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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 14 489 C (NICHTIGKEIT)
Petra Waldherr-Merk, Kirchstr. 16, 83646 Wackersberg, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Tandler & Partner Rechtsanwälte, Marienplatz 21/IV, 80331 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Seven
Spirits GmbH & Co. KG,
Konigswinterer Str. 552, 53227 Bonn, Deutschland (Inhaberin
der Unionsmarke), vertreten von FMK
Rechtsanwälte,
Beselerstrasse 2-6, 50354 Hürt-Efferen, Deutschland (zugelassener
Vertreter).
á
Am
11.01.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren der Unionsmarke Nr. 10 942 803 „Hirschrudel“ (Wortmarke) gestellt, nämlich gegen alle Waren der Klasse 33. Der Antrag beruht auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 306 13 744 „Hirschkuss“ (Wortmarke). Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VON DER BESCHWERDEKAMMER ZURÜCKVERWIESENES VERFAHREN
Am 06/05/2019 traf die Löschungsabteilung eine Entscheidung, die zur Ablehnung des Nichtigkeitsantrags führte, da die Substantiierung der älteren Marke nicht nachgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, und die Beschwerdekammer traf am 13/05/2020 eine Entscheidung in der Sache R 1234/2019‑1. Durch die Entscheidung der Kammer wurde die angegriffene Entscheidung aufgehoben, und der Fall wurde zur weiteren Prüfung an die Löschungsabteilung zurückverwiesen. Die Kammer vertrat die Ansicht, dass es sich um einen Verfahrensfehler handelte.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, dass wegen der Warenidentität sowie der Zeichenähnlichkeit der Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Die Antragstellerin vertreibe seit über 10 Jahren den Likör „Hirschkuss“ nach einem alten Hausrezept als ein typisch bayerisches Erzeugnis. Die Inhaberin verwende die Bezeichnung „Hirschrudel“ für identische Waren und ebenfalls das Motiv eines Hirschkopfes. Die Flaschen seien deutlich ähnlich. Die Liköre seien auch in ihrer Zusammensetzung bzw. ihrem Geschmack weitestgehend identisch. Die Inhaberin habe um das Rezept ihres Produktes eine mehr als fragwürdige „Legende“ aufgebaut. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass das unter der Marke „Hirschrudel“ vertriebene Produkt aus dem Hause der Antragstellerin stamme. Die ältere Marke habe aufgrund der originellen Wortfolge von sich aus eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Darüber hinaus habe die Marke sowohl national als auch international eine große Bekanntheit erlangt. Hierzu reicht die Antragstellerin Veröffentlichungen, Werbematerial ein. Die Antragstellerin verweist auf das Urteil des Landgerichts Hamburg (315 O 427/14), wobei die Klägerin Mast-Jägermeister SE wegen der Verwendung der hiesigen Unionsmarke obsiegt habe.
Die Inhaberin der Unionsmarke bestreitet die ernsthafte Benutzung der älteren Marke. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Ähnlichkeit von Produktausstattung bzw. Geschmack seien im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Dies gelte auch für die Historie des „Hirschrudel“-Rezeptes. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke werde bestritten. Die in den Presseartikeln behaupteten Erfolgsgeschichten zeigten die Steigerung der Verkehrsbekanntheit nicht. Eigene Werbeaufwendungen bzw. hohe Absatzzahlen würden diesbezüglich nicht belegt. Somit sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Trotz Übereinstimmung im Wortbestandteil „Hirsch“ liege weder klangliche, noch bildliche, noch begriffliche Ähnlichkeit vor. Die Behauptung der Antragstellerin, der Bestandteil „Hirsch“ dominiere die Zeichen, sei aus der Luft gegriffen und nicht belegt. Beide Zeichen würden weder vom übereinstimmenden Bestandteil „Hirsch“, noch von den weiteren Bestandteilen „Rudel“ bzw. „Kuss“ geprägt. Das zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg sei nicht rechtskräftig. Beim Rechtsstreit gehe es nicht um die Wortmarke der Inhaberin, sondern um die Ausstattung der Produkte.
Die Antragstellerin verweist auf die Entscheidung der Beschwerdekammer R 1276/2016-5 vom 15/05/2017. Es habe sich dabei um eine Bildmarke (Hirsch mit der Abbildung eines Hirsches) und eine reine Bildmarke (Abbildung eines Hirsches) gehandelt, und die Verwechslungsgefahr sei bejaht worden. Im vorliegenden Fall spreche es für Verwechslungsgefahr, dass die Produkte der Parteien geschmacklich übereinstimmten und sich die Inhaberin aus Marketinggesichtspunkten am Produkt der Antragstellerin orientiere. Die Inhaberin wolle die gute Reputation der Antragstellerin am Markt ausnutzen, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dem Durchschnittsverbraucher von Likören werde rein sprachlich bzw. schriftbildlich in erster Linie das vorangestellte Wortelement „Hirsch“ im Gedächtnis bleiben. Dies führe zu einer Verwechslungsgefahr. Die Verkehrskreise würden annehmen, dass eine wirtschaftliche und/oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern bestehe.
Die Inhaberin erwidert, dass aus der Entscheidung der Beschwerdekammer für den vorliegenden Fall keine Rückschlüsse zu ziehen seien. Im zitierten Fall handele es sich um Verwechslungsgefahr zwischen einer Bildmarke mit Wortelement und einer Bildmarke. Somit sei von einer schriftbildlichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit ausgegangen worden. Irrelevant sei für die Verwechslungsgefahr die von der Antragstellerin behauptete „geschmacklich fast vollständige Übereinstimmung“ der Produkte. Ebenso irrelevant sei eine angebliche „Orientierung aus Marketinggesichtspunkten am Produkt der Antragstellerin. Die Inhaberin bestreitet die Bekanntheit der älteren Marke.
Die Antragstellerin legt Beweismittel für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke vor. Sie wiederholt, dass der gemeinsame Wortanfang die Verwechslungsgefahr begründete. Es sei auch überaus üblich, dass Unternehmen bei der Erweiterung ihrer Produktpalette durch Identität eines Fortbestandteils und der Kombination mit einem vom Sinngehalt passenden zweiten Bestandteil eine Zugehörigkeit zur Produktpalette klarstellten. Das Publikum werde glauben, es handele sich um ein weiteres Produkt aus dem Hause der Antragstellerin.
Die Inhaberin legt die Kopie des Urteils des Landgerichts Köln vor, in dem festgestellt worden sei, dass zwischen den Zeichen „Hirschrudel“ und „Hirschkuss“ keinerlei Verwechslungsgefahr bestehe. Des Weiteren bestreitet sie die ernsthafte Benutzung der älteren Marke. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung nachzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, dass das Urteil des Landgerichts Köln nicht rechtskräftig sei und kein Präjudiz für die Sach- und Rechtslage enthalte. Bezüglich der Verwechslungsgefahr wiederholt sie ihre Argumente.
Die Inhaberin bestreitet weiterhin die ernsthafte Benutzung und die Bekanntheit der älteren Marke und wiederholt ihre Argumente.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Die Inhaberin der Unionsmarke hat einen Benutzungsnachweis für die ältere Marke angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Löschungsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T‑296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Antrages auf Erklärung der Nichtigkeit erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für alle geltend gemachten Waren nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Antragstellerin die bestmögliche Betrachtungsform ihres Falls dar.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Waren
Der Antrag basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 33: Likör, Spirituosen, alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Biere).
Folgende Waren werden angegriffen:
Klasse 33: Kräuterspirituosen, insbesondere Kräuterlikör.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Inhaberin der Unionsmarke ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Die angefochtenen Kräuterspirituosen, insbesondere Kräuterlikör sind in der weiter gefassten Kategorie Spirituosen der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
c) Die Zeichen
Hirschkuss
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Hirschrudel
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Ältere Marke |
Angegriffene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Bei den sich gegenüberstehenden Marken handelt es sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken, wobei die Groß- und Kleinschreibung ohne Belang ist.
Es handelt sich um zusammengesetzte Hauptwörter, wobei sowohl die einzelnen Wortelemente als auch die Marken als Ganzes kennzeichnungskräftig sind.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Hirsch“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das jeweils zweite Wortelement „kuss“ und „rudel“ der Zeichen.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in der Silbe „Hirsch“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den Silben „kuss“ und „rudel“ der Marken. Die ältere Marke verfügt über zwei Silben und die angefochtene Marke über drei Silben. Somit sind ihre Intonation und ihr Rhythmus unterschiedlich.
Die Zeichen sind daher geringfügig ähnlich.
Begrifflich sind die Zeichen nicht ähnlich. Das Element „Hirsch“ wird vom relevanten Publikum als „(meist in Wäldern lebendes) wiederkäuendes Säugetier mit glattem, braunem Fell, kurzem Schwanz und einem Geweih (beim männlichen Tier)“ verstanden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Hirsch, abgerufen am 25/11/2020). Das zweite Wortelement der älteren Marke „Kuss“ bedeutet „[sanft] drückende Berührung mit den [leicht gespitzten, leicht geöffneten] Lippen (als Zeichen der Zuneigung oder Verehrung, zur Begrüßung o. Ä.)“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Kuss, abgerufen am 25/11/2020). Der zweite Wortbestandteil der angegriffenen Marke „Rudel“ wird als „Gruppe wild lebender Säugetiere der gleichen Art [die sich für eine bestimmte Zeit zusammengeschlossen haben]“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Rudel, abgerufen am 25/11/2020). Obwohl das übereinstimmende Element „Hirsch“ mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht wird, reicht dies nicht aus, um eine begriffliche Ähnlichkeit festzustellen. Die Marken als Ganzes verfügen über einen unterschiedlichen Sinngehalt, der sich aus ihrer jeweiligen Zusammensetzung ergibt, somit werden die Zeichen mit unterschiedlichen Bedeutungen wahrgenommen. Die Zeichen sind somit begrifflich unähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.
Die Antragstellerin behauptet, dass die ältere Marke in Deutschland bekannt ist bzw. einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft hat. Eine solche Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528). Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442).
Die Antragstellerin reichte die folgenden Beweismittel ein:
Veröffentlichungen, Werbemaßnahmen aus diversen Zeitschriften, vor allem aus dem Jahre 2011 und 2016 sowie teilweise undatiert.
Ausdruck der Google-Recherche bezüglich des Suchworts bzw. der Bilder „Hirschkuss“.
Ausdruck der Webseite www.hirschkuss.de.
Foto der Plakatwerbung Oktoberfest=Karneval Köln 2017.
Kostenplan und Standortverzeichnis bezüglich Oktoberfest 2017 und Köln 2017.
Plakat- und Internetwerbung „Jäger und Hund“ 2015.
Werbematerial der Antragstellerin.
Screenshot Youtube.
Nach Prüfung des oben aufgeführten Materials kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass der von der Antragstellerin erbrachte Nachweis nicht belegt, dass die ältere Marke einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft durch Benutzung erlangt hat.
Die Produktabbildungen, Pressemitteilungen sowie die Internetquellen weisen auf die Existenz der Antragstellerin bzw. ihres Produktes „Hirschkuss“ hin. Aus den Unterlagen sind jedoch keine Rückschlüsse zu ziehen, wie viele Personen die Webseite kennen bzw. besucht haben. Diese Dokumente wurden mit keinerlei weiteren Erläuterungen sowie mit weiteren Beweismitteln, konkreten Daten, Umsätzen, Bestellungen, Lieferscheinen oder Rechnungen substantiiert.
Somit sind die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend, die erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke nachzuweisen.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Verbrauchers im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Vergleichswaren wurden für identisch befunden.
Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die in Rede stehenden Marken weisen schriftbildlich eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf, klanglich sind sie jedoch nur geringfügig ähnlich, und begriffliche Ähnlichkeiten bestehen keine.
Gemäß der Rechtsprechung können die Bedeutungsunterschiede zwischen den Zeichen deren optische und klangliche Ähnlichkeit neutralisieren, wenn eines der fraglichen Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, die ohne Weiteres erfasst werden kann, und das andere Zeichen keine solche Bedeutung hat, oder wenn beide Zeichen eine solche eindeutige und bestimmte Bedeutung haben, die sich aber von der anderen unterscheidet (12/01/2006, C-361/04, PICARO, EU:C:2006:25, § 20). Dies ist vorliegend der Fall.
Hinzu kommt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher durchschnittlich ist, weshalb davon auszugehen ist, dass Verbrauchern die Unterschiede zwischen den Zeichen auffallen werden.
Die klanglichen Unterschiede und begrifflichen Unähnlichkeiten sind deutlich wahrnehmbar und neutralisieren insbesondere die bildliche Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen. Insgesamt erweckt die angegriffene Marke somit einen Gesamteindruck, der so weit von jenem des älteren Zeichens abweicht, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Das relevante Publikum mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad wird sicher zwischen den Zeichen unterscheiden können.
Die Antragstellerin verweist auf das Urteil des Landgerichts Hamburg (315 O 427/14), in welchem das Landgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen drei deutschen Bildmarken, die einen Hirschkopf darstellen, und der hiesigen Unionsmarke festgestellt habe.
In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass Entscheidungen der nationalen Gerichte und Behörden bezüglich Konflikten zwischen identischen oder ähnlichen Marken auf nationaler Ebene für das Amt nicht verbindlich, da die Regelung der Unionsmarke ein autonomes System darstellt, das ungeachtet der nationalen Systeme Anwendung findet (13/09/2010, T‑292/08, Often, EU:T:2010:399).
Obgleich frühere nationale Entscheidungen nicht verbindlich sind, sollte deren Begründung und Ergebnis gebührend berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Entscheidung von einem Mitgliedsstaat getroffen wurde, dessen Feststellungen für das vorliegende Verfahren relevant sind.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei Wortmarken, die begrifflich unähnlich sind. Die Ausführungen und Feststellungen des Landgerichts haben auf den hiesigen Fall keine Relevanz. Somit gehen die Argumente der Antragstellerin diesbezüglich ins Leere.
Aufgrund der oben genannten Erwägungen gelangt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Verbraucher keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher muss der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen werden.
Da der Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV nicht begründet ist, ist eine Prüfung des von der Antragstellerin erbrachten Benutzungsnachweises nicht erforderlich.
Bekanntheit der älteren Marke
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 13/02/2017, die mit dem Löschungsantrag gleichzeitig eingereicht wurde, folgendes ausführt:
Zwar verweist die Antragstellerin auf die Bekanntheit der älteren Marke, werden die Ausführungen bezüglich der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke vorgetragen. Im Löschungsantrag ist ein entsprechender Vortrag in Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht zu finden. Als Löschungsgrund ist dort lediglich angegeben, dass Verwechslungsgefahr beim Publikum bestehe.
Die Antragstellerin trägt im Schriftsatz vom 07/09/2017 ferner vor, die Inhaberin wolle die gute Reputation der Antragstellerin am Markt ausnutzen, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Beweismittel wurden hinsichtlich der gesteigerten Kennzeichnungskraft bereits geprüft. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sind nicht ausreichend nicht nur die gesteigerte Kennzeichnungskraft, sondern auch nicht die Bekanntheit der älteren Marke nachzuweisen. Sie enthalten keine Informationen hinsichtlich des Bekanntheitsgrads der Marke beim maßgeblichen Publikum.
In jedem Fall stellt die Löschungsabteilung außerdem fest, dass von der Antragstellerin keine Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen vorgebracht wurden, die die Schlussfolgerung stützen könnten, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Ein Löschungsantrag muss die Angabe der Gründe enthalten, auf denen er beruht, d. h. die speziellen Bestimmungen der UMV, die die beantragte Löschung rechtfertigen, wie in den Artikeln 58, 59, 60, 81, 82, 91 oder 92 UMV vorgesehen.
Die Antragstellerin kann die Gründe einschränken, auf denen der Antrag ursprünglich beruhte, kann aber den Umfang des Antrags nicht erweitern, indem sie während des laufenden Verfahrens weitere Gründe geltend macht.
Daher muss der Vortrag der Antragstellerin, insoweit der Antrag hierdurch auf den zusätzlichen Löschungsgrund des Artikels 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 UMV erweitert würde, als unzulässig zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Martin LENZ
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Judit NÉMETH
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Natascha GALPERIN
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.