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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 498 031
Otto Haas KG, Gießener Str. 5, 90427 Nürnberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch FDST Patentanwälte Freier Dörr Stammler Tschirwitz Partnerschaft mbB, Nordostpark 16, 90411 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Gregor Haas, Pfarrer-Steinacker-Str. 37a, 86551 Aichach, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Patentanwälte Munk, Prinzregentenstr. 3, 86150 Augsburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 17/08/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 8: Handbetätigte Vorrichtungen für Abwasser- und Kanaltechnik, ausgenommen typische Klempner und Installateurhandwerkzeuge, handbetätigte Kanaldeckelheber; handbetätigte Rohrreinigungsspiralen.
Klasse 17: Spülschläuche, Rohrabschlussstopfen, Absperrblasen, Dichtkissen für Abwasser- und Kanaltechnik.
Klasse 35. Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen für handbetätigte Vorrichtungen für Abwasser- und Kanaltechnik, Spülschläuche, Rohrabsperrungen, Absperrblasen, Dichtkissen für Abwasser- und Kanaltechnik; alle vorgenannten Waren nicht auf dem Gebiet von Werkzeugmaschinen und Maschinen für die Behandlung von Materialien und für die Herstellung, sowie nicht auf dem Gebiet von sanitären Installationen und typischen Klempner- und Installateurhandwerkzeugen.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
VORBEMERKUNG
Der Anmelder hat mit Eingabe vom 11/09/2015 die Widersprechende aufgefordert, den Nachweis der Benutzung ihrer älteren deutschen Marken, nämlich der deutschen Markenregistrierungen Nr. 39 825 650 und 30 2008 015 138 zu erbringen. Mit Schriftsatz vom 28/09/2015 forderte die Widerspruchsabteilung daher die Widersprechende auf, den Benutzungsnachweis der genannten Marken bis zum 28/11/2015 zu erbringen. Der Anmelder hat am 08/03/2016 vorgetragen, dass dieser seine Benutzungseinrede, obwohl er diese explizit nur für die deutschen Marken gestellt habe, hilfsweise auch auf die identischen Unionsmarken „Haas“ und „HAAS TOOLS“ bezogen habe: „Es versteht sich von selbst, dass damit auch die identischen Gemeinschaftsmarken gemeint waren, da im Falle eines Fehlens der Benutzung der Marken „Haas“ und „HAAS TOOLS“ diese insgesamt nicht benutzt sind“ (siehe Schriftsatz vom 08/03/2016, Seite 1).
Dem Vorbringen des Anmelders kann sich die Widerspruchsabteilung nicht anschließen. Gemäß der Amtspraxis muss ein Antrag auf Benutzungsnachweis ausdrücklich, eindeutig und bedingungsfeindlich sein, weil er wichtige verfahrensrechtliche Konsequenzen hat: Erbringt die Widersprechende keinen Nachweis in diesem Sinne, muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Da die Erklärung des Anmelders einen eindeutigen und ausdrücklichen Antrag lediglich in Bezug auf die deutschen Markenregistrierungen Nr. 39 825 650 und 30 2008 015 138 darstellt, nicht jedoch auf die weiteren älteren Rechte der Widersprechenden, wird dieser auch nur für die genannten deutschen Marken berücksichtigt. Daher oblag der Widersprechenden keine Nachweispflicht für die ernsthafte Benutzung ihrer weiteren geltend gemachten älteren Marken, nämlich der internationalen Markenregistrierung Nr. 975 446 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union der Widersprechenden und der Unionsmarke Nr. 1 098 227.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die internationale Markenregistrierung Nr. 975 446 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union der Widersprechenden.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge, insbesondere für Installateure; Geräte für Installateure und Klempner, soweit in Klasse 8 enthalten.
Klasse 11: Sanitäre Anlagen (Vorrichtungen für sanitäre Zwecke); Teile von sanitären Anlagen.
Klasse 16: Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten.
Klasse 17: Waren aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff, soweit in Klasse 17 enthalten; Halbzeuge aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff, soweit in Klasse 17 enthalten; Verbindungsstücke nicht aus Metall für Rohre und Schläuche; Dichtungen und deren Teile aus Kunststoff und/oder Gummi, insbesondere als Dichtungsplatten; Schläuche nicht aus Metall.
Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses des Anmelders vom 27/05/2015 richtet sich der Widerspruch nunmehr gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7: Maschinen und maschinelle Vorrichtungen für Abwasser- und/oder Kanaltechnik, nämlich Rohrreinigungsmaschinen und -vorrichtungen, insbesondere Hochdruck-Rohrspülmaschinen, Rohrspiralmaschinen, sowie Teile dieser Waren (soweit in Klasse 7), insbesondere Rohrreinigungsspiralen, Spiralköpfe wie Fräsköpfe, Kanaldüsen, Rohrmolche; alle vorgenannten Waren nicht auf dem Gebiet von Werkzeugmaschinen und Maschinen für die Behandlung von Materialien und für die Herstellung, sowie nicht auf dem Gebiet von sanitären Installationen und typischen Klempner- und Installateurhandwerkzeugen.
Klasse 8: Handbetätigte Vorrichtungen für Abwasser- und Kanaltechnik, ausgenommen typische Klempner und Installateurhandwerkzeuge, handbetätigte Kanaldeckelheber; handbetätigte Rohrreinigungsspiralen.
Klasse 9: Elektrische, elektronische, photographische, optische, interphone Geräte für Abwasser- und Kanaltechnik, insbesondere Mess-, Signal-, Kontroll- und Prüfgeräte, Kanalkameras, Ortungsgeräte, Dichtheitsprüfgeräte, Gaswarngeräte, Nebelsimulatoren.
Klasse 17: Spülschläuche, Rohrabschlussstopfen, Absperrblasen, Dichtkissen für Abwasser- und Kanaltechnik.
Klasse 35. Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen für Maschinen und maschinelle Vorrichtungen für Abwasser- und Kanaltechnik, handbetätigte Vorrichtungen für Abwasser- und Kanaltechnik, elektrische, elektronische, photographische, optische, interphone Geräte für Abwasser- und Kanaltechnik, Spülfahrzeuge, Servicefahrzeuge, Werkstattfahrzeuge für Abwasser- und Kanaltechnik, Spülschläuche, Rohrabsperrungen, Absperrblasen, Dichtkissen für Abwasser- und Kanaltechnik; alle vorgenannten Waren nicht auf dem Gebiet von Werkzeugmaschinen und Maschinen für die Behandlung von Materialien und für die Herstellung, sowie nicht auf dem Gebiet von sanitären Installationen und typischen Klempner- und Installateurhandwerkzeugen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 7
Die angefochtenen Waren in dieser Klasse umfassen im Wesentlichen Rohrreinigungsmaschinen und –vorrichtungen, sowie diesbezügliche Teile dieser Waren. Demgegenüber ist die ältere Marke geschützt für Handbetätigte Werkzeuge und Geräte für Installateure und Klempner (Klasse 8), sanitäre Anlagen und Teile hiervon (Klasse 11), Verpackungsmaterial aus Kunststoff (Klasse 16), Material zur Isolierung aus Gummi und Kunststoff sowie Waren aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff (in Klasse 17). Zwischen den angefochtenen Waren und sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 8, 11, 16 und 17 besteht Unähnlichkeit; sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie richten sich an unterschiedliche Endabnehmer und werden über unterschiedliche Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten. Ferner stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Angefochtene Waren in Klasse 8
Die angefochtenen Waren Handbetätigte Vorrichtungen für Abwasser- und Kanaltechnik, ausgenommen typische Klempner und Installateurhandwerkzeuge, handbetätigte Kanaldeckelheber; handbetätigte Rohrreinigungsspiralen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Handbetätigte Werkzeuge der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Daran ändert auch nicht der vom Anmelder hinzugefügte Zusatz „ausgenommen typische Klempner und Installateurhandwerkzeuge“. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Waren in Klasse 9 umfassen im Wesentlichen elektrische, elektronische, photographische, optische, interphone Geräte für Abwasser- und Kanaltechnik, die unter anderem der Messung, Prüfung und Kontrolle dienen. Demgegenüber ist die ältere Marke geschützt für Handbetätigte Werkzeuge und Geräte für Installateure und Klempner, soweit in Klasse 8 enthalten (Klasse 8), sanitäre Anlagen und Teile hiervon (Klasse 11), Verpackungsmaterial aus Kunststoff (Klasse 16), Material zur Isolierung aus Gummi und Kunststoff sowie Waren aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff (in Klasse 17). Zwischen den angefochtenen Waren und sämtlichen Waren des Widersprechenden in den Klassen 8, 11, 16 und 17 besteht Unähnlichkeit; sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie richten sich an unterschiedliche Endabnehmer und werden über unterschiedliche Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten. Ferner stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Angefochtene Waren in Klasse 17
Die angefochtenen Waren Spülschläuche, sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Schläuche nicht aus Metall der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Rohrabschlussstopfen, Absperrblasen, Dichtkissen für Abwasser- und Kanaltechnik sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff, soweit in Klasse 17 enthalten; Halbzeuge aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff, soweit in Klasse 17 enthalten; Verbindungsstücke nicht aus Metall für Rohre und Schläuche der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Ferner lassen sich die verbleibenden angefochtenen Dichtkissen für Abwasser- und Kanaltechnik unter den Oberbegriff der Dichtungen und deren Teile aus Kunststoff und/oder Gummi der Widersprechenden subsumieren. Daher sind auch diese Waren identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind.
Folglich haben die angefochtenen Dienstleistungen Einzelhandelsdienstleistungen für handbetätigte Vorrichtungen für Abwasser- und Kanaltechnik, Spülschläuche, Rohrabsperrungen, Absperrblasen, Dichtkissen für Abwasser- und Kanaltechnik; alle vorgenannten Waren nicht auf dem Gebiet von Werkzeugmaschinen und Maschinen für die Behandlung von Materialien und für die Herstellung, sowie nicht auf dem Gebiet von sanitären Installationen und typischen Klempner- und Installateurhandwerkzeugen eine geringe Ähnlichkeit mit den älteren Waren Handbetätigte Werkzeuge der Widersprechenden in Klasse 8, und mit den Waren aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff, soweit in Klasse 17 enthalten; Halbzeuge aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff, soweit in Klasse 17 enthalten; Verbindungsstücke nicht aus Metall für Rohre und Schläuche; Dichtungen und deren Teile aus Kunststoff und/oder Gummi, insbesondere als Dichtungsplatten; Schläuche nicht aus Metall.
Die gleichen Grundsätze wie oben dargelegt werden auf ähnliche Dienstleistungen angewandt, die im Zusammenhang mit anderen, ausschließlich auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Formen erbracht werden, wie Großhandelsdienstleistungen in der Klasse 35. Daraus ergibt sich, dass auch die angefochtenen Großhandelsdienstleistungen für handbetätigte Vorrichtungen für Abwasser- und Kanaltechnik, , Spülschläuche, Rohrabsperrungen, Absperrblasen, Dichtkissen für Abwasser- und Kanaltechnik; alle vorgenannten Waren nicht auf dem Gebiet von Werkzeugmaschinen und Maschinen für die Behandlung von Materialien und für die Herstellung, sowie nicht auf dem Gebiet von sanitären Installationen und typischen Klempner- und Installateurhandwerkzeugen eine geringe Ähnlichkeit zu den älteren Waren Handbetätigte Werkzeuge der Widersprechenden in Klasse 8, und den Waren aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff, soweit in Klasse 17 enthalten; Halbzeuge aus Kautschuk, Gummi, Asbest und Kunststoff, soweit in Klasse 17 enthalten; Verbindungsstücke nicht aus Metall für Rohre und Schläuche; Dichtungen und deren Teile aus Kunststoff und/oder Gummi, insbesondere als Dichtungsplatten; Schläuche nicht aus Metall aufweisen.
Dies gilt indes nicht für die verbleibenden Dienstleistungen, die jene Waren betreffen, für die befunden wurde, dass sie unähnlich zu den Waren der älteren Marke sind, nämlich:
Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen für Maschinen und maschinelle Vorrichtungen für Abwasser- und Kanaltechnik, elektrische, elektronische, photographische, optische, interphone Geräte für Abwasser- und Kanaltechnik, Spülfahrzeuge, Servicefahrzeuge, Werkstattfahrzeuge für Abwasser- und Kanaltechnik; alle vorgenannten Waren nicht auf dem Gebiet von Werkzeugmaschinen und Maschinen für die Behandlung von Materialien und für die Herstellung, sowie nicht auf dem Gebiet von sanitären Installationen und typischen Klempner- und Installateurhandwerkzeugen.
Zwischen diesen Dienstleistungen und sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 8, 11, 16 und 17 besteht keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit: sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie richten sich an unterschiedliche Endabnehmer und werden über unterschiedliche Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten. Ferner stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Somit besteht keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und die geringfügig ähnlich befundenen Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen durchschnittlich und hoch.
Die Zeichen
HAAS-TOOLS
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.
Die ältere Marke ist eine Wortmarke, bestehend aus den in allen Schreibweisen geschützten Wortelementen „HAAS“ und „TOOLS“, die mit einem Bindestrich miteinander verbunden sind.
Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die aus dem in roten Großbuchstaben wiedergegebenem Wortelement „HAAS“ besteht, das in einem grau-umrandeten Kreis dargestellt ist.
Das Element „TOOLS“ des älteren Zeichens wird als Pluralform des Substantivs „TOOL“ wahrgenommen, welches mit „Werkzeug“ bzw. „Werkzeuge“ (vgl. www.pons.com) assoziiert wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich der „Werkzeuge“ zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für einen Teil dieser Waren, insbesondere für alle Waren der Klasse 8, da diese im Wesentlichen handbetätigte Werkzeuge umfassen.
Das angefochtene Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.
Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „HAAS“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Bindestrich und den Wortbestandteil „TOOLS“ im älteren Zeichen, der jedoch für einen Teil der streitgegenständlichen Waren nicht kennzeichnungskräftig ist. Weitere Unterschiede ergeben sich aufgrund der farblichen und graphischen Ausgestaltungselemente der angefochteten Marke, sowie aufgrund des Bildelements in Form eines Kreises, das jedoch rein dekorativer Natur ist und daher weniger kennzeichnungskräftig ist.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011‑4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011‑5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).
Die Übereinstimmung im dem Bestandteil „HAAS“ führt dazu, dass die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken identisch sind. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen bildlich stark ähnlich sind.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang des kennzeichnungskräftigen Wortbestandteils „HAAS“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des zusätzlichen und für einen Teil der Waren nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils „TOOLS“ des älteren Zeichens, für den es in der angefochtenen Marke keine Entsprechung gibt. Der Bindestrich in der älteren Marke wird klanglich nicht wiedergegeben.
Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.
Begrifflich wird das in der älteren Marke enthaltene Element „TOOLS“ – obwohl das Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im maßgeblichen Gebiet hat – mit „Werkzeugen“ in Verbindung gebracht, weswegen es für die Waren in der Klasse 8 nicht kennzeichnungskräftig ist. Das gemeinsame Element „HAAS“ hat keine Bedeutung im relevanten Gebiet, es wird in beiden Zeichen als Phantasiebegriff wahrgenommen. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise geringfügig ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als normal angesehen, und der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums variiert zwischen durchschnittlich und hoch.
Die Vergleichszeichen sind schriftbildlich und klanglich stark ähnlich, da sie in dem Bestandteil „HAAS“ übereinstimmen, aus dem die angefochtene Marke gebildet ist und welcher der kennzeichnungskräftige Bestandteil in der älteren Marke darstellt. Die Abweichungen ergeben sich lediglich aufgrund des zusätzlichen Wortbestandteils „TOOLS“ im älteren Zeichen, der jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist, sowie aufgrund des zwischen den Wortelementen abgebildeten Bindestrichs. Weitere Unterschiede ergeben sich aufgrund des Bildelements in Form eines grau-umrandeten Kreises in der angefochtenen Marke, das jedoch rein dekorativer Natur ist, und den graphischen und farblichen Ausgestaltungselemente in der Anmeldemarke. Wie bereits ausgeführt, sind diese jedoch nicht geeignet, von den überwältigenden Übereinstimmungen der Zeichen wegzuführen.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.
Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Ferner ist zu beachten, dass der übereinstimmende Bestandteil „HAAS“ am in der Regel stärker beachteten Zeichenanfang in der älteren Marke platziert ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verkehr das zusätzliche Wortelement „TOOLS“ in der älteren Marke als andere Produktlinie der gleichen Marke „HAAS“ wahrnehmen wird. In der Gesamtbeurteilung überwiegen daher die durch den Bestandteil „HAAS“ hervorgerufenen Ähnlichkeiten.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder diesen geringfügig ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
Deutsche Markenregistrierung Nr. 39 825 650 für die Wortmarke „Haas“.
Unionsmarkeneintragung Nr. 1 098 227 für die Wortmarke „Haas“.
Deutsche Markenregistrierung Nr. 30 2008 015 138 für die Wortmarke „HAAS-TOOLS“.
Da diese Marken mit den verglichenen identisch und/oder ähnlich sind und denselben oder einen engeren Umfang von Waren, erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen besteht also nicht.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT
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Judit NÉMETH |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.