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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 187 618
dm-drogerie markt GmbH + Co. KG, Carl-Metz-Str. 1, 76185 Karlsruhe, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lemcke, Brommer & Partner Patentanwälte Partnerschaft mbB, Bismarckstr. 16, 76133 Karlsruhe, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Arçelik Anonim Sirketi, E5 Ankara Asfalti Uzeri, Tuzla, Istanbul 34950, Türkei (Anmelderin) vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstr. 4, 80802 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 24/10/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
Der Widerspruch Nr. B 2 187 618 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
Am 13/02/2015 erging eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dazu führte, dass der Widerspruch zurückgewiesen wurde, da der Gesamteindruck der Zeichen aufgrund der Differenzen am Zeichenanfang ausreichend unterschiedlich sei, um selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt und die Beschwerdekammer entschied in der Sache R 689/2015-1 am 28/04/2016. Die Entscheidung der Kammer annullierte die angefochtene Entscheidung und die Kammer verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung zurück. Die Kammer vertrat die Ansicht, dass die Zeichen einen nicht unerheblichen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, so dass eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, wie die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, erfolgen muss.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel; Öltücher und Feuchttücher (soweit in Klasse 03 enthalten); Öle und Lotionen, Cremes, Puder, Badezusätze, für nicht medizinische Zwecke; Wasch- und Duschgels, Gesichts-, Haut- und Körpercremes; Haarpflegemittel, After Shaves, Eau de Toilettes, Rasiervorbereitungsmittel, Rasierschäume, Rasiergels, Rasiercremes, Rasierstifte; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Peelings; Enthaarungsmittel; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Mineralwässer für kosmetische Zwecke; Abschminkmittel; Alaunsteine [antiseptisch]; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Atemfrischesprays; ätherische Essenzen; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Bartfärbemittel; Bartwichse; Bimsstein; Bleichcreme für die Haut; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümerieartikel]; desinfizierende Seifen; desodorisierende Seifen; Duftholz; Duftstoffe für die Wäsche; Duftwasser; Eau de Javel; Enthaarungswachs; Färbemittel für Toilettezwecke; Farbstoffe für die Kosmetik; Gläsertücher; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwaschmittel; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Jasminöl; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Kölnischwasser; Kosmetika; Kosmetikstifte; künstliche Nägel; künstliche Wimpern; Lavendelöl; Lavendelwasser; Lippenstifte; Lotionen für kosmetische Zwecke; Make-up; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; medizinische Seifen; mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher; Moschus [Parfümerieartikel]; Nagellack; Nagelpflegemittel; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Onduliermittel für Haare; Parfümerieöle; Parfüms; Pasten für Rasiermesserstreichriemen; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz; pflanzliche Aromastoffe für Getränke [ätherische Öle]; Poliermittel für Zahnprothesen; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Präparate für die Trockenreinigung; Rasiermittel; Rasierseife; Rasiersteine [antiseptisch]; Rasierwasser; Räuchermittel [Duftstoffe]; Räucherstäbchen; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Sandpapier; Schlankheitspräparate, kosmetische; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schönheitsmasken; Schuhcreme; schweißhemmende Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Talkumpuder für Toilettezwecke; Tierkosmetika; Tiershampoos; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Waschmittel [Wäsche]; Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weichspülmittel für Wäsche; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Zahnbleichgele; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Zitronenöle, ätherische; mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege getränkte feuchte Waschlappen.
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Abmagerungspräparate, medizinische; Adjuvantien für medizinische Zwecke; Alkohol für medizinische Zwecke; Alkohol für pharmazeutische Zwecke; Anästhetika; Antibiotika; antiparasitäre Mittel; Antiseptika; antiseptische Baumwolle; Appetitzügler für medizinische Zwecke; Armbänder für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; aseptische Baumwolle; Ätzstifte [pharmazeutische]; Augenmittel [für pharmazeutische Zwecke]; Badesalze für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke; Badezusätze, therapeutische; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Balsam für medizinische Zwecke; balsamische Mittel für medizinische Zwecke; Baumwolle für medizinische Zwecke; Beruhigungsmittel; biologische Präparate für medizinische Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; blutreinigende Mittel; blutstillende Stifte; Bonbons für medizinische Zwecke; chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; chemische Kontrazeptiva; chemische Präparate für die Schwangerschaftsdiagnose; chemische Präparate für medizinische Zwecke; chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Damenbinden; Deodorants für Bekleidung und Textilien; Deodorants, nicht für den persönlichen Gebrauch; Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Drogen für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Glukose für medizinische Zwecke; Gummi für medizinische Zwecke; Gürtel für Damen-, Monatsbinden; haemostatische Stifte; Haftmittel für Zahnprothesen; Heftpflaster; Heilkräutertees; Heilmittel gegen Fußschweiß; Heilmittel gegen Schweißbildung; Hormone für medizinische Zwecke; Inkontinenzhosen; Insektenvertreibungsmittel; irisches Moos für medizinische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; keimtötende Mittel; Kompressen; Kopfschmerzstifte; Lösungen für Kontaktlinsen; Lösungsmittel zum Entfernen von Heftpflaster; Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Luftauffrischungsmittel; Luftreinigungsmittel; Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke; Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke; medizinische Getränke; medizinische Kräutertees; medizinische Präparate für den Haarwuchs; medizinische Tees; medizinische Kräuter; Meerwasser für medizinische Bäder; Melkfett; Menstruationshöschen; Menstruationstampons; Menthol; Migränemittel; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Mineralwasser für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; Mittel für die Behandlung von Verbrennungen; Mittel gegen Hornhautbildung; Mittel zur Erleichterung des Zahnens; Monatsbinden; Monatshöschen; Moor für Bäder; Moor für medizinische Zwecke; Mottenschutzmittel; Mottenschutzpapier; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke; parasitentötende Mittel; Parasitenvertilgungsmittel; Pastillen für pharmazeutische Zwecke; Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke; Pflaster für Fußballenentzündungen; Pflaster für medizinische Zwecke; pharmazeutische Präparate; pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Kopfschuppen; pharmazeutische Präparate für die Hautpflege; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Phenol für pharmazeutische Zwecke; Pillen für pharmazeutische Zwecke; pilztötende Mittel [Antikryptogame]; Präparate von Spurenelementen für Humankonsum; Präparate zum Sterilisieren; Räucherkerzen; Räuchermittel für medizinische Zwecke; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Reiseapotheken [Arzneimittel-Sets]; Riechsalz; Rizinusöl für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwecke; Salmiakpastillen; Salze für medizinische Zwecke; Salze für Mineralwasserbäder; Sauerstoffbäder; Schlafmittel; Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Slipeinlagen [Hygieneartikel]; Sonnenbrandsalben; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke; Stilleinlagen; Teststreifen für medizinische Zwecke; Thermalwasser [Heilwasser]; Tinkturen für medizinische Zwecke; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen; Vaginalspülungen; Vaseline [Erdölgelee] für medizinische Zwecke; Verbandkästen [gefüllt]; Verbandmaterial; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Vitaminpräparate; Warzenstifte; Watte für medizinische Zwecke; Windeln für Inkontinente; mit pharmazeutischen Mitteln getränkte feuchte Waschlappen.
Klasse 8: handbetätigte Werkzeuge; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate, elektrisch und nicht elektrisch, Rasierklingen, Rasiermesser; Essbestecke, insbesondere für Kinder, auch aus Kunststoff; Baby-Nagelscheren (elektrisch oder nicht elektrisch); Sensorlöffel, die sich unter Temperatur verändern, insbesondere verfärbende Sensorlöffel; Bartschneidemaschinen; Bügeleisen, nicht elektrisch; elektrische Manikürenecessaires; Epiliergeräte [elektrische und nicht elektrische]; Etuis für Rasierapparate; Feilen; Fingernagelpolierer [elektrisch oder nicht elektrisch]; Frisiergeräte [handbetätigt, nicht elektrisch]; Glätteisen; Haarbrenneisen; Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische]; Haarschneidemaschinen [elektrische und nicht elektrische]; Manikürenecessaires; Nagelfeilen; Nagelfeilen [elektrisch]; Nagelhautzangen; Nagelscheren [elektrisch oder nicht elektrisch]; Nagelzangen; Nagelzieher; Ohrlochstechgeräte; Pedikürenecessaires; Pinzetten; Pinzetten zum Epilieren; Rasiermesserstreichriemen; Rasiernecessaires.
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Kindertragetaschen; Babytragetücher; Rucksäcke, Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; Wickeltaschen; Reisebedarfsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Badetaschen; Campingtaschen; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen; Handtaschen; Hüfttaschen; Kleidersäcke für die Reise; Kosmetikkoffer; Kulturbeutel, Kulturtaschen; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke; Sattlerwaren; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Schlüsseletuis [Lederwaren; Taschen mit Rollen; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder.
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Teller, Warmhalteteller (als Isoliergefäße für Nahrungsmittel), Schnabeltassen; Babybadewannen (tragbare); Babyflaschenwärmer (nicht elektrisch); Flaschen- und Saugerbürsten; Zahnbürsten; Haarbürsten; Flaschenhalter; Proviantdose; Kühlschrankdosen; Warmhaltebehälter (Isolierbehälter); Puderpinsel; Abfalleimer; Abschminkgeräte, nicht elektrisch; Aerosolzerstäuber, nicht für medizinische Zwecke; Aschensiebe [Haushaltsartikel]; Augenbrauenbürsten; Becher; Bügelbretter; Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Bürstenwaren; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Desodorisierungsgeräte für den persönlichen Gebrauch; Einwegteller; Eiskübel; elektrische Bürsten, ausgenommen Maschinenteile; elektrische Kämme; Flakons; Gefäße für Haushalt oder Küche; Handtuchhalter; Handtuchstangen und Handtuchringe; Haushaltsgeräte; Haushaltshandschuhe; Hautpeelingschwämme; Insektenfallen; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Kalfaterpinsel; Kämme [grobe]; Kammetuis; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Körbe für den Haushalt; kosmetische Geräte; Kühltaschen; Kühltaschen, -boxen, tragbare, nicht elektrische; Mundduschen; Nagelbürsten; Papier- oder Plastikbecher; Papierhandtuchspender aus Metall; Parfümzerstäuber; Polierapparate und -maschinen, nicht elektrisch, für Haushaltszwecke; Puderdosen; Puderquasten; Rasierpinsel; Rasierpinselhalter; Räuchergefäße; Reinigungsgeräte, handbetätigt; Reinigungstücher; Schalen; Schuhanzieher; Schuhbürsten; Schutzputzgeräte, nicht elektrisch; Schuhspanner [Leisten]; Schwämme für den Haushalt; Schwammhalter; Seifendosen; Seifenhalter, -schalen; Seifenspender; Toilettegeräte [Körperpflege]; Toilettenecessaires; Toilettenpapierhalter; Toilettenpapierspender; Toilettenschwämme; Trinkgefäße; Trinkgläser; Waschbretter; Waschwannen; Zahnbürsten, elektrische; Zahnseide; Zahnstocher; Zahnstocherbehälter
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Krabbeldecken, Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Schonbezüge für Kindersitze; Waschlappen; Mückenschutznetze; Abschminktücher aus textilem Material; Badewäsche, ausgenommen Bekleidungsstücke; Baumwollstoffe; Bettdecken aus Papier; Bettwäsche; Bettzeug [Bettwäsche]; Bezüge für Kissen; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Federbettdecken; Futterstoffe; Futterstoffe für Schuhwaren; Gesundheitsflanell; Gewebe für textile Zwecke; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Inlett [Matratzentuch]; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Matratzenüberzüge; Moskitonetze; Reisedecken; Schlafsäcke [zu Hüllen genähte Leintücher]; Seidenstoffe; Textilgesichtstücher; Textilhandtücher; Textilservietten; Textilstoffe; Textilstoffe für Schuhwaren; Textiltaschentücher; Tücher [Laken]; Wäschestoffe; Wäschestoffe [verarbeitet]; Waschhandschuhe.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Babywindelhosen (Bekleidungsstücke); Babywindeln aus textilem Material; Babywäsche; Babykleidung; Regencapes; Halstücher; Büstenhalter; Stillbüstenhalter; Schuheinlegesohlen; Strickmützen, Söckchen, Krabbelschuhe; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Bekleidungsstücke aus Papier; Boas [Bekleidung]; Bodysuits [Teddys, Bodys]; Camisoles; Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gleitschutz für Schuhe; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Hausschuhe; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdblusen; Hemdeinsätze; Hemden; Hemdkragen [lose]; Hemdplastrons; Hosenträger; Hüftgürtel; Jacken; Jerseykleidung; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kopf-, Brustschleier; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen [Bekleidung]; Krawatten; Krawattentücher; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leibwäsche; Leibwäsche [schweißaufsaugend]; Livreen; Manschetten [Bekleidung]; Mieder; Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Pyjamas; Sandalen; Saris; Schals, Schärpen; Schlafanzüge; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung]; Schlüpfer; Schuhsohlen; Schürzen [Bekleidung]; Schweißblätter; Slips; Socken; Sockenhalter; Stirnbänder [Bekleidung]; Stoffschuhe [Espadrillos]; Stolen [Pelzschals]; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Unterbekleidungsstücke; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Unterwäsche; Wadenstrümpfe; Wäsche [Bekleidungsstücke]; Wirkwaren [Bekleidung].
Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; Kinderlaufgurte; Sicherheitsnadeln; Haarbänder, Haarklemmen, Haarspangen, Haarschmuck; Anstecker [Buttons]; Aufnäher (Kurzwaren); Bänder und Kordeln für Kleider; Broschen [Kleidungszubehör]; falsche Bärte; falsche Schnurrbärte; Federn [Kleideraccessoires]; Haarfärbehauben; Haarnadeln; Haarnetze; Haarreifen; Haarzöpfe; künstliche Blumen; künstliche Früchte; Laufgurte für Kinder; Lockenwickler, nicht elektrische; Lockenwickler-Papier; Nadeletuis; Nähkästen; Onduliernadeln; Perücken; Perücken [Haarteile]; Toupets [Haarteile]; Tressen, Soutachen, Litzen, Borten [Besatzwaren].
Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Fruchtextrakte; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Apfelsaft [Süßmost] [Apfelsüßmost]; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Gemüsesäfte [Getränke]; isotonische Getränke; Limonaden; Molkegetränke; Selterswasser; Sodawasser; Sorbets [Getränke]; Tafelwässer; Wässer [Getränke].
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7: Motoren, Elektromotoren, deren Teile und Ausrüstungen, ausgenommen für Landfahrzeuge (einschließlich Teile, elektrische Türöffner und -schließer zur Verwendung für Landfahrzeuge und soweit sie in dieser Klasse enthalten sind); Wechselstromgeneratoren, Generatoren, Elektrogeneratoren, mit Solarenergie betriebene Generatoren; Stromversorgungsapparate (Generatoren); Textilverarbeitungs-, Scotching-, Spann- oder Waschmaschinen, Nähmaschinen und Industrieroboter mit gleicher Funktion wie die vorstehend genannten Maschinen; Pumpen, ausgenommen Maschinenteile oder Motoren (einschließlich Kraftstoffpumpen und Einfüllstutzen dafür); Elektrische Küchengeräte zum Hacken, Mahlen, Zerkleinern, Rühren und Vermahlen; Wasch- und Spülmaschinen (Wasch-/Geschirrspülmaschinen); elektrische Maschinen zum Reinigen von Fußböden und Teppichen, Staubsauger und deren Teile; Wäschetrockner, nämlich Maschinen, die nicht mittels Wärme trocknen.
Klasse 8: Werkzeuge und Geräte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, für persönliche Pflegezwecke zur Verwendung beim Rasieren, Peeling, bei Maniküre und Pediküre und bei der Schönheitspflege (einschließlich Geräte zum Glätten und Ondulieren der Haare, Scheren); elektrische oder nicht elektrische Bügeleisen.
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild (einschließlich Geräte und Peripheriegeräte für Datenverarbeitung, Telekommunikation und Wiedergabe); Magnetische und optische Aufzeichnungsträger und darauf gespeicherte Software; Herunterladbare elektronische Veröffentlichungen, aufgezeichnet auf magnetischen und optischen Medien; Magnetkarten und optische Karten; Antennen, Sattelitenschüsseln, Verstärker und deren Teile; Elektronische Bauteile zur Verwendung an Maschinen und Ausrüstungen; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität (einschließlich Kabel für elektrische und elektronische Zwecke, Batterien, Akkumulatoren, Anoden und Kathoden); Warn- und Alarmgeräte [ausgenommen für Fahrzeuge], Elektrische Klingeln.
Klasse 11: Beleuchtungsgeräte und -anlagen (Beleuchtungsanlagen für Fahrzeuge, Innenräume und Außenbereiche); Koch-, Heizungs- und Dampferzeugungsanlagen und -geräte (einschließlich Elektroherde, Mikrowellenherde, Gasherde, elektrische Heizungsgeräte oder Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe); Klimaanlagen; Kühlapparate, Nämlich Kühlschränke, Milchkühler, Wasserkühlgeräte, Kühlboxen, Eismaschinen und -apparate, Gefrierschränke, -truhen; Elektrische und gasbetriebene Apparate, Maschinen und Geräte zum Kühlen, Trocknen und Kochen (einschließlich elektrische und wärmebetriebe Wäschetrockner, Haartrockner und Händetrockner); Industrielle Koch-, Trocken- und Kühlanlagen; Trockner für Kleidung.
Klasse 20: Möbel und Küchenmöbel und -bauteile (einschließlich Kleiderbügel, -ständer oder -haken); Matratzen, Kopfkissen, Luftmatratzen und -kissen, nicht für medizinische Zwecke, Schlafsäcke für Campingzwecke; Spiegelglas; Schilder aus Holz und Kunststoff, Bilderrahmen, Identitätsschilder, nicht aus Metall, Namensarmbänder, nicht aus Metall, Namenschilder, nicht aus Metall; Befestigungsmaterial aus Kunststoff oder Holz, Möbelbeschäge, nicht aus Metall, Öffnungs- und Schließmechaniken, nicht aus Metall; Zierelemente und Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Tritte, Leitern aus Holz oder Kunststoff; Bambusvorhänge, Jalousien, Sonnenbrillen, Perlenvorhänge für Dekorationszwecke, Gardinenhalter, Vorhangringe, Gardinenhaken, Vorhangstangen.
Klasse 21: Nicht elektrische Reinigungsgeräte (einschließlich Bürsten, ausgenommen Pinsel, Stahlwolle, Schwämme, Baumwollabfälle, Putzwolle, Tücher zur Reinigung von Textilien, Abwaschhandschuhe, nicht elektrische Bohnermaschinen, Teppichkehrer, Mopps, elektrische Bürsten, ausgenommen Maschinenteile); Zahnbürsten, Elektrische Zahnbürsten, Zahnseide, Rasierpinsel, Haarbürsten, Haarkämme (einschließlich elektrische und nicht elektrische Abschminkgeräte); nicht-elektrische Geräte für Haushalt und Küche, Wäscheklammern, Wäscheklammern, Kochtöpfe, Vasen, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind (einschließlich solche aus Edelmetall); Bügelbretter und -überzüge, Wäschespinnen, Kleiderbügel zum Trocknen von Wäsche; Kunst- und Ziergegenstände aus Glas, Porzellan, Keramik und Steingut.
Klasse 35: Zusammenstellung von verschiedenen Waren für Dritte (ausgenommen deren Transport), um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf folgender Waren zu ermöglichen: Maschinen und Werkzeugmaschinen, alle für den Haushalt, Motoren, Elektromotoren, deren Teile und Ausrüstung, ausgenommen für Landfahrzeuge (einschließlich Teile, elektrische Türöffner/-schließer zur Verwendung in Landfahrzeugen), Generatoren (Wechselstrom-), Generatoren, Elektrogeneratoren, mit Solarenergie betriebene Generatoren, Textilwalk-, -scotching-, -spann- oder -waschmaschinen, Nähmaschinen und Industrieroboter zum Walken, Scotching, Spannen, Waschen und/oder Nähen von Textilien, Pumpen, ausgenommen Maschinenteile oder Motoren, einschließlich Zapfsäulen und Zapfpistolen dafür, elektrische Küchengeräte zum Hacken, Mahlen, Zerkleinern, Rühren und Zermahlen, Waschmaschinen (Wäsche / Geschirrspülmaschinen), elektrische Maschinen zum Reinigen von Fußböden und Teppichen, Staubsauger und deren Teile, Wäschetrockner, nämlich Maschinen, die nicht mittels Wärme trocknen, Werkzeuge und Geräte für die persönliche Pflege zum Rasieren, Epilieren, für die Maniküre, Pediküre und die Schönheitspflege (einschließlich Geräte zum Glätten der Haare und Geräte zum Lockenwickeln, Scheren), elektrische und nicht elektrische Bügeleisen, Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung oder Wiedergabe von Ton oder Bildern (einschließlich Apparate und Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Telekommunikation und Reproduktion), magnetische und optische Datenträger und darauf gespeicherte Software, herunterladbare elektronische Veröffentlichungen, bespielte magnetische und optische Medien, Magnet-/optische Karten, Antennen, Satellitenschüsseln, Verstärker und deren Teile, elektronische Bauteile für Maschinen und Apparate, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität (einschließlich Kabel für elektrische und elektronische Zwecke, Stromversorgungsgeräte, Batterien, Akkumulatoren, Anoden und Kathoden), Warngeräte und Alarmgeräte (ausgenommen für Fahrzeuge), elektrische Klingeln, Beleuchtungsgeräte und -anlagen (Beleuchtungsanlagen für Fahrzeuge, Innenräume und Außenbereiche), Koch- und Heizgeräte sowie Dampferzeugungsanlagen und -geräte (einschließlich Elektroherde, Mikrowellengeräte, Gasöfen, elektrische Heizgeräte oder Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe), Klimaanlagen, Kühlgeräte, nämlich Kühlschränke, Milchkühler, Wasserkühlgeräte, Kühlboxen, Eismaschinen und -vorrichtungen, Gefrierschränke, elektrische und gasbetriebene Apparate, Maschinen und Vorrichtungen zur Verwendung beim Kühlen, Trocknen und Kochen einschließlich elektrische und wärmebetriebene Wäschetrockner, Haartrockner und Händetrockner, Koch-, Trocken- und Kühlanlagen für gewerbliche Zwecke, Wäschetrockner, Möbel und Küchenmöbel und -bauteile (einschließlich Kleiderbügel, -ständer oder -haken), Matratzen, Kopfkissen, Luftmatratzen und Kissen, nicht für medizinische Zwecke, Schlafsäcke für Campingzwecke, aufblasbare Luftmatratzen für Swimmingpools, Spiegel, Schilder aus Holz und Kunststoff, Bilderrahmen, Nummernschilder, nicht aus Metall, Namensarmbänder, nicht aus Metall, Namensschilder, nicht aus Metall, Zubehörteile aus Holz oder Kunststoff, Möbelbeschäge, nicht aus Metall, Öffnungs- und Schließmechaniken, nicht aus Metall, Zierelemente und Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, Tritte, Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff, Bambusvorhänge, Sichtschutz, Sonnenbrillen, Perlenvorhänge für Dekorationszwecke, Gardinenhalter, Gardinen, Vorhangringe, Gardinenhaken, Gardinenstangen, nicht elektrische Reinigungsgeräte (Bürsten, mit Ausnahme von Pinseln, Stahlwolle, Schwämme, Baumwollabfälle, Putzwerk, Tücher zur Reinigung von Textilien, Abwaschhandschuhe, nicht elektrische Bohnermaschinen, Teppichkehrer, Mopps, elektrische Bürsten, ausgenommen Maschinenteile), Zahnbürsten, elektrisch betriebene Zahnbürsten, Zahnseide, Rasierpinsel, Haarbürsten, Haarkämme (einschließlich elektrische und nicht elektrische Abschminkgeräte), nicht elektrische Geräte für Haushalt und Küche, Wäscheklammern, Kochtöpfe, Vasen (einschließlich aus Edelmetall), Bügeltische und -bezüge, Wäschespinnen, Kleiderbügel zum Trocknen von Wäsche, Kunst- und Ziergegenstände aus Glas, Porzellan, Keramik und Steingut, Bereitstellung der vorstehend genannten Dienstleistungen über das Internet oder das World Wide Web oder Versandkataloge.
Klasse 37: Dienstleistungen in Bezug auf die Pflege, Restaurierung und Polsterung von Möbeln und Küchenmöbeln; Installation, Wartung und Reparatur von Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Industriemaschinen und -anlagen, Büromaschinen und -ausrüstungen, Kommunikationsanlagen, elektrischen und elektronischen Geräten.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“ welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 7
Die angefochtenen Waren elektrische Küchengeräte zum Hacken, Mahlen, Zerkleinern, Rühren und Vermahlen sind Haushaltsgeräte (ein Haushaltsgerät ist ein mechanisches oder elektrisches Gerät, das üblicherweise im Privathaushalt benutzt wird; darunter fallen beispielsweise Küchengeräte). Die angefochtenen Waren sind den Waren Haushaltsgeräte der Widerspruchsmarke in Klasse 21 ähnlich. Sie stimmen in ihrem Zweck, Art und Hersteller überein und richten sich an dieselben Endverbraucher. Zudem werden sie über dieselben Vertriebskanäle verkauft.
Die angefochtenen Waren Wasch- und Spülmaschinen (Wasch- und Geschirrspülmaschinen); elektrische Maschinen zum Reinigen von Fußböden und Teppichen, Staubsauger und deren Teile; Wäschetrockner, nämlich Maschinen, die nicht mittels Wärme trocknen; Motoren, Elektromotoren, deren Teile und Ausrüstungen, ausgenommen für Landfahrzeuge (einschließlich Teile, elektrische Türöffner und -schließer zur Verwendung für Landfahrzeuge und soweit sie in dieser Klasse enthalten sind); Wechselstromgeneratoren, Generatoren, Elektrogeneratoren, mit Solarenergie betriebene Generatoren; Stromversorgungsapparate (Generatoren); Textilverarbeitungs-, Scotching-, Spann- oder Waschmaschinen, Nähmaschinen und Industrieroboter mit gleicher Funktion wie die vorstehend genannten Maschinen; Pumpen, ausgenommen Maschinenteile oder Motoren (einschließlich Kraftstoffpumpen und Einfüllstutzen dafür) sind zu den älteren Waren in den Klassen 03, 05, 08, 18, 21, 24, 25, 26 und 32 unähnlich. Die angefochtenen Waren und die älteren Waren unterscheiden sich grundlegend hinsichtlich ihrer Art, ihrer Funktionsweise und in ihren Endverbrauchern. Sie stammen aus unterschiedlichen Unternehmen und stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis.
Angefochtene Waren in Klasse 8
Die angefochtenen Werkzeuge und Geräte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, für persönliche Pflegezwecke zur Verwendung beim Rasieren, Peeling, bei Maniküre und Pediküre und bei der Schönheitspflege (einschließlich Geräte zum Glätten und Ondulieren der Haare, Scheren) sind in den weiter gefassten Kategorie handbetätigte Werkzeuge der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen nicht elektrische Bügeleisen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen elektrische Bügeleisen sind den Waren nicht elektrische Bügeleisen der Widerspruchsmarke in Klasse 08 hochgradig ähnlich. Die Vergleichswaren stimmen hinsichtlich ihrer Endverbraucher überein und werden auch von denselben Herstellern produziert und sie sind in den gleichen Geschäften zu finden, sie sind in einem Austauschverhältnis.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild (einschließlich Geräte und Peripheriegeräte für Datenverarbeitung, Telekommunikation und Wiedergabe); Magnetische und optische Aufzeichnungsträger und darauf gespeicherte Software; Herunterladbare elektronische Veröffentlichungen, aufgezeichnet auf magnetischen und optischen Medien; Magnetkarten und optische Karten; Antennen, Sattelitenschüsseln, Verstärker und deren Teile; Elektronische Bauteile zur Verwendung an Maschinen und Ausrüstungen; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität (einschließlich Kabel für elektrische und elektronische Zwecke, Batterien, Akkumulatoren, Anoden und Kathoden); Warn- und Alarmgeräte [ausgenommen für Fahrzeuge], Elektrische Klingeln sind zu den älteren Waren in den Klassen 03, 05, 08, 18, 21, 24, 25, 26 und 32 unähnlich. Die Vergleichswaren unterscheiden sich grundlegend hinsichtlich ihrer Art, ihrer Funktionsweise und in ihren Endverbrauchern. Sie stammen aus unterschiedlichen Unternehmen und stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Die angefochtenen Koch-, Heizungs- und Dampferzeugungsanlagen und -geräte (einschließlich Elektroherde, Mikrowellenherde, Gasherde, elektrische Heizungsgeräte oder Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe); Kühlapparate, nämlich Kühlschränke, Milchkühler, Wasserkühlgeräte, Kühlboxen, Eismaschinen und -apparate, Gefrierschränke, -truhen; Elektrische und gasbetriebene Apparate, Maschinen und Geräte zum Kühlen, Trocknen und Kochen (einschließlich elektrische und wärmebetriebe Wäschetrockner, Haartrockner und Händetrockner) sind den Waren Geräte und Behälter für Haushalt und Küche der Widerspruchsmarke in Klasse 21 ähnlich. Sie stimmen in ihrem Hersteller überein und richten sich an dieselben Endverbraucher. Zudem werden sie über dieselben Vertriebskanäle verkauft.
Die angefochtenen Waren Klimaanlagen; Trockner für Kleidung; Beleuchtungsgeräte und -anlagen (Beleuchtungsanlagen für Fahrzeuge, Innenräume und Außenbereiche) unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck sowie Verwendungsmethode von den Waren der Widersprechenden in den Klassen 03, 05, 08, 18, 21, 24, 25, 26 und 32. Die Vergleichswaren stehen nicht miteinander im Wettbewerb und werden von unterschiedlichen Herstellern produziert und über unterschiedliche Vertriebswege an unterschiedliche Abnehmer verkauft. Folglich werden diese Waren als unähnlich angesehen.
Die angefochtenen Waren industrielle Koch-, Trocken- und Kühlanlagen sind unähnlich zu allen Waren der Widersprechenden. Die angefochtenen Waren richten sich an die Industrie. Die Vergleichswaren teilen weder dieselben Verbraucher, noch Vertriebskanäle noch sind sie komplementär oder stehen in einem Konkurrenzverhältnis zueinander.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Die angefochtenen Waren Matratzen, Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke sind den Matratzenüberzüge in Klasse 24 ähnlich. Die Vergleichswaren stimmen hinsichtlich ihrer Endverbraucher und ihren Zweck. Sie stehen in einem Ergänzungsverhältnis und sie sind in den gleichen Geschäften zu finden.
Die angefochtenen Waren Schlafsäcke für Campingzwecke sind den Reisedecken; Schlafsäcke [zu Hüllen genähte Leintücher] in Klasse 24 ähnlich. Die Vergleichswaren stimmen hinsichtlich ihrer Endverbraucher und ihren Zweck. Sie stehen in einem Ergänzungsverhältnis und sie sind in den gleichen Geschäften zu finden.
Die angefochtenen Waren Kopfkissen, Luftkissen, nicht für medizinische Zwecke sind den Kopfkissenbezüge in Klasse 24 ähnlich. Die Vergleichswaren stimmen hinsichtlich ihrer Endverbraucher und ihren Zweck Funktionsweise. Sie stehen in einem Ergänzungsverhältnis und sie sind in den gleichen Geschäften zu finden.
Die angefochtenen Möbel und Küchenmöbel und -bauteile (einschließlich Kleiderbügel, -ständer oder -haken); Spiegelglas; Schilder aus Holz und Kunststoff, Bilderrahmen, Identitätsschilder, nicht aus Metall, Namensarmbänder, nicht aus Metall, Namenschilder, nicht aus Metall; Befestigungsmaterial aus Kunststoff oder Holz, Möbelbeschäge, nicht aus Metall, Öffnungs- und Schließmechaniken, nicht aus Metall; Zierelemente und Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Tritte, Leitern aus Holz oder Kunststoff; Bambusvorhänge, Jalousien, Sonnenbrillen, Perlenvorhänge für Dekorationszwecke, Gardinenhalter, Vorhangringe, Gardinenhaken, Vorhangstangen sind zu den älteren Waren in den Klassen 03, 05, 08, 18, 21, 24, 25, 26 und 32 unähnlich. Die Vergleichswaren unterscheiden sich grundlegend hinsichtlich ihrer Art, ihrer Funktionsweise und in ihren Endverbrauchern. Sie stammen aus unterschiedlichen Unternehmen und stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis.
Angefochtene Waren in Klasse 21
Die angefochtenen Waren nicht elektrische Reinigungsgeräte (einschließlich Bürsten, ausgenommen Pinsel, Stahlwolle, Schwämme, Baumwollabfälle, Putzwolle, Tücher zur Reinigung von Textilien, Abwaschhandschuhe, nicht elektrische Bohnermaschinen, Teppichkehrer, Mopps, elektrische Bürsten, ausgenommen Maschinenteile); nicht-elektrische Geräte für Haushalt und Küche, Kochtöpfe, Vasen, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind (einschließlich solche aus Edelmetall), Wäscheklammern, Wäschespinnen, Kleiderbügel zum Trocknen von Wäsche sind in den weiter gefassten Kategorien der Geräte und Behälter für Haushalt und Küche der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Zahnbürsten, elektrische Zahnbürsten, Zahnseide, Rasierpinsel, Haarbürsten, Haarkämme (einschließlich elektrische und nicht elektrische Abschminkgeräte) sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Waren Kunst- und Ziergegenstände aus Glas, Porzellan, Keramik und Steingut sind in den weiter gefassten Kategorien der Glaswaren, Porzellan und Steingut der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Bügelbretter sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Waren Bügelbretterüberzüge sind den Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind in Klasse 24 ähnlich. Die Vergleichswaren stimmen hinsichtlich ihrer Endverbraucher überein. Sie stehen in einem Ergänzungsverhältnis und sie sind in den gleichen Geschäften zu finden.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Die angefochtenen Dienstleistungen in der Klasse 35 beinhalten die Zusammenstellung von verschiedenen Waren für Dritte (ausgenommen deren Transport), um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf folgender Waren zu ermöglichen… und die Bereitstellung der vorstehend genannten Dienstleistungen über das Internet oder das World Wide Web oder Versandkataloge…. Demzufolge handelt es sich um Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren. Diese Dienstleistungen weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Folglich haben die angefochtenen Dienstleistungen Zusammenstellung von verschiedenen Waren für Dritte (ausgenommen deren Transport), um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf folgender Waren zu ermöglichen : Werkzeuge und Geräte für die persönliche Pflege zum Rasieren, Epilieren, für die Maniküre, Pediküre und die Schönheitspflege (einschließlich Geräte zum Glätten der Haare und Geräte zum Lockenwickeln, Scheren), elektrische und nicht elektrische Bügeleisen; nicht elektrische Reinigungsgeräte (Bürsten, mit Ausnahme von Pinseln, Stahlwolle, Schwämme, Baumwollabfälle, Putzwerk, Tücher zur Reinigung von Textilien, Abwaschhandschuhe, nicht elektrische Bohnermaschinen, Teppichkehrer, Mopps, elektrische Bürsten, ausgenommen Maschinenteile), Zahnbürsten, elektrisch betriebene Zahnbürsten, Zahnseide, Rasierpinsel, Haarbürsten, Haarkämme (einschließlich elektrische und nicht elektrische Abschminkgeräte), nicht elektrische Geräte für Haushalt und Küche; Kunst- und Ziergegenstände aus Glas, Porzellan, Keramik und Steingut, Kochtöpfe, Vasen (einschließlich aus Edelmetall), Wäscheklammern, Wäschespinnen, Kleiderbügel zum Trocknen von Wäsche, Bereitstellung der vorstehend genannten Dienstleistungen über das Internet oder das World Wide Web oder Versandkataloge bezüglich den identischen Waren in den Klassen 21 und 08 eine geringe Ähnlichkeit.
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Maschinen und Werkzeugmaschinen, alle für den Haushalt, elektrische Küchengeräte zum Hacken, Mahlen, Zerkleinern, Rühren und Zermahlen, Waschmaschinen (Wäsche / Geschirrspülmaschinen), elektrische Maschinen zum Reinigen von Fußböden und Teppichen, Staubsauger und deren Teile, Wäschetrockner, nämlich Maschinen, die nicht mittels Wärme trocknen; Koch- und Heizgeräte sowie Dampferzeugungsanlagen und -geräte (einschließlich Elektroherde, Mikrowellengeräte, Gasöfen, elektrische Heizgeräte oder Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe), Wäschetrockner; Motoren, Elektromotoren, deren Teile und Ausrüstung, ausgenommen für Landfahrzeuge (einschließlich Teile, elektrische Türöffner/-schließer zur Verwendung in Landfahrzeugen), Generatoren (Wechselstrom-), Generatoren, Elektrogeneratoren, mit Solarenergie betriebene Generatoren, Textilwalk-, -scotching-, -spann- oder -waschmaschinen, Nähmaschinen und Industrieroboter zum Walken, Scotching, Spannen, Waschen und/oder Nähen von Textilien, Pumpen, ausgenommen Maschinenteile oder Motoren, einschließlich Zapfsäulen und Zapfpistolen dafür, Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung oder Wiedergabe von Ton oder Bildern (einschließlich Apparate und Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Telekommunikation und Reproduktion), magnetische und optische Datenträger und darauf gespeicherte Software, herunterladbare elektronische Veröffentlichungen, bespielte magnetische und optische Medien, Magnet-/optische Karten, Antennen, Satellitenschüsseln, Verstärker und deren Teile, elektronische Bauteile für Maschinen und Apparate, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität (einschließlich Kabel für elektrische und elektronische Zwecke, Stromversorgungsgeräte, Batterien, Akkumulatoren, Anoden und Kathoden), Warngeräte und Alarmgeräte (ausgenommen für Fahrzeuge), elektrische Klingeln, Beleuchtungsgeräte und -anlagen (Beleuchtungsanlagen für Fahrzeuge, Innenräume und Außenbereiche), Klimaanlagen, Kühlgeräte, nämlich Kühlschränke, Milchkühler, Wasserkühlgeräte, Kühlboxen, Eismaschinen und -vorrichtungen, Gefrierschränke, elektrische und gasbetriebene Apparate, Maschinen und Vorrichtungen zur Verwendung beim Kühlen, Trocknen und Kochen einschließlich elektrische und wärmebetriebene Wäschetrockner, Haartrockner und Händetrockner, Koch-, Trocken- und Kühlanlagen für gewerbliche Zwecke, Möbel und Küchenmöbel und -bauteile (einschließlich Kleiderbügel, -ständer oder -haken), Matratzen, Kopfkissen, Luftmatratzen und Kissen, nicht für medizinische Zwecke, Schlafsäcke für Campingzwecke, aufblasbare Luftmatratzen für Swimmingpools, Spiegel, Schilder aus Holz und Kunststoff, Bilderrahmen, Nummernschilder, nicht aus Metall, Namensarmbänder, nicht aus Metall, Namensschilder, nicht aus Metall, Zubehörteile aus Holz oder Kunststoff, Möbelbeschäge, nicht aus Metall, Öffnungs- und Schließmechaniken, nicht aus Metall, Zierelemente und Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, Tritte, Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff, Bambusvorhänge, Sichtschutz, Sonnenbrillen, Perlenvorhänge für Dekorationszwecke, Gardinenhalter, Gardinen, Vorhangringe, Gardinenhaken, Gardinenstangen, Bügelbretterüberzüge; Bereitstellung der vorstehend genannten Dienstleistungen über das Internet oder das World Wide Web oder Versandkataloge; haben keine Ähnlichkeit mit den Waren in den Klassen 03, 05, 08, 18, 21, 24, 25, 26 und 32. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.
Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nur ähnlich und unähnlich sind.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37
Die angefochtenen Dienstleistungen in Bezug auf die Pflege, Restaurierung und Polsterung von Möbeln und Küchenmöbeln; Installation, Wartung und Reparatur von Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Industriemaschinen und -anlagen, Büromaschinen und -ausrüstungen, Kommunikationsanlagen, elektrischen und elektronischen Geräten sind zu den älteren Waren in den Klassen 03, 05, 08, 18, 21, 24, 25, 26 und 32 unähnlich. Die angefochtenen Dienstleistungen und die älteren Waren unterscheiden sich grundlegend hinsichtlich ihrer Art, ihrer Funktionsweise und in ihren Endverbrauchern. Sie stammen aus unterschiedlichen Unternehmen und stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.
Die Zeichen
Balea
|
ARLEA |
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Es stehen sich zwei Einwortmarken gegenüber: die ältere Marke besteht aus dem Wort „Balea“, die angefochtene Marke besteht aus dem Wortelement „ARLEA“. Daher weisen weder die ältere noch die angefochtene Marke Elemente auf, die als eindeutig dominanter (visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
Keines der beiden Zeichen hat für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung und ist, folglich, normal kennzeichnungskräftig.
Die Vergleichsmarken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.
Bildlich handelt es sich bei den Vergleichsmarken um zwei Wortmarken, beide aus fünf Buchstaben bestehend. Als Wortmarken sind sie in verschiedenen Standarddarstellungen, insbesondere in Groß- und Kleinschreibung geschützt. Die Zeichen stimmen in den letzten drei Buchstaben „-lea“ überein. Obwohl die Zeichen auch einen weiteren Buchstaben „A“ gemeinsam haben, befindet er sich nicht an derselben Stelle und trägt somit nicht wesentlich zu einer schriftbildlichen Ähnlichkeit der Zeichen bei.
Unterschiede ergeben sich durch den abweichenden Anfangssilben „Ba-/AR“. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.
Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Marken beim Klang der Endsilben /LE-A/ überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Anfangssilbe /AR-/ der angefochtenen Marke und in der Anfangssilbe /BA-/ der älteren Marke.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden besitzt die ältere Marke einen hohen Kennzeichnungsgrad aufgrund der langen und intensiven Benutzung in über 1000 Filialen allein in Deutschland und daher einen hohen Erkennungswert für einen Teil der Waren für welche sie eingetragen ist, nämlich für Gesicht-, Körper- oder Haarpflegeprodukte in Klasse 03. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).
Die Widersprechende reichte die folgenden Beweismittel ein:
• Umfrage des unabhängigen Marktforschungsinstituts „forsa“ von Januar 2006, wonach ca. einem Drittel von 2500 befragten Konsumenten in Deutschland die Widerspruchsmarke im Bereich Pflegeprodukte bekannt ist.
• Auszüge der Untersuchungen und Befragungen des unabhängigen Marktforschungsinstituts „Gesellschaft für Konsumforschung“ („GfK“) aus 2008, wonach die „BALEA“-Marken der Widersprechenden einen Marktanteil von ca. 6% in den Bereichen Pflegeprodukte (Gesicht-, Körper- oder Haarpflegeprodukte) haben und ca. 20 % der Verbraucher im Geschäftsjahr 2004/2005 mindestens ein „BALEA“-Produkt gekauft hat. In der Studie wurden über 1000 Personen befragt, ob sie die Bezeichnung „BALEA“ in Zusammenhang mit Gesicht-, Körper oder Haarpflegeprodukten schon einmal gehört oder gesehen haben; es ergab sich, dass die Widerspruchsmarke für ca. ein 57.3% der Befragten bekannt ist.
• Kopie der erneuerten Untersuchung von Juni 2011. Der Bekanntheitsgrad hatte sich auf 63,4% bzw. 64,8% erhöht. Im April 2014 wurde eine neue Befragung durch die „GfK“ durchgeführt, diese ergab dass sich die Bekanntheit der Widerspruchsmarke „BALEA“ wieder erhöht hatte (auf 66,8% bzw. 67,7%).
• Kopie von einer in 2010 durchgeführten Studie der Managementberatung „Batten & Company“, in der die Widerspruchsmarke „BALEA“ in einem branchenübergreifenden Ranking zur Markenstärke von Eigenmarken im deutschen Handel Platz 4 belegt.
• Kopie eines Urteils des „LG Mannheim“ von Mai 2006, in dem der Marke „BALEA“ eine erhöhte Kennzeichnungskraft attestiert wird.
• Kopie von der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27 Januar 2009 (EUIPO) in der die gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Marke „BALEA“ bestätigt wird.
• Kopie von dem Marktforschungsinstitut „Dialego“ durchgeführte Online Umfrage, nach dieser Umfrage ergab sich, dass die Widerspruchsmarke „BALEA“ bei einer offenen Nennung von Industrie- und Handelsmarken von insgesamt 37% der Teilnehmer genannt wurde. „BALEA“ ist somit im Bereich Drogerieartikel die mit einem weiten Abstand am häufigsten genannte Handelsmarke.
Die vorgelegten Unterlagen in ihrer Gesamtheit belegen nach Auffassung des Amtes ausreichend, dass die Marke „BALEA“ eine Bekanntheit in Deutschland in der Kategorie „Kosmetik und Pflege“ genießt und daher eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufweist. Der Widersprechende legte unabhängige, von Dritten erstellte Dokumente vor, die Aufschluss über die Verbreitung und die exponierte Marktstellung von „BALEA“-Produkten geben.
Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung auf dem Markt einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft für einige Waren in der Klasse 03 gewonnen hat, nämlich für folgenden Waren: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel; Öltücher und Feuchttücher (soweit in Klasse 03 enthalten); Öle und Lotionen, Cremes, Puder, Badezusätze, für nicht medizinische Zwecke; Wasch- und Duschgels, Gesichts-, Haut- und Körpercremes; Haarpflegemittel, After Shaves, Eau de Toilettes, Rasiervorbereitungsmittel, Rasierschäume, Rasiergels, Rasiercremes, Rasierstifte; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Peelings; Enthaarungsmittel; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Mineralwässer für kosmetische Zwecke; Abschminkmittel; Alaunsteine [antiseptisch]; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Atemfrischesprays; ätherische Essenzen; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Bartfärbemittel; Bartwichse; Bimsstein; Bleichcreme für die Haut; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümerieartikel]; desinfizierende Seifen; desodorisierende Seifen; Duftholz; Duftstoffe für die Wäsche; Duftwasser; Eau de Javel; Enthaarungswachs; Färbemittel für Toilettezwecke; Farbstoffe für die Kosmetik; Gläsertücher; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwaschmittel; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Jasminöl; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Kölnischwasser; Kosmetika; Kosmetikstifte; künstliche Nägel; künstliche Wimpern; Lavendelöl; Lavendelwasser; Lippenstifte; Lotionen für kosmetische Zwecke; Make-up; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; medizinische Seifen; mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher; Moschus [Parfümerieartikel]; Nagellack; Nagelpflegemittel; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Onduliermittel für Haare; Parfümerieöle; Parfüms; Pasten für Rasiermesserstreichriemen; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz; pflanzliche Aromastoffe für Getränke [ätherische Öle]; Poliermittel für Zahnprothesen; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Präparate für die Trockenreinigung; Rasiermittel; Rasierseife; Rasiersteine [antiseptisch]; Rasierwasser; Räuchermittel [Duftstoffe]; Räucherstäbchen; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Sandpapier; Schlankheitspräparate, kosmetische; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schönheitsmasken; Schuhcreme; schweißhemmende Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Talkumpuder für Toilettezwecke; Tierkosmetika; Tiershampoos; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Waschmittel [Wäsche]; Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weichspülmittel für Wäsche; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Zahnbleichgele; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Zitronenöle, ätherische; mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege getränkte feuchte Waschlappen.
Die Waren in Klasse 3, die einen erhöhten Maß an Kennzeichnungskraft aufweisen, wurden im Waren und Dienstleistungen Vergleich als unähnlich befunden. Die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen stellen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr dar; sodass die erhöhte Kennzeichnungskraft keinen Einfluss auf das Ergebnis haben kann.
Die Marke weist ein normales Maß an Kennzeichnungskraft für die verbleibenden Waren in Klassen 03 (Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel) und für alle Waren in den Klassen 05, 08, 18, 21, 24, 25, 26 und 32.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise (hochgradig und geringfügig) ähnlich und teilweise unähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums variiert zwischen durchschnittlich und hoch. Die Widerspruchsmarke „Balea“ genießt für einige Waren in der Klasse 03 eine gesteigerte Kennzeichnungskraft., diese Waren in der Klasse 03 wurden als unähnlich befunden (die Art, der Hauptzweck, der Endabnehmer und ihre Vertriebswege dieser Waren sind unterschiedlich).
Die
Zeichen, beides Wortmarken ohne Bedeutung, zeigen gewisse visuelle
und klangliche Übereinstimmungen auf und zwar in den Buchstaben
„*-*-*-l-e-a“. Wenn
Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden,
neigen sie im
Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens
zu
konzentrieren. Folglich müssen die abweichenden ersten
Elemente der in Rede stehenden Marken bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken berücksichtigt werden
Die vorgenannten Übereinstimmungen zwischen den Zeichen reichen
nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen
festzustellen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Denitza-STOYANOYA VALCHANOVA |
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María Belén IBARRA DE DIEGO
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist