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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 38 626 C (NICHTIGKEIT)
Blueroots Technology GmbH, Jakominiplatz 16, Top 17, 8010 Graz, Österreich (Antragstellerin), vertreten von Aspida - Sudi Siarlidis Huber Ehß Rechtsanwälte OG, Plüddemanngasse 87, 8010 Graz, Österreich (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Christof Rezk-Salama und Linda Breitlauch, Brückenstr. 7, 54290 Trier, Deutschland (Inhaber der Unionsmarke), vertreten von Brehm & v. Moers Rechtsanwälte PartG mbB, Wiesenau 1, 60323 Frankfurt, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 24.09.2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 13 271 821 wird vollständig für nichtig erklärt.
3. Die Inhaber der Unionsmarke tragen die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 13 271 821 „SKILLTREE STUDIOS“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden. Dies sind folgende:
Klasse 9: Software und Computerprogramme für die Datenverarbeitung, insbesondere Computerspiel-Software, Software zur Durchführung von Spielen; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; elektronische und maschinenlesbare Datenträger.
Klasse 41: Bereitstellen von Online-Computerspielen und elektronische Publikationen; Durchführung von Spielen im Internet; Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Herausgabe und Publikation von Druckereierzeugnissen, Texten und Online-Veröffentlichungen; Fotografie-Dienstleistungen und fotografische Gestaltung für Dritte; Layoutgestaltung (außer für Werbezwecke); Produktion von Animationen, Tonaufzeichnungen, Musik- und Videoaufnahmen; Unterhaltung; Bereitstellung nicht herunterladbarer Online-Videos und digitaler Musik über das Internet; Anfertigung von Übersetzungen; Produktion und Veranstaltung von Shows; Organisation und Durchführung kultureller und sportlicher Veranstaltungen.
Klasse 42: Softwareentwicklung, -design und Softwareerstellung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Entwurf und Entwicklung von Spielen; Dienstleistungen eine Grafikdesigners; Wartung und Aktualisierung von Software; Vermietung von Computersoftware; elektronische Datensicherung und -speicherung; Entwurf, Erstellung, Wartung und Hosting von Internetseiten einschließlich diesbezügliche Beratungsdienstleistungen.
Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, die Eintragung der Unionsmarke habe seinerzeit gegen die Vorgaben des Artikel 7 UMV verstoßen.
Es bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen der originären Unterscheidungskraft des Begriffs „SKILLTREE“, insbesondere bezogen auf die vorliegenden Dienstleistungen. Bei der Bezeichnung „SKILLTREE“ handele es sich um ein gerade im Software- und IT-Bereich allgemein gebräuchliches Wort zu Beschreibung eines Visualisierungskonzepts in Computerspielen. Daraus folge, dass es sich um eine rein beschreibendes Zeichen handele, für das auch keine hinreichende Kennzeichnungskraft vorliege. Die Hinzufügung des Begriffs „STUDIOS“ ändere daran nichts, da dieser weder eine Abwandlung noch einen Zusatz darstelle, durch den sich die Unionsmarke vom rein beschreibenden Charakter entferne. Gleichzeitig sei das Zeichen auch nicht geeignet, vom Adressatenkreis als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden.
Ausweislich der Kurzzusammenfassung aus der Enzyklopädie „Wikipedia“ handele es sich bei einem „SKILLTREE“ schlicht um ein Baumdiagramm miteinander verbundener Elemente, welches primär dazu diene, spezifische Fähigkeiten oder Eigenschaften darzustellen. Vergleichbare Definitionen fänden sich auch in anderen Quellen.
Dazu zählte die softwarebezogenen Fachliteratur. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin folgende Beispiele in ihrem Schriftsatz wiedergegeben:
Außerdem führt die Antragstellerin an, der Begriff werde in einer Vielzahl von Büchern und Artikeln verwendet, und verweist dazu auf die nachfolgende Aufstellung:
Ein Interesse der Allgemeinheit an der freien Verwendbarkeit dieses Begriffs ergebe sich auch aus den Stellungnahmen von Scott Rogers, David Baron und Adam Kramarzewski, dreier renommierter Autoren im Bereich Spieleentwicklung.
Die Bedeutung des Begriffs ergebe sich auch aus dem mit der Analyse von Computerspielen verfassten Artikel.
Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:
- Auszug vom deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Eintrag „SKILLTREE“.
- Auszug von der Webseite www.usk.de mit einer mehrseitigen Erläuterung des Begriffs „Skilltree“. Der Ausdruck trägt das Datum 04/10/2019. Nach dem Vortrag der Antragstellerin handelt es sich bei der Webseite um das Onlineportal der „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)“, einem Prüfbetrieb der „Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltung Software GmbH“.
- Drei undatierte Dokumente, welche jeweils die Form einer kurzen E-Mail-Nachricht aufweisen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin handelt es sich um Stellungnahmen von Scott Rogers, David Baron und Adam Kramarzewski, dreier Autoren im Bereich Spieleentwicklung, zum Begriff „skill tree“.
- Drei Kurzdarstellungen über die Spiele „Diablo 3“, „Cursed Treasure 2“ und „Diablo 2“, welche jeweils aus einem Bild und einem kurzen Text bestehen. Auf den Bildern sind verschiedene schematische Darstellungen erkennbar und die englischsprachigen Texte zu diesen drei Spielen enthalten jeweils den Ausdruck „skill tree“.
Die Inhaber tragen vor, die Unionsmarke weise entgegen der Ansicht der Antragstellerin hinreichende Unterscheidungskraft auf und unterliege auch keinem Freihaltebedürfnis.
Selbst wenn man unterstelle, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Marke „SKILLTREE STUDIOS“ mit „Fähigkeitenbaum-Studio“ übersetzen könnten, sei diese Kennzeichnung für die von der angegriffenen Marke umfassten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Eine Marke müsse nämlich kein reines Phantasiewort sein. Sprechende Marken, die sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bedienten, seien üblich und wiesen hinreichende Unterscheidungskraft auf, wenn - wie vorliegend - der beschreibende Bezug zu den geschützten Waren und Dienstleistungen fehle.
Im vorliegenden Fall richteten sich die Waren und Dienstleistungen sowohl an die breite Masse als auch an Fachkreise. Der Grad der Aufmerksamkeit werde daher der von Durchschnittsverbrauchern oder hoch sein. Grundsätzlich handele es sich bei den relevanten Verkehrskreisen um das englischsprachige Publikum aus Großbritannien, Irland und Malta. Außerdem würden auch andere englischsprachige Publikumskreise, zum Beispiel in Deutschland, angesprochen werden, die jedenfalls zum Teil die englische Bedeutung der Unionsmarke übersetzen und verstehen könnten.
Zwar seien die Begriffe „skill“ und „tree“ den englischsprachigen Verkehrskreisen bekannt, sie ergäben aber als zusammengesetztes Substantiv keinen Sinn, jedenfalls keinen, der eindeutig auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen schließen lassen könnte. Soweit der Wortsinn „Fähigkeitenbaum“ erkannt werde, könne dieser Begriff in allen möglichen Bereichen und Branchen vorkommen, in den Fähigkeiten erworben würden, wie z.B. im Bildungs- und Fortbildungsbereich.
Das Wort „skilltree“ komme im englischen Sprachgebrauch nicht vor (Anlagen 1 bis 4).
Soweit die englischsprachigen Verkehrskreise die Unionsmarke mit „Fähigkeiten- Baum-Studio“ übersetzen sollten, ließen sich aus dieser Übersetzung keinerlei Rückschlüsse auf die erfassten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 41 und 42 ziehen. Im Hinblick auf das deutsche Publikum sei nicht ersichtlich, dass dieses den Ausdruck „skilltree“ überhaupt anders als muttersprachliche Verbraucher als sprachübliche Kennzeichnung ansehen würde.
Lediglich das Fachpublikum verstehe unter „SKILLTREE“ auch ein Visualisierungskonzept in Computerspielen, nämlich die graphische Darstellung eines hierarchischen Fortschrittssystems.
Die maßgeblichen Verkehrskreise könnten keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Unionsmarke und den Waren und Dienstleistungen herstellen. Dies gelte selbst dann nicht, wenn die Verkehrskreise dazu mehrere gedankliche Schritte unternähmen.
Es fehle der Marke der beschreibende Charakter in bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen.
Der Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV überschneide sich mit demjenigen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, auch wenn beide Eintragungshindernisse im Lichte des von Ihnen jeweils geschützten Allgemeininteresses geprüft werden müssten. Die angegriffenen Unionsmarke habe keinen allein beschreibenden Charakter für die erfassten Waren und Dienstleistungen, sondern weise ausreichende Unterscheidungskraft auf. Insofern werde auf die Ausführungen zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV verwiesen.
Zur Stützung ihrer Ausführungen haben die Inhaber folgende Unterlagen als Anlagen 1 bis 4 eingereicht: Auszüge von den Internetseiten www.leo.org, www.merriam-webster.com, www.duden.de und dem Online-Portal „Deutscher Wortschatz“ der Universität Leipzig. Es handelt sich um verschiedene Online-Wörterverzeichnisse der englischen und deutschen Sprache; die vier Dokumente weisen jeweils auf eine erfolglose Suche nach dem Wort „skilltree“ hin.
In ihrer Erwiderung wiederholt die Antragstellerin im wesentlichen ihre bereits vorgetragenen Argumente und ergänzt, dass auf dem Portal https://www.giantbomb.com/skill-tree/3015-382/games/ derzeit insgesamt 179 Computerspiele präsentiert würden, welche einen „Skilltree“ aufwiesen. Außerdem seien 135 dieser Spiele bereits vor der Anmeldung der Unionsmarke erschienen. Das Computerspiel „DSA Skilltree Saga“ sei zum Beispiel im Jahr 2014, also vor der Eintragung der Unionsmarke, entwickelt und veröffentlicht worden.
Zur Stützung ihres Vortrags hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht
- Auszüge von der Webseite https://www.giantbomb.com/skill-tree/3015-382/games/ mit einem Gesamtumfang von 30 Seiten. Die Auszüge zeigen Listen mit Kurzbeschreibungen von Spielen, welche als gemeinsames Merkmal einen „skill tree“ aufweisen.
- Dreiseitiger Auszug von der Webseite https://de.wiki-aventurica.de/wiki/Skilltree_Saga mit einem Artikel über das Computerspiel „Das Schwarze Auge – Skilltree Saga“. Der Artikel weist als Erscheinungsdatum des Spiels den 04/12/2014 aus.
In ihrer Erwiderung wiederholen die Inhaber im wesentlichen ihre bereits vorgetragenen Argumente. Außerdem führen sie aus, dass die Inhaber als Geschäftsführer der „skilltree GmbH“ folgende Dienstleistungen anböten: „die Entwicklung und Vermarktung digitaler und interaktiver Unterhaltungsprodukte, insbesondere digitaler Spiele, die Forschung und Entwicklung von Technologien für digitale Unterhaltungsprodukte sowie die Beratung zur Anwendung und des Transfers solcher Technologien in sonstige Anwendungsgebiete, die Fort- und Weiterbildung hinsichtlich solcher Technologien und allen damit verbundenen Nebengeschäften“. Dies belegten die Anlagen 5 und 6.
Selbst wenn allein der Computerspielbereich berücksichtigt würde, könnten den Ausführungen der Antragstellerin nicht gefolgt werden. Nicht jedes Computerspiel enthalte einen „skilltree“. Zudem sei die Programmierung eines solchen innerhalb des komplexen Vorgangs einer Spielentwicklung nur ein untergeordneter Schritt. Der gesamte Vorgang der Herstellung eines Computerspiels bestehe aus vielen Komponenten, wie etwa: Idee/Konzept, Planung, Prototyperstellung, Erstellung aller Spielinhalte, Programmierung, Programmcode, künstliche Intelligenz, Grafik, Steuerung Sound, Leveldesign, Testen, Veröffentlichung und Vermarktung. Alle Bestandteile des Spiels würden in der Regel von verschiedenen Spezialisten erstellt, die in einem Team zusammenarbeiteten.
Entgegen der unrichtigen Auffassung der Antragstellerin sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Nichtigkeitsgründe des Artikel 7 UMV der Tag der Anmeldung.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bestandteil „skilltree“ nicht um ein üblich gewordenes Zeichen oder eine üblich gewordene Angabe handele.
Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass bei einer Recherche auf „TMView“ mehr als 10.000 Treffer für Marken unter anderem im EU-Markenregister mit dem Bestandteil „skill“ zu finden seien. Dies zeige, dass in einer Vielzahl von Fällen davon ausgegangen worden sei, dass zusammengesetzte Marken mit dem Bestandteil „skill“ hinreichende Unterscheidungskraft aufwiesen und keinen rein beschreibenden Charakter hätten.
Zur Stützung ihrer Ausführungen haben die Inhaber folgende Unterlagen eingereicht:
- Anlage 5: Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Wittlich mit Informationen über die „skilltree GmbH“ aus Trier, deren Geschäftsführer die Inhaber der Unionsmarke sind.
- Anlage 6: Einseitiges Dokument, welches die Inhaber als Auszug ihrer Webseite www.skilltree.de bezeichnen.
ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.
Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.
Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.
Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.
Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).
Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 15).
Die Unionsmarke ist in der Klasse 9 im wesentlichen für Software und Computerprogramme einschließlich Spielsoftware sowie Datenträger eingetragen (Software und Computerprogramme für die Datenverarbeitung, insbesondere Computerspiel-Software, Software zur Durchführung von Spielen; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; elektronische und maschinenlesbare Datenträger). In der Klasse 41 werden von der Unionsmarke Dienstleistungen aus den Bereichen Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten erfasst (Bereitstellen von Online-Computerspielen und elektronische Publikationen; Durchführung von Spielen im Internet; Bereitstellung von Online-Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Herausgabe und Publikation von Druckereierzeugnissen, Texten und Online-Veröffentlichungen; Fotografie-Dienstleistungen und fotografische Gestaltung für Dritte; Layoutgestaltung (außer für Werbezwecke); Produktion von Animationen, Tonaufzeichnungen, Musik- und Videoaufnahmen; Unterhaltung; Bereitstellung nicht herunterladbarer Online-Videos und digitaler Musik über das Internet; Anfertigung von Übersetzungen; Produktion und Veranstaltung von Shows; Organisation und Durchführung kultureller und sportlicher Veranstaltungen). Diese Dienstleistungen in der Klasse 41 beschäftigen sich teilweise ausdrücklich mit Computerspielen. Die in der Klasse 42 erfassten Dienstleistungen weisen einen Zusammenhang mit Software und Computerprogramm einschließlich Spielsoftware auf und umfassen auch Grafikdesign, elektronische Datensicherung und -speicherung sowie den Entwurf, Erstellung, Wartung und Hosting von Internetseiten einschließlich diesbezügliche Beratungsdienstleistungen (Softwareentwicklung, -design und Softwareerstellung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Entwurf und Entwicklung von Spielen; Dienstleistungen eine Grafikdesigners; Wartung und Aktualisierung von Software; Vermietung von Computersoftware; elektronische Datensicherung und -speicherung; Entwurf, Erstellung, Wartung und Hosting von Internetseiten einschließlich diesbezügliche Beratungsdienstleistungen).
Die Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an ein allgemeines Publikum als auch an Gewerbetreibende. Es ist darauf abzustellen, wie ein im Bereich dieser Waren und Dienstleistungen erfahrenes, normal informiertes, und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum die Angabe „SKILLTREE STUDIOS“ wahrscheinlich auffassen wird (16/07/1998, C-210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26, 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 68).
Da die Unionsmarke „SKILLTREE STUDIOS“ aus englischen Wörtern besteht, ist vorliegend auf das Verständnis der englischsprachigen Verkehrskreise der Union abzustellen. Außerdem ist grundsätzlich anzunehmen, dass besonders das angesprochene Fachpublikum im gesamten Gebiet der Union eine Vielzahl englischsprachiger Ausdrücke versteht und zu gebrauchen gewohnt ist. Dies gilt besonders im Bereich der Computer- und Informationstechnologie und dabei speziell dem Bereich der Computerspiele. Die von der Unionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen lassen sich entweder selbst unmittelbar dem Bereich der Computerspiele zuordnen oder weisen dazu deshalb einen besonders engen Zusammenhang auf, weil sie zumindest speziell auf diesen Bereich ausgerichtet sein können. Daher sind auch diese Verkehrskreise als relevantes Publikum zu berücksichtigen.
Der Ausdruck „SKILLTREE STUDIOS“ setzt sich aus dem Ausdruck „SKILLTREE“ und dem Wort „STUDIOS“ zusammen.
Der Ausdruck „SKILLTREE“ setzt sich dabei aus den englischen Worten „skill“ und „tree“ zusammen, welche „Fähigkeit“ und „Baum“ bedeuten (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/skill und https://dict.leo.org/englisch-deutsch/tree). Die Zusammensetzung „skilltree“ kann daher in die Verfahrenssprache als „Fähigkeitenbaum“ übertragen werden. Das Wort „STUDIOS“ existiert auch in der Verfahrenssprache als Mehrzahl von „Studio“.
Es ist davon auszugehen, dass „STUDIOS“ im Zeichen „SKILLTREE STUDIOS“ als bloßer Hinweis auf den Herkunftsort der Software und Computerprogramme und Datenträger bzw. der erfassten Dienstleistungen selbst verstanden wird. Dies wird auch von den Inhabern nicht angezweifelt.
Im Hinblick auf den Ausdruck „SKILLTREE“ ist davon auszugehen, dass es sich um die Bezeichnung einer graphischen Darstellung eines hierarchischen Fortschrittsystems handelt, welche insbesondere im Zusammenhang mit Computerspielen verwendet wird. Diese Annahme basiert zunächst auf der augenscheinlichen Wortbedeutung „Fähigkeitenbaum“ des Ausdrucks „SKILLTREE“. Hinzu kommen die umfangreichen Beweisunterlagen, welche die Relevanz des Begriffs im Zusammenhang mit Computerspielen belegen. Hierzu ist zunächst der von der Antragstellerin vorgelegte Eintrag für den Begriff „Skilltree“ vom deutschsprachigen Portal der Online-Enzyklopädie Wikipedia zu erwähnen. Dieser enthält neben einer allgemeinen Erläuterung des Begriffs im Zusammenhang mit Computerspielen auch eine Vielzahl von Verweisen auf bestimmte Computerspiele, welche diese Darstellungen einsetzen. Dazu soll - nach dem Wikipedia-Artikel - zum Beispiel das Spiel „Diablo 2“ zählen. Dieser Umstand wird durch die weiteren Unterlagen belegt, insbesondere die Kurzdarstellung zu „Diablo 2“ und die Auszüge von der Webseite https://www.giantbomb.com/skill-tree/3015-382/games/. Dabei wird das Jahr 2000 bzw. 2001 als Erscheinungsdatum für dieses Spiel ausgewiesen. In einer Gesamtschau der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, besonders der zahlreichen Hinweise auf Computerspiele, welche eine derartige Darstellung aufweisen, lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es sich gerade im Bereich der Computerspiele bei „skilltree“ um einen geläufigen und festen Begriff handelt. Die Auszüge von der Webseite https://www.giantbomb.com/skill-tree/3015-382/games/ zeigen weit über 100 Spiele, welche sich durch eine solche Darstellung auszeichnen.
Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass die Inhaber selbst in ihrer Stellungnahme ausdrücklich davon ausgehen, dass zumindest das Fachpublikum den Ausdruck „SKILLTREE“ als ein „Visualisierungskonzept in Computerspielen“ versteht.
Eine Vielzahl der im Beweismaterial in diesem Zusammenhang erkennbaren Spiele stammt aus dem Zeitraum vor der Markenanmeldung, insbesondere aus den Jahren 1990 bis 2014. Angesichts der vorgelegten Unterlagen hat die Löschungsabteilung keinen Zweifel daran, dass der Ausdruck „skilltree“ bereits deutlich vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke am 18/09/2014 als fester Begriff jedenfalls im Zusammenhang mit Computerspielen verbreitet war.
Die Inhaber argumentieren für den Computerbereich, dass nicht jedes Computerspiel einen „skilltree“ enthalte und zudem die Programmierung eines solchen innerhalb des komplexen Vorgangs einer Spielentwicklung nur ein untergeordneter Schritt sei. Dabei übersieht sie, dass es für die Beurteilung des Verständnisses nicht auf ihre spezifische Wahrnehmung als Inhaber, sondern auf jene eines objektiven Vertreters der angesprochenen Verkehrskreise ankommt. Gerade in der Frage der Relevanz von einem „skilltree“ für ein Spiel spricht das vorliegende Beweismaterial eine andere Sprache. Die eingereichten Auszüge von der Webseite https://www.giantbomb.com/skill-tree/3015-382/games/ zeigen auf über 30 Seiten deutlich über 100 Spiele, welche ausdrücklich der Kategorie „skill tree“ zugeordnet werden. Das Material zum Computerspiel „Das Schwarze Auge – Skilltree Saga“ zeigt ebenfalls, dass ein Fähigkeitenbaum („skill tree“) ein für das Spiel so wichtiges Merkmal darstellt, dass es darauf sogar in seinem Namen hinweist. Diese Hinweise sprechen deutlich gegen die Ansicht der Inhaber, es handele sich um ein im Rahmen der Spieleentwicklung ein untergeordnetes Element. Die Löschungsabteilung folgt daher dieser Auffassung der Inhaber nicht.
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen. Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen kann, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendigerweise in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 35-37). Es ist weiter festzustellen, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage enthalten (21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 56).
Zwar ist es, wie zuvor dargestellt, nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die relevanten Verkehrskreise eine Marke gleichzeitig oder in erster Linie als Werbeslogan auffassen und sie dennoch als unterscheidungskräftige Angabe erkennen. In diesem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die angemeldete Marke „SKILLTREE STUDIOS“ gerade keine Besonderheit aufweist, die von den relevanten Verkehrskreisen in irgendeiner Weise als phantasievoll, überraschend, unerwartet und damit merkfähig wahrgenommen wird.
Inhaltlich beschränkt sich das Zeichen auf den anpreisenden Hinweis, es handele sich um Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer graphischen Darstellung eines hierarchischen Fortschrittsystems („SKILLTREE“), wobei „STUDIOS“ nur den Ort der Erstellung der erfassten Software und Computerprogramme, den Herkunftsort der Datenträger bzw. den Ort der Erbringung der erfassten Dienstleistungen bezeichnet. Verbraucher, die dem Ausdruck „SKILLTREE STUDIOS“ für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen begegnen, finden damit in dem Zeichen lediglich die banale Anpreisung eines solchen Umstandes.
Die von der Unionsmarke in der Klasse 9 erfassten Waren Software und Computerprogramme für die Datenverarbeitung, insbesondere Computerspiel-Software, Software zur Durchführung von Spielen sowie herunterladbare Programme für elektronische Spiele können ohne weiteres eine im Computerspielebereich bekannte graphische Darstellung eines hierarchischen Fortschrittsystems („skilltree“) aufweisen. Auch wenn die von der Unionsmarke außerdem noch erfassten elektronischen und maschinenlesbaren Datenträger in derselben Klasse leer sein sollten, können Sie doch mit dem Hinweis auf eine solche Darstellung („skilltree“) angepriesen werden, welche zum Beispiel auf ihnen gespeichert werden soll. Damit ergänzen diese Datenträger insbesondere die ansonsten erfasste Computerspiel-Software. Auch sämtliche von der Unionsmarke erfassten Dienstleistungen weisen eine enge Beziehung zur Bedeutung des Zeichens „SKILLTREE STUDIOS“ auf. Der größte Teil der Dienstleistungen lässt sich nämlich bereits direkt dem Bereich der Computerspiele zuordnen und kann dabei besonders auf den Einsatz von „skilltrees“ abgestimmt sein. Außerdem ist auch für die verbleibenden Dienstleistungen ein enger Zusammenhang zu Computerspielen erkennbar, da sie alle zumindest speziell auf diesen Bereich und den Einsatz von „skilltrees“ ausgerichtet sein können.
Die Bedeutung des Gesamtzeichens „SKILLTREE STUDIOS“ weicht nicht von derjenigen ab, die sich aus der Kombination der Worte „SKILLTREE“ und „STUDIOS“ ergibt. Der Sinn der Einzelelemente bleibt ohne weiteres erkennbar.
Das Zeichen „SKILLTREE STUDIOS“ kann dem Verbraucher somit auch offensichtliche und direkte Informationen zur Art und Beschaffenheit der Waren und zum Gegenstand der Dienstleistungen vermitteln. In jedem Fall stellt der Ausdruck „SKILLTREE STUDIOS“, wie ausgeführt, in seiner angegebenen Bedeutung einen allgemeinen anpreisenden Hinweis auf die Waren und Dienstleistungen dar.
Weiterhin ist die Verwendung des Zeichens „SKILLTREE STUDIOS“ für die betroffenen Verkehrskreise insbesondere im Bereich der Computerspiele weder überraschend noch unerwartet. Seine Aussage ist so klar, dass es keiner gedanklichen Anstrengung seitens der relevanten Verkehrskreise bedarf, um den Sinngehalt des Zeichens zu erfassen.
Schließlich ist auch festzuhalten, dass die Zusammenschreibung der beiden Wörter „SKILL“ und „TREE“ in der Marke „SKILLTREE STUDIOS“ ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung im Spielebereich üblich zu sein scheint, jedenfalls aber keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (12/01/2000, T-19/99, Companyline, EU:T:2000:4, § 26; 19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 23).
Deshalb weist die Marke „SKILLTREE STUDIOS“ aus Sicht der relevanten Verkehrskreise weder Originalität noch Prägnanz auf. Genauso wenig erfordert sie einen Interpretationsaufwand, der bei dem maßgeblichen Publikum einen Denkprozess auslösen würde.
Daraus folgt, dass die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV eingetragen wurde.
Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass das Zeichen „SKILLTREE STUDIOS“ aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise direkte Informationen zur Art und Beschaffenheit der Waren und zum Gegenstand der Dienstleistungen vermittelt und somit beschreibend im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist.
Damit ist die Unionsmarke auch entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV eingetragen worden.
Ergebnis
Die Inhaber weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass vermeintlich viele Marken mit dem Bestandteil „skill“ unter anderem im EU-Markenregister eingetragen seien, legten dazu aber bereits keinerlei Nachweise vor. Außerdem handelt es sich vorliegend um die Marke „SKILLTREE STUDIOS“ mit weiteren Bestandteilen, so dass selbst ein solcher Umstand – träfe er denn im einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich überhaupt zu - grundsätzlich kaum das gefundene Ergebnis der Beurteilung ändern könnte. Nur der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung im übrigen die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35). Zwar hat das Amt nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Grundsatz rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Unionsmarke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand derer ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (10/03/2011, C-51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 73‑77).
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke ist nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV vollständig erfolgreich. Vor diesem Hintergrund sieht die Löschungsabteilung von einer Prüfung der weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ab.
Die Unionsmarke ist für nichtig zu erklären.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Inhaber der Unionsmarke die unterliegende Partei sind, tragen sie die Löschungsgebühr sowie die dem Antragsteller in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an den Antragsteller zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Elena NICOLÁS GÓMEZ |
Martin LENZ |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.