HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 26/06/2019



RWZH RECHTSANWÄLTE

Barthstrasse 4

D-80339 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

011865409

Ihr Zeichen:

358/16

Marke:

ROCK


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Rockwool International A/S

Group Patents

Hovedgaden 584

DK-2640 Hedehusene

DINAMARCA




Das Amt beanstandete am 22. Januar 2019 und am 22. Mai 2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV (der Bescheid der Nachbeanstandung befindet sich im Anhang). Die Anmelderin nahm mit Schreiben datiert vom 23. April 2019 und 13. Juni 2019 zu den Beanstandungen Stellung.


Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. Die Anmeldung sei bereits 2013 geprüft worden. Es läge ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere gegen den Vertrauensschutz vor. Ein Vertrauenstatbestand sei auch mit dem Bescheid des Amtes vom 03/09/2008 in einer parallelen Markenanmeldesache betreffend Nr. 006885594 „Rock“ gesetzt worden.

  2. Täuschungsgefahr läge nicht vor.

  3. Rock“ sei nicht im Sinne von „Stein“ verständlich. Auch die Größe der Felsgesteine spräche gegen eine Eigenschaft. Ein genauer Bezug zu den Waren fehle.

  4. Nach der von der Anmelderin vorgelegten Definition „Rock“ in Hinblick auf die beanstandeten Waren der Klassen 17 und 19 werde der Verkehr keine Assoziation mit „Stein“ haben.

  5. Es sei zu berücksichtigen, dass die Erzeugnisse teilweise flexibel sind.

  6. Das Zeichen werde keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzogen.

  7. Ein Hinweis auf T-454/14 ginge fehl, da die gegenständliche Anmeldung „Rock“ und nicht „Stone“ laute.

  8. Es sei zu berücksichtigen, dass die Erzeugnisse nicht der Verschönerung dienten.

  9. Die Waren würden keine Steine enthalten. Bezüglich einzelner Waren habe der Prüfer gedankliche Schritte angewandt bzw. sich nicht mit der Beschaffenheit der Waren auseinandergesetzt.

  10. Die genauere Auseinandersetzung mit der Natur der zu schützenden Waren führe zwingend zur Annahme, dass das Wort die möglichen Waren nicht beschreiben könne. Für den deutschen Verbraucher sei das Wort in Hinblick auf einen Musikstil, ein Bekleidungsstück etc. bereits mehrdeutig.

  11. Das Anmeldezeichen verfüge über originäre Unterscheidungskraft.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 wurde die Beanstandung weiter konkretisiert und auf alle Waren erstreckt. Soweit der Prüfer zunächst auch auf die mögliche Täuschungsgefahr hingewiesen hat, wird dieser Beanstandungsgrund nicht weiter verfolgt. Das zweite, aufgelistete, Argument ist damit gegenstandslos.



Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe


Folgende Waren werden beansprucht:


6 Baumaterialien; Schienenbaumaterial; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Rohre; Aluminiumfolien; Balken; Bauplatten; Bolzen; Dachbeläge; Dächer; Drahtnetze (Gewebe); Dübel (Verbindungsdübel, Stifte); Dübel (Wanddübel); Eckschienen (für Bauzwecke); Fenster- und Türstürze; feuerfeste Baumaterialien; Klammern (Krampen); Latten; Säulen (Bauteile); Schrauben; Stützen (Streben).


17 Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Mineralwolle- Erzeugnisse in Form von Bahnen, Matten, Filzen, Platten, Lamellenmatten, Lamellenplatten und Formteilen, vorstehende Waren auch mit ein- oder zweiseitiger Beschichtung aus Kunststoffdispersionen und/oder aus Wasserglas und/oder aus hydraulischen und/oder auf Kunstharz basierenden Bindemitteln, mit oder ohne Füllstoffe und/oder Farbpigmente; lose Mineralwolle (Fasern) mit oder ohne Bindemittel, auch als recyceltes Material; sämtliche vorstehenden Mineralwolle-Erzeugnisse sowie lose Mineralwolle zur Wärme- und Schalldämmung; Dichtungen; Dichtungsmassen; Dichtungsmittel; Dichtungsringe; Dichtungsstreifen; feuerfestes Isoliermaterial; Glasfasergewebe zur Isolierung; Glasfasern für Isolierzwecke; Glaswolle zur Isolierung; Isolierband; Isolierfilz; Isolierfirnisse; Isolierfolien; Isoliergewebe.


19 Rohre für Bauzwecke; Mineralwolle-Erzeugnisse in Form von Bahnen, Matten, Filzen, Platten, Lamellenmatten, Lamellenplatten und Formteilen, Trockenestrichdämmplatten und Umkehrdachplatten aus Mineralfasern, vorstehende Waren auch mit ein- oder zweiseitiger Beschichtung aus Kunststoffdispersionen und/oder aus Wasserglas und/oder aus hydraulischen und/oder auf Kunstharz basierenden Bindemitteln, mit oder ohne Füllstoff und/oder Farbpigmente; lose Mineralwolle (Fasern) mit oder ohne Bindemittel, auch als recyceltes Material; sämtliche vorstehenden Mineralwolle-Erzeugnisse sowie lose Mineralwolle zum Brandschutz und/oder als Baumaterial für Bauzwecke, soweit in Klasse 19 enthalten; Baufilz; Bauplatten, nämlich Faserplatten und Mineralfaserplatten; Latten; Pfosten; Sparren (Gratsparren, Dachsparren); Täfelungen; sämtliche vorstehenden Waren mit Ausnahme von keramischen Platten.



  1. Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze



Die Anmelderin bringt vor, rechtsstaatliche Grundsätze (Vertrauensgrundsatz) seien verletzt worden.


Sie geht offenbar davon aus, dass durch eine bereits erfolgte Prüfung im Jahre 2013 eine endgültige Rechtsposition geschaffen wurde.


In der von der erwähnten parallelen Markenanmeldesache betreffend Nr. 006885594 „Rock“ wurde tatsächlich ein Informationsschreiben versandt. Das Informationsschreiben vom 03/09/2008 unterrichtete die Anmelderin lediglich, dass die Prüfung der Anmeldung zu jenem Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen sei. Im gleichen Schreiben befand sich der ausdrückliche Hinweis: „Diese Mitteilung dient nur zur Information. Das Amt behält sich vor, erneut in das Prüfungsverfahren einzutreten, falls sich neue Gesichtspunkte ergeben sollten“.


Allein diese Mitteilung verdeutlicht, das gerade keine abschließende bzw. unverrückbare Rechtsposition geschaffen wurde. Ferner hielt Artikel 45 die bereits bestehende Amtspraxis im Gesetz fest.


Artikel 45(3) UMV lautet:


Die Einreichung gemäß Absatz 1 berührt nicht das Recht des Amtes, erforderlichenfalls die absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen.


Die Unionsmarkenverordnung legt also ausdrücklich fest, dass das Amt jederzeit in die Prüfung absoluter Schutzhindernisse vor der Eintragung eintreten kann. In diesem Verfahrensstadium befindet sich die vorliegende Anmeldung, da noch ein Widerspruchsverfahren anhängig ist und bislang keine Eintragung der Marke erfolgen konnte, da besagtes Verfahren anhängig ist.


Ferner ist zu beachten, dass auch rechtsstaatliche Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müssen. Siehe dazu 10/03/2011, C-51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 75.


Es besteht ferner kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhafter Entscheidungen (08/07/2004, T-289/02, Telepharmacy Solutions, EU:T:2004:227, § 59). Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (12/01/2006, C-173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, §§ 48, 49). Das erste Argument ist durch diesen Abschnitt beantwortet.



  1. Absolute Schutzhindernisse:


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich vorwiegend an Fachreise (Gewerbetreibende aus der Baubranche) richten. Der Grad der Aufmerksamkeit der Fachkreise ist erhöht. Teilweise kommen auch allgemeine Verkehrskreise wie Heimwerker in Frage, die die vorliegenden Waren erstehen. Der Grad der Aufmerksamkeit dieser Verkehrskreise ist zumindest durchschnittlich.


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Die Anmeldung lautet: ROCK


Die Anmeldung wird im Sinne von „Stein“, „Gestein“ verstanden werden. Es kommt vorliegend auf englischsprachige Verkehrskreise an, die mit dem Zeichen zusammen mit den Waren begegnen. Diese Verkehrskreise bedürfen keiner Übersetzung.


Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27.02.2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21. Insofern besteht Übereinstimmung mit der Anmelderin.


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (12.02.2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 56). Es findet nicht eine Prüfung etwa dermaßen statt, dass ein Verbraucher in einem leeren, dunklen Raum bar jeglicher Ahnung dem Zeichen begegnen würde und er raten müsste um welche Ware es geht. Die Prüfung findet gerade umgekehrt statt.


Die Waren der Klasse 19 betreffen allesamt verschiedene Baumaterialien oder Waren, die beim Bauen zum Einsatz kommen. Wird der Verbraucher mit den Waren und dem Zeichen Rock konfrontiert, so ist es für ihn nicht schwer zu verstehen, dass die Waren wie Gestein aussehen (eine Gesteinsmaserung aufweisen) oder Teile der Materialien aus Stein sind. So gibt es Rohre aus Stein. Transportable Bauten, können Steinteile aufweisen. Der gegenteiligen Argumentation wird nicht gefolgt. Insofern ist auch das Urteil T-454/14 sinngemäß auf den vorliegenden Fall übertragbar.


Auch kann nicht der Argumentation gefolgt werden, die Größe spräche gegen eine Beschreibung. Es ist zwar richtig, dass Rock Felsgestein bezeichnet, ebenso jedoch auch Steine:


  • Stein

https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/rock?source=en


3. countable noun

A rock is a piece of rock that is small enough for you to pick up.


https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/rock


Übersetzung des Prüfers: „Rock“ ist ein Stück Stein, das klein genug ist, um von jemandem aufgenommen zu werden.


Es kommt auch nicht darauf an, dass die Waren vielleicht nicht in erster Linie dekorativen Zwecken dienen. Hier ist zu bedenken, dass die genaue Ausgestaltung der jeweiligen Waren (Design) immer wichtiger wird. Man kann zum Beispiel an Rohre denken, die in einem Gebäude bewusst nicht unter Putz vermauert werden, sondern sichtbar bleiben und eine ansprechende Gestaltung aufweisen können.


Auch spielt es keine wesentliche Rolle, dass einige Waren wie Mineralwollerzeugnisse biegsam sind. Hier kann Rock auf den Inhalt der Waren hinweisen, die eben über einen Teil aus Gestein bestehen. Das dritte Argument ist somit nicht stichhaltig.


Die Begriffsbestimmung von Mineralwolle, weist bereits auf Gesteinsinhalt hin: Mineral wool is any fibrous material formed by spinning or drawing molten mineral or rock materials such as slag and ceramics.


Es stimmt, dass der Prüfer erst ermitteln musste, dass ein Bezug besteht, schließlich kann nicht jeder Prüfer reiches Fachwissen in allen Bereichen haben. Zumindest der Fachverbraucher hat jedoch bereits dieses Wissen und muss nicht erst zusätzliche Gedankenschritte unternehmen. Das vierte Argument ist nicht stichhaltig. In Hinblick auf:


6 Baumaterialien; Schienenbaumaterial; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Rohre; Aluminiumfolien; Balken; Bauplatten; Bolzen; Dachbeläge; Dächer; Drahtnetze (Gewebe); Dübel (Verbindungsdübel, Stifte); Dübel (Wanddübel); Eckschienen (für Bauzwecke); Fenster- und Türstürze; feuerfeste Baumaterialien; Klammern (Krampen); Latten; Säulen (Bauteile); Schrauben; Stützen (Streben).


17 Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Mineralwolle- Erzeugnisse in Form von Bahnen, Matten, Filzen, Platten, Lamellenmatten, Lamellenplatten und Formteilen, vorstehende Waren auch mit ein- oder zweiseitiger Beschichtung aus Kunststoffdispersionen und/oder aus Wasserglas und/oder aus hydraulischen und/oder auf Kunstharz basierenden Bindemitteln, mit oder ohne Füllstoffe und/oder Farbpigmente; lose Mineralwolle (Fasern) mit oder ohne Bindemittel, auch als recyceltes Material; sämtliche vorstehenden Mineralwolle-Erzeugnisse sowie lose Mineralwolle zur Wärme- und Schalldämmung; Dichtungen; Dichtungsmassen; Dichtungsmittel; Dichtungsringe; Dichtungsstreifen; feuerfestes Isoliermaterial; Glasfasergewebe zur Isolierung; Glasfasern für Isolierzwecke; Glaswolle zur Isolierung; Isolierband; Isolierfilz; Isolierfirnisse; Isolierfolien; Isoliergewebe.


19 Rohre für Bauzwecke; Mineralwolle-Erzeugnisse in Form von Bahnen, Matten, Filzen, Platten, Lamellenmatten, Lamellenplatten und Formteilen, Trockenestrichdämmplatten und Umkehrdachplatten aus Mineralfasern, vorstehende Waren auch mit ein- oder zweiseitiger Beschichtung aus Kunststoffdispersionen und/oder aus Wasserglas und/oder aus hydraulischen und/oder auf Kunstharz basierenden Bindemitteln, mit oder ohne Füllstoff und/oder Farbpigmente; lose Mineralwolle (Fasern) mit oder ohne Bindemittel, auch als recyceltes Material; sämtliche vorstehenden Mineralwolle-Erzeugnisse sowie lose Mineralwolle zum Brandschutz und/oder als Baumaterial für Bauzwecke, soweit in Klasse 19 enthalten; Baufilz; Bauplatten, nämlich Faserplatten und Mineralfaserplatten; Latten; Pfosten; Sparren (Gratsparren, Dachsparren); Täfelungen; sämtliche vorstehenden Waren mit Ausnahme von keramischen Platten.


gibt Rock sehr wohl eine direkte Information.


Von einem möglichen beschreibenden Bezug geht auch die Vierte Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 10/01/2019, R 1137/2018-4, Rock / Rock & Rock (fig.) aus.


Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Art, Beschaffenheit der betreffenden Waren. Der Gesamtausdruck ergibt in Hinblick auf die Waren Sinn. Der Prüfer hält auch am Vergleich zur Rechtssacht T-454/14 fest, auch wenn es sein mag, dass die vorliegenden Waren weniger der Dekoration dienen. Das Prinzip ist jedoch dasselbe. Das siebente und achte Argument ist nicht stichhaltig.


Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren. Aus diesem Grunde liegt auch kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.


Der Argumentation, die genauere Auseinandersetzung mit der Natur der zu schützenden Waren führe zwingend zur Annahme, dass das Wort die möglichen Waren nicht beschreiben könne, kann nicht gefolgt werden. Auch ist es unerheblich falls die Waren nicht der Verschönerung dienen sollten. Wie im Bescheid vom 22. Mai 2019 ausgeführt kann „Rock“ einen Hinweis auf den Verwendungszweck aller Waren dienen. Sofern die Waren nicht selbst aus Stein oder Teilen aus Stein bestehen sind sie zur Verwendung mit Stein geeignet.


Ferner kann eine enges Ergänzungsverhältnis zu Stein bestehen. Zwar folgt aus dem beschreibenden Charakter einer Marke für bestimmte Waren nicht zwangsläufig, dass die Marke auch für andere Waren beschreibend ist. Siehe Postkantoor, Randnummer 78. Allerdings kann die Komplementarität – insbesondere ein enger Funktions- und Verwendungszusammenhang – oder die Austauschbarkeit einer Ware mit einer anderen durchaus ein „Merkmal“ der ersteren Ware darstellen. Siehe in diesem Zusammenhang auch: Volkswagen AG/HABM (Competition), T-550/14, ECLI:EU:T:2015:640, § 29-33; JP Divver Holding Company Ltd/HABM (Equipment for life), T-642/14, ECLI:EU:T:2015:753, § 32-34. Siehe auch im Zusammenhang mit Artikel 7(1)(c) Gemeinschaftsmarkenverordnung, Saferoad RRS GmbH/HABM (Megarail), T-137/13, ECLI:EU:T:2015:232, § 31-34; Matratzen Concord GmbH/HABM (Turbo drill), T-50/14, ECLI:EU:T:2015:892, § 44-48; bd breyton-design GmbH/HABM (Race GTP), T-520/14, ECLI:EU:T:2015:884, § 41-42; Volkswagen AG /HABM (Street), T-321/14, ECLI:EU:T:2015:619, § 27 und 30; ultra air GmbH/HABM (ultra.air ultrafilter), T-377/13, ECLI:EU:T:2015:149, § 22).


So hat ferner das Gericht die Zurückweisung des Zeichens MEISSEN KERAMIK als beschreibende Angabe auch für Waren wie Bodenfliesen aus Naturstein in Klasse 19 oder etwa sanitäre Schläuche und Schlauchverbindungsstücke für Brausen und Duschen in Klasse 11 eben wegen dieses engen Verwendungszusammenhanges bestätigt. Siehe 18/10/2016, T-776/15, MEISSEN KERAMiK (fig.), EU:T:2016:617, in § 3 ist das vollständige Warenverzeichnis aufgelistet. In Randnummern 29 und 30 führte das Gericht aus:


Zu den Waren, die aus anderen Materialien als Keramik hergestellt werden, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 24 der angefochtenen Entscheidung ferner zutreffend – und von der Klägerin im Übrigen unbestritten – festgestellt, dass sie in einem engen Ergänzungsverhältnis zu den Sanitäranlagen aus Keramik stehen. Diese Waren können nämlich entweder an Sanitäranlagen angebracht werden, die aus Porzellan aus Meißen hergestellt sind, oder sie sind als Baumaterialien austauschbar (Rn. 21 und 24 der angefochtenen Entscheidung). Der deutschsprachige Verbraucher wird den Ausdruck „Meissen Keramik“ daher auch für diese Waren ohne Weiteres als beschreibend auffassen. Dieser Beurteilung, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet wird, ist zuzustimmen.

Das Vorbringen der Klägerin, die Wortbestandteile der angemeldeten Marke seien nicht beschreibend, ist somit zurückzuweisen.


Das Urteil MEISSEN KERAMiK wurde noch beim EuGH angefochten, die Markenanmeldung wurde jedoch nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zurückgenommen.


Dass die Waren dabei teilweise flexibel sind wie die Anmelderin einwendet, wäre auch bei Duschschläuchen im Falle MEISSEN KERAMIK der Fall gewesen. Wesentlich ist hier, dass die Waren akzessorisch zu Stein sind oder den Verwendungszweck haben zusammen mit Stein verwendet zu werden. Das fünfte Argument ist somit nicht stichhaltig.


Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.


Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.

Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).


Im vorliegenden Fall stützte sich die Beanstandung auf englischsprachige Verkehrskreise. Es ist daher unmaßgeblich, dass etwa für deutschsprachige Verbraucher das Zeichen mehrdeutig sein könnte.


Artikel 7 Absatz 2 UMV schließt jedoch eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union gilt. Das bedeutet, dass es im vorliegenden Fall für die Ablehnung genügt, dass die Anmeldung in der englischen Sprache keine Unterscheidungskraft hat, 03/07/2013, T-236/12, Neo, EU:T:2013:343, § 57. Im Hinblick auf die übrigen Sprachen ist für die Zurückweisung einer Marke, die nach Artikel 7 Absatz 1 UMV Anlass zu einer Beanstandung gibt, darauf abzustellen, ob sie von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verbraucher in zumindest einem Teil der EU verstanden werden (13/09/2012, T-72/11, Espetec, EU:T:2012:424, § 35-36).


Ob man vorliegend die Waren auch anders bezeichnen könnte ist nicht entscheidungserheblich. Die Botschaft des Zeichens im eingangs erwähnten Sinne ist jedenfalls verständlich.


Der EuGH führte in seinem Grundsatzurteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“ (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 104).


Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.


Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 86).


Mangelnde Unterscheidungskraft


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).


Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.


Es könnte sich noch die Frage stellen, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen sei. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Das vorliegende Zeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als bloß (auf Eigenschaften der Waren) beiläufig anklingendes Zeichen verstanden. Es handelt sich um einen Begriff aus der Alltagssprache, eine Verfremdung liegt nicht vor.


Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren. Die Anmeldung war daher nicht als „sprechendes Zeichen“ einzustufen.


Selbst wenn man nicht dem Gedankengang folgen würde, dass ein Verwendungszweck, eine Bestimmungsangebe oder sonstige Beschaffenheitsangabe vorliegt (ein sonstiges Merkmal der Waren wird beschrieben), ist das Anmeldezeichen unter 7(1)(b) UMV für alle Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen.


Die Angabe ist ein informativ. Dies ist der Kern der Zurückweisung. Sie unterrichtet die Verbraucher darüber, dass die Waren Stein oder Felsgestein enthalten oder zusammen mit diesem verwendet werden können. Diese unterrichtende Botschaft des Anmeldezeichens ist banal. Sie weist nicht auf eine betriebliche Herkunft hin, sondern nur auf ein Material. Daher hat die Zurückweisung der Anmeldung zur Gänze zu erfolgen unabhängig von den vorher angestellten Überlegungen zum beschreibenden Charakter des Zeichens. Das neunte Argument ist somit nicht stichhaltig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 011865409 für alle Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Wolfgang SCHRAMEK

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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