|
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Widerspruchsabteilung
|
WIDERSPRUCH Nr. B 2 411 000
Gärtner von Eden eG, Kaiserswerther Straße 113, 40880 Ratingen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Kai Berkenbrink, Turmstr. 22, 40878 Ratingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Home24 AG, Greifswalder Str. 212-213, 10405 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Irle Moser LLP, Unter den Linden 32-34, 10117 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter)
Am 10/03/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 11: Gartenlichter; Gartenleuchten.
Klasse 18: Sonnenschirme; Überzüge für Sonnenschirme; Gartenschirme.
Klasse 20: Gartenmöbel, insbesondere Gartentische und Gartenstühle.
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels, auch im Rahmen eines Versandhandels (auch online), in Bezug auf Gartenmöbel, Gartenmöbelzubehör, Gartenzubehör, Gartenwerkzeuge, Kunststofffolien zur Verwendung im Gartenbau, Gartenpavillons, transportable Gartenlauben, sowie Gegenstände für die Gartenarbeit; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Werbedienstleistungen; Vermietung von Werbeflächen für Dritte; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte.
2. Die
Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die älteren deutschen Markeneintragungen Nr. 302 011 033 760 „Gärtner von Eden“ (Wortmarke), Nr. 302 013 010 462 „Eden“ (Wortmarke) und Nr. 30 578 366 „Eden“ (Wortmarke).
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren und Dienstleistungen:
1/ Altere deutsche Marke Nr. 30 578 366
Klasse 16: Bücher; Broschüren; Zeitungen; Zeitschriften; Papiertüten; Papierservietten; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Postkarten; Verpackungsbeutel aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsfolien aus Kunststoff; Verpackungsmaterialien aus Karton; Verpackungspapier; Wimpel aus Papier; Buchbindeartikel; Schreibwaren.
Klasse 20: Möbel (ausgenommen Betten), insbesondere Gartenmöbel und deren Teile, Blumenständer, Schränke für Gartengeräte, Buffetwagen; Küchenmöbel und deren Teile, soweit in Klasse 20 enthalten; Küchenarbeitsplatten; Outdoorküchen (Möbel); Fußabtreter; Wandhalterungen für Gartengeräte (nicht aus Metall); Figuren aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Garderoben; Wanddekorationsartikel (Innenausstattung, nicht aus textilem Material); Körbe, nicht aus Metall; Stiele, nicht aus Metall; Spalierstäbe; Kratzbäume für Katzen; Lamellenstores; Bilderrahmen (Einrahmung); Beschläge, nicht aus Metall; Nistkästen; Kamin-/Ofenschirme für den Haushalt; Schirmständer.
Klasse 21: Schaumsteckmasse für Blumen; Blumenkübel.
Klasse 44: Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Dienstleistungen von Baumschulen; Gartenarbeiten; Gartenbauarbeiten; landschaftsgärtnerische Arbeiten; Beratung Dritter in Fragen des Garten- und Landschaftsbaus.
2/ Ältere deutsche Marke Nr. 302 013 010 462
Klasse 1: Garten-, Pflanzen- und Blumenerde; Torf (Dünger); Düngemittel; Kompost (Blumenerde oder Düngemittel); Humus; chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie den Landschaftsbau; Baumrindenprodukte, nämlich Rindenmulch; Bodenverbesserungsmittel; Blähton für Hydrokultur (Substrat).
Klasse 19: Kies; Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; Bausteine; transportable Bauten, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Dächer, nicht aus Metall; Dachbeläge, Dachrinnen, nicht aus Metall; Dachschindeln; Fenster, Fensterläden, Fensterrahmen, nicht aus Metall; Gips, roh und gebrannt; Kalk und Kalkstein; Mörtel (Baumaterial); Pflastersteine, nicht aus Metall; Sandstein für Bauzwecke; Treppen, Treppenstufen, Fenster- und Türstürze jeweils nicht aus Metall; Terrakotta (gebrannter Ton); Ziegelton; Tonschiefer; Tore, nicht aus Metall; Türen, Türfüllungen, Türrahmen, jeweils nicht aus Metall; Verputzmittel; Ziegelerde; Ziegelsteine; Bauholz; Pfähle, nicht aus Metall; Lehmputz (Verputzmittel); Zementputz.
Klasse 31: Torf (natürlich); lebende Bäume (Pflanzen); lebende natürliche Blumen; zur Aufzucht bestimmte Blumenzwiebeln; zur Anzucht bestimmte Pflanzenkeime; lebende Pflanzen; zur Aufzucht bestimmte Pflanzensetzlinge; Rohholz; für die Aussaat bestimmte Samenkörner; lebende Sträucher.
3/ Altere deutsche Marke Nr. 302 011 033 760
Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Baumausschneider; Baumscheren; Gartenmesser (kleine); Gartenscheren; Gartenwerkzeuge (handbetätigt); Handwerkzeuge, insbesondere Hacken, Harken, Jätharken, Rechen, Sägen, Schaufeln, Sensen, Sicheln, Spaten, Unkrauthacken; Heckenscheren (handbetätigt); landwirtschaftliche Geräte (handbetätigt); Pflanzenheber.
Klasse 9: Daten, auf Datenträgern gespeichert; Datenträger, insbesondere Ton- und Bildträger; mobile Applikationen zur Darstellung journalistischer Inhalte (Computerprogramme).
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Bücher; Broschüren; Magazine (Zeitschriften); Prospekte; Zeitschriften; Zeitungen; Kalender; Papiertüten; Papierservietten Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Postkarten; Verpackungsbeutel aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsfolien aus Kunststoff; Verpackungsmaterialien aus Karton; Verpackungspapier; Wimpel aus Papier; Buchbindeartikel; Schreibwaren.
Klasse 20: Möbel (ausgenommen Betten), insbesondere Gartenmöbel und deren Teile, Blumenständer, Schränke für Gartengeräte; Outdoorküchen (Möbel); Dekorationsartikel (Innenausstattung) nicht aus textilem Material; Figuren aus Holz oder Kunststoff.
Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in Klasse 31 enthalten, insbesondere Sämereien, frisches unbehandeltes Obst und Gemüse, natürlicher Rasen; getrocknete Pflanzen für Dekorationszwecke; lebende Bäume (Pflanzen); lebende natürliche Blumen; zur Aufzucht bestimmte Blumenzwiebeln; zur Anzucht bestimmte Pflanzenkeime; lebende Pflanzen; Rosen (lebend); Rosenstöcke (lebend); zur Aufzucht bestimmte Pflanzensetzlinge; Rohholz; für die Aussaat bestimmte Samenkörner; lebende Sträucher.
Klasse 35: Werbung sowie Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen in allen Verbreitungsmedien; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung Dritter in Fragen des Marketings; Marktforschung.
Klasse 44: Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Dienstleistungen von Baumschulen; Gartenarbeiten; Gartenbauarbeiten; landschaftsgärtnerische Arbeiten; Beratung Dritter in Fragen des Garten- und Landschaftsbaus; Dienstleistungen von Landschaftsgärtnern.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 11: Gartenlichter; Gartenduschen; Gartenleuchten.
Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Regen- und Sonnenschirmgestänge; Überzüge für Sonnenschirme; Gartenschirme.
Klasse 20: Gartenmöbel, insbesondere Gartentische und Gartenstühle.
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels, auch im Rahmen eines Versandhandels (auch online), in Bezug auf Gartenmöbel, Gartenmöbelzubehör, Gartenzubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenlichter, Gartenduschen, Gartenleuchten, Kunststofffolien zur Verwendung im Gartenbau, Regen-, Garten- und Sonnenschirme, Regen- und Sonnenschirmgestänge, Überzüge für Sonnenschirme, Gartenpavillons, transportable Gartenlauben, Gartenhandschuhe, Gegenstände für die Gartenarbeit sowie Schutzüberzüge für Gartenmöbel; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Werbedienstleistungen; Vermietung von Werbeflächen für Dritte; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte.
Einleitend ist festzustellen, dass die Nizzaer Klassifikation nach Regel 2 Absatz 4 GMDV ausschließlich Verwaltungszwecken dient. Die Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen kann folglich nicht einfach danach beurteilt werden, ob sie in der Nizzaer Klassifikation in der gleichen oder in unterschiedlichen Klassen aufgeführt werden.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Die angefochtenen Gartenlichter; Gartenleuchten sind den Figuren aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff in Klasse 20 der älteren deutschen Marke 1/ ähnlich, denn oftmals werden Gartenbeleuchtungen in Figuren integriert oder als Figuren dargestellt.
Die angefochtenen Gartenduschen sind Vorrichtungen zum Duschen im Freien. Sie sind an Wasserleitungen angeschlossen und werden daher üblicherweise von Herstellern oder Klempnern installiert. Sie haben andere Vertriebswege, Hersteller und Verwendungsweise als die Waren und Dienstleistungen in Klassen 1 (Erde, Dünger), 8 (Werkzeuge und Geräte), 9 (Daten und –träger), 16 (in erster Linie Druckereierzeugnisse, Schreibwaren), 19 (Baumaterialien), 20 (Möbel, Dekorationsartikel), 21 (Blumenkübel), 31 (land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse), 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und 44 (Gärtner- und Gartenbaudienstleistungen) der älteren deutschen Marken und sind daher unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 18
Die angefochtenen Gartenschirme sind große Sonnenschirme zum Aufstellen im Garten. Die angefochtenen Sonnenschirme können als Gartenschirme eingesetzt werden. Sie werden regelmäßig zusammen mit Gartenmöbeln angeboten, stimmen in Anbietern, Vertriebswegen und Verbrauchern überein. Daher sind sie ähnlich zu den Möbel (ausgenommen Betten), insbesondere Gartenmöbel der älteren deutschen Marke 1/.
Die Überzüge für Sonnenschirme sind die Bespannung der Sonnenschirme und somit Teile derselben. Sie werden auch als Ersatzteile für verschlissene oder beschädigte Überzüge von den (Garten-)Möbelverkäufern angeboten, stimmen in Publikum, Zweck und Vertriebswegen mit den Möbel (ausgenommen Betten), insbesondere Gartenmöbel der älteren deutschen Marke 1/ überein und sind daher zu einem geringen Grad ähnlich.
Die angefochtenen Regenschirme dienen dem Schutz vor Witterungseinflüssen wie Regen und bestehen aus einem zusammenklappbaren, für gewöhnlich runden, mittig auf einem Stab angebrachten Schutzdach. Sie werden normalerweise in der Hand getragen und schützen den Träger, wenn dieser sich bei Regen von einem Ort zum anderen bewegt. Anders als Sonnenschirme, die auch als große, auf dem Boden stehende oder fest installierte Schirme im Freien, z. B. im Garten verwendet werden, weisen Regenschirme keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu Gartenmöbeln auf. Bei Regen benutzt man nicht die Gartenmöbel und daher auch keinen Regenschirm. Die angefochten Regenschirme sind auch zu den anderen Waren und Dienstleistungen in Klassen 1 (Erde, Dünger), 8 (Werkzeuge und Geräte), 9 (Daten und –träger), 16 (in erster Linie Druckereierzeugnisse, Schreibwaren), 19 (Baumaterialien), 20 (Möbel, Dekorationsartikel), 21 (Blumenkübel), 31 (land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse), 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und 44 (Gärtner- und Gartenbaudienstleistungen) der älteren deutschen Marken unähnlich.
Die angefochtenen Regen- und Sonnenschirmgestänge sind Teile der Regen- und Sonnenschirme. Anders als die Überzüge für Sonnenschirme richten sie sich jedoch nur an die Hersteller von Regen- und Sonnenschirmen. Sie haben andere Vertriebswege, Hersteller und Abnehmer. Die alleinige Tatsache, dass sie zur Herstellung von Regen- oder Sonnenschirmen verwendet werden, reicht nicht aus, um eine Ähnlichkeit der Waren zu begründen (Urteil vom 13/04/2011, T-98/09, T Tumesa Tubos del Mediterráneo S.A., EU:T:2011:167, § 49-51). Sie sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen in Klassen 1 (Erde, Dünger), 8 (Werkzeuge und Geräte), 9 (Daten und –träger), 16 (in erster Linie Druckereierzeugnisse, Schreibwaren), 19 (Baumaterialien), 20 (Möbel, Dekorationsartikel), 21 (Blumenkübel), 31 (land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse), 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und 44 (Gärtner- und Gartenbaudienstleistungen) der älteren Marken.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Das von der Anmelderin verwendete Wort „insbesondere“ zeigt an, dass die Gartentische und Gartenstühle lediglich beispielhaft für die Gartenmöbel genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107). Entsprechendes gilt für die Gartenmöbel und deren Teile, Blumenständer, Schränke für Gartengeräte, Buffetwagen der älteren deutschen Marke 1/, die nur Beispiele für Möbel sind.
Daher sind die angefochtenen Gartenmöbel, insbesondere Gartentische und Gartenstühle in der weiter gefassten Kategorie der Möbel (ausgenommen Betten), insbesondere Gartenmöbel und deren Teile, Blumenständer, Schränke für Gartengeräte, Buffetwagen der älteren Marke 1/ enthalten und somit identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten werden sowohl von der angefochtenen Marke als auch von der älteren deutschen Marke 3/ geschützt. Sie sind somit identisch.
Die angefochtenen Werbedienstleistungen sind synonym zu der Werbung der älteren deutschen Marke 3/ geschützt. Sie sind somit identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte (siehe Entscheidung vom 08/09/2015, R 2957/2014-4 „DIE RICH/RICH (I)“, Rdn. 18) Vermietung von Werbeflächen für Dritte fällt unter den Oberbegriff Werbung der älteren deutschen Marke 3/ und ist somit identisch.
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Daher sind die angefochtenen Dienstleistungen des Einzelhandels, auch im Rahmen eines Versandhandels (auch online), in Bezug auf Gartenmöbel; Gartenmöbelzubehör, Gartenzubehör zu einem geringen Grad ähnlich mit den Möbel (ausgenommen Betten), insbesondere Gartenmöbeln und deren Teile, Blumenständer, Schränke für Gartengeräte in Klasse 20 der älteren deutschen Marke 1/.
Die angefochtenen Dienstleistungen des Einzelhandels, auch im Rahmen eines Versandhandels (auch online), in Bezug auf Gartenpavillons, transportable Gartenlauben sind zu einem geringen Grad ähnlich mit den transportablen Bauten, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall in Klasse 19 der älteren deutschen Marke 2/.
Die angefochtenen Dienstleistungen des Einzelhandels, auch im Rahmen eines Versandhandels (auch online), in Bezug auf Gartenwerkzeuge, Kunststofffolien zur Verwendung im Gartenbau, Gegenstände für die Gartenarbeit sind zu einem geringen Grad ähnlich mit den Gartenwerkzeugen (handbetätigt) in Klasse 8, Verpackungsfolien aus Kunststoff in Klasse 16 der älteren deutschen Marke 3/.
Dienstleistungen des Einzelhandels, auch im Rahmen eines Versandhandels (auch online), in Bezug auf Gartenlichter, Gartenduschen, Gartenleuchten, Regen-, Garten- und Sonnenschirme, Regen- und Sonnenschirmgestänge, Überzüge für Sonnenschirme, Gartenhandschuhe sowie Schutzüberzüge für Gartenmöbel haben keine Ähnlichkeit mit den Waren älteren deutschen Marken. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.
Dies liegt daran, dass Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen für bestimmte, mit einer Marke gekennzeichnete Waren und anderen, mit einer anderen Marke gekennzeichneten spezifischen Waren nur dann vorliegt, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da die gegenständlichen Waren nicht identisch, sondern nur ähnlich oder sogar unähnlich sind.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die als identisch oder als zu verschiedenen Graden ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen teilweise an die breite Öffentlichkeit (z. B. Gartenmöbel) und teilweise an ein Fachpublikum (z. B. Geschäftsführung). Der Aufmerksamkeitsgrad schwankt, je nach Preis und Häufigkeit des Erwerbs, von gering bis hoch.
Die Zeichen
Eden |
|
Ältere Marken 1/ und 2/
|
|
Gärtner von Eden |
|
Ältere Marke 3/ |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die älteren Zeichen 1/ und 2/ sind die Einzelwortmarken „Eden“. Die ältere Marke 3/ ist eine Wortmarke, die sich aus den drei Worten „Gärtner“, „von“ und „Eden“ zusammensetzt. Als Wortmarken sind sie in verschiedenen Standarddarstellungen, insbesondere in Groß- oder Kleinschreibung geschützt.
Keine der älteren Marken enthält einen Bestandteil, der eindeutig stärker ins Auge fällt als andere Bestandteile dieser Marken. Als Einzelwortmarken haben die älteren Marken 1/ und 2/ keinen kennzeichnungsschwächeren Bestandteil. Die Worte „Gärtner von“ der älteren Marke 3/ werden mit einer Person assoziiert, die mit Pflanzen arbeitet. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Dienstleistungen u. a. Dienstleistungen des Einzelhandels, auch im Rahmen eines Versandhandels (auch online), in Bezug auf Gartenzubehör, Gartenwerkzeuge, Kunststofffolien zur Verwendung im Gartenbau, Gartenpavillons, transportable Gartenlauben, Gartenhandschuhe, Gegenstände für die Gartenarbeit umfassen, sind diese Worte für diese Dienstleistungen kennzeichnungsschwach, da sie einen Hinweis auf den Anbieter oder das angesprochene Publikum geben.
Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die sich aus den übereinander angeordneten Worten „eden“ und „company“ in blauer Schrift und dem links davon befindlichen abstrakten hellgrünen Bildelement zusammensetzt. Letzteres erinnert an eine stilisierte Blüte in einem Kreis. Auch das angefochtene Zeichen enthält keinen Bestandteil, der eindeutig stärker ins Auge fällt als andere Bestandteile diese Marke. Bei dem Wort „company“ handelt es sich um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil, der nur darauf hinweist, dass die unter diesem Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen aus einem Unternehmen stammen. Das Bildelement der angefochtenen Marke ist sehr stilisiert und detailliert, so dass es, entgegen der Ansicht der Widersprechenden, normal kennzeichnungskräftig ist. Somit ist das Wort „company“ der angefochtenen Marke für alle Waren und Dienstleistungen kennzeichnungsschwach, während das Bildelement und das Wort „eden“ eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisen.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wort „Eden“ überein. Somit sind die älteren Marken 1/ und 2/ in ihrer Gesamtheit vollständig und als eigenständiges Element in der angefochtenen Marke enthalten. Das angefochtene Zeichen unterscheidet sich in seinen Farben, seiner graphischen Darstellung der Buchstaben, seinem Bildelement und dem Wort „company“ von allen älteren Marken. Die ältere Marke 3/ unterscheidet sich zusätzlich in den Worten „Gärtner von“ von der angefochtenen Marke.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011‑4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011‑5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59). Daher ist in der angefochtenen Marke das Bildelement von geringerer Bedeutung als die Wortbestandteile.
Insgesamt sind die Zeichen daher bildlich durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang des Wortes „EDEN“ überein, das identisch in allen Zeichen vorliegt, in der älteren Marke 3/ jedoch an einer anderen Stelle. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Worte „Gärtner von“ des älteren Zeichens 3/, die in der angefochtenen Marke keine Entsprechung haben und in dem Wort „company“ der angefochtenen Marke. Die älteren Zeichen 1/ und 2/ enthalten zwei Silben (E-DEN), das ältere Zeichen 3/ fünf Silben (GÄRT-NER-VON-E-DEN), während die angefochtene Marke fünfsilbig ist (E-DEN-COM-PA-NY). Insgesamt sind die älteren Marken 1/ und 2/ phonetisch zu einem hohen Grad und die ältere Marke 3/ zu einem geringen Grad ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht wird das in allen Zeichen enthaltene Wort „Eden“ als der Garten Eden, also das Paradies und die Worte „Gärtner von Eden“ der älteren Marke 3/ als die Person, die diesen Garten pflegt, verstanden. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort „company“ des angefochtenen Zeichens wird als Hinweis auf ein Unternehmen auch vom deutschsprachigen Publikum verstanden. Das Bildelement in dem angefochtenen Zeichen wird als eine stilisierte Blüte in einem Kreis gesehen. Alle Zeichen werden mit dem gleichen Konzept („Eden“) in Verbindung gebracht, auch wenn das angefochtene Zeichen sich auf ein Unternehmen mit dem Namen dieses Gartens bezieht, während die älteren Marken 1/ und 2/ den Garten selbst bezeichnen und die ältere Marke 3/ die Person, die sich darum kümmert. Die Zeichen weisen insofern einen begrifflichen Bezug zueinander auf, der das kennzeichnungskräftige Wortelement betrifft, so dass sie begrifflich sehr ähnlich sind.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marken
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügen.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich trotz der Präsenz eines kennzeichnungsschwachen Elements in der älteren Marke 3/, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise zu verschiedenen Graden ähnlich und teilweise unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marken 1/ bis 3/.
Die sich gegenüberstehenden Zeichen haben allesamt das Wort „EDEN“ gemeinsam. Dadurch beziehen sie sich auf das gleiche Konzept. Dieses gemeinsame Wort ist normal kennzeichnungskräftig.
Die die Zeichen unterscheidenden Bestandteile sind kennzeichnungsschwach (das Wort „company“ der angefochtenen Marke, die Worte „Gärtner von“ der älteren Marke 3/ für einen Teil der Dienstleistungen) oder graphische Elemente, die nicht ausgesprochen werden (das Bildelement, Schrifttyp und Farbe der angefochtenen Marke).
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.
Daher kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Marken Nr. 30 578 366, Nr. 302 013 010 462 und Nr. 302 011 033 760 begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen ist, die mit denen der älteren Marke identisch oder zu unterschiedlichen Graden ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMV ist, ist der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, wegen Verwechslungsgefahr zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
4/
deutsche Markenregistrierung Nr. 302 013 002 223
der Bildmarke
,
eingetragen für Klassen 1 (Erde, Dünger), 8 (Gartenwerkzeuge und
–apparate), 9 (Datenträger und –programme), 16
(Druckereierzeugnisse), 19 (Baumaterialien), 20 (Möbel,
Dekorationsartikel), 31 (land-, garten- und forstwirtschaftliche
Erzeugnisse), 35 (Werbung, Geschäftsführung,
Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und 44 (Dienstleistungen von
Gärtnern und zum Gartenbau).
5/ Gemeinschaftsmarkenregistrierung Nr. 11 892 866 der Wortmarke „Eden“, eingetragen für Klassen 1 (Erde, Dünger), 19 (Baumaterialien), 31 (land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse) und 44 (Dienstleistungen von Gärtnern und zum Gartenbau).
6/ deutsche Markenregistrierung Nr. 39 656 855 der Wortmarke „Eden“, eingetragen für Klassen 19 (Baumaterialien), 31 (Pflanzen und Samen) und 44 (Beratung zur Pflege von Pflanzen).
7/ deutsche Markenregistrierung Nr. 302 011 070 706 der Wortmarke „Garten Eden“, eingetragen für Klassen 9 (Computerprogramme), 16 (Druckereierzeugnisse, Schreibwaren), 31 (land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse) und 41 (Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichungen).
Diese älteren Marken sind mit den bereits verglichenen älteren Marken identisch (5/ und 6) oder der angefochtenen Marke unähnlicher, weil sie weitere Bestandteile enthalten (7/ das Wort „Garten“; 4/ das farbige Bildelement). Sie erfassen teilweise Waren und Dienstleistungen, die bereits verglichen wurden, so dass hier das Ergebnis kein anderes sein kann, und teilweise andere Waren und Dienstleistungen, die eindeutig unähnlich sind. Somit können auch diese älteren Zeichen keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen (Gartenduschen in Klasse 11, Regenschirme, Regenschirm- und Sonnenschirmgestänge in Klasse 18, Dienstleistungen des Einzelhandels, auch im Rahmen eines Versandhandels (auch online), in Bezug auf Gartenlichter, Gartenduschen, Gartenleuchten, Regen-, Garten- und Sonnenschirme, Regen- und Sonnenschirmgestänge, Überzüge für Sonnenschirme, Gartenhandschuhe sowie Schutzüberzüge für Gartenmöbel in Klasse 35) begründen, für die bereits Unähnlichkeit festgestellt wurde.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Dorothée SCHLIEPHAKE |
|
Gailė SAKALAITĖ |
Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.