Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 235 235


DECISIO Unternehmensberatung GmbH, Rotenburger Straße 28, 30659 Hannover, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Horak Rechtsanwälte, Georgstr. 48, 30159 Hannover, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Othmar Sutrich, Innere Wiener Straße 50, 81667 München, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Würtenberger Kunze, Maximiliansplatz 12b, 80333 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 04.08.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 235 235 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen (der Klasse 41) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 769 213 (Wortmarke: „DECISIO“) ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 009 30 (Wortmarke: „DECISIO“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42:


Klasse 35: Unternehmensberatung; organisatorisches Projektmanagement.


Klasse 36: Finanzwesen.


Klasse 42: Softwareentwicklung, EDV-Beratung; technisches Projektmanagement.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen der Klasse 41:


Aus- und Weiterbildung von Beratern und Trainern für Berater, Trainer, Moderatoren, Projektmanager und Führungskräfte.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen Dienstleistungen umfassen solche von Personen oder Einrichtungen, die auf die (Weiter)Entwicklung der geistigen Fähigkeiten von Menschen in bestimmten Berufsgruppen gerichtet sind.


Im Gegensatz dazu sind die Dienstleistungen der älteren Marke der Klasse 35 Unternehmensberatung; organisatorisches Projektmanagement solche, die als Hilfe beim Betrieb, bei der Organisation oder der Leitung eines Handelsunternehmens bzw. von Projekten dienen. Sie richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen, werden von anderen Anbietern angeboten, erfordern unterschiedliches Know How, sind von anderer Art und weisen weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zueinander auf. Daher sind sie unähnlich.


Klasse 36 Finanzwesen umfasst Finanzangelegenheiten, Dienstleistungen von Bankinstituten, solche anderer Kreditinstitute, von Finanzgesellschaften sowie solche der Erbringung aller Dienstleistungen zu Sparzwecken oder kommerziellen Zwecken im Zusammenhang mit dem Erhalt, dem Verleih, dem Austausch, der Investition und der Sicherung von Geld, der Ausgabe von Banknoten und der Durchführung anderer Finanztransaktionen. Auch diese unterscheiden sich in jeder Art von denen der angefochtenen Dienstleistungen in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung für bestimmte Berufsgruppen. Art, Zweck, Vertriebswege sowie Anbieter und Interessen der angesprochenen Verkehrskreise sind wesentlich abweichend. Ergänzungs- und/oder Konkurrenzverhältnis sind ebenfalls nicht gegeben; sie sind somit unähnlich.


Zu den Dienstleistungen der älteren Marke der Klasse 42 Softwareentwicklung, EDV-Beratung; technisches Projektmanagement gehören solche der Entwicklung von Software für einen bestimmten Zweck, die dabei mit der zugehörigen Hardware kompatibel sein muss, der allgemeinen Beratung im EDV-Bereich sowie solche der technischen Gestaltung von Projekten. Diese technikbasierten Dienstleistungen unterscheiden sich ebenfalls von denen der älteren Marke in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung für bestimmte Berufsgruppen. Art, Zweck, Vertriebswege sowie Anbieter und Interessen der angesprochenen Verkehrskreise sind wesentlich abweichend. Ergänzungs- und/oder Konkurrenzverhältnis sind ebenfalls nicht gegeben; sie sind somit unähnlich.


Die Tatsache, dass Aus- und Weiterbildung für bestimmte Berufsgruppen in nahezu allen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens eingesetzt werden kann, ist für ein Ähnlichkeitsverhältnis nicht ausreichend, weil ansonsten der Schutzbereich dieser Dienstleistungen soweit ausgedehnt würde, dass es zu markenrechtlich unzutreffenden Ergebnissen führen würde. Die Auffassung der Widersprechenden in ihrer Widerspruchbegründung vom 11/09/2013, die Dienstleistungen seien „dem gleichen Geschäftsbetrieb“ zuzuordnen, ist daher unzutreffend. Weitere Gründe für eine Dienstleistungsähnlichkeit werden nicht vorgetragen.



b) Schlussfolgerung


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Dienstleistungen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.


Dieses Ergebnis wäre immer noch gültig, selbst wenn sich die ältere Marke durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnen würde. Da die Unähnlichkeit der Dienstleistungen nicht durch eine hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, ändern die von der Widersprechenden diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts an dem obigen Ergebnis.


Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.


Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Dienstleistungen offensichtlich nicht identisch sind.


Soweit der Anmelder erstmals mit Schreiben vom 11/08/2015 die Wirksamkeit und damit die Substantiierung des Widerspruchs bestreitet, weil die mit Schreiben der Widersprechenden vom 29/10/2013 aufgeführten Dienstleistungen nicht mit denen in der Eintragungsurkunde des Deutschen Patent- und Markenamts übereinstimmen, wird auf die vorhergehende Widerspruchsbegründung vom 11/09/2013 Seite 3 verwiesen, in denen diese zutreffend aufgeführt sind. Damit ist der Widerspruch substantiiert, auch wenn später ein weiteres unzutreffendes Verzeichnis mitgeteilt wurde, das dem Verfahren nicht zugrunde gelegt wird.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die Kosten, die dem Anmelder gezahlt werden müssen, aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.



Die Widerspruchsabteilung


Martin EBERL

Peter QUAY


Claudia MARTINI


Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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