|
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 20/11/2015
|
Patentanwälte Schuster, Müller & Partner mbB Wiederholdstr. 10 D-70174 Stuttgart ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
012666517 |
Ihr Zeichen: |
MDE7438EU |
Marke: |
BRAUN |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Bettwäsche- und Steppdeckenfabrik Herbert Braun GmbH & Co.KG Erlachstraße 43-49 D-74223 Flein ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 17/07/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im angehängten Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29/07/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei dem Wort „Braun“ handele es sich um einen gängigen deutschen Zunamen, der auf Platz 21 in der Häufigkeitsliste geführt wird.
Der Gerichtshof habe bestätigt, dass Namen einzelner Personen unterscheidungskräftig seien. Dies treffe auch auf häufige Namen zu. Zudem trete die Bezeichnung „Braun“ in der Anmeldemarke auch in einer speziellen graphischen Gestaltung auf, wodurch ihr zusätzliche Unterscheidungskraft verliehen werde.
Der Name „Braun“ sei bekannt für die Qualität der in dem 1949 gegründeten Betrieb hergestellten Waren.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Zu den Argumenten der Anmelderin im Einzelnen:
Insofern die Anmelderin vorträgt, bei dem Begriff „Braun“ handele es sich um einen im deutschen Sprachraum häufigen Zunamen, ist ihr zuzustimmen. Es ist ihr weiterhin zuzustimmen, dass selbst häufige Personennamen unterscheidungskräftig sein können.
Im vorliegenden Fall bezeichnet „Braun“ jedoch auch eine Farbe und wie bereits im Amtsschreiben vom 16/07/2015 ausgeführt, können sich die angemeldeten Waren in den Klassen 16, 20, 24, 25 und 27 in brauner Farbe präsentieren. Wie ebenfalls bereits in besagtem Schreiben gesagt, ist Braun eine Grundfarbe, die tagtäglich auf diesen Waren anzutreffen ist.
Wenn der Verkehr auf verpackten Papiertüchern, Möbeln, Wäscheartikeln, Bekleidungsstücken und Bodenbelägen oder Tapeten die Bezeichnung „Braun“ sieht, wird er davon ausgehen, dass die jeweiligen Waren diesen Farbton aufweisen.
Die Anmelderin argumentiert weiterhin, dass die graphischen Elemente der Markenanmeldung zudem verhindern, in der Bezeichnung „Braun“ die Farbe zu sehen.
Die
Anmeldemarke
weist
jedoch lediglich eine leicht stilisierte Schreibweise auf, die nur
unwesentlich von der Standardschreibweise abweicht. Das Amt kann also
nicht mit der Anmelderin übereinstimmen, dass der betreffende
Verbraucher die Anmeldemarke nicht als Farbangabe aufnehmen wird.
Die Anmelderin weist auch darauf hin, dass der Betrieb der Anmelderin seit 1949 für Qualität unter dem Namen „Braun“ steht. Sie übermittelt allerdings keine dementsprechenden Unterlagen und verweist auch nicht auf eine erlangte Verkehrsdurchsetzung nach Artikel 7 Absatz 3 GMV.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV legt fest, dass „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen. Gemäß ständiger Rechtsprechung fallen insbesondere Zeichen darunter, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (Urteil vom 27/02/2002, T-79/00, ´LITE’, Rdn. 26).
Das vorliegende Zeichen wird von den relevanten Verkehrskreisen lediglich als eine die Waren in Bezug auf ihre Farbe beschreibende Aussage aufgefasst. Das Zeichen ist deshalb nicht geeignet, die Waren des Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Das vorliegende Zeichen vermag die Unterscheidungsfunktion einer Marke nicht zu erfüllen. Folglich fehlt dem Zeichen jegliche konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es unter die Anwendung von Artikel 7(1)(b) GMV fällt und nicht als Marke eingetragen werden kann.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 12 666 517 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Diese Zurückweisung betrifft nicht die in Klasse 35 und 44 angemeldeten Dienstleistungen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Dorothée SCHLIEPHAKE
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344