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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 19. Januar 2016

In dem Beschwerdeverfahren R 462/2015-5

Siemens Aktiengesellschaft

Wittelsbacherplatz 2

DE-80333 München

Deutschland




Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch Siemens Healthcare GmbH, HC TC IP SLT, Katja Lange, San-Carlos-Straße 7, DE-91058 Erlangen, Deutschland



BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13 296 611

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

durch A. Szanyi Felkl als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 GMV, Artikel 1c VerfO-BK, in Verbindung mit Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung und dem Beschluss Nr. 1 der Fünften Kammer vom 2. Februar 2015 über Entscheidungen der Kammer in der Besetzung mit einem Mitglied.

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema



die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Am 25. September 2014 meldete die Anmelderin die Wortmarke


SEEit


als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren an:


Klasse 10 - Medizinische und ärztliche Apparate und Geräte, insbesondere Apparate und Geräte für die Magnetresonanztomographie; medizinische Geräte für die Protonenbildgebung; Teile der vorgenannten Apparate und Geräte; Körperspulen für die medizinische Bildgebung; Empfangskanäle für Apparate und Geräte für die Magnetresonanztomographie.


  1. Nach vorangegangener Beanstandung wies der Prüfer die Anmeldung mit Entscheidung vom 23. Dezember 2014 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 GMV vollumfänglich zurück.


  1. Der Prüfer stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:


  • Bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren handele es sich um solche, die sich an medizinisches Fachpersonal mit besonderen Kenntnissen richten. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise sei erhöht. Da sich der Ausdruck „SEEit“ zudem aus englischsprachigen Wörtern zusammensetze, seien die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf welche das absolute Eintragungshindernis geprüft werden solle, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft


  • Die angemeldete Bezeichnung bestehe aus den Bestandteilen „SEE“ und „it“, die beide zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörten und deren Bedeutung daher nicht weiter erläutert werden müsse. Sie stehe für „Sieh es“. Es sei außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorrufe, der von dem sich dem bloßen Nebeneinanderstellen der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweiche, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern.


  • Der Ausdruck in seiner Gesamtheit mache den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass mit Hilfe der angemeldeten Waren, wie im Verzeichnis der Anmelderin selber dokumentiert, nämlich z.B. Medizinische und ärztliche Apparate und Geräte, insbesondere Apparate und Geräte für die Magnetresonanztomographie; medizinische Geräte für die Protonenbildgebung; Teile der vorgenannten Apparate und Geräte; Körperspulen für die medizinische Bildgebung, etwas (an)gesehen werden könne. Das Zeichen stelle dabei die Aufforderung dar, sich die aus den angemeldeten Waren gewonnen Bilder, Fotografien, Daten, Ergebnisse, Erkenntnisse usw. anzusehen. Es bestehe daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits. Daher bestehe der Ausdruck „SEEit“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen könnten.


  • Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitze, werde die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter habe, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichne, ausgeschlossen sei.


  • Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke bestehe, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet wurde, sei nicht erforderlich. Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorlägen, werde der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, werde daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


  • Der Ausdruck mache in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass mit Hilfe der angemeldeten Waren, wie im Verzeichnis der Anmelderin selber dokumentiert, nämlich z.B. Medizinische und ärztliche Apparate und Geräte, insbesondere Apparate und Geräte für die Magnetresonanztomographie; medizinische Geräte für die Protonenbildgebung; Teile der vorgenannten Apparate und Geräte; Körperspulen für die medizinische Bildgebung, etwas (an)gesehen werden könne. Das Zeichen stelle dabei die Aufforderung dar, sich die aus den angemeldeten Waren gewonnen Bilder, Fotografien, Daten, Ergebnisse, Erkenntnisse usw. anzusehen. Es bestehe daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits. Soweit die Anmelderin ausführt, die Bezeichnung gehöre nicht zum „Fachwortschatz des Empfängerkreises“, reiche der Hinweis, dass dies nicht erforderlich sei, damit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsvorschrift vorlägen. Angesprochene Verkehrskreise seien versierte Fachkreise, die die Bedeutung der Marke aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse unmittelbar erkennen würden. Das Amt könne auch keine originelle Gestaltung erkennen. Es sei lediglich eine schutzunfähige Wortkombination gebildet worden, die im Falle einer Eintragung zudem in allen Schreibweisen geschützt wäre, also etwa auch „See it“ oder „SEE IT“, und damit auch so zu beurteilen sei. Die Argumentation, aus der angemeldeten Schreibweise eine Schutzfähigkeit begründen zu wollen, gehe daher ins Leere.


  • Die Anmelderin übersehe, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend sei, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden könne. Insoweit sei die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, sei zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt sei. Diese gemeinschaftsmarkenrechtliche Beurteilung könne jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend sei, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – um versierte Fachkreise handele, das Zeichen entsprechend verstehen könne. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall sei, seien die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich zögen.


  • Die Anmelderin habe auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könne. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könne, sei somit nicht gegeben.


  • Es sei Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben müsse, erlange. Im vorliegenden Fall müsse der Begriff „SEEit“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren. Daher bestehe der Ausdruck „SEEit“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen könnten.


  • Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitze, würde die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter habe, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichne, ausgeschlossen sei.



Beschwerdegründe


  1. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 20. Februar 2015 Beschwerde ein und begründete sie am 22. April 2015 wie folgt:


  • Der Prüfer habe außer Acht gelassen, dass der von ihm unterstellte Bedeutungsgehalt der Marke, der in der Aufforderung bestehe, sich die aus den angemeldeten Waren gewonnenen Bilder, Fotografien, Daten, Ergebnisse, Erkenntnisse usw. „anzusehen“ von jedem Empfänger erst nach Ausführung mehrerer gedanklicher Schritte angenommen werden könnte. Damit aber läge kein unmittelbar beschreibender Charakter vor.


  • Es sei zu berücksichtigen, dass der Empfänger in dem Augenblick, in dem ihm die in Rede stehende Marke in ihrer Kürze und besonderer Gestaltung entgegentritt, derartige gedankliche Schritte gar nicht durchführt, sondern diese als prägnante Marke auffasse.


  • Der Prüfer berücksichtige des Weiteren nicht, dass die von ihm unterstellte Beschreibung selbst bei Anwendung mehrerer gedanklicher Schritte nicht für das gesamte Warenverzeichnis zutreffend sein könne. Mit Hilfe von Empfangskanälen für Apparate und Geräte für die Magnetresonanz-tomographie können beispielsweise keine Bilder, Fotografien, Daten, Ergebnisse oder Erkenntnisse gewonnen werden, die man sich ansehen kann.


  • Die Marke wurde für die Oberbegriffe Medizinische und ärztliche Apparate und Geräte beantragt. Auf den überwiegenden Teil der darunter fallenden Waren könne der vom Prüfer unterstellte Bedeutungsgehalt ebenfalls nicht zutreffen.



Entscheidungsgründe


  1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Gegenstand der Anmeldung für die beanspruchten Waren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV schutzunfähig ist. Die Eintragungshindernisse ergeben sich aus der Bedeutung des beanspruchten Zeichens in der englischen Sprache (Artikel 7 Absatz 2 GMV).


Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV


  1. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.


  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 GMV finden die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 GMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke scheidet daher bereits dann aus, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Europäischen Union beschreibend ist (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 40).


  1. Im Fall einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke ist auf den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich auf die beschreibende Bedeutung der einzelnen Bestandteile abzustellen. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend. Etwas anderes gilt nur, wenn die ungewöhnliche Art der Wort­zusammensetzung einen Gesamteindruck bewirkt, der ausreichend von dem ent­fernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt und der zusammengesetzte Gesamtbegriff in seiner Bedeutung damit über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 104; 12/02/2004, C 265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 37, 43). Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (12/02/2004, C 265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39).

  2. Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den bean­spruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21).


  1. Bei den beanspruchten Waren handelt es sich um spezialisierte medizinische und ärztliche Apparate und Geräte, die zur diagnostischen Ausführung von Magnetresonanztomographien, zur Protonenbildgebung sowie zur medizinischen Bildgebung im Allgemeinen dienen, und die sich an das medizinische Fachpersonal von Krankenhäusern, Arztpraxen, und Kliniken richten. Da es sich um einen aus dem englischen Sprachschatz gebildeten Begriff handelt, ist auf die englischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen.


  1. Was den Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise betrifft, widmen medizinische Fachleute dem Kauf spezialisierter medizinischer und ärztlicher Apparate und Geräte einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit (12/12/2014, T-173/13, SELOGYN, EU:T:2014:1071, § 25; 26.09.2014, T‑445/12, KW SURGICAL INSTRUMENTS, EU:T:2014:829, § 45).


  1. Gegenstand der Anmeldung ist die Wortmarke ‚SEEit‘, welche zu Deutsch wie vom Prüfer festgestellt für „sieh es“ steht, aber auch für, „sieh es ein“ oder „verstehe es“. Dieser Ausdruck macht den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass mit Hilfe der angemeldeten Waren etwas (an)gesehen, eingesehen oder verstanden werden kann. In Anbetracht des diagnostischen Zweckes der beanspruchten medizinischen und ärztlichen Apparate und Geräte ist vor allem die Möglichkeit, durch diese Waren ein besseres Verständnis des Gesundheitszustandes des Patienten zu erreichen, besonders relevant.


  1. Entgegen der Haltung der Anmelderin erfordert die Wahrnehmung des Ausdrucks „SEEit“ durch die maßgeblichen Fachverkehrskreise als beschreibende Aussage keine zusätzlichen Gedankenschritte. Das Verb „to see“ in seinen Hauptbedeutungen „sehen“, „einsehen“ und „verstehen“ sowie das Personalpronomen „it“ sind Teil des Grundwortschatzes der englischen Sprache. In Zusammenhang mit Apparaten und Geräten für Magnetresonanztomographie und Protonenbildgebung empfindet das angesprochene medizinische Fachpublikum unverzüglich, dass „SEEit“ eine Einladung darstellt, das Ergebnis der Diagnostik anzusehen bzw. dadurch ein Verständnis zu erreichen. Es folgt, dass das beanspruchte Wortzeichen unmittelbar ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnen kann. Diese Tatsache reicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV aus, um die Wortfolge „SEEit“ für die verfahrensgegenständlichen Waren von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke auszuschließen.


  1. Des Weiteren führt die Anmelderin in ihrer Beschwerde aus, die vom Prüfer unterstellte Beurteilung des Zeichens „SEEit“ sei nicht für das gesamte Warenverzeichnis zutreffend, da nicht alle Waren direkt dazu dienen würden, ansehbare Bilder, Fotografien, Daten, Ergebnisse oder Erkenntnisse zu gewinnen. Diesbezüglich ist die Kammer jedoch anderer Ansicht. Alle beanspruchten Waren werden von der Wortfolge „SEEit“ direkt und unmittelbar beschrieben.


  1. Somit geht es bei den medizinischen Geräten für die Protonenbildgebung schon aus dem Wortlaut hervor, dass diese Geräte dafür verwendet werden, digitale Bilder, d.h. ansehbare Daten, zu produzieren.


  1. Die restlichen Waren dienen, wie schon oben erwähnt, der Ausführung von Magnetresonanztomographien und der medizinischen Bildgebung. Die Magnetresonanztomographie, abgekürzt MRI oder MRT genannt, ist ein bildgebendes Verfahren, das vor allem in der medizinischen Diagnostik zur Darstellung von Struktur und Funktion der Gewebe und Organe im Körper eingesetzt wird. In einem starken Magnetfeld werden durch Radiosignal-Impulse Bilder aus dem Inneren des Körpers erzeugt. Zur Ausführung wird der zu untersuchende Körperteil mit einer Körperspule bedeckt. Der Tomograph sendet kurze Radiosignal-Impulse aus. Das Echo, welches die Wasserstoffatomkerne im Körper darauf geben, wird von dieser Spule aufgenommen und von einem Empfangskanal erhalten. Anschließend werden die jeweiligen Daten an einen Rechner vermittelt und in digitale Schnittbilder verwandelt. Es folgt, dass sowohl die beanspruchten Apparate und Geräte für die Magnetresonanztomographie an sich, als auch Körperspulen für die medizinische Bildgebung und Empfangskanäle für Apparate und Geräte für die Magnetresonanztomographie der Herstellung von Schnittbildern des menschlichen Körpers dienen. So gibt der Ausdruck „SEEit“ in Bezug zu diesen Apparaten und Geräten an, dass diese Waren Ergebnisse herstellen, die betrachtbar sind oder etwas verständlich machen und beschreibt daher deren Art, Bestimmung und Beschaffenheit im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV.


  1. Schließlich kommt es auf die von der Anmelderin erhobene Frage, ob einzelne der unter dem Oberbegriff Medizinische und ärztliche Apparate und Geräte aufgezählten Waren möglicherweise nicht durch den Ausdruck „SEEit“ beschrieben werden, nicht an. Die mit „insbesondere“ eingeleitete Aufzählung ist lediglich beispielhaft und stellt keine Einschränkung auf die genannten Waren dar (25/06/2013, T-505/11, dialdi, EU:T:2013:332, § 35; 19/01/2011, T-336/09, Topcom, EU:T:2011:10, § 33). Beansprucht ist Medizinische und ärztliche Apparate und Geräte als Oberbegriff, der alle medizinischen und ärztlichen Apparate und Geräte umfasst, welche Daten herstellen, die ansehbar sind oder das Verständnis ermöglichen, so dass der Oberbegriff Medizinische und ärztliche Apparate und Geräte insgesamt zurückzuweisen ist.


Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV


  1. Da das angemeldete Zeichen eine rein beschreibende Aussage darstellt, fehlt ihm auch die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV (12/02/2004, C 265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 19; 12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 86).


  1. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft, dass die Marke geeignet ist, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (19/09/2012, T-326/10, T-327/10, T-328/10, T-329/10, T-26/11, T-31/11, T-50/11 & T-231/11, Stoffmuster, EU:T:2012:436, § 41 ff.).


  1. Das Zeichen ermöglicht es den betroffenen Verkehrskreisen nicht, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben (vgl. zu diesem Kriterium (siehe 21/01/2011, T‑310/08, executive edition, EU:T:2011:16, § 23). Damit wird in erster Linie die Art, Bestimmung und Beschaffenheit des Produktes und nicht dessen betriebliche Herkunft von den relevanten Verkehrskreisen wahrgenommen. Da die Marke für keine der Waren ein unterscheidungskräftiges Element aufweist, kann das Zeichen auch nicht als Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren dienen. Der Verbraucher wird somit nicht auf die Herkunft der beanspruchten Waren schließen. Damit fehlt es an einer Grundvoraussetzung für den Markenschutz. Aus diesem Grund kann die Marke auch wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV nicht eingetragen werden.


  1. Die Beschwerde bleibt somit erfolglos.


Tenor der Entscheidung



Aus diesen Gründen entscheidet


DIE KAMMER

wie folgt:


Die Beschwerde wird zurückgewiesen.







Signed


A. Szanyi Felkl


















Registrar:


Signed


H.Dijkema




ENTSCHEIDUNG VOM 19. Januar 2016 – R 462/2015-5 – SEEit

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