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ENTSCHEIDUNG

der Vierten Beschwerdekammer

vom 17. Oktober 2016

In dem Beschwerdeverfahren R 110/2016-4

Gebro Holding GmbH

Bahnhofbichl 13

A-6391 Fieberbrunn

Österreich



Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch Wildhack & Jellinek Patentanwälte, Landstraßer Hauptstraße 50, A‑1030 Wien, Österreich

gegen

B. Braun Melsungen AG

Carl-Braun-Str. 1

D-34212 Melsungen

Deutschland



Widersprechende / Beschwerdegegnerin

vertreten durch Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB, Kronenstr. 30, D-70174 Stuttgart, Deutschland

BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 2 368 374 (Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 768 305)

erlässt

DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), E. Fink (Berichterstatterin) und L. Marijnissen (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Am 07.04.2014 meldete die Beschwerdeführerin die Wortmarke

TRAMACTIL UNO

als Unionsmarke für, nach Einschränkung des Warenverzeichnisses, folgende Waren an:

Klasse 5 ‒ Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich Schmerzmittel.

  1. Die Beschwerdegegnerin legte Widerspruch ein, gestützt auf die ältere internationale Registrierung Nr. 519 082

TRACUTIL

angemeldet und eingetragen am 18.11.1987 und verlängert bis 18.11.2017 mit Schutz in Österreich, den Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Italien, Portugal und Slowenien für folgende Waren:

Klasse 5 ‒ Pharmazeutische Präparate und gesundheitliche Präparate, einschließlich Spurenelemente für parenterale Ernährung.

  1. Den Widerspruch begründete die Beschwerdegegnerin mit dem Vorliegen von Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) UMV. Er stützte sich auf alle Waren, für die die ältere Marke eingetragen ist.

  2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, den Nachweis der Benutzung für die ältere Marke zu erbringen, legte die Beschwerdegegnerin folgende Unterlagen vor:

  • Eidesstattliche Versicherung, ausgestellt am 05.03.2015 von ihrem Senior Product Manager. Die Widersprechende habe die Marke „TRACUTIL“ in Deutschland sowie in Österreich, Frankreich und Portugal im Benutzungszeitraum von 2010 bis 2014 zur Kennzeichnung eines pharmazeutischen Präparates, das Spurenelemente für die parenterale Ernährung enthält, verwendet. Damit wurden in Deutschland Umsätze zwischen 200.000 Euro (2010) und 500.000 Euro (2014) erzielt. Entsprechende Stückzahlen belaufen sich auf 132.000 (2010) bis 322.000 (2014).

  • 9 Rechnungen aus den Jahren 2010 bis 2014, ausgestellt von der Widersprechenden an Adressaten in Deutschland bzw. von der Tochtergesellschaft Braun Austria GmbH an Adressaten in Österreich. Sie enthalten die Beschreibung „669019 Tracutil® Ampullen bzw. Glas-Amp. 5 x 10 ml Verschreibungspflichtig“ bzw. „3505103 TRACUTIL GA 10ML AT“. Die Preise sind geschwärzt. Jedoch sind Stückzahlen in Höhe von 30, 200 Stück oder 20/40 Packungen angegeben.

  • Produktkataloge „Ernährung fürs Leben“ und „Your Nutrition Partner to improve Life“ der Widersprechenden, datiert 02/2013 und 03/2014, mit Abbildungen der Widerspruchsmarke auf einer Ampulle und der Beschreibung „Tracutil® ist ein Spurenelement-Konzentrat für die vollständige parenterale Ernährung von Erwachsenen… Tracutil® kann zur Prophylaxe oder Therapie eingesetzt werden“ sowie der Angabe „Tracutil®, Inhalt 5 x 10 ml, PZN 07419624 und Art.-Nr. 0669019“.

  • Kopie eines Flyers „Tracutil® - Essentielle Spurenelemente für die vollständige parenterale Ernährung“, 12/2008, mit der Abbildung der Widerspruchsmarke auf einer Ampulle und der Beschreibung, dass es sich um ein Spurenelementekonzentrat zur Anwendung im Rahmen einer vollständigen parenteralen Ernährung handelt.

  • Auszug aus der Internetseite der Widersprechenden mit einer Produkt-Übersicht, die “Tracutil®“ unter der Rubrik „Parenterale Ernährung“ auflistet.

  1. Mit Entscheidung vom 20.11.2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Wider­spruch statt, wies die Unionmarkenanmeldung zurück und legte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auf.

  2. Die Widerspruchsabteilung sah eine Benutzung der älteren Marke für „Spurenelemente-Konzentrate zur Verwendung bei parenteraler Ernährung“ in Österreich und Deutschland und damit für die Waren in Klasse 5 „intravenöse Lösungen zur parenteralen Ernährung“ als erbracht an. Die Waren der älteren Marke seien den angefochtenen Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich Schmerzmittel“ hochgradig ähnlich. Sie stimmten in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck überein, da es sich um pharmazeutische Erzeugnisse handele. Auch könnten Schmerzmittel intravenös verabreicht werden und seien somit komplementär zu den Spurenelementen der älteren Marke. Die Waren würden überdies über gleiche Vertriebswege vertrieben.

  3. Für die deutschsprachigen Verkehrskreise bestehe in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht Zeichenähnlichkeit aufgrund der übereinstimmenden Anfangs- und Endbuchstaben „TRA-TIL“ sowie des übereinstimmenden Buchstabens „C“ im Wortinneren. Unterschiede bestünden aufgrund der unterschiedlichen Buchstaben „-MA-“ bzw. „-U-“ im Wortinneren der Marken sowie des zusätzlichen Wortbestandteils „UNO“ der angefochtenen Marke. In begrifflicher Hinsicht habe keines der Zeichen eine Bedeutung. Die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei normal. Die Widersprechende habe zwar eine erhöhte Bekanntheit der älteren Marke geltend gemacht, jedoch innerhalb der Substantiierungsfrist keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Aufgrund der Übereinstimmung der Zeichen in den Anfängen und Enden des ersten Wortbestandteils bestehe auch bei Zugrundelegung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Fachverkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen.

Beschwerdegründe

  1. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 18.01.2016 Beschwerde ein, die sie am 18.03.2016 begründete. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

  2. Eine Benutzung sei lediglich für „Spurenelemente-Konzentrate für intravenöse Lösungen zur parenteralen Ernährung“ und nicht für den weiten Warenbegriff „intravenöse Lösungen zur parenteralen Ernährung“ erbracht. Die „Spurenelemente-Konzentrate“ seien zu den angefochtenen Waren „Schmerzmittel“ aufgrund ihrer unterschiedlichen therapeutischen Indikation lediglich gering ähnlich. Die bloße Möglichkeit einer gleichen Verabreichungsart begründe keine Komplementarität der Waren. Zwischen der Gabe von Spurenelementen und der Verabreichung von Schmerzmitteln bestehe keinerlei kausaler Zusammenhang. Die Waren stünden weder in Konkurrenz, noch seien sie austauschbar oder ergänzten sich noch liege eine synergische Wirkverstärkung vor. Im Gegenteil dürften die älteren Waren gerade nicht mit anderen Arzneimitteln verwendet werden.

  3. Die Waren richteten sich ausschließlich an das medizinische Fachpersonal mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad. Selbst bei einer Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke bestehe damit keine Verwechslungsgefahr.

  4. Die Beschwerdegegnerin tritt der angefochtenen Entscheidung insbesondere im Hinblick auf den Waren- und Zeichenvergleich bei. Eine rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke sei für die Waren „pharmazeutische Präparate, welche Spurenelemente für parenterale Ernährung beinhalten“ nachgewiesen. Eine weitere Einschränkung auf intravenöse Lösungen sei nicht sachgerecht. Schmerzmittel und Spurenelemente zur parenteralen Ernährung würden oft zusammen verabreicht, etwa in der Onkologie, auf Intensivstationen oder in der Chirurgie. Sie würden jeweils von der pharmazeutischen Industrie hergestellt und in Apotheken vertrieben. Im Hinblick auf die hohe Zeichenähnlichkeit aufgrund der Identität der betonten Anfangs- und Schlusssilben der kennzeichnungskräftigen Bestandteile „TRAMACTIL“ und „TRACUTIL“ bestehe Verwechslungsgefahr.

Entscheidungsgründe

  1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Es besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß Artikel 8 (1) (b) UMV.

Zum Benutzungsnachweis

  1. Die Widerspruchsmarke wurde am 18.11.1987 eingetragen. Der Zeitpunkt der Eintragung lag somit mehr als fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angegriffenen Anmeldung am 05.02.2014. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erbringung des Benutzungsnachweises war damit gemäß Artikel 42 (2) und (3) UMV zulässig. Die Beschwerdegegnerin hatte auf Aufforderung der Wider­spruchsabteilung nachzuweisen, dass die Marke im maßgeblichen Zeitraum vom 05.02.2009 bis 04.02.2014 für die Waren „pharmazeutische Präparate und gesundheitliche Präparate, einschließlich Spurenelemente für parenterale Ernährung“ in Österreich, Benelux, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Italien, Portugal und Slowenien ernsthaft benutzt wurde.

  2. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die tatsächliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören Verwendungen, die im be­treffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktan­teile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkma­le des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (11.03.2003, C-40/01, „Minimax“, EU:C:2003:145, § 43).

  3. Der Benutzungsnachweis ist für alle Waren zu erbringen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist. Nur für die benutzten Waren gilt die Marke für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens als eingetragen, Artikel 42 (2) Satz 3 UMV. Die Nachweise müssen sich auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke beziehen, Regel 22 (3) GMDV.

  4. Die Beschwerdegegnerin hat fristgemäß eine eidesstattliche Versicherung, Rechnungen, Produktkataloge, einen Produktflyer sowie Auszüge aus ihrer Internetseite vorgelegt.

  5. In der Gesamtschau zeigen die Unterlagen eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke „TRACUTIL“ für ein Spurenelemente-Konzentrat für die parenterale Ernährung im relevanten Zeitraum von 2009 bis 2014 in Deutschland und Österreich.

  6. Die Beschwerdegegnerin legte für den maßgeblichen Zeitraum Rechnungen für Produkte unter der Bezeichnung „TRACUTIL“ an Abnehmer in Deutschland und Österreich vor. Die in den Rechnungen aufgeführte Artikelnummer deckt sich mit der des Produktkatalogs. Die Produktkataloge, der Produktflyer und die Auszüge aus der Internetseite der Widersprechenden betreffen ebenfalls den relevanten Zeitraum, sind deutschsprachig und beziehen sich auf ein Spurenelemente-Konzentrat für die parenterale Ernährung. Die Unterlagen zeigen eine Benutzung der Marke in ihrer eingetragenen Form.

  7. Die Unterlagen in ihrer Gesamtheit belegen damit zweifelsfrei eine rechtserhaltende Benutzung der Marke in Deutschland und Österreich im relevanten Zeitraum zur Kennzeichnung eines Spurenelemente-Konzentrats für die parenterale Ernährung. Dies greift auch die Beschwerde nicht an.

  8. Die ältere Marke ist eingetragen für die Waren „pharmazeutische Präparate und gesundheitliche Präparate, einschließlich Spurenelemente für parenterale Ernährung“ in Klasse 5. Die Kammer sieht die von der Widerspruchsabteilung zugrunde gelegten Waren „intravenöse Lösungen zur parenteralen Ernährung“ nicht als eine selbständige Untergruppe dieses Oberbegriffs an, da dieser die Beschwerdegegnerin auf eine bestimmte Darreichungsform beschränkt. Erst recht gilt dies für den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Warenbegriff „Spurenelement-Konzentrate für intravenöse Lösungen zur parenteralen Ernährung“, der den Schutz der älteren Marke nicht auf eine Untergruppe, sondern lediglich ein einziges Präparat einschränken würde (14.07.2005, T‑126/03, „Aladin“, EU:T:2005:288, §§ 45-46). Vielmehr ist die ältere Marke für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 42 (2) Satz 3 UMV als für die Waren in Klasse 5 „Pharmazeutische Präparate und gesundheitliche Präparate, nämlich Spurenelemente für parenterale Ernährung“ eingetragen anzusehen.

Zum Vergleich der Waren

  1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sind alle re­levanten Umstände in Betracht zu ziehen, einschließlich der Art, Zweckbestim­mung und Verwendungsweise der Waren oder Dienstleistungen und ob sie mit­einander in Wettbewerb stehen oder zueinander komplementär sind (29.09.1998, C-39/97, „Canon“, EU:C:1998:442, § 23). Dies ist im Hinblick darauf zu prüfen, ob die relevanten Verkehrskreise auf einen gemeinsamen betrieblichen Ursprung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen schließen würden (04.11.2003, T‑85/02, „Castillo“, EU:T:2003:288, §§ 32, 38) und die Verbraucher die Vermark­tung dieser Waren unter derselben Marke als gängig ansehen, was normalerweise impliziert, dass die jeweiligen Hersteller oder Händler der Produkte großteils dieselben sind (11.07.2007, T-150/04, „Tosca Blu“, EU:T:2007:214, § 37).

  2. Da die Benutzung der älteren Marke in Deutschland und Österreich nachgewiesen ist, ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise in diesen Mitgliedstaaten abzustellen, die sich aus Endverbrauchern und Fachleuten im Bereich der Medizin und Pharmazie zusammensetzen.

  3. Es stehen sich folgende Waren gegenüber:

    Unionsmarkenanmeldung

    Ältere internationale Registrierung

    Klasse 5 – Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich Schmerzmittel.

    Klasse 5 – Pharmazeutische Präparate, nämlich Spurenelemente für parenterale Ernährung.

  4. Die sich gegenüber stehenden Waren betreffen gleichermaßen pharmazeutische Präparate mit einer therapeutischen Indikation. Auch wenn die Waren sich hinsichtlich ihrer spezifischen therapeutischen Indikation unterscheiden mögen, kann es zu Überschneidungen im Einsatzbereich der Waren kommen. Wie die Beschwerdegegnerin belegt hat, können Schmerzmittel und Spurenelemente für parenterale Ernährung zusammen eingesetzt werden, nämlich in Krankenhäusern auf Intensivstationen, im Bereich der Onkologie und Chirurgie. Die Waren können auch die gleiche Darreichungsform haben, als sowohl Schmerzmittel als auch Spurenelemente für parenterale Ernährung intravenös verabreicht werden können.

  5. Die Waren stammen überdies von den gleichen Unternehmen der pharmazeutischen Industrie. So stellt auch die Beschwerdeführerin ausweislich der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen sowohl Schmerzmittel als auch Konzentrate für Infusionslösungen her. Die Waren werden über die gleichen Vertriebswege, nämlich Apotheken, vertrieben und können sich an die gleichen Abnehmer, nämlich medizinischen Fachverkehr richten, was grundsätzlich eine Ähnlichkeit mittleren Grades begründet (24.05.2011, T‑161/10, „E-Plex“, EU:T:2011:244, §§ 23 bis 26; 16.06.2010, T‑487/08, „Kremezin“, EU:T:2010:237, §§ 75 bis 77; 13.02.2008, T-146/06, „Aturion“, EU:T:2008:33, §§ 33 bis 35).

Zur Ähnlichkeit der Marken

  1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken in Schriftbild, Klang und Bedeu­tung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu be­rücksichtigen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die Einzelheiten (22.06.1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, EU:C:1999:323, § 25; 11.11.1997, C-251/95, „Sabèl“, EU:C:1997:528, § 23; 06.10.2005, C-120/04, „Thomson Life“, EU:C:2005:594, § 28).

  2. Für den Vergleich stehen sich folgende Marken gegenüber:

    Unionsmarkenanmeldung

    Ältere internationale Registrierung

    TRAMACTIL UNO

    TRACUTIL

  3. Im Schriftbild stimmen die Zeichen in den Buchstaben „TRA-C-TIL“, mithin in sieben von acht bzw. neun Buchstaben, und zwar an den Anfängen und Enden der Bestandteile „TRAMACTIL“ und „TRACUTIL“ an gleicher Position überein. Sie weisen somit hinsichtlich der Bestandteile „TRAMACTIL“ und „TRACUTIL“ eine nahezu gleiche Länge auf. Sie unterscheiden sich in den Buchstaben „-MA-“ und „-U-“ im Wortinneren dieser Bestandteile sowie dem zusätzlichen Bestandteil „UNO“ der angefochtenen Anmeldung. Dieser tritt jedoch im Gesamteindruck der Marke zurück. Zum einen befindet er sich am weniger beachteten Ende der angefochtenen Anmeldung. Zum anderen tritt er in seiner Kennzeichnungskraft als Zahlwort der italienischen Sprache („eins“), das auch dem deutschsprachigen Publikum geläufig ist und auf eine Zeichenserie „TRAMACTIL“ mit fortlaufenden Zahlwörtern hindeutet, hinter den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „TRAMACTIL“ zurück. Dies führt zu einer überdurchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit.

  4. Auch in klanglicher Hinsicht ist die Zeichenähnlichkeit bei einer Aussprache als [tra|mak|til|u|no] und [tra|ku|til] durch deutschsprachige Verbraucher, selbst bei einer Aussprache des Bestandteils „UNO“, überdurchschnittlich. Die Zeichen weisen in den Bestandteilen „TRAMACTIL“ und „TRACUTIL“ eine identische Silbenanzahl sowie einen identischen Sprach- und Betonungsrhythmus auf. Sie stimmen in der ersten und letzten Silbe überein, die im Deutschen beide betont werden, und unterscheiden sich lediglich in der unbetonten Mittelsilbe, die überdies den gemeinsamen Konsonanten „k“ aufweist.

  5. Der begriffliche Vergleich bleibt neutral. Zutreffend weist die angefochtene Ent­scheidung darauf hin, dass keines der Zeichenwörter in der Gesamtheit in der deutschen Sprache einen Begriffsgehalt aufweist.

Zur Verwechslungsgefahr

  1. Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) UMV besteht, wenn wegen Identi­tät oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Eine Verwechslungsge­fahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirt­schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (22.06.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, EU:C:1999:323, § 19; 29.09.1998, C‑39/97, „Canon“, EU:C:1998:442, § 17).

  2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um­stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, ins­besondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (22.06.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, EU:C:1999:323, §§ 18 bis 20).

  3. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Bereich der Arzneimittel von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad des angesprochenen Publikums auszugehen (16.10.2013, T-328/12, „Maxigesic“, EU:T:2013:537, § 27).

  4. Die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung hat die Widersprechende zwar geltend gemacht, jedoch keine Unterlagen zur Stützung des Vorbringens vorgelegt. Auch den eingereichten Benutzungsunterlagen lässt sich eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht entnehmen. Hierzu fehlt es an objektiven Angaben zu dem von der Marke gehaltenen Marktanteil, der Intensität, der geographischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung dieser Marke, des Werbeaufwands des Unternehmens für die Marke, des Teils der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (22.06.1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, EU:C:1999:323, §§ 22, 23).

  5. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der mittleren Ähnlichkeit der Waren sowie der überdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen besteht für das deutschsprachige Publikum die Gefahr von Verwechslungen, selbst bei einer erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise.

  6. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

Kosten

  1. Die Beschwerdeführerin ist in beiden Instanzen unterlegen und hat gemäß Ar­tikel 85 (1) UMV und Regel 94 (1) GMDV die Kosten des Widerspruchsver­fahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Kostenfestsetzung

  1. Gemäß Artikel 85 (6) UMV setzt die Beschwerdekammer in der Entscheidung die Kosten bereits fest, sofern sich die Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschnken. Die Kosten setzen sich daher zusammen aus den Vertretungskosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von EUR 300 und für das Beschwerdeverfahren in Höhe von EUR 550, Regel 94 (7) (d) (i) und (vi) GMDV. Die nach Regel 94 (6) GMDV erstattungsfähige Widerspruchsgebühr beträgt EUR 350. Die Beschwerdeführerin trägt somit die der Beschwerdegegnerin im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten in Höhe von EUR 1.200.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:



  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens.

  3. Der Betrag der von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten für das Widerspruchs- und das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 EUR festgesetzt.







Signed


D. Schennen





Signed


E. Fink




Signed


L. Marijnissen





Registrar:


Signed


H.Dijkema





17/10/2016, R 110/2016-4, TRAMACTIL UNO / TRACUTIL

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