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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (GMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)
Alicante, 31/12/2015
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Frau Rechtsanwältin Ricarda FAHRBACH Reeg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Rheinvorlandstrasse 7 68159 Mannheim Deutschland |
Anmeldenummer |
13440714
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Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelderin |
Küppersbusch Hausgeräte GmbH Küppersbuschstr. 16 45883 Gelsenkirchen Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 22. Dezember 2014 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und auf Artikel 7(2) GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Am 13. Februar 2015 schränkte die Anmelderin das Verzeichnis teilweise ein. Weil sich jedoch die Beanstandung gegen alle Waren richtete, blieben die Eintragungshindernisse in Bezug auf die restlichen Waren vollumfänglich aufrechterhalten.
Nach einer Fristverlängerung um zwei Monate erfolgte am 21. April 2015 eine detaillierte Stellungnahme, die das Amt jedoch nicht von der Schutzfähigkeit der Anmeldung zu überzeugen vermocht.
In der Stellungnahme wurde ausdrücklich um eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme gebeten, weil das Zeichen nach Angaben der Anmelderin durch langjährige und intensive Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.
Am 25. Juni 2015 sandte das Amt zum zweiten Male eine Beanstandung, diesmal mit der Möglichkeit Verkehrsdurchsetzungsnachweise einzureichen. Es wurde eine großzügige Frist bis zum 25. Dezember 2015 gesetzt.
Diese Frist ist jedoch mittlerweile abgelaufen, ohne daß das Amt entweder die erforderlichen Nachweise erhalten hat oder daß die Anmelderin formell auf die Anmeldung verzichtet hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in den Mitteilungen vom 22. Dezember 2014 und vom 25. Juni 2015 erwähnten Gründen für alle Waren zurückgewiesen:
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Heizgeräte für den Haushalt; Kochgeräte; Elektrische Kochgeräte; Gasbetriebene Kochgeräte; Herde [Kochgeräte]; Mikrowellengeräte [Kochgeräte]; Kochgeräte, elektrisch; Heizgeräte [elektrisch]; Einbaukochfelder; Einbaukochplatten; Kochplatten; Kochplatten für Haushaltszwecke; Herde zum Kochen; Platten [Teile von Herden]; Dunstabzugshauben für Herde; Backöfen; Elektrische Backöfen; Backöfen [für Haushaltszwecke]; Gewerbliche Backöfen für Lebensmittel; Kochfelder; Kochfelder für den Herd; Mikrowellenherde für Haushaltszwecke; Mikrowellenherde zum Kochen; Mikrowellenkochgeräte; Mikrowellenherde; Kühlschränke für Haushaltszwecke; Elektrische Kühlschränke; Kühlschränke; Elektrische Kühlschränke [für Haushaltszwecke]; Gefrierschränke; Dunstabzugshauben; Dunstabzugshauben für Küchen; Dunstabzugshauben für Küchenherde; Dunstabzugshauben für Öfen.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird lediglich auf die bereits erwähnten Beanstandungsschreiben Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
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