LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. C 40 867 (VERFALL)


Team Beverage AG, Flughafenallee 15, 28199 Bremen, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53115 Bonn, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Geskes Patent- und Rechtsanwälte, Gustav-Heinemann-Ufer 74b, 50968 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 12.04.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1.

Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wird vollständig zurückgewiesen.


2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG

Am 24/01/2020, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 11 606 101 „TEAM“ (Wortmarke) (die Unionsmarke). Der Antrag richtet sich gegen alle Dienstleistungen die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen

Klasse 36: Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN

Die Antragstellerin behauptet, die Unionsmarke sei für keine der eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 36 während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ernsthaft benutzt worden und daher für verfallen zu erklären.

Die Inhaberin der Unionsmarke führt aus, dass die angefochtene Marke rechtserhaltend benutzt werde. Die Inhaberin selbst und die mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere die Zurich Eurolife S. A., böten unter der Marke Versicherungsdienstleistungen zur Absicherung der finanziellen Folgen bei Tod und Invalidität an. Eine Benutzung finde zumindest seit dem Jahr 2014 für Versicherungsdienstleistungen in der Europäischen Union statt. Die unter der Marke erwirtschafteten Umsätze zeigten, dass es sich hierbei um eine ernsthafte Benutzung handele. Der Verfallsantrag sei daher zurückzuweisen.

Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Inhaberin umfangreiche Benutzungsunterlagen (Anlagen GPR 1 bis GPR 22) eingereicht. Soweit weitere Details des Vortrags der Inhaberin für die Beweiswürdigung relevant sein sollten, werden diese unten gemeinsam mit der Darstellung der Beweismittel aufgeführt.

Die Antragstellerin erwidert, die von der Inhaberin eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke in der Europäischen Union nachzuweisen.

Die vorgelegten Nachweise beträfen überwiegend nicht den maßgeblichen Zeitraum. Außerdem seien sie, selbst soweit sie den maßgeblichen Zeitraum beträfen, bezüglich der Nutzung des Zeichens selbst nicht aussagekräftig.

Auch wenn die vorgelegten Dokumente in deutscher Sprache abgefasst seien und die Markennutzung durch die Zurich Eurolife S.A., ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg, erfolge, könne daraus nicht auf eine Benutzung des Zeichens in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geschlossen werden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Versicherungen unter dem Zeichen „TEAM“ außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes angeboten worden seien.

Bei den von der Inhaberin genannten Versicherungen handele es sich um Alltagsprodukte, da die Versicherung von Sachwerten, Personen und Situationen mittlerweile sowohl durch Privatpersonen als auch durch Unternehmen standardmäßig erfolge. Bei den unter dem Zeichen „TEAM“ angeblich angebotenen Versicherungen handele es sich somit nicht um Produkte, die lediglich einen geringen Abnehmerkreis hätten, so dass an die Art und den Umfang der Benutzung des Zeichens für eine rechtserhaltende Nutzung entsprechend hohe Anforderungen zu stellen seien. Diese Anforderungen habe die Inhaberin nicht erfüllt. Die wenigen von ihr eingereichten Unterlagen, die überhaupt den relevanten Zeitraum beträfen, zeigten nicht, dass unter dem Zeichen „TEAM“ in einem maßgeblichen Teil der Europäischen Union in angemessenem Umfang Dienstleistungen der Klasse 36 angeboten worden seien.

Die Inhaberin erwidert darauf, es treffe entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu, dass die Benutzungsunterlagen größtenteils nicht den relevanten Benutzungszeitraum beträfen. Auch die Ausführungen der Antragstellerin zum Ort und zur Art der Benutzung seien unzutreffend. Im übrigen wiederholt die Inhaberin im wesentlichen ihre bereits vorgetragenen Argumente.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG

Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Es liegt eine ernsthafte Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke gemäß ihrer wesentlichen Funktion benutzt wird, d.h. zur Gewährleistung der Identität des Ursprungs der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, um einen Absatz für diese Waren oder Dienstleistungen zu schaffen oder zu erhalten. Eine ernsthafte Benutzung erfordert eine tatsächliche Benutzung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt und beinhaltet keine symbolische Benutzung zum alleinigen Zweck der Erhaltung der mit der Marke verknüpften Rechte oder ausschließlich interne Benutzung (11/03/2003, C40/01, Minimax, EU:C:2003:145, insbesondere § 35-37 und 43).

Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt, müssen alle Fakten und Umstände gewürdigt werden, die für die Entscheidung relevant sind, ob die kommerzielle Nutzung der Marke tatsächlich erfolgt, insbesondere aber ob solch eine Benutzung als im betreffenden Wirtschaftssektor geeignet betrachtet wird, um einen Marktanteil für die von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erhalten oder zu schaffen (11/03/2003, C40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 38). Der Zweck der Voraussetzung, dass die Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, besteht jedoch nicht darin, den kommerziellen Erfolg zu beurteilen oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu prüfen, und bezweckt auch nicht die Beschränkung des Markenschutzes auf Fälle, bei denen eine umfassende kommerzielle Benutzung der Marken erfolgt (08/07/2004, T203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 38). 

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM dienen zum Nachweis der Benutzung Hinweise auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde. 

Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder triftige Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 16/07/2013. Der Löschungsantrag ging am 24/01/2020 ein. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Inhaberin der Unionsmarke musste die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Unionsmarke während des fünfjährigen Zeitraums vor dem Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d.h. vom 24/01/2015 bis zum 23/01/2020 einschließlich, für die angegriffenen Dienstleistungen nachweisen, die im obigen Abschnitt „Begründung“ aufgeführt wurden.

Am 14/05/2020 hat die Inhaberin der Unionsmarke einen Benutzungsnachweis erbracht.


Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:

GPR 1 - Broschüre der Inhaberin über ein gruppenbasiertes Vorsorgemodell für den Todes- und Invaliditätsfall in Deutschland unter der Bezeichnung „Team®“.



GPR 2 - Sechsseitige Übersicht über Leistungsfälle im Zusammenhang mit dem unter der Bezeichnung „TEAM®“ angebotenen Produkt der Inhaberin.



GPR 3 - Dokument mit der Bezeichnung „TEAM® Checkliste zur Angebotserstellung“.



GPR 4 - Dokument mit der Bezeichnung „TEAM® Muster Leistungszusage Invalidität und Tod“.



GPR 5 - Formular für einen Antrag auf Invaliditätsleistungen im Zusammenhang mit dem Produkt „TEAM®“ der Inhaberin.



GPR 6 - Formular für einen Antrag auf Auszahlung von Todesfallleistungen im Zusammenhang mit dem Produkt „TEAM®“ der Inhaberin.



GPR 7 - Bildschirmfoto von der Webseite www.zurich.de der Inhaberin mit Informationen über das Produkt „TEAM®“ der Inhaberin.



GPR 8 bis GPR 10 - Bildschirmfotos von der archivierten Webseite www.zurich.de der Inhaberin mit Informationen über das Produkt „TEAM®“ vom Internetarchiv „Wayback Machine" vom 26/09/2015, 01/06/2016 und 04/07/2017.



GPR 11 bis GPR 15 - abgeschlossene Versicherungsverträge über das Versicherungsprodukt „TEAM®“ aus den Jahren 2015 bis 2019.



GPR 16 - Eidesstattliche Versicherung von Herrn Bohnhoff nebst 4 Anlagen vom12/05/2020.



In seiner Erklärung stellt sich Herr Bohnhoff als Mitglied des Vorstandes der Inhaberin vor und führt im wesentlichen folgendes aus: Die Inhaberin habe dem mit ihr verbundenen Unternehmen „Zurich Eurolife S.A.“ bereits vor dem Jahr 2014 ein Recht zur Benutzung der gegenständlichen Unionsmarke eingeräumt. Die Marke sei von der Inhaberin bzw. der „Zurich Eurolife S.A.“ in Deutschland durchgehend zumindest seit dem Jahr 2014 für Versicherungsdienstleistungen in Form eines gruppenbasierten Vorsorgemodells für den Todes- und Invaliditätsfall benutzt worden und werde immer noch benutzt. Dieses Vorsorgemodell richte sich ausschließlich an größere Kunden zur Versicherung ihrer gesamten Belegschaft. Die Versicherungsdienstleistungen seien zumindest seit dem Jahre 2014 in Deutschland mit Handzetteln und Broschüren beworben worden. Unter der Marke seien in Deutschland jährliche Umsätze in Euro im ursprünglich sechs- und später sieben- bis schließlich achtstelligen Bereich erzielt worden.



Bei den Anlagen handelt es sich um ein einseitiges Informationsblatt der Inhaberin, welches auch eine Anzeige für „TEAM®“ enthält, die bereits als GPR 1 und GPR 2 vorgelegten Broschüre und Übersicht zum Versicherungsprodukt „TEAM®" sowie eine Rechnung vom 20/12/2019 an einen Kunden in Deutschland.



GPR 16a - Pressemitteilung aus dem Internet vom 29/04/2020 über die Berufung von Herrn Bohnhoff in den Vorstand der Inhaberin.



GPR 17 Eidesstattliche Versicherung von Herrn Golatka nebst vier Anlagen vom12/05/2020. In seiner eidesstattliche Versicherung erklärt Herr Golatka, er sei seit 2016 Leiter des Bereichs betriebliche Altersversorgung der „Zurich Gruppe Deutschland“. Sowohl hinsichtlich ihres Inhalts als auch ihrer Anlagen stimmt die Erklärung im wesentlichen mit der als GPR 16 vorgelegten eidesstattliche Versicherung des Herrn Bohnhoff überein.



GPR 17a - Handelsregisterauszug der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG.



GPR 18 bis GPR 22 - Zusammenstellung von Rechnungen an Kunden in Deutschland, welche sich den als GPR 11 bis GPR 15 vorgelegten Versicherungsverträgen zuordnen lassen.



Beurteilung der ernsthaften Benutzung – Faktoren


Zeit der Benutzung


Der Nachweis muss eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke innerhalb des relevanten Zeitraums belegen.


Die als Anlagen GPR 1 bis GPR 6 eingereichten Unterlagen zum Produkt „TEAM®“ der Inhaberin erlauben ganz überwiegend eine eindeutige Datierung innerhalb des relevanten Zeitraums. Lediglich das als GPR 3 vorgelegte Dokument mit der Bezeichnung „TEAM® Checkliste zur Angebotserstellung“ fällt außerhalb dieses Zeitraums, zumal auf seiner letzten Seite die Angabe „03/20“ zu erkennen ist. Die anderen genannten Unterlagen weisen folgende Datumsangaben auf: „01/18“, zweimal „01/20“, „01/19“ und „06/19“ (in dieser Reihenfolge). Damit ist von einer Verwendung dieser Unterlagen innerhalb des relevanten Zeitraums auszugehen. Die als GPR 11 bis GPR 15 eingereichten Versicherungsverträge aus den Jahren 2015 bis 2019 sowie die als GPR 18 bis GPR 22 eingereichten Rechnungen an Kunden in Deutschland für Versicherungsdienstleistungen in den Jahren 2015 bis 2020 sind eindeutig dem relevanten Zeitraum zuzuordnen. Die archivierten Bildschirmfotos von der Webseite der Inhaberin zeigen, dass seit dem Jahr 2015 im Internet das Versicherungsprodukt „TEAM®“ von der Inhaberin beworben und angeboten wurde.

Diese Unterlagen bestätigen die in den eidesstattlichen Versicherungen (GPR 16 und GPR 18) gemachten Angaben zur Zeit der Benutzung der Marke.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin stammen also die meisten Nachweise aus dem relevanten Zeitraum. Somit gibt der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis die Zeit der Benutzung ausreichend an.


Ort der Benutzung


Der Nachweis muss belegen, dass die angegriffene Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union benutzt worden ist (Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV).


Nach den eidesstattlichen Versicherungen wurde die Marke ausschließlich in Deutschland benutzt. Dies wird durch die Verwendung der deutschen Sprache auf den Broschüren, Übersichten, Versicherungsverträgen und sonstigen Dokumenten und die auf ihnen enthaltenen Informationen gestützt. Danach richtet sich das Versicherungsprodukt „TEAM®“ ausdrücklich an Kunden in Deutschland, wie zum Beispiel die als GPR 1 vorgelegte Broschüre zeigt.


Die von der Inhaberin als GPR 18 bis GPR 22 eingereichten Rechnungen belegen die Benutzung der Marke in Deutschland. Es handelt sich um Rechnungen an Kunden in Frankfurt am Main, Berlin und Hamburg. Die auf den Rechnungen wiedergegebene Versicherungsnummer ermöglicht die Verbindung mit den ebenfalls eingereichten Versicherungsverträgen über das Versicherungsprodukt „TEAM®“ (GPR 11 bis GPR 15). Da es sich um Kunden in Frankfurt am Main, Hamburg und Berlin handelt, ist die Benutzung nicht nur regional begrenzt, sondern verteilt sich auf verschiedene Gegenden des Landes.

Die Nachweise beziehen sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin also auf das maßgebliche Gebiet.



Art der Benutzung: Benutzung als Marke


Die Art der Benutzung erfordert unter anderem, dass die angegriffene Unionsmarke als Marke benutzt wird, d. h. zum Vermitteln des Ursprungs, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, zwischen Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu unterscheiden.


Die Broschüren, Handzettel, Übersichten, Bildschirmfotos von der Webseite der Inhaberin mit Informationen zum Versicherungsprodukt und die sonstigen Unterlagen belegen eine Verwendung der Unionsmarke als Hinweis auf die Dienstleistungen.


Die Unterlagen lassen keine Zweifel an der Benutzung der Unionsmarke als Marke.



Art der Benutzung: Benutzung der Marke wie eingetragen


Die Art der Benutzung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 DVUM erfordert einen Nachweis der Benutzung der Marke wie eingetragen oder einer Variante hiervon, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a UMV die Unterscheidungskraft der angegriffenen Unionsmarke nicht verändert.


Die Unterlagen belegen eindeutig die Benutzung des Zeichens in seiner eingetragenen Form.



Benutzungsumfang


Nach ständiger Rechtsprechung sind beim Umfang der Benutzung insbesondere das Handelsvolumen der Benutzung insgesamt sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der Marke zu würdigen (08/07/2004, T‑334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 35).


Mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke wird verlangt, dass die Marke öffentlich und nach außen benutzt wird, um den Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichnet, Absatz zu verschaffen (12/03/2003, T‑174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68, § 39).


Die Prüfung der Umstände des Einzelfalls kann es rechtfertigen, dass unter anderem die Art der Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des jeweiligen Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke berücksichtigt werden (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 39).


Das Gericht hat festgestellt, dass unter bestimmten Umständen auch ein indirekter Nachweis etwa in Form von Katalogen mit der Marke für den Nachweis des Umfangs der Benutzung in einer Gesamtbeurteilung ausreichend sein kann, auch wenn keine direkten Angaben zum Umsatz geliefert werden (08/07/2010, T‑30/09, Peerstorm, EU:T:2010:298, § 42 et seq.).


Die Antragstellerin macht geltend, die Produkte der Inhaberin hätten lediglich einen geringen Abnehmerkreis gehabt, so dass an die Art und den Umfang der Benutzung des Zeichens für eine rechtserhaltende Nutzung entsprechend hohe Anforderungen zu stellen seien. Diese Anforderungen habe die Inhaberin nicht erfüllt.

Die vorgelegten Unterlagen zeigen, dass die Inhaberin ein Versicherungsprodukt mit der Bezeichnung „TEAM®“ anbietet. Es handelt sich dabei, wie etwa die als Anlage GPR 1 vorgelegte Broschüre erläutert, um eine arbeitgeberfinanzierte Gruppenabsicherung für Mitarbeiter eines Unternehmens gegen die finanziellen Folgen von Tod und Invalidität. Dies wird auch durch die eingereichten Übersichten, Formulare sowie die Bildschirmfotos der archivierten Webseite der Inhaberin mit Informationen über das Versicherungsprodukt, die Rechnungen und sonstigen Unterlagen belegt.

Der Umstand, dass es sich um Versicherungsdienstleistungen in Form eines gruppenbasierten Vorsorgemodells für den Todes- und Invaliditätsfall handelt, stützt die Annahme, dass sich diese Dienstleistungen überwiegend an Unternehmen ab einer bestimmten Größe richten, wie auch in den eidesstattlichen Versicherungen ausgeführt wird.

Nach den in den eidesstattlichen Versicherungen (GPR 16 und GPR 18) gemachten Angaben wurden unter der Marke in Deutschland jährliche Umsätze in Euro im ursprünglich sechs- und später sieben- bis achtstelligen Bereich erzielt. Die ebenfalls eingereichten Versicherungsverträge und dazugehörigen Rechnungen (GPR 18 bis GPR 22) an Kunden in Deutschland aus dem relevanten Zeitraum stützen zumindest als Beispiele diese Angaben. Die Rechnungen beziehen sich überwiegend auf ganzjährige Abrechnungszeiträume zwischen 2015 und 2020.


Die Unterlagen lassen erkennen, dass die Inhaberin bzw. das mit ihr verbundene Unternehmen „Zurich Eurolife S.A.“ Versicherungsdienstleistungen unter der Unionsmarke gegenüber Unternehmen in Deutschland beworben, angeboten und erbracht hat.


Die Unterlagen zeigen, dass die Dienstleistungen überörtlich in verschiedenen Teilen Deutschlands erbracht wurden.


Das Material enthält zwar nur relativ wenige Rechnungen. Berücksichtigt man aber die Beweisunterlagen in ihrer Gesamtheit, deuten sie – wegen der besonderen Natur der Versicherungsdienstleistungen, welche insbesondere für Unternehmen ab einer bestimmten Größe in Deutschland bestimmt sind - auf eine kontinuierliche, überregionale Benutzung der Unionsmarke während des gesamten relevanten Zeitraums in Deutschland hin.


Insgesamt geht aus dem Material entgegen dem Vortrag der Antragstellerin damit hervor, dass unter der Unionsmarke Versicherungsdienstleistungen in nicht unerheblichem Umfang beworben, angeboten und erbracht wurden. Aufgrund des vom Material gezeigten Gesamtbilds der Benutzung und der zahlreichen einzelnen Anhaltspunkte, welche sich aus den Unterlagen ergeben, bestehen aus Sicht der Löschungsabteilung keine Zweifel daran, dass von einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke auszugehen ist.



Benutzung in Bezug zu eingetragenen Waren und Dienstleistungen

Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV und Artikel 10 Absatz 3 DVUM muss die Inhaberin der Unionsmarke eine ernsthafte Benutzung für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen nachweisen, für welche die Unionsmarke eingetragen ist.


Die angegriffene Unionsmarke ist für Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen in der Klasse 36 eingetragen. Der Nachweis belegt, dass die Marke für diese Dienstleistungen benutzt wurde. Daher hat die Inhaberin der Unionsmarke die Benutzung für alle Dienstleistungen belegt, für welche die Marke eingetragen ist.



Umfassende Beurteilung

Zur Prüfung in einem bestimmten Fall, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, muss eine umfassende Beurteilung anhand aller relevanten Faktoren des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Diese Beurteilung beinhaltet eine bestimmte Abhängigkeit der berücksichtigten Faktoren untereinander. So kann etwa ein geringes Volumen an Waren, die unter dieser Marke vermarktet werden, durch eine hohe Intensität der Benutzung oder eine bestimmte Konstanz bezüglich der Dauer der Benutzung dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (08/07/2004, T-334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 36).


Die Unterlagen belegen, wie unter der Unionsmarke in Deutschland Versicherungsdienstleistungen bewerben, angeboten und erbracht wurden.


Die Löschungsabteilung ist nach Auswertung der Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die alle Anforderungen des Benutzungsnachweises, insbesondere bezüglich der Faktoren Zeit, Ort, Umfang oder Art der Benutzung, für alle erfassten Dienstleistungen erfüllt sind.



Schlussfolgerung

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Inhaberin der Unionsmarke eine ernsthafte Benutzung für alle angegriffenen Dienstleistungen belegt hat. Somit muss der Antrag auf Erklärung des Verfalls als unbegründet zurückgewiesen werden.



KOSTEN

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die die der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Artikel 109 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Elena NICOLÁS GÓMEZ


Martin LENZ

Judit NÉMETH



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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