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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Widerspruchsabteilung
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 460 072
Can Handels GmbH & Co. KG, Schwabacher Str. 60, 90762 Fürth, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Rechtsanwälte PartgmbB, Königstraße 2, 90402 Nürnberg, Deutschland zugelassener Vertreter)
g e g e n
Patrick Lohfink, Josep Balaguer Music 33, 2C, 07004 Palma de Mallorca, Spanien (Anmelder).
Am 10.11.2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 29: Extra native Olivenöle; Olivenöl; Olivenöl für Speisezwecke.
Klasse 30: Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Chilipulver; Chiliöl als Würzmittel; Curry [Gewürz]; Currymischungen; Essig; Gewürzsalz zum Kochen; Gewürzsalze; Ingwer [Gewürz]; Kaffeeöle; Kandierter Ingwer; Kochsalz; Kochsalz zur Konservierung von Lebensmitteln; Konservierter Ingwer; Kräutermarinaden; Küchenkräuter; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Meersalz zum Kochen; Muskatnüsse; Obstessig; Pfeffer; Pfefferessig; Pfefferkörner; Pfeffergewürz; Pikante Soßen; Safran [Gewürz]; Salz.
Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); vorgenannte Waren ausgenommen Weine und Weinmischgetränke.
2. Die
Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.
3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte zunächst Widerspruch gegen einige der Waren
und Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 302 014 026 842 der Widersprechenden.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf sämtliche Waren in den Klassen 03, 04, 05, 06, 08, 09, 10, 13, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, insbesondere Lebensmittel und Getränke.
Der Widerspruch richtet sich nach den Einschränkungen des Anmelders im Warenverzeichnis nur noch gegen die folgenden Waren:
Klasse 29: Extra native Olivenöle; Olivenöl; Olivenöl für Speisezwecke.
Klasse 30: Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Chilipulver; Chiliöl als Würzmittel; Curry [Gewürz]; Currymischungen; Essig; Gewürzsalz zum Kochen; Gewürzsalze; Ingwer [Gewürz]; Kaffeeöle; Kandierter Ingwer; Kochsalz; Kochsalz zur Konservierung von Lebensmitteln; Konservierter Ingwer; Kräutermarinaden; Küchenkräuter; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Meersalz zum Kochen; Muskatnüsse; Obstessig; Pfeffer; Pfefferessig; Pfefferkörner; Pfeffergewürz; Pikante Soßen; Safran [Gewürz]; Salz.
Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); vorgenannte Waren ausgenommen Weine und Weinmischgetränke.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis des Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (Siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, „Nu-Tride“).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in den Klassen 29, 30 und 33:
Die ältere Marke gewährt unter anderem Schutz für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf sämtliche Waren in den Klassen 29, 30, und 33.
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Folglich haben die Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich aller Waren in den Klassen 29, 30 und 33 der Widersprechenden eine geringe Ähnlichkeit mit den angefochtenen Waren in den Klassen 29, 30 und 33.
Die Zeichen
CAN
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Can Gourmet
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
Beide Marken sind Wortmarken. Bei Wortmarken ist der Begriff als solches geschützt, jedoch nicht die Schreibweise. Daher ist es irrelevant, ob die Marke in Groß- oder Kleinbuchstaben widergegeben ist. Die ältere Marke besteht aus den Buchstaben „CAN“, die angefochtene Marke ist eine Zweiwortmarke, die aus der Wortkombination „Can Gourmet“ besteht.
In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in „CAN“ übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich in dem zusätzlichen Bestandteil „Gourmet“ der angefochtenen Marke.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „CAN“ überein, die identisch in beiden Zeichen vorliegen. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „Gourmet“ der angefochtenen Marke, die in dem älteren Zeichen keine jeweilige Entsprechung haben.
In begrifflicher Hinsicht wird der in beiden Marken enthaltene Bestandteil “CAN“ von einem Teil des Publikums im relevanten Gebiet als türkischer Name wahrgenommen. Der zusätzliche Bestandteil „Gourmet“ der angefochtenen Marke wird vom Publikum im relevanten Gebiet als „Feinschmecker“ wahrgenommen. Die Zeichen sind somit begrifflich ähnlich für den Teil, der „CAN“ als Namen wahrnimmt.
Für den Teil des Publikums, der dem Bestandteil „CAN“ keine Bedeutung beimisst, sind die Begriffe aufgrund des zusätzlichen Bestandteils in der angefochtenen Marke begrifflich nicht ähnlich.
In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen sowie für einen Teil auch begrifflichen Übereinstimmungen sind die verglichenen Zeichen ähnlich.
Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen
Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.
Die ältere Marke weist kein Element auf, das eindeutig als kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnte.
Das Element „Gourmet“ des angefochtenen Zeichens wird mit „Feinschmecker“ assoziiert. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Waren Lebensmittel und Getränke sind, gilt, dass dieses Element für alle diese Warens nicht kennzeichnungskräftig ist. Das Publikum versteht die Bedeutung des Elements und schenkt diesem nicht kennzeichnungskräftigen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungskräftigen Elements begrenzt.
Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für geringfügig ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad ist daher durchschnittlich.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Eine Verwechslungsgefahr muss umfassend beurteilt werden, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles. Eine Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Außerdem ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (siehe Urteil vom 29. September 1998, C-39/97, „Canon”, Rn. 17 ff.).
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist sodann auf die relevanten Verbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen abzustellen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit der Verbraucher je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (siehe Urteil vom 22. Juni 1999, C-342/97, „Lloyd’, Rn. 26).
Die verglichenen Waren und Dienstleistungen wurden als geringfügig ähnlich beurteilt.
Die ältere Marke und die jüngere Marke sind in Bezug auf das in ihnen enthaltene Wortelement „CAN“ ähnlich. Sie unterscheiden sich lediglich in dem nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil „Gourmet“ der angefochtenen Marke, der nicht dazu geeignet ist, die Zeichen auseinander zu halten. Die relevanten Verkehrskreise können den Bestandteil „Gourmet“ als eine Feinschmeckerlinie der älteren Marke wahrnehmen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der übereinstimmende Bestandteil am Wortanfang befindet.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Folglich müssen die identischen ersten Elemente der in Rede stehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 014 026 842 begründet ist.
Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da das ältere Recht „CAN“ für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. das Urteil vom 16/09/2004, T‑342/02, „Moser Grupo Media“).
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i GMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Sigrid DICKMANNS |
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Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Nr. 30 GMGebV) entrichtet worden ist.