Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 407 917


Roelliroelli Confectionery Schweiz GmbH, Burggraben 22, 9000 St. Gallen, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Anna-Louisa-Karsch-Str. 2, 10178 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


André Tanner, Dorfstr. 53, 8834 Schindellegi (Kanton Schwyz), Schweiz (Anmelder), vertreten durch Unit4 IP Rechtsanwälte, Jägerstraße 40, 70174 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 27/05/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 407 917 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 30: Konditorwaren; Speiseeis; Backwaren [fein); Bonbons; Butterkeks; Dessertmousses [Süßwaren]; Erdnusskonfekt; Fondants [Konfekt]; Geleefrüchte [Süßwaren]; Kuchen; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]: Makronen [Gebäck]; Mandelkonfekt; Marzipan; Pastillen [Süßwaren]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Pfefferminzbonbons; Schokolade; Schokoladenmousses; Sorbets [Speiseeis]; Torten; Waffeln; Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren, Konfekt.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 859 401 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 859 401 “ALPRAUSCH” (Wortmarke) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 30. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 218 671 “ALPRAUSCH” (Wortmarke) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die internationale Markenregistrierung Nr. 1 218 671 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Bezüglich dieser Marke sei ferner erwähnt, dass sie über ein Prioritätsdatum vom 13/03/2014 verfügt. Somit ist sie älter als die angefochtene Marke, die am 08/05/2014 ohne Beanspruchung einer Priorität angemeldet wurde.



  1. Die Waren


Nach einer kurzen Aussetzung zwecks Berichtigung des Warenverzeichnisses seitens des Amts und der WIPO basiert der Widerspruch auf den folgenden Waren:


Klasse 5: Halspastillen, Süß- und Zuckerwaren, Kaugummi (für medizinische Zwecke).


Klasse 30: Süßwaren, zuckerlose Süßwaren; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); atemerfrischender Kaugummi; Blasen-Kaugummi (Süßwaren); Kaugummi zur Zähnebleichung; flüssig gefüllter Kaugummi; Kaugummi, andere als für medizinische Zwecke; zuckerloser Kaugummi; Geleefrüchte (Süßwaren); Gummisüßigkeiten; nicht medizinische Lutschtabletten (Süßwaren); Pastillen (Süßwaren); Minzebonbons; Minzpastillen zur Atemerfrischung; nicht medizinische Atemerfrischungs-Streifen; Schokoladenbonbons; Stärke-Süßigkeiten; Toffees (Karamellbonbons); Zuckerbonbons; Bonbons, gefüllt und ungefüllt, Hartbonbons, Weichbonbons, Geleebonbons, Kaubonbons, Toffees, Pastillen; Halspastillen (ausgenommen für medizinische Zwecke); Tabletten (nicht für medizinische Zwecke).


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 30: Konditorwaren; Speiseeis; Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backwaren [fein); Bonbons; Butterkeks; Custard [Vanillesoße]; Dessertmousses [Süßwaren]; Erdnusskonfekt; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Fondants [Konfekt]; Geleefrüchte [Süßwaren]; Gelee royale; Kuchen; Kuchenglasuren; Kuchenteig; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Makronen [Gebäck]; Mandelkonfekt; Marzipan; Marzipanrohmasse; Pastillen [Süßwaren]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Pudding; Schokolade; Schokoladegetränke; Schokoladenmousses; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeispulver; Süßungsmittel [natürlich]; Torten; Vanille [Gewürz]; Vanillin [Vanille- Ersatz]; Waffeln; Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren, Konfekt.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen Waren Konditorwaren; Bonbons; Dessertmousses [Süßwaren]; Erdnusskonfekt; Fondants [Konfekt]; Geleefrüchte [Süßwaren]; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Mandelkonfekt; Marzipan; Pastillen [Süßwaren]; Pfefferminzbonbons; Schokolade; Schokoladenmousses; Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren, Konfekt und die Süßwaren der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.


Die angefochtenen Waren Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis sind den Süßwaren der Widersprechenden hochgradig ähnlich, denn die Waren können in den Vertriebswegen, Endverbrauchern und Herstellern übereinstimmen. Darüber hinaus dienen sie demselben Zweck und stehen in einem Konkurrenzverhältnis.


Die angefochtenen Waren Backwaren [fein); Butterkeks; Kuchen; Makronen [Gebäck]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Torten; Waffeln und die Süßwaren der Widersprechenden sind zumindest ähnlich, denn die Waren stimmen in den Vertriebswegen, Endverbrauchern und Herstellern überein.


Die übrigen angefochtenen Waren Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Custard [Vanillesoße]; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Gelee royale; Kuchenglasuren; Kuchenteig; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Marzipanrohmasse; Pfefferminz für Konfekt; Pudding; Schokoladegetränke; Speiseeispulver; Süßungsmittel [natürlich]; Vanille [Gewürz]; Vanillin [Vanille- Ersatz] sind hingegen sämtlichen Waren der Widersprechenden unähnlich. Bei den angefochtenen Waren handelt es sich um diverse Aromastoffe, Gewürze, Süßungsmittel, Vanillesoße, Pudding, Schokoladegetränke, Bienenprodukte (Gelee royale) sowie diverse andere Zutaten zu Herstellung von Kuchen, Speiseeis oder Konfekt. Es bestehen keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zu den Waren der Widersprechenden, die diverse Erzeugnisse für medizinische Zwecke in Klasse 5 und diverse sofort verzehrbare, nicht im Kühlschrank aufzubewahrende Süßwaren in Klasse 30 darstellen. Die Waren sind unterschiedlicher Art und sie dienen unterschiedlichen Zwecken. Sie unterscheiden sich in den Vertriebswegen und stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie von unterschiedlichen Herstellern.



  1. Die Zeichen


ALPRAUSCH


ALPRAUSCH



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Die Zeichen sind identisch.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Zeichen sind identisch und die Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.


Die Widersprechende machte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV geltend, der sich auf Sachverhalte bezieht, in denen aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen oder der Identität nur einer dieser beiden Faktoren eine mögliche Verwechslungsgefahr besteht. Dagegen bezieht sich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV auf Sachverhalte, in denen eine sogenannte doppelte Identität vorliegt, nämlich Identität der Zeichen und Identität der Waren und Dienstleistungen.


Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV ist eine angemeldete Marke auf Widerspruch der Inhaberin einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke Schutz genießt, identisch sind.


Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und dass ein Teil der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung identisch ist. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für diese Waren stattzugeben.


Dies ist selbst dann der Fall, wenn Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV nicht speziell geltend gemacht wurde. Grund hierfür ist die Tatsache, dass zwischen den konkreten Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen eine Verbindung besteht. Ein Widerspruch, der sich ausschließlich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV stützt, jedoch die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV genannten Voraussetzungen erfüllt, wird daher auch nach Maßgabe dieser letztgenannten Bestimmung behandelt.


Ferner wurde festgestellt, dass einige der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung den von der älteren Marke erfassten (hochgradig) ähnlich sind. Angesichts der Identität der Zeichen besteht im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV Verwechslungsgefahr, und dem Widerspruch wird stattgegeben, insoweit er gegen diese Waren gerichtet ist.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:


-Unionsmarkenregistrierung Nr. 6 332 051 für die Wortmarke „ALPRAUSCH“;


-internationale Markenregistrierung Nr. 1 218 671 für die Wortmarke „ALPRAUSCH“ mit Schutzerstreckung auf Deutschland.


Da diese Marken mit den verglichenen identisch sind und denselben oder einen engeren Umfang von Waren erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Renata COTTRELL


Beatrix STELTER

Swetlana BRAUN



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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