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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 378 159
Alf Zlegier, Speerstr. 18, 8853 Lachen, Schweiz, Renuvitalis Orthomolekulare Nährstoffe AG, Hurdnerstr. 85, 8640 Hurden, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Bosch Jehle Patentanwaltsgesellschaft mbH, Flüggenstr. 13, 80639 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
STADA Arzneimittel AG, Stadastr. 2-18, 61118 Bad Vilbel, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 05/05/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 378 159 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 621 819 ein, und zwar gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 10 und 44 sowie gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41. Der Widerspruch beruht auf der spanischen Markeneintragung Nr. 2 827 633 für die Wortmarke „VITA STATUS“ sowie auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 324 169 und der internationalen Markenregistrierung Nr. 821 400 mit Schutzerstreckung auf Griechenland, Österreich und die Beneluxstaaten, jeweils für die Wortmarke „Vita Status“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.
ZULÄSSIGKEIT
In der Widerspruchsschrift haben die Widersprechenden als Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, unter anderem ‘Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke’ in Klasse 35 angegeben.
Diese Waren sind von der angefochtenen Marke in Klasse 35 nicht erfasst.
Gemäß Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a UMDV wird davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der angefochtenen Marke richtet, sofern eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, fehlt. Gibt der Widersprechende jedoch an, dass sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung richtet, muss er diese klar und präzise anführen, in einer Weise, die keinerlei Zweifel bezüglich der Reichweite des Widerspruchs zulässt.
Dies folgt auch aus dem Erfordernis des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens und dem Recht auf Verteidigung der Anmelderin. Die Widerspruchsabteilung kann keine Vermutungen darüber aufstellen, weshalb die Widersprechende der Eintragung bestimmter Waren und Dienstleistungen widerspricht und der anderer nicht, und ist auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt (Artikel 76 Absatz 1 UMV).
Zulässigkeit ist keine Frage des Ermessens der Parteien oder des Amtes, sondern muss ex officio geprüft werden, in jedwedem Verfahrensabschnitt, unabhängig davon, ob die Anmelderin dieses Argument vorbringt. Folglich kann die Widerspruchsabteilung nur jene Waren und Dienstleistungen berücksichtigen, die im Verzeichnis der angefochtenen Marke erscheinen, nämlich in Bezug auf Klasse 35:
Groß-und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren chirurgische, ärztliche, tierärztliche Instrumente und Apparate, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate).
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.
Gemäß Regel 19 Absatz 3 UMDV müssen die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.
Gemäß Regel 98 Absatz 1 UMDV muss die Übersetzung eines Schriftstücks, wenn sie einzureichen ist, auf das Originalschriftstück Bezug nehmen und die Struktur und den Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben.
Im vorliegenden Fall ist der von den Widersprechenden in Bezug auf die spanische Marke Nr. 2 827 633 und die internationale Registrierung Nr. 821 400 mit Schutzerstreckung auf Griechenland, Österreich und die Benelux-Staaten eingereichte Nachweis nicht bzw. nur teilweise in der Verfahrenssprache verfasst. In beiden Fällen ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht auf Deutsch angegeben.
Am 03/07/2014 legten die Widersprechenden gemeinsam mit dem Nachweis ein Dokument in der Verfahrenssprache vor, in welchem jene Waren und Dienstleistungen angegeben sind, auf denen der Widerspruch beruht. Darüber hinaus wurden keine Übersetzungen eingereicht.
Da nicht angegeben ist, auf welche Marke sich das Dokument bezieht, geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass es für alle älteren Marken gleichermaßen gelten soll.
Das vorgelegte Dokument entspricht jedoch nicht den Voraussetzungen der Regel 98 Absatz 1 UMDV, da die darin genannten Waren und Dienstleistungen nicht denjenigen entsprechen, die von den Verzeichnissen der spanische Marke Nr. 2 827 633 und der internationalen Registrierung Nr. 821 400 erfasst sind. Das genannte Dokument gibt folglich nicht die Struktur und den Inhalt des zu übersetzenden Nachweises wieder und ist daher für die Substantiierung dieser älteren Marken unzureichend.
Gemäß Regel 19 Absatz 4 UMDV lässt das Amt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.
Daher kann der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf diesen älteren Marken beruht.
Die Prüfung des Widerspruchs wird in Bezug auf die ältere deutsche Marke Nr. 30 324 169 fortgeführt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dieser älteren Marke die auf dem oben genannten Dokument angegebenen Waren „veterinärmedizinischen Meßinstrumente, nämlich …“ sowie „veterinärmedizinische Dienstleistungen, insbesondere …“ nicht erfasst. Bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen ist diese ältere Marke somit nicht substantiiert, und sie werden bei der Prüfung nicht berücksichtigt.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 5: Pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 5 enthalten; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 5 enthalten; Vitamin-Präparate; Getreidepräparate für medizinische Zwecke; Getreidepräparate für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 5 enthalten; medizinische Schlankheits- und Abmagerungsmittel; nichtmedizinische Schlankheits- und Abmagerungsmittel, soweit in Klasse 5 enthalten.
Klasse 10: Chirurgische und ärztliche Instrumente, medizinische Meßinstrumente und Apparate, nämlich Meßinstrumente und Apparate für bioenergetische Mess- und Diagnosemethoden, soweit in Klasse 10 enthalten; Meßinstrumente und Apparate zur Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, soweit in Klasse 10 enthalten.
Klasse 41: Ausbildung, insbesondere Ausbildung und Anleitung von Ärzten, Heilpraktikern, Ernährungsberatern, Gesundheitsberatern, Therapeuten, Kosmetikern und jeweils deren Assistenten; Durchführung von Seminaren und Schulungen in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Persönlichkeitsentwicklung, Kommunikation, gesundheitsunterstützenden Therapien und bioenergetischen Mess- und Diagnosemethoden.
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Arztes, Ernährungsberaters, Gesundheitsberaters, Heilpraktikers, Therapeuten, Kosmetikers und jeweils deren Assistenten; Durchführung von Nährstoffbedarfsbewertungen zu therapeutischen Zwecken; Beratung in der Pharmazie, nämlich hinsichtlich Nahrungsergänzungsmitteln sowie gesundheitsfördernden Produkten; Ernährungsberatung, nämlich hinsichtlich Nahrungsergänzungsmitteln sowie gesundheitsfördernden Produkten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege.
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Diätetische Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere.
Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, tierärztliche Instrumente und Apparate; Chirurgisches Nahtmaterial.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate).
Klasse 35: Groß-und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren chirurgische, ärztliche, tierärztliche Instrumente und Apparate, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate).
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung, insbesondere Veröffentlichung und Herausgabe von Informationsmaterial im Bereich des Gesundheitswesens; Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Gesundheitswesens.
Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Beratung im Bereich Gesundheitsfürsorge und gesundheitliche Ernährung.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowohl der Anmelderin als auch der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (Siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“ hingegen, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV, Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder verschieden angesehen, weil sie in derselben oder in verschiedenen Klasse der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 3
Die angefochtenen Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und die pharmazeutischen Erzeugnisse der Widersprechenden in Klasse 5 gelten als ähnlich. Zu den angefochtenen Waren gehört eine Reihe von Erzeugnissen, mit denen das Erscheinungsbild oder der Geruch des menschlichen Körpers verbessert oder geschützt werden soll. Zu den pharmazeutischen Erzeugnissen hingegen gehören Produkte mit medizinischen Eigenschaften wie Haut- oder Haarpflegeerzeugnisse. Ihr Verwendungszweck kann mit dem von Mitteln für die Schönheitspflege übereinstimmen. Außerdem haben sie die gleichen Vertriebskanäle, denn sie sind in Apotheken oder anderen Fachgeschäften erhältlich. Sie wenden sich an die gleichen Abnehmerkreise und werden häufig von denselben Unternehmen hergestellt.
Angefochtene Waren in Klasse 5
Pharmazeutische Erzeugnisse sind identisch in den Spezifikationen beider Marken enthalten.
Ein pharmazeutisches Erzeugnis bezieht sich auf jede Art der Medizin, d. h. ein Stoff oder eine Kombination von Stoffen zur Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten bei Mensch oder Tier. Folglich sind auch die angefochtenen veterinärmedizinischen Erzeugnisse Teil des breiter gefassten Begriffs pharmazeutische Erzeugnisse. Sie sind identisch.
Die angefochtenen diätetischen Lebensmittel überschneiden sich mit den diätetische Erzeugnissen für medizinische Zwecke der Widersprechenden, welche auch Lebensmittel umfassen können. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere enthalten als weiter gefasste Kategorie die Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Angefochtene Waren in Klasse 10
Ähnlich wie in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse im Vergleich zu veterinärmedizinischen Erzeugnissen kann keine klare Unterscheidung zwischen tierärztlichen und chirurgischen und ärztlichen Instrumenten und Apparaten gemacht werden. Viele dieser Instrumente und Apparate finden sowohl in der Human- als auch in der Veterinärmedizin Verwendung. Mithin überschneiden sich die angefochtenen chirurgischen, ärztlichen, tierärztlichen Instrumente und Apparate mit den chirurgischen und ärztlichen Instrumenten der Widersprechenden. Die Waren werden als identisch betrachtet.
Das angefochtene chirurgische Nahtmaterial und die chirurgischen und ärztlichen Instrumente der Widersprechenden haben denselben Verwendungszweck und können dieselben Hersteller, Vertriebswege und Endabnehmer haben. Darüber hinaus sind sie komplementären Charakters. Mithin werden diese Waren als hochgradig ähnlich angesehen.
Angefochtene Waren in Klasse 16
Die angefochtenen Waren Druckereierzeugnisse und Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate) wie z.B. Lehrbücher oder Unterrichtshandbücher sind für die Dienstleistungen Ausbildung der Widersprechenden in Klasse 41 von wesentlicher Bedeutung. Folglich ergänzen sich diese Waren und Dienstleistungen, da es zur Erbringung von Ausbildungsdienstleistungen sowohl hilfreich als auch üblich ist Lehrbücher, Unterrichtshandbücher, etc. zu verwenden. Die Erbringer der Dienstleistungen, ganz gleich welcher Art von Kurs, geben diese Waren oft an die Teilnehmer als lernbegleitendes Material aus.
Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf die relevante Zielgruppe, den gemeinsamen Ursprung, die Vertriebskanäle und angesichts der Tatsache, dass die Waren die Dienstleistungen ergänzen, werden diese Waren und Dienstleistungen als ähnlich betrachtet.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Folglich haben die angefochtenen Groß-und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren chirurgische, ärztliche, tierärztliche Instrumente und Apparate eine geringe Ähnlichkeit mit den Waren Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke und chirurgische und ärztliche Instrumente der Widersprechenden.
Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt jedoch nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist hinsichtlich der angefochtenen Groß-und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate) nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nicht identisch zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden sind.
Die angefochtenen Groß-und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate) sind auch unähnlich zu den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen in den Klassen 41 und 44 in den Bereichen Ausbildung, Durchführung von Seminaren und Schulungen, Gesundheits- und Schönheitspflege, medizinische Dienstleistungen sowie Beratung in der Pharmazie. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Großhandel bezeichnet den Verkauf von Gütern in größeren Mengen üblicherweise an den Einzelhandel. Diese Dienstleistungen sind unterschiedlicher Natur und haben unterschiedliche Verwendungszwecke. Darüber hinaus werden sie von unterschiedlichen Anbietern über unterschiedliche Vertriebskanäle unterschiedlichen Endabnehmern angeboten. Sie sind weder komplementären Charakters noch stehen sie zueinander im Wettbewerb.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41
Die Dienstleistungen Ausbildung und Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Gesundheitswesens sind identisch in den Spezifikationen beider Marken enthalten. Wie oben erläutert, leitet das Wort „insbesondere“ jeweils eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein. Beide Marken erfassen daher die Dienstleistungen Ausbildung insgesamt.
Die angefochtenen Dienstleistungen Erziehung überschneiden sich mit den Dienstleistungen Ausbildung der Widersprechenden. Es kann keine klare Grenze zwischen diesen Dienstleistungen gezogen werden. Sie sind daher als identisch zu betrachten.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44
Medizinische Dienstleistungen und Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere sind trotz abweichenden Wortlauts (Gesundheits- und Schönheitspflege in der älteren Marke) identisch in den Spezifikationen beider Marken enthalten.
Die angefochtenen Dienstleistungen Beratung im Bereich Gesundheitsfürsorge und gesundheitliche Ernährung überschneiden sich mit den Dienstleistungen Beratung in der Pharmazie, nämlich hinsichtlich Nahrungsergänzungsmitteln sowie gesundheitsfördernden Produkten der Widersprechenden. Die Dienstleistungen werden mithin für identisch befunden.
Die angefochtenen veterinärmedizinischen Dienstleistungen sind in der breiten Kategorie medizinische Dienstleistungen der Widersprechenden enthalten. Folglich sind die Dienstleistungen identisch.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu unterschiedlichen Graden ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen u.a. in den Bereichen Einzelhandel und Medizin/Pharmazie. Der Aufmerksamkeitsgrad wird von durchschnittlich (z.B. für relativ preisgünstige Massenwaren wie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) bis erhöht (z.B. für Waren und Dienstleistungen, die sich auf die Gesundheit auswirken, wie pharmazeutische Erzeugnisse und medizinische Dienstleistungen) variieren.
Die Zeichen
Vita Status
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Daher ist die Verwendung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.
Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, bestehend aus dem Wortelement „STADAVITA“ in Großbuchstaben in Standardschriftart, wobei der Wortbestandteil „STADA“ in blau, der Wortbestandteil „VITA“ in orange und mit einem Unterstrich wiedergegeben ist, der die Buchstaben „ITA“ leicht beschneidet.
Das in beiden Zeichen enthaltene Element „VITA“ wird vom angesprochenen medizinischen Fachpublikum als das lateinische Wort für Leben verstanden. Vom deutschsprachigen breiten Publikum wird es im üblichen Sprachgebrauch zwar nicht verwendet, wird jedoch auch von diesem Teil des Publikums als Anspielung auf Wörter wie vital und Vitalität aufgefasst. Auch wenn ein Wort lateinischen Ursprungs einem deutschsprachigen Verbraucher weniger vertraut ist als z.B. einem spanischen Verbraucher, so erinnert das Wort „vita“ doch allgemein an eine positive Eigenschaft, die einer großen Bandbreite von unterschiedlichen Waren oder Dienstleistungen zuschreibbar ist (12/07/2006, T-277/04, Vitacoat, EU:T:2006:202, § 54).
Besonders aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen im Großen und Ganzen den Bereichen Gesundheit und Medizin zugeordnet werden können, ist dieses Element kennzeichnungsschwach für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.
Das angefochtene Zeichen enthält überdies ein wenig kennzeichnungskräftiges Bildelement rein dekorativer Natur, nämlich den Unterstrich unter dem Wortelement „VITA“. Das Wortelement „STADA“, welches im Deutschen keinerlei Bedeutung hat, ist daher das kennzeichnungskräftigste Element.
Das Wortelement „Status“ der älteren Marke wird vom medizinischen Fachpublikum als Zustand, Befinden wahrgenommen. Der übrige Teil des maßgeblichen Publikums wird hierunter eher ein(e) Lage, Situation; Stand, Stellung in der Gesellschaft, innerhalb einer Gruppe oder Rechtsstellung verstehen (http://www.duden.de/rechtschreibung/Status). Für das medizinische Fachpublikum ist dieses Element daher kennzeichnungsschwach in Bezug auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, und im Ergebnis ist keines der beiden Elemente der älteren Marke kennzeichnungskräftiger als das andere.
Für den anderen Teil des maßgeblichen Publikums hat es normale Kennzeichnungskraft und stellt somit das kennzeichnungskräftigere Element der älteren Marke dar.
Die Marken weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wortelement „VITA“ überein. Sie unterscheiden sich in der Position dieses Elements innerhalb der Marken, die vertauscht ist, sowie in ihrem jeweiligen anderen Wortelement „Status“ bzw. „STADA“. Die zufällige Übereinstimmung dreier Buchstaben innerhalb dieser Wortelemente führt nicht zu einer merklichen visuellen Ähnlichkeit der Marken. Darüber hinaus unterscheiden sie sich in der Tatsache, dass die ältere Marke in zwei Worten mit Leerzeichen wiedergegeben ist, während die angefochtene Marke aus einem Wort besteht, sowie in den Bildelementen des angefochtenen Zeichens, einschließlich seiner Farbgebung.
Die Marken unterscheiden sich am Zeichenanfang. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Zeichenanfang zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Folglich fällt das unterscheidungskräftige und in der älteren Marke nicht enthaltene Element „STADA“ dem Verbraucher in der angefochtenen Marke zuerst auf.
In Anbetracht der Tatsache, dass das gemeinsame Wortelement „VITA“ zudem kennzeichnungsschwach in Bezug auf die Gegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist, sind die Zeichen bildlich kaum ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „VI-TA“ und „STA“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich darin, dass diese Silben in den Zeichen in unterschiedlicher Reihenfolge auftreten. Darüber hinaus unterscheiden sich die Zeichen in den Silben „TUS“ des älteren Zeichens und „DA“ der angefochtenen Marke, für die es im jeweilig anderen Zeichen keine Entsprechung gibt.
Durch die unterschiedliche Reihenfolge, in welcher die in beiden Zeichen enthaltenen Silben ausgesprochen werden, sowie ob der Tatsache, dass das Element „VITA“ kennzeichnungsschwach für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ist, ergibt sich, dass die Zeichen auch klanglich kaum ähnlich sind.
Begrifflich werden beide Zeichen ob des gemeinsamen Elements „VITA“ – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei greifbare Bedeutung für das Publikum im maßgeblichen Gebiet haben – mit derselben Anspielung auf Wörter wie vital und Vitalität verbunden. Dieser Begriffsgehalt macht das Wortelement jedoch kennzeichnungsschwach in Bezug auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen.
Unabhängig davon, ob es kennzeichnungskräftig in Bezug auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist, verleiht das andere in der älteren Marke enthaltene Wortelement „Status“ der älteren Marke eine zusätzliche Bedeutung, die im angefochtenen Zeichen nicht enthalten ist. Darüber hinaus werden Verbraucher das im angefochtenen Zeichen enthaltene Element „STADA“ bemerken, obgleich ihm keinerlei Bedeutung zugeschrieben wird. Insgesamt sind die Zeichen daher begrifflich kaum ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des breiten Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines schwachen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Obgleich die Elemente „Vita“ und „Status“ in ihrer Kombination keine greifbare Bedeutung haben, setzt sich die Marke für das maßgebliche medizinische Fachpublikum aus zwei kennzeichnungsschwachen Elementen zusammen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke muss für diesen Teil des Publikums folglich als unterdurchschnittlich angesehen werden.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Der Umstand, dass das in beiden Zeichen enthaltene Element „VITA“ kennzeichnungsschwach in Bezug auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist, sowie die zusätzlichen Unterschiede insbesondere in Bezug auf die Positionierung dieses Elements innerhalb der Zeichen und das Vorhandensein jeweils eines weiteren Wortelements, welches der älteren Marke eine zusätzliche Begrifflichkeit gibt und in der angefochtenen Marke das kennzeichnungskräftige Element am Zeichenanfang darstellt, führen dazu, dass die Zeichen kaum Ähnlichkeiten aufweisen.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass das relevante Publikum ob dieser Unterschiede sicher zwischen den Zeichen unterscheiden kann, selbst in Bezug auf identische Waren und Dienstleistungen, zumal der Aufmerksamkeitsgrad als durchschnittlich bis erhöht gilt.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst in Bezug auf die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.
Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Reiner SARAPOGLU
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Dorothee SCHLIEPHAKE
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.