Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 390 170


Braun Hamburg GmbH & Co. KG, Mönckeberstrasse 17, 20095 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Nesselhauf Rechtsanwälte, Alsterchaussee 40, 20149 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Bettwäsche- und Steppdeckenfabrik Herbert Braun GmbH & Co.KG, Erlachstraße 43-49, 74223 Flein, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Patentanwälte Schuster, Müller & Partner mbB, Wiederholdstr. 10, 70174 Stuttgart, Deutschland (zugelassene Vertreter)


Am 09.01.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 390 170 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben, und zwar für


Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Dienstleistungen des Einzelhandelsüber das Internet in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung) ; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung).


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 666 517 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 666 517 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 25 und gegen einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 35. Die Waren der Klasse 25 wurden in anderen Verfahren vor dem Amt zurückgewiesen, so dass vorliegend nur noch ein Teil der Dienstleistungen in Klasse 35 angefochten sind. Der Widerspruch beruht auf den deutschen Markeneintragungen Nr. 972 600 (Bildmarke), Nr. 302 009 037 049 „von Braun“ (Wortmarke), Nr. 302 011 016 232 „Braun 365“ (Wortmarke) und Nr. 302 012 019 590 (Bildmarke), für die Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV geltend gemacht wurde, sowie auf dem deutschen Firmennamen „Braun Hamburg GmbH & Co. KG“, für den Artikel 8 Absatz 4 GMV geltend gemacht wurde.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die ältere deutsche Marke Nr. 302 012 019 590. Für dieses ältere Recht wurde kein Antrag auf Nachweis der Benutzung gestellt.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung).


Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Vorführen von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Zusammenstellen von Waren für Dritte für Präsentations- und Verkaufszwecke, nämlich von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.


Der Widerspruch richtet sich noch gegen die folgenden Dienstleistungen:


Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Dienstleistungen des Einzelhandelsüber das Internet in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung) ; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe und Textilwaren (außer Herrenbekleidung).


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Bekleidungsartikel und Schuhe sind Waren in Klasse 25, die zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen dienen. Das Amt versteht dagegen unter Textilwaren Waren in Klasse 24, die im Wesentlichen im Haushalt und zur Innendekoration verwendet werden.


Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen können sowohl im Geschäft als auch über Internet, sowie zum Abschluss von Teleshopping, Katalog- oder Online-Bestellungen erbracht werden. Daher sind die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel (außer Herrenbekleidung), Schuhe in den weiter gefassten Kategorien der Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsstücke, Schuhwaren der älteren Marke enthalten. Diese Dienstleistungen werden als identisch betrachtet.


Die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Textilwaren (außer Herrenbekleidung); Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Textilwaren (außer Herrenbekleidung) und die Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsstücke, Schuhwaren der älteren Marke werden als ähnlich betrachtet. Die verglichenen Dienstleistungen sind derselben Art, da beide Einzelhandelsdienstleistungen sind, denselben Zweck haben, nämlich es den Verbrauchern zu erlauben, verschiedene Einkaufsbedürfnisse zu befriedigen und dieselbe Benutzungsmethode haben.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen teilweise an den allgemeinen Endverbraucher (z. B. die Einzelhandelsdienstleistungen) und teilweise an ein Fachpublikum (z. B. die Großhandelsdienstleistungen). Der Aufmerksamkeitsgrad ist als durchschnittlich anzusehen.



  1. Die Zeichen



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Bildmarke. Sie enthält das Wort „BRAUN“ in Standardschrift und mittig darunter das Wort „HAMBURG“ in kleinerer Schrift. Das Wort „HAMBURG“, der Name einer Stadt in Deutschland, wird als Ort der Herstellung oder der Erbringung der Dienstleistungen der älteren Marke gesehen, es ist kennzeichnungsschwach. Auch tritt es aufgrund seiner kleineren Schriftgröße und seiner nachrangigen Stellung visuell hinter dem Wort „BRAUN“ zurück.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, bestehend aus dem Wort „BRAUN“ in Standardschrift. Es besteht nur aus einem Wort und weist daher kein Element auf, das eindeutig als kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Schriftbildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wort „BRAUN“ überein. Es ist größer dargestellt und befindet sich am Anfang der älteren Marke. Die Zeichen sind in unterschiedlicher Schrift dargestellt und das ältere Zeichen enthält das zusätzliche Wort „HAMBURG“. Die Zeichen sind daher schriftbildlich hochgradig ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Wort „BRAUN“ überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Wort „HAMBURG“ des älteren Zeichens, und somit auch in der Länge und Intonation. Die Zeichen sind phonetisch durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht wird das in beiden Zeichen enthaltene Wort „BRAUN“ als eine Farbe oder ein Nachname verstanden. Das nur im älteren Zeichen erscheinende Wort „HAMBURG“ wird als eine Stadt im Norden Deutschlands wahrgenommen. Da die Zeichen mit einer ähnlichen Bedeutung verbunden sind, sind sie begrifflich durchschnittlich ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.



Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Die Widerspruchsabteilung sieht jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie davon ab, die geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu prüfen.


Daher stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist daher trotz der Präsenz des kennzeichnungsschwachen Bestanteils „HAMBURG“, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Es besteht teilweise Identität und teilweise Ähnlichkeit zwischen den Dienst­leistungen der sich gegenüberstehenden Zeichen. Es wird von einer normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegangen.


Der Wortbestandteil der angefochtenen Marke ist in der älteren Marke vollständig enthalten, und zwar als erster und visuell prominentester Bestandteil. Die ältere Marke enthält noch das zusätzliche Wort „HAMBURG“, welches jedoch in einer deutlich kleineren Schriftgröße dargestellt wird und zudem kennzeichnungsschwach ist. Die geringfügigen Abweichungen im Schrifttyp fallen kaum ins Auge und daher auch nicht ins Gewicht. Somit überwiegen die Gemeinsamkeiten der Zeichen klar die Unterschiede.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschen Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der älteren deutschen Marke Nr. 302 012 019 590 begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückzuweisen ist.


Da der Widerspruch auf Grundlage der inhärenten Kennzeichnungskraft der älteren deutschen Marke Nr. 302 012 019 590 erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Da dem Widerspruch aufgrund der älteren deutschen Marke Nr. 302 012 019 590 i. V. m. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung der übrigen älteren Rechte (deutsche Marken Nr. 972 600, Nr. 302 009 037 049, Nr. 302 011 016 232 und deutscher Firmenname „Braun Hamburg GmbH & Co. KG“), des weiteren Widerspruchsgrundes (Artikel 8 Absatz 4 GMV) sowie der Benutzungsunterlagen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Dorothée SCHLIEPHAKE

Julia SCHRADER

Swetlana BRAUN



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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