ENTSCHEIDUNG
der Fünften Beschwerdekammer
vom 23. Dezember 2014
In dem Beschwerdeverfahren R 2461/2014-5
Aussimed Pty. Ltd. |
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PO Box 513 Fortitude Valley Qld. 4006 Australien |
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vertreten durch Willers Müller-Römer Kunze & Partner, Neusser Str. 93, DE-50670, Köln, Deutschland
BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 12 893 319
erlässt
DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER
durch A. Pohlmann (Berichterstatter) als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 GMV, Artikel 1c VerfO-BK, in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2014‑5 des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 7. November 2014 über die Kriterien für die Übertragung einer Sache auf Einzelmitglieder
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Mit Anmeldung vom 21. Mai 2014 beantragte die Aussimed Pty. Ltd. (‘die Anmelderin’) die Eintragung der Wort
CyberScan
als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren:
Klasse 10 - Medizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente.
Nach Beanstandung und Stellungnahme der Anmelderin wies die Prüferin die Anmeldung für alle Waren mit Entscheidung vom 28. August 2014 („die angefochtene Entscheidung“) wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV und Artikel 7 Absatz 2 GMV zurück.
Am 22. September 2014 erhob die Anmelderin gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde ein, die sie mit gleichen Schreiben begründete.
Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer teilte der Anmelderin am 17. November 2014 mit, dass die Beschwerdegebühr am 12. November 2014, also nach Ablauf der Beschwerdefrist am 03. November 2014, auf dem Konto des Amtes verbucht worden sei. Sie bat die Anmelderin hierzu bis zum 22. Dezember 2014 Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 17. November 2014 beantragte die Anmelderin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 81 GMV wegen Versäumung der fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr. Der Vertreter der Anmelderin trug vor, dass die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr auf ein einmaliges Versehen im Büro des Vertretens zurückzuführen sei. Eine ansonsten sehr zuverlässige Mitarbeiterin habe es versäumt, die Anmelderin aufzufordern, die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist zu zahlen.
Am 19. November 2014 teilte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer der Anmelderin mit, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst als zugestellt gelte, wenn die Gebühr entrichten worden sei.
Die Anmelderin zog mit Schreiben vom 01. Dezember 2014 sowohl ihre Beschwerde als auch ihren Wiedereinsetzungsantrag zurück und bat um die Zurückerstattung der Beschwerdegebühr.
Nach Zurücknahme des Wiedereinsetzungsantrags gilt die Beschwerde als nicht eingelegt.
Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Die Beschwerdegebühr ist innerhalb der zweimonatigen Beschwerdefrist zu zahlen, d.h. bis zum 04. November 2014. Dies ist nicht geschehen. Der Eingang der Beschwerdegebühr am 12. November 2014 war somit verspätet.
Der Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß Artikel 81 GMV wurde am 1. Dezember 2014 zurückgenommen. Nach Rücknahme der Wiedereinsetzungsantrag gilt die Beschwerde daher mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß Artikel 60 GMV und Regel 49 Absatz 3 GMDV als nicht eingelegt.
Dies bedeutet, dass der verspätet und nunmehr ohne Rechtsgrund gezahlte Betrag von 800 EUR gemäß Regel 49 Absatz 3 GMDV zurückzuerstatten ist.
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuerstatten.
Signed
A. Pohlmann
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Registrar:
Signed
H.Dijkema |
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ENTSCHEIDUNG VOM 23. Dezember 2014– R 2461/2014-5 – CyberScan