LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 38 863 C (VERFALL)


Gladstone Place Partners LLC, 485 Madison Avenue, Suite 402, New York, New York 10022, Vereinigte Staaten von Amerika (Antragstellerin), vertreten von RWZH Rechtsanwälte, Barthstrasse 4, 80339 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Grossmann & Berger GmbH, Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg, Deutschland, Ellwanger & Geiger Real Estate GmbH, Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart, Deutschland (Inhaber der Unionsmarke), vertreten von Hilbrandt Rückert Ebbinghaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Neuer Wall 41, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).

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Am 22.09.2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 12 028 817 wird mit Wirkung ab dem 14/10/2019 vollständig für verfallen erklärt.


3. Die Inhaber der Unionsmarke tragen die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 12 028 817 „GPP“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen folgende:


Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; FernsehwerbungHerausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Plakatanschlagwerbung; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vervielfältigung von Dokumenten; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken.


Klasse 36: Immobilienwesen; Bankgeschäfte; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen eines Maklers; Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten]; Finanzierungen; Gebäudeverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Verpachtung von Immobilien; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; Wohnungsvermittlung.


Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Abbrucharbeiten an Gebäuden; Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Abschmieren von Fahrzeugen; Anstreichen und Reparatur von Schildern; Asphaltierarbeiten; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Ausbessern [Wiederherstellen] von Bekleidungsstücken; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Auskünfte über Reparaturen; Außenreinigung von Gebäuden; Bau von Messeständen und -läden; Bauarbeiten und Reparaturarbeiten an Lagerhäusern; Bauberatung; Bauwesen; Bergbauarbeiten; Bimsen; Bügeln von Wäsche; Chemische Reinigung; Dachdeckerarbeiten; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Dampfpressen von Bekleidungsstücken; Desinfektionsarbeiten; Entstörung in elektrischen Anlagen; Fabrikbau; Fahrzeuginstandhaltung; Fahrzeugservice [Betanken und Instandhaltung]; Fegen von Schornsteinen; Flicken von Bekleidungsstücken; Gerüstbau; Gipserarbeiten; Hafenbau; Innenreinigung von Gebäuden; Installation und Instandhaltung von Erdölleitungen; Installation und Reparatur von Aufzügen; Installation und Reparatur von Bewässerungsanlagen; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Installation und Reparatur von Feueralarmanlagen; Installation und Reparatur von Heizungen; Installation und Reparatur von Klimaanlagen; Installation und Reparatur von Kühlapparaten; Installation und Reparatur von Öfen; Installation und Reparatur von Telefonen; Installation von Kücheneinrichtungen; Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder; Instandhaltung von Schwimmbädern; Kesselflicken; Klempnerarbeiten; Künstliche Beschneiung; Kunsttischlerarbeiten [Reparatur]; Lackierarbeiten; Leitung von Bauarbeiten [Oberaufsicht]; Malerarbeiten; Maurerarbeiten; Möbelpflegearbeiten; Molenbau; Montage von Türen und Fenstern; Nachfüllen von Tonerkartuschen; Pflege, Reinigung und Reparatur von Pelzen; Polieren von Fahrzeugen; Polstern von Möbeln; Rattenvertilgung; Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln; Reinigung von Bekleidungsstücken; Reinigung von Fahrzeugen; Reinigung von Fenstern; Reinigung von Windeln; Reparatur und Wartung von Filmvorführgeräten; Reparatur von Bekleidungsstücken [Anzüge, Kostüme]; Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Reparatur von Fotoapparaten; Reparatur von Polsterungen; Reparatur von Pumpen; Reparatur von Regenschirmen; Reparatur von Schlössern; Reparatur von Sonnenschirmen; Reparatur von Uhren; Restaurierung von Kunstwerken; Restaurierung von Möbeln; Restaurierung von Musikinstrumenten; Rostschutzarbeiten; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Runderneuerung von Reifen; Schacht- oder Brunnenbohrungen; Schädlings- und Ungeziefervernichtung, ausgenommen für landwirtschaftliche Zwecke; Schiffsbau; Schleifen [Schärfen] von Messern; Schmirgeln; Schuhmacherarbeiten; Steinbrucharbeiten; Steinmauerarbeiten; Straßenbelagsarbeiten; Straßenreinigung; Tapezierarbeiten; Tiefbohrungen nach Öl oder Gas; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Maschinen; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Motoren; Unterwasserbau; Unterwasserreparatur; Vermietung von Baggern; Vermietung von Baumaschinen; Vermietung von Bulldozern; Vermietung von Drainagepumpen; Vermietung von Kränen [Baumaschinen]; Vermietung von Reinigungsmaschinen; Vermietung von Straßenkehrmaschinen; Vernietungsarbeiten; Vulkanisierung von Reifen [Reparatur]; Wartung und Reparatur von Brennern; Wartung und Reparatur von Flugzeugen; Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Wartung und Reparatur von Panzerschränken; Wartung und Reparatur von Tresorräumen; Waschen; Waschen und Bleichen von Wäsche; Waschen von Fahrzeugen; Waschen von Kraftfahrzeugen; Waschen von Wäsche; Zimmermannsarbeiten.


Klasse 38: Telekommunikation; Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Online-Foren; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Dienste von Presseagenturen; Drahtlose Ausstrahlung; Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; Elektronische Nachrichtenübermittlung; Fernschreibdienste; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Telefaxdienste; Telefondienste; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammübermittlung; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung digitaler Dateien; Übermittlung von Grußkarten über das Internet; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Faxgeräten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telefonen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Videokonferenzdienstleistungen.


Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computer-Software; Architekturberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Bereitstellung von wissenschaftlicher Information und Beratung zum CO2-Ausgleich; Biologische Forschung; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Eichen [Kalibrieren]; Energieaudit; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Fernüberwachung von Computersystemen; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Geologische Forschungen; Geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Grafikerdienstleistungen; Handschriftenanalysen [Graphologie]; Hosting; Impfen von Wolken; Installieren von Computerprogrammen; Klinische Versuchsreihen; Konstruktionsplanung; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Landvermessung; Materialprüfung; Materialprüfung bei Textilien; Qualitative Schätzung von ungeschlagenem Holz; Qualitative Schätzung von Wolle; Qualitätsprüfung; Server-Hosting; Software as a Service [SaaS]; Stadtplanung; Styling [industrielles Design]; Technische Projektplanungen; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überwachung von Erdölbohrungen; Umweltschutzforschung; Unterwasserforschung; Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Wasseranalyse; Wettervorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; Wissenschaftliche Forschung; Wissenschaftliche Labordienstleistungen.


Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, die Unionsmarke sei während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die von ihr erfassten Dienstleistungen nicht ernsthaft benutzt worden.


Die Inhaber der Unionsmarke reichen Nachweise für die Benutzung der Unionsmarke ein und entgegnen, sie benutzten die Marke nicht nur allein, sondern hätten die Rechte an ihrer Benutzung auch an weitere Unternehmen lizenziert.


Der Verfallsantrag sei zudem treuwidrig. Die Antragstellerin habe ihn nur deshalb gestellt, weil sie im Rahmen einer Abgrenzungsvereinbarung nicht bereit gewesen sei, die dabei anfallenden Kosten der Prozessbevollmächtigten zu tragen. Der Antrag sei von ihr wider besseren Wissens über die Benutzung der Marke und nur zur Vermeidung dieser Kosten gestellt worden.


Die Antragstellerin erwidert, die angebliche Lizenzierung der Unionsmarke sei per se nicht ausreichend, deren rechtserhaltende Benutzung nachzuweisen. Der Vortrag der Inhaber und die von ihnen vorgelegten Unterlagen seien in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die ernsthafte Benutzung der Unionsmarke für den relevanten Zeitraum nachzuweisen.


Entgegen der Auffassung der Inhaber sei die Stellung des Verfallsantrags auch nicht treuwidrig. Ein Verfallsantrag sei schließlich ein Popularantrag.


Die Inhaber der Unionsmarke reichen daraufhin weitere Nachweise für die Benutzung der Unionsmarke ein.


Eine Darstellung der von den Inhabern der Unionsmarke eingereichten Beweisunterlagen folgt im nächsten Abschnitt.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Es liegt eine ernsthafte Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke gemäß ihrer wesentlichen Funktion benutzt wird, d. h. zur Gewährleistung der Identität des Ursprungs der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, um einen Absatz für diese Waren oder Dienstleistungen zu schaffen oder zu erhalten. Eine ernsthafte Benutzung erfordert eine tatsächliche Benutzung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt und beinhaltet keine symbolische Benutzung zum alleinigen Zweck der Erhaltung der mit der Marke verknüpften Rechte oder ausschließlich interne Benutzung (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, insbesondere § 35-37, 43).


Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt, müssen alle Fakten und Umstände gewürdigt werden, die für die Entscheidung relevant sind, ob die kommerzielle Nutzung der Marke tatsächlich erfolgt, insbesondere aber ob solch eine Benutzung als im betreffenden Wirtschaftssektor geeignet betrachtet wird, um einen Marktanteil für die von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erhalten oder zu schaffen (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 38). Der Zweck der Voraussetzung, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, besteht jedoch nicht darin, den kommerziellen Erfolg zu beurteilen oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu prüfen, und bezweckt auch nicht die Beschränkung des Markenschutzes auf Fälle, bei denen eine umfassende kommerzielle Benutzung der Marken erfolgt (08/07/2004, T‑203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 38).


Gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM dienen zum Nachweis der Benutzung Hinweise auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.


Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei den Inhabern der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge nicht benutzt worden ist. Daher müssen die Inhaber der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder triftige Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.


Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 20/09/2014. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls ging am 14/10/2019 ein. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Inhaber der Unionsmarke mussten die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Unionsmarke während des fünfjährigen Zeitraums vor dem Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d. h. vom 14/10/2014 bis einschließlich 13/10/2019, für die im obigem Abschnitt „Begründung“ aufgeführten Dienstleistungen nachweisen.


Am 23/12/2019 haben die Inhaber der Unionsmarke einen Benutzungsnachweis erbracht. Die dabei eingereichten Unterlagen sind weder numeriert, noch wird auf sie einzeln im Schriftsatz der Inhaber verwiesen. Es handelt sich um folgende Dokumente:


Zweiseitiger Auszug von der Webseite www.germanpropertypartners.de. Das Dokument zeigt einen Artikel vom 11/10/2019 mit der Überschrift „GPP zieht positives Fazit zur Expo Real 2019“.

Zweiseitiger Auszug von der Webseite www.grossmann-berger.de mit Informationen über „German Property Partners“, welches als „deutschlandweites Netzwerk der Immobilienprofis“ vorgestellt wird. Der Ausdruck trägt das Datum 23/12/2019.

Einseitige Liste von Ergebnissen einer Suche nach „GPP“ bei der Internet- Suchmaschine „Google“ mit dem Datum 23/12/2019.

Fünfseitiger Auszug von der Webseite www.germanpropertypartners.de. Das Dokument zeigt die Verweise auf „Marktberichte“ für die Zeit von 2017 bis zum zweiten Quartal 2019.

Einseitiger Auszug von der Webseite www.grossmann-berger.de mit einem Eintrag vom 09/06/2015 mit dem Titel „GPP vermittelt Mehrfamilienhaus in Düsseldorf“. Der Ausdruck trägt das Datum 23/12/2019.

Einseitiges Dokument „Kurzporträt“ mit Informationen über „German Property Partners“. Diese werden als deutschlandweites Netzwerk von Gewerbeimmobiliendienstleistern beschrieben, zu denen insbesondere die Inhaber gehörten. Das Dokument enthält den Datumshinweis „Januar 2019“.


Am 15/05/2020 legten die Inhaber diese Dokumente teilweise erneut sowie ergänzende Beweismittel vor. Letztere erscheinen für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz und das Verfahrensstadium, in dem sie vorgelegt wurden, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Es handelt sich um folgende Unterlagen:


Zwölfseitiges Vertragsdokument „Partnerschaftsvereinbarung“ zwischen den Inhabern der Unionsmarke, im Dokument als „Gründungspartner“ bezeichnet, und drei weiteren Unternehmen, im Dokument als „Partner“ bezeichnet, zur Bildung eine Netzwerks zur Kooperation insbesondere im Bereich der Vermittlung von Gewerbeimmobilien. Das Dokument wurde von den fünf Vertragspartnern im September 2017 unterzeichnet.

Undatiertes einseitiges Vertragsformular „Geschäftsanbahnung“. Oben links befindet sich darauf die Bezeichnung „German Property Partners“.


Die Unterlagen lassen erkennen, dass die Inhaber gemeinsam mit drei weiteren Unternehmen im Jahre 2017 ein Netzwerk mit dem Namen „German Property Partners“ gegründet haben, welches sich insbesondere mit der Vermittlung von Gewerbeimmobilien beschäftigen sollte. In diesem Zusammenhang erscheint auf den vorgelegten Unterlagen vereinzelt auch die Unionsmarke, die Buchstabenfolge „GPP“, wobei sie dabei allerdings immer als Abkürzung für „German Property Partners“ erkennbar ist.


Eine ernsthafte Benutzung einer Marke setzt voraus, dass diese auf den Markt der durch sie geschützten Waren und Dienstleistungen benutzt wird und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 37).


Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die eingereichten Unterlagen nahezu ausnahmslos aus der Sphäre der Inhaber selbst stammen. Es handelt sich um Auszüge von Webseiten, die auf die Inhaber zurückgehen, ein Kurzporträt über das Immobiliennetzwerk „German Property Partners“, an dem sie beteiligt sind, ein internes Vertragsdokument, welches die Grundlage dieses Netzwerks sein mag, ein Vertragsformular („Geschäftsanbahnung“), ein Kurzporträt der „German Property Partners“ sowie eine Liste von Ergebnissen einer „Google“-Suche nach „GPP“. Diese Unterlagen werden durch keinerlei andere Nachweise, wie z.B. Rechnungen, oder Nachweise aus unabhängigen Quellen gestützt.


Die eingereichten Unterlagen sind zudem inhaltlich in verschiedener Hinsicht unzureichend. Sie enthalten keine ausreichenden Hinweise auf die Art der vermeintlichen Benutzung der Unionsmarke, insbesondere im Hinblick auf die Benutzung der Marke entsprechend ihrer Funktion.


Die Beweismittel enthalten außerdem keine Hinweise auf den Umfang der vermeintlichen Benutzung der Unionsmarke. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass ein Verweis auf ihre Webseiten die Inhaber der Unionsmarke nicht von der Pflicht entbindet, der Löschungsabteilung auch den Inhalt dieser Seiten vorzulegen, den sie als Beweismittel in dieses Verfallsverfahren einführen möchten.


Insgesamt haben es die Inhaber nicht vermocht, konkrete und objektive Umstände vorzutragen und zu belegen, welche aus der Sicht der Löschungsabteilung den Schluss auf eine Benutzung der Unionsmarke zulassen könnten.


Die Gesamtbeurteilung der Nachweise ermöglicht keine Schlussfolgerung ohne Rückgriff auf Wahrscheinlichkeitsannahmen und Vermutungen, dass die Marke während des relevanten Zeitraums ernsthaft für die relevanten Dienstleistungen benutzt wurde (15/09/2011, T‑427/09, Centrotherm, EU:T:2011:480, § 43).


Es gibt keinerlei Einschränkungen bezüglich der Methoden und Mittel für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung einer Marke. Die Erkenntnis, dass eine ernsthafte Benutzung im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden ist, ist nicht auf eine zu hohe Anforderung an den Nachweis zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass sich die Inhaber der Unionsmarke für einen beschränkten Nachweis entschieden haben (15/09/2011, T‑427/09, Centrotherm, EU:T:2011:480, § 46).



Schlussfolgerung


Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der von den Inhabern der Unionsmarke erbrachte Nachweis keine ernsthafte Benutzung der Marke für die Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, belegt. Somit ist dem Antrag auf Erklärung des Verfalls vollständig stattzugeben und die angegriffene Unionsmarke vollständig für verfallen zu erklären.


Selbst unter Berücksichtigung der am 15/05/2020 ergänzend vorgelegten Beweismittel unterliegen damit die Inhaber im vorliegenden Verfahren. Auch wenn die Antragstellerin als andere Partei zu diesen Beweismitteln nicht gehört wurde, war eine Wiedereröffnung des Verfahrens deshalb nicht geboten, weil die Antragstellerin ohnehin vollständig obsiegt.


Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV tritt die Erklärung des Verfalls am Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls in Kraft, d. h. am 14/10/2019.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaber der Unionsmarke die unterliegende Partei sind, tragen sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Löschungsabteilung


Elena NICOLÁS GÓMEZ

Martin LENZ

Natascha GALPERIN


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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