elektrisch), Kondensatoren, optische, Kontakte (elektrisch), Kontakte (elektrisch), aus Edelmetall, Koppler (Datenverarbeitung), Koppler, akustische, Kupferdraht (isoliert), Kupplungen, elektrische, Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Leiter (elektrisch), Leitungsrohre (elektrisch), Lesegeräte (Datenverarbeitung), Lichtleitfäden (optische Fasern), (Messinstrumente), Magnetdrähte, Magnetventile (elektromagnetische Schalter), Material für elektrischeLeitungen (Drahte, Kabel), Materialprüfinstrumente und -maschinen, Mäuse (Datenverarbeitung), Messinstrumente, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Modems, Monitore (Computerhardware), Notebooks (Computer), Ohmmeter, optische Platten (Datenverarbeitung), Personenrufgeräte (Pager), physikalische Apparate und Instrumente, Platten für elektrische Akkumulatoren, Plattenwechsler (Datenverarbeitung), Plotter, Präzisionsmessgeräte, Relais (elektrisch), Rheostate, Säuremesser, Säuremesser für Akkumulatoren, Scanner (Datenverarbeitung), Schaltanschlusstafeln, Schalter, Schalter (Stromunterbrecher), Schaltgeräte (elektrisch), Schaltkreise, integrierte, Schaltpulte (Elektrizität), Schalttafeln (Elektrizität), Schlösser (elektrisch), Sender (Fernmeldewesen), Sender (Telekommunikation), Sender für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch), Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch), Signaltafeln (leuchtend oder mechanisch), Siliziumscheiben (für integrierte Schaltkreise), Sonnenbatterien, Spannungserhöher (elektrisch), Spannungsmesser, Spannungsregler für Fahrzeuge, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Spulen (elektrisch), Spulen (Fotografie), Steckdosen, Steckdosenabdeckungen, Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate, Stromgleichrichter, Stromleitungen, Stromschienen für Scheinwerfer, Stromschließer, Stromstärkemesser, Stromunterbrecher, Stromverlustanzeiger, Stromwandler, Stromwender, Summer, Summer (elektrisch), Taschenlampenbatterien, Telefonapparate, Telefondrähte, Telefonhörer, telefonische Übertragungsapparate, Telegrafendrähte, Telegrafiegeräte, Totalisatoren (Addierwerke), Transistoren (elektronische), Überspannungsschutzgeräte, Überwachungsapparate (elektrisch), Verbindungsmuffen für Elektrokabel, Verbindungsteile (Elektrizität), Verteilerschränke (Elektrizität), Verteilertafeln (Elektrizität), Voltmeter, Widerstände (elektrisch), Zähler, Zählwerke, Zeitaufzeichnungsgeräte, Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke, Zellenschalter (Elektrizität), Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung), Zündbatterien; Installationsarbeiten, Reparaturen und Wiederinstandsetzen von elektronischen Produkten; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Auskünfte über Reparaturen; Entstörung in elektrischen Anlagen; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Installation und Reparatur von Telefonen; Installation und Reparatur von Kühlapparaten; Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Maschinen und Motoren.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software, Erforschung und Entwicklung von insbesondere umweltschonenden elektrischen Lade- und Speichersystemen, insbesondere Batterien, Akkumulatoren und Ladegeräten; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von technischen Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; wissenschaftliche Forschung.
Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, der Unionsmarke fehle hinsichtlich der aufgeführten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Ebenfalls sei sie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV von der Eintragung ausgeschlossen.
Der Bestandteil “Accu” habe in der englischen Sprache die Bedeutung “wiederaufladbare Batterie”. Der Bestandteil „Power“ stehe im Englischen als Verb für “etwas mit Energie versorgen” bzw. “etwas mit Strom versorgen” oder als Substantiv für “Strom” bzw. “Energie”. Dem Zeichen „AccuPower“ sei somit direkt und unmittelbar zu entnehmen, dass etwas mit Batteriestrom versorgt werde bzw. aus einem Akku seine Energie beziehe.
Die Verkehrskreise würden daher ohne weiteres annehmen, dass die unter dem Zeichen beworbenen Waren mit Hilfe von “AccuPower” betrieben würden, also mit Batteriestrom. Die Marke bestehe lediglich aus einem Wort, welches ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibe, durch das sich diese selbst, nicht aber ihre Beziehung zu denen sie herstellenden bzw. liefernden Unternehmen kennzeichnen ließen.
Auch im Hinblick auf die angegriffenen Dienstleistungen liege auf der Hand, dass diese entweder unter Gebrauch von akkubetriebenen Geräten erbracht würden oder sich auf Geräte bezögen, welche mit Akkus betrieben würden.
Die eingereichten Nachweise veranschaulichten, dass Anbieter von Akkus, Batterien und akku- bzw. batteriebetriebenen Geräten auf den Begriff “AccuPower” angewiesen seien, um Ihr Produkt- und Dienstleistungsangebot zu bewerben.
Auch die graphische Ausgestaltung sei nicht in der Lage, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen.
Mehrere vergleichbare Zeichen seien außerdem vom deutschen Patent- und Markenamt und dem europäischen Markenamt für schutzunfähig befunden worden.
Zur Unterstützung ihrer Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Beweismittel eingereicht:
Anlage AST 1: Artikel vom englischsprachigen Portal der Online-Enzyklopädie “Wikipedia” zur Bedeutung von “ACCU”.
Anlage AST 2 Auszug vom Online-Nachschlagewerk “The Free Dictionary” zum Eintrag “ rechargeable battery”.
Anlage AST 3: Eintrag vom Deutsch-Englisch-Online-Wörterbuch www.dict.cc zum Wort “power”.
Anlagen AST 4-16: Auszüge von verschiedenen Webseiten, auf denen Akkus, Akkuladegeräte und mit Akkus betriebene Geräte beworben werden.
Anlagen AST 17–21: Unterlagen mit Registerinformationen zu drei Markenanmeldungen, welche unter anderem den Wortbestandteil “AKKU” bzw. “Accu” aufweisen.
Darauf entgegnet der Inhaber der Unionsmarke, sämtliche von der Antragstellerin eingereichten Nachweise seien unerheblich. Es handele sich nämlich um aktuelle Screenshots, die nichts über die Sach- und Rechtslage im Jahr 2012 aussagen könnten.
Die Antragstellerin mache keine Ausführungen zur fehlenden Unterscheidungskraft. Im Hinblick auf das Schutzhindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sei die Argumentation der Antragstellerin dürftig. Sie meine, dass die unter dem Zeichen geschützten Waren mit “AccuPower”, also mit Batteriestrom, betrieben würden.
Die Abkürzung “accu” gebe es im englischen Sprachgebrauch nicht. Dies sei zu unterscheiden vom deutschen Sprachgebrauch. Hier sei die Abkürzung “Akku” für “Akkumulator” gängig. Allerdings sei “Accu” keine gebräuchliche Abkürzung für “accumulator” oder auch “Akku”. Deshalb sei “Accu” in der Europäischen Union auch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit „Akku“. Es werde aufgrund einer fehlenden Bedeutung als Phantasiebegriff wahrgenommen.
Es gebe auch zahlreiche Unionsmarken in der Klasse 9, die aus einer Zusammensetzung von “Accu” und einem beschreibenden Begriff bestünden (Anlagen KP 3-11).
Das Wort “accu” habe allenfalls beschreibende Anklänge. Keinesfalls werde “AccuPower” so verstanden, dass es sich um eine Marke handele, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, welche im Verkehr zur Bezeichnung eines Merkmals der Ware oder Dienstleistung dienen könnten.
Der Nichtigkeitsantrag beschränke sich nicht auf Akkumulatoren, sondern umfasse auch zahlreiche andere Waren und Dienstleistungen. Außerdem stelle der von der Antragstellerin betonte Bezug zu Akkus bestenfalls ein untergeordnetes und nicht entscheidendes Merkmal der Waren und Dienstleistungen da, welches nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV falle.
Die von der Antragstellerin eingereichten Nachweise seien auch nicht aussagekräftig. Sie zeigten vielmehr, dass “AccuPower” gerade nicht freihaltebedürftig sei. Gebe man den Begriff “AccuPower” in der Suchmaschine “Google” ein, so erschienen auf den ersten Seiten ausschließlich Hinweise auf den Inhaber und sein Unternehmen, wie sich anhand der Anlage KP 13 erkennen lasse.
Die von der Antragstellerin angeführten erfolglosen Markenanmeldungen seien nicht wegen einer Zurückweisung, sondern aus anderen Gründen nicht eingetragen worden.
Der Nichtigkeitsantrag sei im übrigen nur deshalb eingereicht worden, weil die Antragstellerin die Marke des Inhabers verletzt habe (Anlage KP 15).
Der Inhaber hat zur Stützung seines Vortrags folgende Unterlagen eingereicht:
Anlagen KP 1 und 2a: Auszüge aus dem Online-Wörterbuch “Oxford Dictionaries” zur Suche nach “Accu” und „Akku“ und dem Eintrag „accumulator“.
Anlage KP 2: Auszüge aus dem Deutsch-Englisch-Online-Wörterbuch www.dict.cc zur Suche nach “Accu” und “Akku”.
Anlagen KP 3-11: Unterlagen mit Registerinformationen zu zehn Unionsmarken mit den Wortbestandteilen “ACCUTECH”, “ACCULOAD”, “ACCU-TECH”, “ACCUCHARGE” (Bildmarke), “ACCUFLOW”, “ACCUENERGY”, “ACCUBOOST”, “ACCU”, “ACCUWEIGHT” und „AccuManager“.
Anlage KP 12: Auszug von der Webseite www.sonneck.com, auf der laut Inhaber das Wort “Accu” nicht zu erkennen sei.
Anlage KP 13: Zweiseitiger Ausdruck der Ergebnisse einer Suche nach “accupower” auf der Suchmaschine www.google.de.
Anlage KP 14: Informationen zur Eintragung der deutschen Bildmarke “AccuPower” mit der Nr. 30 2011 041662.
Anlage KP 15: Zweiseitige Produktinformationen der Antragstellerin zu Ladegeräten. Das Dokument in deutscher Sprache enthält mehrfach das Wort “accupower”.
Die Antragstellerin erwidert darauf, das Wort “accu” bedeute in der englischen Sprache “accumulator”, wie die Anlagen AST 22-25 zeigten.
Zahlreiche namhafte Batterie- bzw. Akku-Hersteller benutzten das Wort “ACCU”, um ihre Produkte bzw. deren Einsatzbereich zu beschreiben, wie sich anhand der Anlagen AST 26-30 erkennen ließe.
Die vom Inhaber geltend gemachte angebliche Existenz von Drittzeichen sei bereits deshalb unbeachtlich, weil diese nicht streitgegenständlich seien und auch keine Bindungswirkung entfalteten.
Der Vortrag des Inhabers, dass ein Hinweis auf den Batteriebetrieb lediglich ein untergeordnetes und nicht entscheidendes Merkmal der Waren und Dienstleistungen betreffe, sei nicht überzeugend. Bei elektronischen Geräten könne die Frage der Stromversorgung sehr wohl wesentlich und zentral sein.
Unabhängig vom englischen Publikum sprächen überdies auch die deutschsprachigen Verkehrskreise den Bestandteil “accu” wie “Akku” aus. Daher sei die Unionsmarke auch bei alleiniger Zugrundelegung der deutschen Sprache zu löschen.
Die Einwendungen des Inhabers gegen die vorgelegten Nachweise seien zurückzuweisen. Insbesondere sein Vortrag, die eingereichten Unterlagen beträfen nicht den relevanten Zeitpunkt, sei nicht überzeugend, zumal sich entsprechendes Material leicht finden lasse, wie die Anlagen AST 32 bis 34 zeigten.
Im übrigen bedeute “ACCU” nicht nur im Englischen “Akku” bzw. “Batterie”, sondern auch im Niederländischen und im Französischen, wie die eingereichten Unterlagen zeigten.
Die Antragstellerin hat zur Stützung ihres Vortrags folgende weiteren Unterlagen eingereicht:
Anlagen AST 22 - 25: Auszüge aus zwei Online-Abkürzungsverzeichnissen sowie von “Google Translate” zum Wort “accu”. Außerdem ein Auszug aus dem Abkürzungsverzeichnis “Aircraft Systems - Abbreviations and Acronyms”. Der Auszug zeigt, dass auf Seite 3 das Wort “accu” als Abkürzung von “accumulator” erfasst ist.
Anlagen AST 26-30: Auszüge von mehreren Webseiten mit Angeboten zu Akkus verschiedener Anbieter.
Anlage AST 31 bis 34: Internetauszüge und sonstige Unterlagen mit Information zu Produkten des Unternehmens Sonneck.
Anlagen AST 35-39: Auszüge von “Google Translate” und der Webseite www.dict.cc mit Übersetzungen von “accu” aus dem Niederländischen ins Deutsche (Anlagen AST 35 und 36). Außerdem Auszüge von den Webseiten der Hersteller „Stihl“ und „Metabo“ sowie der Handelsplattform www.bol.com.
Anlagen AST 40-43: Auszüge aus den Online-Deutsch-Französisch-Wörterbüchern “Pons”, „Langenscheidt“ und www.dicts.cc, welche “accu” mit “Akku” bzw. „Batterie“ aus dem Französischen ins Deutsche übersetzen und den Hinweis enthalten, es handele sich um eine Abkürzung von “accumulateur”. Außerdem eine französischsprachige Produktwerbung des Unternehmens Haaga unter Verwendung des Ausdrucks “Accu-Power”.
Der Inhaber verweist in ihrer Erwiderung darauf, dass er über drei verschiedene Marken mit dem Wortbestandteil “AccuPower” in Österreich verfüge (Anlage KP 17). Die meisten Unternehmen respektierten die Markenrechte des Inhabers. Es gebe aber auch Unternehmen wie die Antragstellerin, welche meine, die Markenrechte anderer nicht beachten zu müssen.
Die Antragstellerin sei vom Inhaber berechtigt abgemahnt worden. Dazu sei derzeit ein Rechtsstreit anhängig. Im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit habe die Antragstellerin zu ihrer Verteidigung das gegenständliche Nichtigkeitsverfahren angestrengt.
Die Nachweise der Antragstellerin, dass “accu” angeblich “accumulator” bedeute, seien unergiebig. Das Wort “accu” werde in erster Linie als “accuracy” oder “accurate” verstanden (Anlagen KP 18-21, 23 und 24).
Der Inhaber selbst verwende die Unionsmarke nicht etwa zur Beschreibung einer Eigenschaft der Waren, sondern markenmäßig (Anlage KP 22).
Wie der Begriff in den Niederlanden verstanden würde, sei dem Inhaber nicht bekannt. Festzuhalten sei aber, dass auch bezüglich der Niederlande lediglich zwei aktuelle Nachweise zur Nutzung von “Accupower” vorlägen. Diese seien damit nicht aussagekräftig. Dasselbe gelte für Frankreich, wobei die Antragstellerin dort nur einen einzigen Nachweis gefunden habe und dieser außerdem von einem deutschen Hersteller stamme.
Im übrigen gelte für die Niederlande und Frankreich, dass der Inhaber dort stark mit ihrer Marke präsent sei (Anlage KP 25).
Schließlich gebe es (neben den bereits zitierten) noch weitere Unionsmarkeneintragungen mit dem Bestandteil “Accu” (Anlagen KP 26-31).
Der Inhaber hat zur Stützung ihres Vortrags folgende weiteren Unterlagen eingereicht:
Anlagen KP 16 und 17: Unterlagen mit Informationen zu drei österreichischen Bildmarken “AccuPower” des Inhabers, Nr. 203 140, Nr. 253 030 und Nr. 181 418, alle für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 37 und 42.
Anlagen KP 18-21, 23 und 24: Auszüge aus verschiedenen englischsprachigen Nachschlagewerken zum Begriff “accu”.
Anlage KP 22: Auszug von der Webseite des Inhabers www.accupower.at.
Anlage KP 25: Auszüge von der Online-Handelsplattformen www.amazon.fr, www.mercateo.fr und www.mercateo.nl mit Angeboten von Waren des Inhabers.
Anlagen KP 26-31: Unterlagen mit Registerinformationen zu sechs weiteren Unionsmarken mit den Wortbestandteilen, nämlich „ACCU LIFTER”, “ACCUSTREAM“, „ACCUFILL“, „ACCUFIT“, „ACCUFLEX“ und „ACCUTEC“.
Vorbemerkung – Umfang des Nichtigkeitsantrags
Der Nichtigkeitsantrag richtet sich gegen einen Teil des umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Unionsmarke. Ein Abgleich zwischen dem vollständigen Verzeichnis und der Aufstellung der angegriffen Waren und Dienstleistungen auf dem Antragsformular hinterließ einen ungeklärten Eintrag, nämlich den Begriff “Fahrzeuge” in der Klasse 9.
Dieser Begriff, welchen das Antragsformular ausdrücklich aufführt, findet sich als solcher nicht im Warenverzeichnis der Unionsmarke. Dieses weist lediglich den Eintrag “Navigationsgeräte für Fahrzeuge” auf. Da sich der Bestandteil “Navigationsgeräte für” nicht auf dem Antragsformular wiederfindet, wird angenommen, dass die Antragstellerin das Wort „Fahrzeuge“ nur versehentlich in das Antragsformular kopiert hat, die erfassten “Navigationsgeräte für Fahrzeuge” in der Klasse 9 aber nicht angreifen wollte.
ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.
Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.
Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.
Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.
Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).
Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27/11/2003, T 348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (17/01/2013, T 582/11 & T 583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 15).
Der vom Nichtigkeitsantrag angegriffene Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Unionsmarke umfasst Waren in der Klasse 9, Installations-, Reparatur- und Wartungsdienstleistungen in der Klasse 37 sowie Dienstleistungen in der Klasse 42. Diese Waren und Dienstleistungen richten sich an Geschäftstreibende sowie, insbesondere hinsichtlich der Waren in der Klasse 9, auch an ein allgemeines Publikum.
Die Unionsmarke ist die Bildmarke
Ihr Wortbestandteil ist der Ausdruck “AccuPower”. Die Wörter “Accu” und “Power” werden hintereinander ohne Leerzeichen im unteren Teil eines dunkelblauen Rechtecks in einer gewöhnlichen Schriftart dargestellt, wobei das Wort “Accu” in Weiß, das Wort “Power” in Gelb wiedergegeben wird.
Das Wort „Power“ entstammt der englischen Sprache und bedeutet „Energie“ oder „Strom“. Es handelt sich um ein Wort aus dem englischen Grundwortschatz, welches dem gesamten Publikum in der Europäischen Union geläufig ist (siehe z.B. für das Deutsche https://www.duden.de/rechtschreibung/Power).
Die Parteien streiten darüber, wie der Bestandteil “Accu” vom relevanten Publikum verstanden wird. Dazu trägt die Antragstellerin vor, dass “Accu” vom englischen, deutschen, niederländischen und französischen Verbraucher als “Akkumulator” oder “Batterie” verstanden werde. Dies bestreitet der Inhaber aus verschiedenen Gründen.
Wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt, ist im Deutschen das Wort “Akku” als Abkürzung für “Akkumulator” in der Alltagssprache üblich (https://www.duden.de/rechtschreibung/Akku).
Das Wort “Akkumulator” heißt im Englischen und im Niederländischen “accumulator”, im Französischen “accumulateur”. In allen drei Sprachen beginnt es mithin mit “accu”. Die Antragstellerin hat mehrere Nachweise eingereicht, die belegen sollen, dass “accu” in diesen Sprachen die Abkürzung für “accumulator” bzw. “accumulateur” sei.
Die Unterlagen enthalten Anhaltspunkte, welche dafür sprechen, dass auch im Englischen, Niederländischen und Französischen “accu” als „Akkumulator“ verstanden wird. Dazu zählen die als Anlagen 22 bis 24 eingereichten Auszüge aus zwei Online-Abkürzungsverzeichnissen sowie von “Google Translate” zur Bedeutung des Wortes “accu” im Englischen. Zudem belegt auch der als Anlage AST 25 eingereichte Auszug aus dem Abkürzungsverzeichnis “Aircraft Systems - Abbreviations and Acronyms” das Wort “accu” als Abkürzung von “accumulator” jedenfalls für den Bereich der Flugtechnik. Die als Anlagen AST 35 und 36 eingereichten Auszüge von “Google Translate” und der Webseite www.dict.cc mit Übersetzungen von “accu” aus dem Niederländischen ins Deutsche bieten ebenfalls Hinweise auf ein solches Verständnis durch das niederländische Publikum. Zudem zeigen die als Anlagen 37-39 eingereichten Unterlagen Auszüge von drei Webseiten in niederländischer Sprache, welche die folgende Ausdrücke enthalten: “ACCU POWER VAN STIHL”, “Accu-Power-Unit”, “ACCU-POWER-ADAPTER”, wobei ein Bezug zu Akkumulatoren erkennbar ist. Hinsichtlich des Verständnisses durch die französischen Verkehrskreise enthalten die Anlagen AST 40 und 41 Hinweise auf ein Verständnis von “accu” als Akkumulator. Es handelt sich um Auszüge aus den Online-Deutsch-Französisch-Wörterbüchern “Pons”, Langenscheidt und www.dicts.cc, welche “accu” mit “Akku” bzw. „Batterie“ aus dem Französischen ins Deutsche übersetzen und die Erklärung enthalten, es handele sich um eine Abkürzung von “accumulateur”. Außerdem zeigt Anlage AST 42 eine französischsprachige Produktwerbung des Unternehmens Haaga unter Verwendung des Ausdrucks “Accu-Power”.
Der Inhaber bestreitet die Aussagekraft der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen und reicht seinerseits Nachweise ein, die das Gegenteil belegen sollen. Allerdings zeigt die vom Inhaber eingereichte Anlage KP25 auf der Handelsplattform www.mercateo.fr. die Verwendung von „Accu“ in der Produktkategorie „Accu pour ordinateur portable“ (Seite 4) und auf www.mercateo.nl in der Produktkategorie „Laptop accu“ (Seite 5).
Unter Berücksichtigung aller eingereichten Unterlagen kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise zwar nicht ausreichen zu belegen, dass in der englischen, französischen und niederländischen Alltagssprache eine dem deutschen Sprachgebrauch entsprechende Nutzung von “accu” als Kurzform für “Akkumulator” bzw. “Batterie” üblich ist. Sie enthalten allerdings ausreichend Anhaltspunkte für den Schluss, dass auch in diesen Sprachen zumindest der Geschäftsverkehr das Wort “accu” als Abkürzung für „accumulator“ bzw. „accumulateur“ (auf deutsch: „Akkumulator“) versteht.
Im Hinblick auf das deutschsprachige Publikum ist weiterhin entgegen der Auffassung des Inhabers davon auszugehen, dass die Schreibung des Wortes “Accu” mit “cc” anstatt “kk” von zumindest einem erheblichen Teil des Publikums nicht als unüblich wahrgenommen wird. Es besteht nämlich klanglich kein Unterschied zwischen den beiden Schreibweisen. Außerdem ist das Publikum gerade im Geschäftsverkehr an die Nutzung und Schreibweise englischsprachiger Begriffen gewöhnt. In diesem Sinne folgt im vorliegenden Fall auf den Begriff „Accu“ so auch das englische Wort „Power“. Vor diesem Hintergrund ist für einen erheblichen Teil des deutschsprachigen Publikums anzunehmen, dass dieser eine nur derart geringfügig von der Norm abweichende Schreibung wie „Accu“ gar nicht als unüblich oder orthographisch falsch wahrnehmen wird. Zumindest dieser Teil des deutschsprachigen Publikums wird daher in dem Bestandteil “Accu” ohne weiteres die Bedeutung “Akku” bzw. „Batterie“ erkennen.
Die Prüfung des absoluten Schutzhindernisses muss aus diesen Gründen jedenfalls alle Verkehrskreise berücksichtigen, die Englisch, Deutsch, Niederländisch oder Französisch sprechen, insbesondere dabei die Geschäftstreibenden.
Der Gesamtbegriff „AccuPower“ wird von diesen Verkehrskreisen als „Batteriebetrieb“ verstanden. Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Begriff „AccuPower“ schon am 11/01/2012, dem Anmeldetag der Unionsmarke, in dieser Weise verstanden wurde.
Der Ausdruck „AccuPower“ in seiner Bedeutung „Batteriebetrieb“ kann sich unmittelbar auf die vom Nichtigkeitsantrag erfassten Waren der Klasse 9 beziehen. Die Waren sind selbst Akkus, z.B. “Akkumulatoren, insbesondere als Einzelakkumulatoren wie auch als Power-Packs”, “Akkumulatoren (elektrisch)”, “Akkumulatoren (elektrisch) für Fahrzeuge” und “Batterien (elektrisch)”. Sie sind für die Verwendung mit oder an Akkus bestimmt, z.B. “Akkumulatorengefäße”, “Akkumulatorenkästen“, „Anoden“, „Anlasserkabel für Motoren“, “Gitter für elektrische Akkumulatoren”, “Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren”, “Platten für elektrische Akkumulatoren” und “Säuremesser für Akkumulatoren”. Sie werden mit Akkus betrieben, z.B. „Notebooks (Computer)“ und „Personenrufgeräte (Pager)“. Alle angegriffenen Waren weisen eine so enge Verbindung zu Akkus auf, dass „AccuPower“ auf ihre Beschaffenheit, ihren Verwendungszweck oder ihre Funktionsweise hinweist.
Die vom Antrag erfassten Installations-, Reparatur- und Wartungsdienstleistungen in der Klasse 37 sowie die angegriffenen Dienstleistungen in der Klasse 42 beziehen sich auf Waren, welche selbst Akkus sind, für die Verwendung mit oder an Akkus bestimmt sind oder mit Akkus betrieben werden, oder können sich auf solche Waren beziehen. Jene Waren können jedenfalls eine so enge Verbindung zu Akkus aufweisen, dass „AccuPower“ einen Hinweis auf ihre Beschaffenheit, ihren Verwendungszweck und ihre Funktionsweise darstellt. Hinsichtlich der Dienstleistungen gibt der Wortbestandteil „AccuPower“ daher Auskunft über den Gegenstand und das Wesen dieser Dienstleistungen.
Die graphischen Gestaltungselemente des angemeldeten Zeichens, d.h. die verwendete Schriftart, der rechteckige Hintergrund und die Farbgebung, sind dekorativer Art. Ihr schlichter Charakter kann, gerade im Zusammenhang mit den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, nur als gewöhnlich gelten. Sie werden die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der durch die Wortbestandteile „AccuPower“ vermittelten Aussage „Batteriebetrieb“ ablenken können (10/09/2015, T–571/14, BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG, EU:T:2015:626, § 20).
Es ist vor diesem Hintergrund ersichtlich, dass das Zeichen „AccuPower“ in seiner Bedeutung „Batteriebetrieb“ als allgemeiner Ausdruck im Zusammenhang mit der Vermittlung von Information über Merkmale der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 37 und 42 verwendet werden kann. Dies ist aus der Sicht des Verkehrs auch naheliegend, da er den Ausdruck „AccuPower“ als Begriff mit der Bedeutung „Batteriebetrieb“ wahrnehmen wird, der in erster Linie dazu dient, Informationen über die Beschaffenheit, den Verwendungszweck und die Funktionsweise der Waren bzw. den Gegenstand und das Wesen der Dienstleistungen zu vermitteln. Das Zeichen ist somit nicht geeignet, diese Waren und Dienstleistungen des Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies traf auch bereits zum Anmeldezeitpunkt zu.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Unionsmarke für die angefochtenen Waren und Dienstleistungen entgegen den Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV eingetragen wurde.
Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass das Zeichen mit dem Wortbestandteil „AccuPower“ in seiner Bedeutung „Batteriebetrieb“ aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Beschaffenheit und den Verwendungszweck der Waren bzw. den Gegenstand und das Wesen der Dienstleistungen in den Klassen 9, 37 und 42 beschreibt oder jedenfalls beschreiben kann und somit beschreibend im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen ist.
Dem Antrag ist damit auch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV vollständig stattzugeben.
Schlussfolgerung
Der Einwand des Inhabers, er verfüge über drei Bildmarken mit dem Bestandteil „AccuPower“ in Österreich für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 37 und 42, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insofern genügt bereits der Hinweis darauf, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Schutzfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47). Zudem werden bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer Unionsmarke neben Deutsch auch andere Sprachen berücksichtigt, was den Beurteilungsrahmen im Vergleich zu nationalen Markenentscheidungen verändert.
Das Ergebnis ändert sich auch nicht bei einer Berücksichtigung der vom Inhaber angeführten früheren Unionsmarkeneintragungen mit dem Bestandteil „ACCU“. Jene Markeneintragungen weisen nämlich bereits deutliche Unterschiede zur der hier gegenständlichen Markenanmeldung auf, sowohl hinsichtlich der Zeichen als auch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen. So betrifft insbesondere ein Teil der in den Anlagen KP 26-31 aufgeführten Unionsmarkeneintragungen bereits andere Klassen als die gegenständliche Unionsmarke, nämlich “ACCU LIFTER” und “ACCUSTREAM“ Waren der Klasse 7 und „ACCUFIT“ Waren der Klasse 10. Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen über die Schutzfähigkeit einer Marke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen, die allein auf der Grundlage der UMV in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des Amts zu beurteilen sind (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47).
Zwar hat das Amt nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Grundsatz rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Unionsmarke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (10/03/2011, C-51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 73-77).
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke ist vollständig erfolgreich und die Unionsmarke ist im Hinblick auf alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Inhaber der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt er die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Plamen IVANOV |
Martin LENZ |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.