HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 02/02/2018



PRW RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT mbB

Leonrodstr. 54

D-80636 Mûnchen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

012708913

Ihr Zeichen:

182/14

Marke:

Health365

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Stephanus IT GmbH

Albertinenstraße 20

D-13086 Berlin

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 07.08.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08.12.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der angemeldete Begriff sei nicht lexikalisch nachweisbar.

  2. Die Schlussfolgerung des Amtes, dass die Zahl 365 lediglich darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen 365 Tage im Jahr wahrgenommen werden könnten, sei nicht korrekt und eher konstruiert. Es liege eine ungewöhnliche Kombination vor, die keinen Rückschluss auf die begehrten Waren und Dienstleistungen erlaube.

  3. Das Zeichen verfüge über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Würdigung der Argumente der Anmelderin:


Zu 1.: Die Anmelderin führt an, dass das Zeichen nicht lexikalisch nachweisbar sei, und versucht damit die Eintragungsfähigkeit des Zeichens zu begründen. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, „ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet“ (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).

Folglich, soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis zu begründen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern grundsätzlich nicht erforderlich ist (T-464/07, 17.06.2009, „PharmaResearch“, § 40). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Demzufolge ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.


Zu 2.: Die Anmelderin geht fehl in ihrer Annahme, dass die Schlussfolgerung des Amtes in Bezug auf die Zahl 365 (sie weise lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen 365 Tage im Jahr wahrgenommen werden könnten) nicht korrekt und eher konstruiert sei. Diese Zahl wird nicht nur im Werbe- und Marketing Bereich mit ebendieser Bedeutung benutzt und ist Verbrauchern geläufig, dieser Bedeutungsgehalt ist auch mehrfach vom Gericht und/oder den Beschwerdekammern bestätigt worden; siehe hierzu u.a. die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 21.03.2016, R 3243/2014-5, BET365, § 17, die genau die vom Amt dargelegte Bedeutung des Elements „365“ bestätigt. Demzufolge ist dieses Argument der Anmelderin schon insoweit zurückzuweisen.

Ferner kann vorliegend auch nicht die Rede von einer ungewöhnlichen Kombination sein, wobei die einzigen beiden Argumente der Anmelderin für das Ungewöhnliche a) vorliegend in der Kombination eines Wortes mit einer Zahl liegt und b) darin dass die beiden Zeichenbestandteile keine Worttrennung aufweisen. Erstens werden die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall das Zeichen folgendermaßen verstehen und auch nichts Ungewöhnliches daran finden: Gesundheit 365 (Tage im Jahr). Zweitens gilt: “Das Fehlen eines Zwischenraums begründet keinen unterscheidungskräftigen Umstand und lenkt nicht von der klaren Wortbedeutung ab“ (12/01/2000, T-19/99, „Companyline“, § 26).


Ferner besteht auch sehr wohl, wie schon im beiliegenden Schreiben ausführlich dargelegt, ein Bezug zu den begehrten Waren und Dienstleistungen. In Bezug auf die Waren der Klassen 9 und 16, macht das Zeichen die Verbraucher lediglich darauf aufmerksam, dass diese 365 Tage im Jahr mit Bezug auf die eigene Gesundheit oder die anderer genutzt werden können; zum Beispiel in Klasse 9 Gesundheitssoftware, die rund um die Uhr und das ganze Jahr über die Körperwerte mitverfolgt, in Datenbanken speichert, sowie die dazugehörigen Geräte, wie etwa intelligente Uhren;

In Bezug auf die Waren der Klasse 16 entsprechende Handbücher zu deren Bedienung, die zum Gebrauch der Geräte unerlässlich sind oder Bücher, die den Verbrauchern vermitteln, wie sie 365 Tage im Jahr gesund bleiben;

In Bezug zu den Dienstleistungen ist der Begriff beschreibend, da diese zu Gesundheitszwecken 365 Tage im Jahr angeboten werden oder beansprucht werden können, wie etwa Gesundheitsberatung (Klasse 35), gesundheitsbezogene Kommunikation (Klasse 38), die etwa dazu dient, die Gesundheit vor Strahlung durch Sendemasten zu schützen oder die Kommunikation von Pflegebedürftigen oder Unfallopfern zu deren Helfern herstellt;

Gesundheitsbezogene Computerhardware und –software Lösungen (Klasse 42), die sich mit der Entwicklung der oben genannten Gesundheitssoftware oder entsprechenden Uhren beschäftigt, oder Pflege- und andere Gesundheitsversorgungs- und Vorsorgedienste (Klasse 44), die ebenfalls das gesamte Jahr über zur Verfügung stehen.

Es ist natürlich richtig, dass, wie die Anmelderin ausführt, Software etc. nicht gesund sein könne und das Zeichen in diesem Zusammenhang nicht die Art der Waren beschreibe, jedoch beschreibt das Zeichen den Bestimmungszweck und thematischen Inhalt dieser Waren.

Dementsprechend ist auch dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.


Zu 3.: Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R 0098/2007-1, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, „Libertel“, § 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, „Caipi“, § 63). Folglich ist auch dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.



Schlussfolgerung:


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 12 708 913 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 9: Software; Datenbanken [elektronische]; Datenspeichergeräte; Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch]; Kommunikationsausrüstung.


Klasse 16: Bücher; Benutzerhandbücher; Benutzerhandbücher für Computerhardware; Bedienungshandbücher für Computersoftware.


Klasse 35: Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten mittels Computerdatenbanken oder dem Internet.


Klasse 38: Auskünfte über Telekommunikation; Audiovisuelle Kommunikationsdienste; Auskunftsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Beratung und Information auf dem Gebiet der Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen für den Austausch von elektronischen Daten.


Klasse 42: Entwicklung von Computerhardware; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software; IT- Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; IT-Sicherheits-, -Schutzund -Instandsetzungsdienste; Aktualisierung von Speicherbanken [Software] von Computersystemen; Aktualisierung von Webseiten für Dritte; Bereitstellung von Suchmaschinen; Computer- und Computersoftwarevermietung; Datenmigrationsdienstleistungen; Designdienstleistungen für Computersoftware.


Klasse 44: Altenpflegeheimdienste; Auskünfte in Bezug auf die Gesundheitspflege; Auskünfte und Beratung in Bezug auf die Gesundheit; Auskünfte über Gesundheitsfragen am Telefon; Beratung über soziale Unterstützung bei Krankheiten; Beratungen auf dem Gebiet der medizinischen Gesundheitspflege; Beratungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesen.



Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 fortgesetzt werden, und zwar für:


Klasse 35: Zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Aktualisierung von Werbeinformationen in einer Computerdatenbank; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Aktualisierung von Geschäftsinformationen in Computerdatenbanken.



Rechtsmittelbelehrung:


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Swetlana BRAUN

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