LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. C 44 568 (NICHTIGKEIT)


Zoran Zorneke, Hoher Weg 1, 86565 Gachenbach, Deutschland (Antragsteller), vertreten von Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft, Maximilianstr. 33, 80539 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


ASA Group GmbH & Co. KG, Sankt-Mauritius-Straße 2, 86561 Autenzell, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Nymphenburger Straße 3b, 80335 München, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 03.05.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende



 

ENTSCHEIDUNG:


1.

Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.


2.

Die Unionsmarke Nr. 11 226 511 wird vollständig für nichtig erklärt.


3.

Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG

Am 17/06/2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 11 226 511 „G-POWER HURRICANE“ (Wortmarke) (die Unionsmarke) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden. Der Antrag beruht unter anderem auf Unionsmarkeneintragung Nr. 10 599 314 „G-POWER“. Der Antragsteller berief sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.


ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Der Antragsteller trägt vor, die angefochtene Marke sei mit der älteren Marke identisch und die Waren seien identisch. Außerdem bestehe eine Verwechslungsgefahr für das Publikum.


Die Inhaberin führt an, die angefochtene Marke enthalte den distinktiven Zusatz „Hurricane“, welcher einer Identität entgegenstehe. Der dadurch hervorgerufene Unterschied sei nicht geringfügig, da das Publikum hiermit unter anderem einen Sturm assoziiere.


Die Marken seien nicht derart ähnlich, dass das Publikum Verwechslungen unterliege. In der Vergangenheit sei der Antragsteller Mitgesellschafter im Unternehmen der Inhaberin gewesen. Die GP Infinitas GmbH, ein Tochterunternehmen der Inhaberin, vertreibe unter der Bezeichnung „Hurricane“ leistungsgesteigerte Fahrzeuge. Es handele sich um individuell zugeschnittene Konfigurationen, die nicht nur in Deutschland, sondern auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Nordamerika nachgefragt würden. Die Inhaberin verwende die Bezeichnung „G-Power“ in Alleinstellung nicht mehr im geschäftlichen Verkehr. Für den Rechtsverkehr sei der Zusatz „G-Power“ wenig aussagekräftig. Vielmehr stehe die Bezeichnung „Hurricane“ eher im Vordergrund. Belegen ließe sich dies durch einige Videos im Auftritt des Motormagazins „GRIP“ auf dem Online-Videoportal „Youtube“. Im Schriftsatz der Inhaberin werden an dieser Stelle drei Adressen von Verknüpfungen zu Videos auf www.youtube.com aufgeführt. Die Videos zeigten, dass der Verkehr mit der Bezeichnung „Hurricane“ eine bestimmte Qualität verbinde, diese vorrangig bei der Bezeichnung „G-Power Hurricane“ wahrnehme und deswegen deutlich von der Marke „G-Power“ abgrenzen. In jedem Fall scheide eine Verwechslungsgefahr aus.


Im gleichen Schriftsatz weist die Inhaberin darauf hin, dass der Antragsteller die Marke „G-Power“ nicht im geschäftlichen Verkehr benutze. Er betreibe kein eigenes Unternehmen und habe auch keinen Lizenzvertrag vorgelegt, der einem Dritten den Gebrauch der Marke gestatte, daher stehe dem Antrag die Verfallseinrede entgegen.


Zugleich stellt die Inhaberin einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke „G-Power“ des Antragstellers.


In seiner Erwiderung räumt der Antragsteller ein, dass eine Identität der Marken aufgrund des Zusatzes „ Hurricane“ ausscheide. Allerdings liege ein sehr hoher Grad der Markenähnlichkeit vor. Die zu vergleichenden Waren seien sehr ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei mindestens durchschnittlich. Insgesamt liege ein hoher Grad an Verwechslungsgefahr vor.


Die Inhaberin hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.



BENUTZUNGSNACHWEIS UND ANTRAG DER INHABERIN AUF ERKLÄRUNG DES VERFALLS

Die Inhaberin der Unionsmarke hat den Antrag auf Benutzungsnachweis nicht, wie nach Artikel 19 Absatz 2 DVUM erforderlich, in einem gesonderten Schriftstück eingereicht. Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM unzulässig.

Im Hinblick auf den Antrag auf Erklärung des Verfalls der Inhaberin ist festzustellen, dass dieser Antrag jedenfalls bereits gemäß Artikel 63 Absatz 2 EUTMR wegen fehlender Entrichtung der dazu erforderlichen Gebühr als nicht gestellt angesehen wird.


DOPPELTE IDENTITÄT - ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV

Eine doppelte Identität liegt vor, wenn die angefochtene Unionsmarke mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, die von der Marke erfasst werden, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt.


Wie die Parteien übereinstimmend vortragen, sind die ältere Unionsmarke „G-POWER“ und die angefochtene Unionsmarke „G-POWER HURRICANE“ nicht identisch. Da bereits die Voraussetzung der Zeichenidentität nicht vorliegt, hat der Antrag nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV keinen Erfolg.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum. 

b) Die Waren


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. 

Der Antrag basiert auf den folgenden Waren: 

Klasse 7: Verkaufsautomaten.

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Airbags [Sicherheitsvorrichtungen für Autos]; Chassis für Kraftfahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrzeugbremsen; Fahrzeugräder; Fahrzeugsitze; Fahrzeugtüren; Fahrzeugverdecke; Felgen für Fahrzeugräder; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Karosserien für Kraftfahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Motoren für Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Motorhauben für Kraftfahrzeuge; Radkappen; Rückspiegel; Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Spoiler für Fahrzeuge; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Stoßstangen für Fahrzeuge; Tankkappen für Fahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge; Windschutzscheiben.

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Kupferjetons; Medaillen; Münzen; Uhrenetuis; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren].

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Badetaschen; Brieftaschen; Dokumentenkoffer; Einkaufstaschen; Geldbörsen; Handtaschen; Jagdtaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kosmetikkoffer; Lederzeug; Rucksäcke; Schirmfutterale; Schultaschen; Sporttaschen; Taschen mit Rollen.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Folgende Waren werden angegriffen:

Klasse 7: Pleuelstangen für Maschinen und Motoren; Luftfilter für Motoren; Elektronische Zündvorrichtungen für Fahrzeuge; Kurbelwellen; Einspritzdüsen für Motoren; Zylinderköpfe für Motoren; Gehäuse für Maschinen und Motoren; Kühler für Motoren; Abgaskatalysatoren; Turbokompressoren; Steuergeräte für Maschinen und Motoren; Übersetzungsgetriebe für Maschinen; Zündkerzen für Verbrennungsmotoren; Zylinder für Motoren; Kompressoren als Teile von Maschinen, Motoren und Treibwerken; Kompressoren für die Vorverdichtung von Verbrennungsmotoren; Ansaugkrümmer für Kraftfahrzeuge; Bypassleitungen für Auspuffanlagen; Schalldämpfer für Auspuffanlagen; Auspuffanlagen; Kolben (Teile von Verbrennungsmotoren); Kolbenringe (Teile von Verbrennungsmotoren); Kolbenbolzen; Steuergeräte für Maschinen und Motoren; Druckluftkontrollventile.

Klasse 12: Angepasste Becherhalter für Kraftfahrzeuge; angepasste Sitzbezüge für Kraftfahrzeuge; angepasste Vorhangbahnen (Sonnenschutzblenden) für Kraftfahrzeuge; Automatikgetriebe für Kraftfahrzeuge; Bauteile für Kraftfahrzeuge; Bremsen für Kraftfahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeuge; Drehmomentwandler für Kraftfahrzeuge; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrwerke; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen zur Stauraumausstattung; Fahrzeugtüren; Felgen für Fahrzeugräder; Heckfenster für Kraftfahrzeuge; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Karosserien für Kraftfahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Kotflügel für Fahrzeuge; Kotflügelverbreiterungen; Kraftfahrzeuge und deren Bauteile; Kühlergrills aus Metall für Fahrzeuge; Kühlergrills nicht aus Metall für Fahrzeuge; Lenkräder für Kraftfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Motorhauben für Kraftfahrzeuge; Räder für Kraftfahrzeuge; Rückspiegel; Schaltgetriebe für Kraftfahrzeuge; Sicherheitsgurte für Kraftfahrzeuge; Sitze für Kraftfahrzeuge; Sonnenschutzstreifen für Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen; Spoiler für Kraftfahrzeuge; Sportwagen; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Kraftfahrzeuge; Stoßstangen für Kraftfahrzeuge; Tankkappen für Fahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge; Türgriffe für Kraftfahrzeuge; Windschutzscheiben für Fahrzeuge.

Klasse 25: Bekleidung.



Angegriffene Waren in der Klasse 7

Die angefochtenen Waren in der Klasse 7 sind im wesentlichen Maschinen, Motoren, Triebwerke, Kupplungen und Teile davon. Die ältere Marke umfasst in der Klasse 12 Fahrzeugteile und -zubehör verschiedener Art, nämlich Abdeckhauben für Fahrzeuge, Chassis für Kraftfahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge, Drehmomentwandler für Landfahrzeuge, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, Fahrzeugbremsen; Fahrzeugräder, Fahrzeugsitze, Fahrzeugtüren, Fahrzeugverdecke, Felgen für Fahrzeugräder, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Karosserien für Kraftfahrzeuge, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Motoren für Landfahrzeuge, Radkappen, Rückspiegel, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge, Spoiler für Fahrzeuge, Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge, Stoßstangen für Fahrzeuge, Tankkappen für Fahrzeuge, Trittbretter für Fahrzeuge und Windschutzscheiben. Zwar weisen die angefochtenen Waren zumindest teilweise im Unterschied zu den Waren der älteren Marke keinen unmittelbaren Bezug zu Fahrzeugen auf. Allerdings handelt es sich auf beiden Seiten um komplexe Waren und Teile davon, welche in ihrer Beschaffenheit und Funktionsweise weitgehende Übereinstimmungen aufweisen können. Zwar mag es insbesondere im Automobilbereich eine Spezialisierung der Zuliefererunternehmen auf Fahrzeugteile geben. Allerdings kann bei den vorliegenden Waren jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Einzelfall von denselben Unternehmen hergestellt oder zumindest vertrieben werden. Es ist damit davon auszugehen, dass diese Waren aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise als zumindest entfernt ähnlich angesehen werden.



Angegriffene Waren in der Klasse 12

Die von der älteren Marke erfassten Fahrzeugbremsen und die angefochtenen Bremsen für Kraftfahrzeuge überschneiden sich und sind daher identisch. Die angefochtenen Chassis für Kraftfahrzeuge, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, Felgen für Fahrzeugräder, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Karosserien für Kraftfahrzeuge, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Motoren für Landfahrzeuge, Motorhauben für Kraftfahrzeuge, Rückspiegel, Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Kraftfahrzeuge, Stoßstangen für Kraftfahrzeuge, Tankkappen für Fahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge sind ebenfalls im Warenverzeichnis der älteren Marke enthalten und daher identisch. In die Obergruppe der angefochtenen Drehmomentwandler für Kraftfahrzeuge fallen auch die von der älteren Marke geschützten Drehmomentwandler für Landfahrzeuge, so dass auch insofern Warenidentität vorliegt. Die angefochtenen Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen, Kraftfahrzeuge und Sportwagen fallen unter den Oberbegriff Fahrzeuge der älteren Marke und sind daher identisch. Die angefochtenen Räder für Kraftfahrzeuge fallen unter den Oberbegriff Fahrzeugräder der älteren Marke und sind daher identisch. Die angefochtenen Sicherheitsgurte für Kraftfahrzeuge überschneiden sich mit den Sicherheitsgurten für Fahrzeugsitze der älteren Marke und sind daher identisch. Die Windschutzscheiben der älteren Marke umfassen auch die angefochtenen Windschutzscheiben für Fahrzeuge, so dass zwischen ihnen Identität anzunehmen ist. Die angefochtenen Bauteile [von Kraftfahrzeugen] sowie Bauteile für Kraftfahrzeuge umfassen etwa die Waren der älteren Marke Chassis für Kraftfahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge, Drehmomentwandler für Landfahrzeuge, so dass auch hier Warenidentität anzunehmen ist. Die angefochtenen Sitze für Kraftfahrzeuge fallen in die von der älteren Marke geschützte Obergruppe der Fahrzeugsitze und sind daher identisch.

Bei den verbleibenden angefochtenen Waren, d.h. folgenden: angepasste Becherhalter für Kraftfahrzeuge; angepasste Sitzbezüge für Kraftfahrzeuge; angepasste Vorhangbahnen (Sonnenschutzblenden) für Kraftfahrzeuge; Automatikgetriebe für Kraftfahrzeuge; Fahrwerke; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen zur Stauraumausstattung; Fahrzeugtüren; Heckfenster für Kraftfahrzeuge; Kotflügel für Fahrzeuge; Kotflügelverbreiterungen; Kühlergrills aus Metall für Fahrzeuge; Kühlergrills nicht aus Metall für Fahrzeuge; Lenkräder für Kraftfahrzeuge; Schaltgetriebe für Kraftfahrzeuge; Sonnenschutzstreifen für Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen; Spoiler für Kraftfahrzeuge; Türgriffe für Kraftfahrzeuge, handelt es sich ebenso wie im Falle zahlreicher Waren der älteren Marke, z.B. Abdeckhauben für Fahrzeuge, Chassis für Kraftfahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge, Drehmomentwandler für Landfahrzeuge, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, Fahrzeugbremsen; Fahrzeugräder, Fahrzeugsitze, Fahrzeugtüren, Fahrzeugverdecke, Felgen für Fahrzeugräder, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Karosserien für Kraftfahrzeuge, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Motoren für Landfahrzeuge, Radkappen, Rückspiegel, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge, Spoiler für Fahrzeuge, Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge, Stoßstangen für Fahrzeuge, Tankkappen für Fahrzeuge, Trittbretter für Fahrzeuge und Windschutzscheiben, um Fahrzeugteile und ‑zubehör. Die Waren haben damit die gleichen Warenobergruppen. Sie weisen in diesem Zusammenhang solche Übereinstimmungen in ihrer Beschaffenheit, Bestimmung, den typischen Vertriebskanälen und angesprochenen Verkehrskreisen auf, dass jedenfalls die Annahme einer mindestens durchschnittlichen Warenähnlichkeit gerechtfertigt ist.

Aus den genannten Gründen sind die angefochtenen Waren in der Klasse 12 und die Waren der älteren Marke in der gleichen Klasse entweder identisch oder zumindest durchschnittlich ähnlich.



Angegriffene Waren in der Klasse 25

Die von der älteren Marke erfassten Bekleidungsstücke und die angefochtene Bekleidung sind trotz der unterschiedlichen Formulierung identisch.


a) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und ähnlich befundenen Waren in den Klassen 7 und 12 in erster Linie an ein Fachpublikum im Fahrzeugbereich und zumindest teilweise auch an das allgemeine Publikum. Die identischen Waren in der Klasse 25 richten sich an das allgemeine Publikum. Wegen des unter Umständen für zumindest einige der erfassten Waren verhältnismäßig hohen Preises wird angenommen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums durchschnittlich bis hoch sein kann.



b) Die Zeichen



G-POWER


G-POWER HURRICANE


Ältere Marke


Angegriffene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union, da es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handelt.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Marken sind Wortmarken. Der gemeinsame Wortbestandteil „G-POWER“ ist ein Phantasiebegriff und weist keine Bedeutung hinsichtlich der gegenständlichen Waren auf, welche Einfluss auf seine Kennzeichnungskraft haben könnte. Der zusätzliche Bestandteil der angefochtenen Marke „HURRICANE“ mag zumindest von einem Teil des relevanten Verkehrs als englische Bezeichnung für einen tropischen Wirbelsturm verstanden werden. Auch dieser Bestandteil hat keine Bedeutung hinsichtlich der gegenständlichen Waren.


Schriftbildlich stimmen die Zeichen in dem Wort „G-POWER“ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in dem einzigen zusätzlichen Wort der angefochtenen Marke „HURRICANE“. Die Zeichen sind insgesamt daher als schriftbildlich mindestens durchschnittlich ähnlich anzusehen.


Die Zeichen stimmen in klanglicher Hinsicht in der Aussprache des Elements „G-POWER“ vollständig überein. Sie unterscheiden sich nur in der Aussprache des zusätzlichen Wortes „HURRICANE“ der angefochtenen Marke. Die Zeichen sind daher auch klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht wird der gemeinsamen Bestandteil „G-POWER“ vom relevanten Publikums nicht verstanden. Das zusätzliche Wort der angefochtenen Marke „HURRICANE“, eine Bezeichnung für einen tropischen Wirbelsturm, findet sich in der älteren Marke nicht wieder. Soweit „HURRICANE“ verstanden wird, sind die Zeichen daher nicht ähnlich, ansonsten kann ein begrifflicher Vergleich nicht durchgeführt werden kann.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



c) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Der Antragsteller hat nicht ausdrücklich geltend gemacht und jedenfalls nicht nachgewiesen, dass seine Marke durch intensive Benutzung oder Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig ist.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall ist für die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren der Klassen 12 und 25 erkennbar. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



d) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Es wurde festgestellt, dass bei einem Vergleich mit den Waren der älteren Marke die angefochtenen Waren der Klasse 7 zumindest entfernt ähnlich, die angefochtenen Waren in der Klasse 12 entweder identisch oder zumindest durchschnittlich ähnlich und die angefochtenen Waren der Klasse 25 identisch sind. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wurde für normal befunden.

Die miteinander zu vergleichenden Zeichen sind aus Sicht des Publikums in der Europäischen Union schriftbildlich und klanglich mindestens durchschnittlich ähnlich. Soweit ein begrifflicher Vergleich möglich ist, sind die Zeichen nicht ähnlich. Die angefochtene Marke „G-POWER HURRICANE“ übernimmt die ältere Marke „G-POWER“ vollständig und lässt dieser – als einziges Unterscheidungselement – das Wort „HURRICANE“ nachfolgen. Da „G-POWER“ in jedem Fall als unabhängig kennzeichnendes Element in der angefochtenen Marke erhalten bleibt, kann auch die Bedeutung des zusätzlichen Elements „HURRICANE“, das sich im älteren Zeichen nicht wiederfindet, soweit es überhaupt verstanden wird, eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen. Die Übereinstimmung zwischen den Zeichen betrifft gerade den ersten Teil der angefochtenen Unionsmarke, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende (25/03/2009, T-109/07, Spa Therapy, EU:T:2009:81, § 30). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Inhaberin nicht auszuschließen, dass die beteiligten Verkehrskreise in der angefochtenen Unionsmarke „G-POWER HURRICANE“ eine Weiterentwicklung oder Variante der älteren Marke „G-POWER“, die dem ursprünglichen Bestandteil lediglich eine weiteres Markenwort folgen lässt, und somit einen Hinweis auf das gleiche Unternehmen erkennen werden.


Aus diesen Gründen reichen die Unterschiede zwischen den Zeichen im Hinblick auf keine der Waren aus, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.


Dem Nichtigkeitsantrag ist nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV vollständig stattzugeben. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke im Hinblick auf alle Waren für nichtig erklärt werden muss.



KOSTEN

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die dem Antragsteller in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an den Antragsteller zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



 

Die Löschungsabteilung

Elena NICOLÁS GÓMEZ

Martin LENZ

Judit NÉMETH

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)