LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 14 489 C (NICHTIGKEIT)


Petra Waldherr-Merk, Kirchstr. 16, 83646 Wackersberg, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Tandler & Partner Rechtsanwälte, Marienplatz 21/IV, 80331 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Seven Spirits GmbH & Co. KG, Konigswinterer Str. 552, 53227 Bonn, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von FMK Rechtsanwälte, Beselerstrasse 2 -6, 50354 Hürt-Efferen, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 06/05/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren der Unionsmarke Nr. 10 942 803 „Hirschrudel“ (Wortmarke) gestellt, nämlich gegen alle Waren der Klasse 33. Der Antrag beruht auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 306 13 744 „Hirschkuss“ (Wortmarke). Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



SubstanZiierung


Die Vorschriften bezüglich der Substantiierung der älteren Rechte im Nichtigkeitsverfahren sind in den Richtlinien, Teil D, Löschung, Abschnitt 1 Nichtigkeitsverfahren zu erläutern.


Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde am 13/02/2017 eingereicht, d. h. der kontradiktorische Teil hat vor dem 01/10/2017 begonnen. Somit gilt folgendes:


Ein Löschungsantrag muss die Angabe der Gründe enthalten, auf denen er beruht, d.h. die speziellen Bestimmungen der UMV, die die beantragte Löschung rechtfertigen.


Darüber hinaus muss ein Antrag auf Nichtigkeit aus relativen Gründen (Artikel 60 UMV) Einzelheiten zu dem Recht oder den Rechten enthalten, auf denen der Antrag beruht, und, falls notwendig, Einzelheiten, die aufzeigen, dass der Antragsteller das Recht hat, das ältere Recht als Grund für die Nichtigkeit anzuführen.


Ein Löschungsantrag muss auch die Angabe von Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen enthalten, die zur Begründung der Löschung vorgelegt werden.


Es existierte zwar betreffend Nichtigkeitsverfahren aus relativen Gründen zu Beginn des kontradiktorischen Teils vor dem 01/10/2017 keine Frist für den Nachweis der älteren Rechte und ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit und ihres Schutzumfangs. Folglich hätten diese Nachweise, sowie der Nachweis der Berechtigung des Antragstellers, diese zu verwenden, prinzipiell zusammen mit dem Antrag eingereicht werden müssen.


Das Fehlen einer Substantiierungsfrist für ältere Rechte bedeutet jedoch, dass der Antragsteller jeden Mangel bezüglich der Nachweise selbst in jedem späteren Stadium des Verfahrens (bevor der kontradiktorische Teil abgeschlossen ist) aus eigener Initiative beseitigen kann.


Ob die Beweismittel ausreichen, um Ansprüche des Antragstellers zu substantiieren, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Substantiierung. Der Antragsteller wird nicht aufgefordert, den Substantiierungsmangel zu beseitigen, sondern muss dies auf eigene Initiative vor Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens vornehmen. Die Vorschriften zur Substantiierung von Widersprüchen in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung der UMDV finden analog Anwendung.


Insoweit gilt Folgendes:


Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung, jetzt Artikel 95 Absatz 1 UMV) ermittelt das Amt in einem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Antragstellerin keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Wenn der Antrag auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Antragstellerin insbesondere eine Abschrift der betreffenden Eintragungsurkunde und gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle vorlegen, die die Markeneintragung vorgenommen hat – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung).


Im vorliegenden Fall beruht der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auf der deutschen Marke Nr. 306 13 744 „Hirschkuss“ (Wortmarke).


Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit lag kein Nachweis über diese ältere Marke bei. Die Antragstellerin hat diesen Nachweis auch zu keinem späteren Zeitpunkt erbracht.


Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Antragstellerin die für die Substantiierung des Antrags erforderlichen Tatsachen, Argumente oder Beweismittel nicht vorgelegt hat.


Der Antrag muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Die Löschungsabteilung


Natascha GALPERIN


Judit NÉMETH


Elena NICOLAS GOMEZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)