ECLI:EU:T:2016:351


BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN
DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

25. Mai 2016(*)

Streichung“

In der Rechtssache T-697/15

Bergbräu GmbH & Co. KG mit Sitz in Uslar (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Reiter,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Vilser Privatbrauerei GmbH mit Sitz in Vils (Österreich),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2015 (Sache R 2675/2014-1), zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Privatbrauerei Haffner GmbH & Co. KG und Vilser Privatbrauerei GmbH.



1        Mit Schreiben, das am 12. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt und dass sie und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO eine gütliche Einigung getroffen haben, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

2        Mit Schreiben, das am 21. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine weiteren Anmerkungen zur Klagerücknahme abgeben möchte, und hat gemäß Artikel 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

3        Mit Schreiben, das am 22. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO mitgeteilt, dass sie und die Klägerin sich gütlich geeinigt haben und dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

4        Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen.

6        Vilser Privatbrauerei GmbH ist mit der Einreichung eines Verfahrensschriftstücks am 18. Februar 2016 bei der Kanzlei Streithelferin vor dem Gericht geworden. Sie hat ihre Stellung als Streithelferin verloren, da sie nicht form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung eingereicht hat. Gemäß Art. 173 Abs. 2 der Verfahrensordnung trägt Vilser Privatbrauerei GmbH ihre eigenen, mit den von ihr eingereichten Verfahrensschriftstücken in Zusammenhang stehenden Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DIE PRÄSIDENTIN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑697/15 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Bergbräu GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.      Vilser Privatbrauerei GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 25. Mai 2016

Der Kanzler


       Die Präsidentin


E. Coulon


        M. E. Martins Ribeiro

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* Verfahrenssprache: Deutsch.

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