|
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Löschungsabteilung |
LÖSCHUNG Nr. 10232 C (NICHTIGKEIT)
Zhejiang Rongpeng Air Tools Co., Ltd., Shuiquetou Village, Pengjie Town, Luqiao, Taizhou, Zhejiang 318057, Volksrepublik China (Antragstellerin), vertreten von Taylor Wessing, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
SATA GmbH & Co. KG, Domerstalstr. 20, 70806 Kornwestheim, Deutschland (Inhaberin der Gemeinschaftsmarke), vertreten von Charier Rapp & Liebau, Fuggerstr. 20, 86150 Augsburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 18.02.2016 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.
2. Die Gemeinschaftsmarke Nr. 12 511 119 wird vollständig für nichtig erklärt.
3. Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke trägt die Kosten, die auf 1 150 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 12 511 119 „3000“ (Wortmarke) (nachstehend die Gemeinschaftsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Gemeinschaftsmarke erfasst werden, nämlich gegen:
Klasse 7: Farbspritzpistolen [Airbrushpistole].
Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a GMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV sowie auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b GMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, die angegriffene Gemeinschaftsmarke bestehe ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und sonstiger Merkmale von Farbspritzpistolen diene, und wurde folglich engegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV eingetragen.
Die maßgeblichen Verkehrskreise seien Fachleute aus dem Bereich des Maler- und Lackierwesens und spezialisierte Hand- und Heimwerker, welche zumindest über Grundkenntnisse im Hinblick auf die technischen Eigenschaften und die typischen Merkmale von Farbspritzpistolen verfügten.
Die Zahl „3000“ stelle aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine mögliche Angabe sowohl des Fassungsvermögens des Farbbehälters einer Farbspritzpistole dar als auch des (maximalen) Betriebsdrucks der Farbspritzpistole oder der Viskosität der zu verwendenden Farbe bzw. Flüssigkeit. Es handele sich um eine Angabe, die von zahlreichen Herstellern von Farbspritzpistolen als Bestandteil der Modellbezeichnungen für die entsprechenden Waren genutzt werde.
Wegen ihres beschreibenden Charakters sei die Marke auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV.
In Bezug auf Zahlen und Ziffern sei außerdem allgemein bekannt, dass die häufig benutzt würden, um relevante Informationen über die betreffenden Waren zu vermitteln. Dies gelte auch und insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Zahlen im Zusammenhang mit Farbspritzpistolen. Die angegriffene Gemeinschaftsmarke werde von zahlreichen Herstellern von Spritzpistolen als Bestandteil der Modellbezeichnungen für die entsprechenden Waren genutzt.
Darüber hinaus sei die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig gewesen. Die Gemeinschaftsmarke sei folglich auch gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b GMV zu löschen.
Sie habe zu jenem Zeitpunkt Kenntnis von der Benutzung des angegriffenen Zeichens als Modellbezeichnung gehabt oder haben müssen.
Darüber hinaus habe sie selbst die angegriffene Gemeinschaftsmarke nie als Marke benutzt. Im Rahmen der von ihr verwendeten Produktbezeichnungen würden ausschließlich andere Bestandteile als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren benutzt, vgl. „SATAminijet® 1000 K HVLP“, „SATAjet® 4000 B HVLP“. Durch die Verwendung des ®-Symbols hinter den Marken „SATAjet/minijet“ mache die Inhaberin selbst deutlich, dass gerade diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Herkunft der Spritzpistolen aufzufassen sind.
Sie habe die Marke hingegen unmittelbar nach Eintragung benutzt, um gegen eine Benutzung durch Konkurrenten in missbräuchlicher Weise vorzugehen. Beispielsweise habe sie, gestützt auf die Eintragung, Werbematerialien von Konkurrenten durch die deutschen Zollbehörden auf einer Frankfurter Messe beschlagnahmen und Strafverfahren wegen der Verwendung der Zahlen als Bestandteil von Produktbezeichnungen (z.B. „R4000“) einleiten lassen.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:
Screenshots und Ausdrucke von Angeboten und Werbematerialien für Spritzpistolen. Zu sehen sind Produktbezeichnungen wie „ROWI DFP 1000/1, 1000 ml“, „PW4000A, 4000 psi“, „GRACO Ultralite 6000, 6000 psi“, „Anest Iwata COG-200, 3000 mPa s“.
Artikel „Pound-force per square inch“ aus Wikipedia, abgerufen am 16/12/2014.
Artikel „Viskosität“ aus Wikipedia, abgerufen am 16/12/2014.
Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke ist der Auffassung, der Löschungsantrag sei unsubstantiiert, da eine Nichtigerklärung aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel 52 GMV nicht mit absoluten Eintragungshindernissen im Sinne des Artikels 7 GMV begründet werden könne. Zu Artikel 8 GMV habe die Antragstellerin nichts vorgetragen.
Darüber hinaus trägt sie vor, sie habe bereits vor vielen Jahren damit begonnen, 1000er Zahlen, also 1000, 2000, 3000 usw. zur Kennzeichnung ihrer Lackierpistolen zu verwenden und markenrechtlich schützen zu lassen. Die Marke „jet 2000“ beispielsweise sei auch als deutsche und türkische Marke sowie in den USA angemeldet bzw. eingetragen. Wie für die Fachkreise offensichtlich sei, handele es sich bei dem Zeichenbestandteil „jet“ (also Strahl) um eine beschreibende Angabe, ebenso wie bei der Angabe „HVLP“ (high volume low pressure). Folglich würden die Marken durch den Zeichenbestandteil des 1000er Zeichens geprägt.
Ausgehend von dieser Serie habe die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke entschieden, auch die 1000er Ziffern in Alleinstellung schützen zu lassen. Dies sei auch notwendig gewesen, da sich die Markeninhaberin aufgrund der anerkannt hohen Qualität ihrer Produkte fortwährend gegen Plagiatoren zur Wehr setzen müsse, u.a. auch gegen die Antragstellerin. Insbesondere sei sie auf der von der Antragstellerin angeführten Frankfurter Messe gegen die Verwendung der Bezeichnungen „R4000“ und „R5000“ für Farbspritzpistolen durch die Antragstellerin vorgegangen, um eine Verwässerung ihres Markenschutzes zu verhindern.
Die angegriffene Gemeinschaftsmarke sei nicht beschreibend.
Bei dem Fassungsvermögen handele es sich offensichtlich um eine Eigenschaft des Farbbehälters und nicht der Farbspritzpistole. Farbbehälter seien zwar zum Betrieb einer Vielzahl von Spritzpistolen notwendig, jedoch könne eine einzige Spritzpistole mittels Schraubgewinde mit Farbbehältern verschiedener Größen verwendet werden. Somit werde das Zeichen nicht als unmittelbar beschreibend für eine Farbspritzpistole verstanden werden.
Die Gemeinschaftsmarke stelle auch keine Angabe des Betriebsdrucks von Farbspritzpistolen dar. Der zulässige maximale Betriebsdruck stelle keine wesentliche Eigenschaft einer Farbspritzpistole dar, weil er sich stark vom empfohlenen Betriebsdruck, mit welchem die angesprochenen Verkehrskreise üblicherweise zu tun hätten, unterscheide. Zudem könnten Farbspritzpistolen gerade in einem Druckbereich betrieben werden. Bei den von der Antragstellerin angeführten Beispielen handele es sich um Angaben in der Einheit psi, welche keine zum internationalen Einheitensystem gehörende alte Maßeinheit sei und ausschließlich in den USA gebräuchlich sei. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien mit dieser Einheit nicht derart vertraut, dass sie von einer 1000er-Zahl direkt auf den Maximaldruck in der Einheit psi schließen würden, und somit die Gemeinschaftsmarke nicht als beschreibend wahrnähmen. Zudem seien höhere Drücke als 2-6 bar in der üblichen Anwendung nicht notwendig. Demgemäß handele es sich bei den von der Antragstellerin angeführten Produkten auch um Pistolen zum Auftrag von Dichtmitteln oder Klebstoffen oder um die Bedienelemente von Hochdruckreinigern.
Zudem könne die angegriffene Gemeinschaftsmarke auch nicht als Angabe der Viskosität eines mit der Farbspritzpistole verwendbaren Lacks dienen. Die Viskosität von Lack liege im Bereich von 100 mPas. Die von der Antragstellerin aufgeführten maximalen Viskositätswerte hätten nur theoretische Relevanz. Zudem seien die Beispielprodukte an Heimwerker gerichtet, die nicht von einer 1000er Zahl auf die maximale Viskosität des zu verspritzenden Materials schließen würden, oder seien zum Spritzen von hochviskosen Klebstoffen gedacht. Selbst der Profilackierer arbeite jedoch nicht mit der Einheit mPas, sondern ermittle die Viskosität anhand eines speziellen Messbechers.
Die Eintragung eines Zeichens könne nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen sei, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden würde. Diese Präzisierungen seien von besonderer Bedeutung, wenn es um ausschließlich aus Ziffern gebildete Zeichen gehe. Eine solche Wahrnehmung könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden.
Folglich sei die Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig.
Darüber hinaus sei die Inhaberin bei Anmeldung des Zeichens auch nicht bösgläubig gewesen.
Da die von der Antragstellerin aufgeführten Produkte zum dem Zeitpunkt, als die Inhaberin anfing, das angegriffene Zeichen zu benutzen, noch nicht auf dem Markt erhältlich waren, wäre eine Ermittlung dieser Produkte gar nicht möglich gewesen.
Zudem nutze die Markeninhaberin das Zeichen in markenmäßiger Weise, wie oben für die Markenserie „jet 1000“, „jet 2000“ usw. und anhand des Beweismaterials dargelegt worden sei, und dies bereits seit einer Zeit weit vor den von der Antragstellerin angeführten Produktbezeichnungen.
Auch die Anmeldungen der Zeichen „jet 1000“ bis „jet 9000“ in den Jahren 2000 bis 2005 und der damit verbundene Seriengedanke sprächen gegen eine Bösgläubigkeit der Inhaberin. Ihre Absicht, mit der Anmeldung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke Mitbewerber an der Verwendung der entsprechenden Bezeichnung zu hindern, sei die berechtigte Absicht hinter jeder Markenanmeldung.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke folgende Unterlagen eingereicht:
Überblick über die verschiedenen Marken der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke mit 1000er Zahlen, welche für Farbspritzpistolen angemeldet wurden, z.B. die Gemeinschaftsmarken Nr. 4 702 155 „jet 1000“, Nr. 2 125 219 „jet 2000“, Nr. 4 433 918 „jet 3000“.
Preislisten aus den Jahren 2000 bis 2008, in welchen u.a. die Bezeichnungen „SATAjet 2000/HVLP“ und „SATA LM 2000 B HVLP“ zu finden sind.
Prospekte und Magazinausschnitte in deutscher, italienischer und französischer Sprache, welche die Benutzung der Zeichen „1000“, „2000“, „3000“, „4000“ und „5000“ in der Europäischen Union ab dem Jahr 2001 belegen sollen. Zu sehen sind Produktnamen wie „Satajet® 1000“, „Satajet 4000 B“ und „SATAjet 2000 HVLP“ und ähnliche Kombinationen.
Auszug aus dem Online-Wörterbuch leo.org mit der Übersetzung des englischen Begriffs „jet“ ins Deutsche.
Auszüge aus Katalogen der Antragstellerin, die verschiedene Farbspritzpistolen zeigen, u.a. „R4000“ und „R6000“.
Auszug aus dem Internetarchiv Wayback Machine, welche Reinigungshinweise der Markeninhaberin vom 06/09/2010 zeigen.
Ausdruck Produktübersicht Farbspritzpistolen mit Arbeits- bzw. Lufteingangsdruck 2,5-3,5 bar, 3-4 bar, 4-6 bar.
Auszüge aus Wikipedia über die Einträge „High Volume Low Pressure“ und „Viskosimeter“.
Entscheidung des Gerichts vom 10/03/2011, C-51/10, „1000“.
VORBEMERKUNG
Entgegen der Auffassung der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke, kann eine Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a unter anderem dann für nichtig erklärt werden, wenn sie entgegen der absoluten Eintragungshindernisse des Artikel 7 GMV eingetragen wurde.
ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE A IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 GMV
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 GMV wird eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 GMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.
Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 GMV, dass Artikel 7 Absatz 1 GMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.
Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 GMV, die bereits vor Eintragung der Gemeinschaftsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.
Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.
Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).
Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 29).
Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T‑234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Wie von beiden Parteien vorgetragen, handelt es sich im vorliegenden Fall bei den angegriffenen Waren, die von der Gemeinschaftsmarke erfasst werden, um solche, die sich an Fachleute aus dem Bereich des Maler- und Lackierwesens und spezialisierte Hand- und Heimwerker, welche zumindest über Grundkenntnisse im Hinblick auf die technischen Eigenschaften und die typischen Merkmale von Farbspritzpistolen verfügen, richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise eher hoch sein. Die Zahl „3000“ wird zudem innerhalb der gesamten Europäischen Union gleichermaßen verstanden (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 30).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26).
Ein Zeichen, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (Urteil vom 05.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 20 und Urteil vom 03.07.2003, T‑122/01, „BEST BUY“, Randnummer 21).
Es ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, keinen entscheidenden Einfluss auf die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens hat. Zwar ist der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten per Definition höher als der des Durchschnittsverbrauchers, es folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass eine schwächere Unterscheidungskraft eines Zeichens hinreichend ist, wo die maßgeblichen Verkehrskreise Fachleute sind (Urteil vom 12.07.2012, C‑311/11 P, „Smart Technologies“, Randnummer 48).
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.
(Vgl. Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 84).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens kommt es auf die Wahrnehmung des Zeichens durch die beteiligten Verkehrskreise, hier Fachleute aus dem Bereich des Maler- und Lackierwesens und spezialisierte Hand- und Heimwerker innerhalb der gesamten Europäischen Union, an. Es ist also nicht entscheidend, ob das Zeichen „3000“ tatsächlich ein bestimmtes Merkmal der Waren kennzeichnet, sondern ausschließlich darauf, ob ein wesentlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als unterscheidungskräftigen Herkunftshinweis wahrnimmt.
Im vorliegenden Fall werden die maßgeblichen Verkehrskreise die Zahl „3000“ als eine Aussage wahrnehmen, deren Funktion darin besteht, auf ein abstraktes Merkmal der Waren hinzuweisen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden nicht dazu veranlasst werden, einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen wahrzunehmen, selbst wenn sie (noch) nicht wissen, welches Merkmal die Ziffernfolge „3000“ konkret beschreibt. Nicht jedes Nachdenken führt dazu, dass die beteiligten Verkehrskreise ein Zeichen als Herkunftshinweis wahrnehmen. Vorliegend werden sie vielmehr dazu neigen, eine Angabe hinter diesen Ziffern zu vermuten, wenn nicht bezüglich des Fassungsvermögens oder des Betriebsdrucks, dann z.B. eine bestimmte Produktreihe, Version oder Modellangabe.
Die Tatsache, dass Zahlen in Produktnamen von technischen Waren üblicherweise z.B. als Modellnummern verwendet werden, ist allgemein bekannt. Speziell im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Farbspritzpistolen haben sowohl die Antragstellerin als auch die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke zudem umfangreich die Verwendung von Zahlen in Produktnamen belegt.
Auch Nachweise, die auf eine Verwendung als Angabe des Betriebsdrucks schließen lassen, hat die Antragstellerin erbracht. Zumindest ein Großteil der angesprochenen spezialisierten Verkehrskreise wird von der Einheit psi Kenntnis haben, auch wenn diese keine zum internationalen Einheitensystem gehörende alte Maßeinheit und ausschließlich in den USA gebräuchlich ist. Die meisten europäischen Verbraucher haben auch schon von Maßeinheiten wie miles oder pounds gehört, obwohl sie keinen täglichen Umgang damit haben, und kaufen ihre Jeans nach in inches angegebenen Größen. Fachkreise, die täglich mit den verfahrensgegenständlichen Waren arbeiten, die um weltweit neue Trends und Entwicklungen in der Branche wissen, kennen auch entsprechende in den USA verwendete Maßeinheiten.
Das Zeichen „3000“ enthält keine Bestandteile, die es den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (Urteil vom 5.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 28).
Demzufolge besitzt die Gemeinschaftsmarke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angegriffenen Waren von anderen zu unterscheiden.
Schlussfolgerung
In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Antrag vollständig erfolgreich ist und die Gemeinschaftsmarke für alle angegriffenen Waren für nichtig zu erklären ist.
Da der Antrag auf Grundlage des Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a GMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b GMV vollständig erfolgreich ist, erübrigt sich eine Prüfung der anderen Löschungsgründe, auf welche der Antrag gestützt ist.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 6 sowie Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iii GMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Reiner SARAPOGLU
|
Natascha GALPERIN
|
Ewelina SLIWINSKA |
Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Ziffer 30 GMGebV) entrichtet wurde.