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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 435 900
Ralph Düker, Erlachhof 7, 97332 Volkach, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Dr. Pöhner & Partner Patent- und Rechtsanwälte, Kaiserstraße 33, 97070 Würzburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Schloss Wachenheim AG, Niederkircher Str. 27, 54294 Trier, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Rechtsanwälte Rohwedder & Partner, Kaiserstraße 74, 55116 Mainz, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 07/09/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Der Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; Wurstwaren; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Konfitüren; Eier; Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Speiseöle und Speisefette; Suppen.
Klasse 30: Essige; Saucen; Würzmittel; Salatsaucen.
Klasse 32: Nicht-alkoholische Getränke, soweit in Klasse 32 enthalten.
Klasse 33: Weinhaltige Getränke; Schaumwein; Sekt; Spirituosen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Das Wort nämlich, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 33
Die angefochtenen Waren Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Spirituosen des Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren des Widersprechenden.
Die angefochtenen Waren Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken sind den Waren Spirituosen des Widersprechenden hochgradig ähnlich, da sie den gleichen Zweck haben. Sie können zudem in Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen. Darüber hinaus stehen sie miteinander im Wettbewerb.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (hochgradig) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da es sich bei alkoholischen Getränken und Präparaten um günstige wie auch sehr exklusive und hochpreisige Waren handeln kann.
Die Zeichen
Schwane
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Schwansee
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die sich gegenüberstehenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „SCHWAN*E“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „-S*E“ in der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke als „Schwah-Ne“ und die angefochtene Marke als „Schwahn-See“ ausgesprochen. Somit stimmt die Aussprache der Zeichen in der Buchstabenfolge „SCHWAH“ sowie auch in dem Klang des Buchstabens “N” überein, auch wenn er in der älteren Marke den Anfang der zweiten Silbe bildet, während er im angefochtenen Zeichen am Ende der ersten Silbe erscheint. Zudem ähneln sich die Zeichen zu gewissen Grad in der zweiten Silbe, da beide den Vokal „e“ beinhalten.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet das ältere Zeichen als einen deutschen Nachnamen und die angefochtene Marke entweder als einen See, der so heißt (in der Nähe des berühmten Schlosses Neuschwanstein) oder als Hinweis auf eines der berühmtesten Ballettstücke zur Musik von Tschaikowsky, das korrekterweise in der deutschen Sprache Schwanensee genannt wird, wahr. Da die Zeichen unähnlich wahrgenommen werden, sind sie begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut des Widersprechenden besitzt die ältere Marke einen hohen Kennzeichnungsgrad aufgrund der langen und intensiven Benutzung für Waren der Klasse 33 in Deutschland. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).
Die Widersprechender reichte die folgenden Beweismittel ein:
Hinweis auf den Internetauftritt www.shop.schwane.de, unter dem Weine und Schaumweine mit dem Namen „Schwane“ verkauft werden.
Registrierungszertifikat für die internationale Marke 1021885 „Schwane“, die in der Volksrepublik China für Waren der Klasse 33 geschützt ist.
Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, die von dem Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen hat.
Die eingereichten Unterlagen beinhalten allein den Hinweis auf einen Internetauftritt und ein Registrierungszertifikat für eine internationale Marke mit Schutzerstreckung auf die VR China. Diese Unterlagen sind in keiner Weise dazu in der Lage eine hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke in Deutschland zu beweisen; weder gibt es einen Hinweis auf die Umsätze oder Werbeausgaben, noch Meinungsumfragen oder andere Unterlagen oder Daten, aus dem das Amt einen Rückschluss auf die hohe Bekanntheit schließen könnte.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch bzw. ähnlich.
Die Widerspruchsmarke wird als ein deutscher Nachname aufgefasst werden, während die angefochtene Marke entweder als ein See mit dem Namen Schwansee oder als das berühmte Ballettstück von Pjotr Iljitsch Tschaikowski aufgefasst wird. Das Weglassen der Silbe „-en“ zwischen „Schwan“ und „See“ wird entweder vom Verbraucher überlesen oder dieser kennt das Ballettstück direkt unter dem Namen „Schwansee“. Da die Bedeutungen der Zeichen in der deutschen Sprache unterschiedlich sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher die Zeichen verwechseln würde, selbst für identische Waren.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von dem Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechender die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Sigrid DICKMANNS |
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Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.