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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Löschungsabteilung
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LÖSCHUNG Nr. 10483 C (VERFALL)
Hilti Aktiengesellschaft, Feldkircherstr. 100, 9494 Schaan, Liechtenstein (Antragstellerin), vertreten von LICHTENSTEIN, KÖRNER & PARTNER mbB, Heidehofstr. 9, 70184 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Brillux GmbH & Co. KG, Weseler Str. 401, 48163 Münster, Deutschland (Inhaberin der Gemeinschaftsmarke), vertreten von COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bleichst. 14, 40211 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 21.12.2015 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.
2. Die Gemeinschaftsmarke Nr. 12 650 503 wird mit Wirkung ab dem 24/02/2015 vollständig für verfallen erklärt.
3. Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke trägt die Kosten, die auf 1 150 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Gemeinschaftsmarke Nr. 12 650 503 CLEANTEC (Wort Marke) (nachstehend die Gemeinschaftsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Gemeinschaftsmarke erfasst werden, nämlich gegen:
Klasse 2: |
Farben, Lacke, Firnisse, Anstrichmittel; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit, soweit in Klasse 02 enthalten; streichfähige Makulatur, soweit in Klasse 02 enthalten. |
Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a GMV.
BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG
Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a GMV wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Gemeinschaftsmarke am 25/03/2014. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 24/02/2015 eingereicht. Grundsätzlich musste der Antrag auf Erklärung des Verfalls als unzulässig zurückgewiesen werden, weil die Eintragung der Gemeinschaftsmarke vor weniger als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags erfolgte. Allerdings handelt es sich bei der Gemeinschaftsmarke Nr. 12 650 503 um eine nach Artikel 161 GMV umgewandelte internationale Registrierung (Nr. 976 102), deren Veröffentlichungstag am 17/08/2009, d.h., mehr als fünf Jahre zurückliegt. Die Beschwerdekammern haben bereits in seinen Entscheidungen R-1260/2013-2 und R-1785/2008-4 darauf hingewiesen, dass der EU-Gesetzgeber keine Verlängerung der Benutzungsschonfrist vorgesehen hat. Daher kann sich eine neue Benutzungsschonfrist nicht ausschließlich aus der Tatsache ergeben, dass dieselbe Marke infolge einer Umwandlung in dem Markenregister mit einer neuen Markennummer erscheint. Das Amt hat dementsprechend die Zulässigkeit des Antrags bestätigt.
Am 11/03/2016 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist von drei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Gemeinschaftsmarke für alle Waren, für die sie eingetragen ist, gesetzt. Auf Antrag der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke wurde diese Frist bis zum 03/12/2015 verlängert.
Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.
Wenn die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Gemeinschaftsmarke gemäß Regel 40 Absatz 5 GMDV für verfallen erklärt.
Da keine Antwort von der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke vorliegt, wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Gemeinschaftsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für irgendeine der Waren, für die sie eingetragen ist benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 GMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Gemeinschaftsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten.
Folglich muss die Gemeinschaftsmarke vollständig für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 24/02/2015 als nicht eingetragen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 6 sowie Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iii GMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Robert MULAC |
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Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Ziffer 30 GMGebV) entrichtet wurde.