Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 346 008


Forbo Financial Services AG, Linden Str. 8, 6340 Baar, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Torggler & Hofinger, Wilhelm-Greil-Str. 16, 6020 Innsbruck, Österreich (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Lenzing Aktiengesellschaft, Werkstr. 2, 4860 Lenzing, Österreich (Anmelderin).


Am 29/11/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 346 008 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 1: Polymere und polymere Additive zur Verwendung bei der Herstellung von Pharmazeutika, Kunststoffen, Beschichtungsmitteln, Klebstoffen und Schmiermitteln; Klebstoffe zum Befestigen von Gips.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 427 001 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 427 001 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 1. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 761 801 mit Schutzerstreckung auf Österreich. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.




VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.




  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land- garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmitteln; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; alle vorgenannten Waren europäischer Herkunft.


Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus (soweit in Kl. 17 enthalten); Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); alle vorgenannten Waren europäischer Herkunft.


Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); alle vorgenannten Waren europäischer Herkunft.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 1: Polymere und polymere Additive zur Verwendung bei der Herstellung von Pharmazeutika, Kunststoffen, Beschichtungsmitteln, Klebstoffen und Schmiermitteln; Klebstoffe zum Befestigen von Gips.



Angefochtene Waren in Klasse 1


Die angefochtenen Waren Polymere und polymere Additive zur Verwendung bei der Herstellung von Pharmazeutika, Kunststoffen, Beschichtungsmitteln, Klebstoffen und Schmiermitteln überschneiden sich mit der Kategorie der chemischen Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftlich Zwecke; alle vorgenannten Waren europäischer Herkunft. Sie sind daher identisch.


Die angefochtenen Klebstoffe zum Befestigen von Gips überschneiden sich mit der Kategorie der Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; alle vorgenannten Waren europäische Herkunft der älteren Marke. Sie sind daher identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Bei den fraglichen Waren handelt es sich um spezielle Waren für ein Fachpublikum mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass sich diese Berufsgruppen tagtäglich hiermit auseinandersetzen, als durchschnittlich bis hoch anzusehen.




  1. Die Zeichen


EUROCOL


EUROCEL



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Österreich.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Zeichen sind Wortmarken. Die ältere Marke besteht aus der Buchstabenkombination „EUROCOL“, die angefochtene Marke hingegen aus der Buchstabenkombination „EUROCEL“.


Das Element „EURO“ das in beiden Zeichen enthalten ist, wird mit „Wortbildungselement mit der Bedeutung „Europa betreffend, in Europa befindlich, gültig“, z. B. Eurovision; Euratom.“ (vgl. Duden) assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „chemische Produkte“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Waren, da es auf die Herkunft dieser Waren hinweist.


Keine der beiden Marken weist ein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.



Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „EUROC*L“ überein. Dabei ist zu beachten, dass das übereinstimmende Element „EURO“ als nicht kennzeichnungskräftig festgestellt wurde. Die weiteren übereinstimmenden Buchstaben befinden sich in den Elementen „COL“ und „CEL“, die für die relevanten Waren normal kennzeichnungskräftig sind.


Die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken sind identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.


Aufgrund der Übereinstimmung in sechs von sieben Buchstaben, zudem in derselben Reihenfolge und der Übereinstimmung im Wortanfang, sind die Zeichen als hochgradig ähnlich einzustufen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Element „Euro“ nicht kennzeichnungskräftig ist. Letzteres macht nämlich nur vier der sieben Buchstaben aus, der fünfte und der siebte Buchstabe sind ebenfalls identisch.



In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „Euro-(c)*l“ der beiden Zeichen überein Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des Buchstabens „o“ der älteren Marke, der in der angefochtenen Marke der Buchstabe „e“ gegenüber steht. Für einen Teil des Publikums, unterscheidet sich die Aussprache auch in Bezug auf den Buchstaben „c“, der in dem Zeichen Eurocol als „k“-Laut und von einem Teil des Publikums in dem Zeichen Eurocel als „z“-Laut ausgesprochen wird.


Unter Berücksichtigung, dass die Zeichen in 6 der 7 Buchstaben übereinstimmen, denselben Rhythmus und dieselbe Länge (drei Silben) aufweisen, sind die Zeichen phonetisch als durchschnittlich ähnlich anzusehen, auch wenn das Element „Euro“ nicht kennzeichnungskräftig ist.



Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „EURO“ – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im maßgeblichen Gebiet haben – mit „Europa betreffend, in Europa befindlich, gültig“ in Verbindung gebracht. Da sich die begriffliche Übereinstimmung auf ein nicht kennzeichnungskräftiges Element beschränkt, und die relevanten Verkehrskreise die Aufmerksamkeit auf die weiteren Elemente der beiden Zeichen richten werden, beeinflusst der begriffliche Aspekt den Zeichenvergleich nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines schwachen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


In Bezug auf die Zeichen wurde visuell sowie klanglich eine durchschnittliche Ähnlichkeit festgestellt. Begrifflich wurde festgestellt, dass die Zeichen den Zeichenvergleich nicht beeinflussen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Für die Waren wurde Identität festgestellt.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Zeichen stimmen in 6 von 7 Buchstaben visuell überein, die darüber hinaus auch in derselben Reihenfolge angeordnet sind. Die Zeichen unterscheiden sich visuell lediglich in den Buchstaben „o“ der älteren und „e“ der angefochtenen Marke, phonetisch zusätzlich für einen Teil des Publikums noch in der Aussprache des Buchstaben „c“. Diese geringfügigen Unterschiede sind allerdings nicht dazu geeignet, die vorgenannten Übereinstimmungen aufzuheben und es den Verkehrskreisen zu ermöglichen, die Marken anhand dieser Unterschiede klar voneinander zu trennen.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der internationalen Markenregistrierung Nr. 761 801 mit Schutzerstreckung auf Österreich der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Claudia MARTINI

Julia SCHRADER



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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